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24 U 15/00•OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, 2001-12-07, 24 U 15/00
24 U 15/00Tribunale superiore / Civil Chamber 247 dic 2001
Zur Aufklärungspflicht im Rahmen einer Zahnbehandlung Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 30. November 1999, 1 O 115/97, Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-07
Aktenzeichen: 24 U 15/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:1207.24U15.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 847 BGB
Zur Aufklärungspflicht im Rahmen einer Zahnbehandlung
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 30. November 1999, 1 O 115/97, Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Kammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.11.1999 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die zuerkannten 15.000,00 DM nebst Zinsen 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.07.1982 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die von ihm bei dem Kläger am 23.09.1975 vorgenommene Operation und die durch sie verursachten Folgen entstanden ist und entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits sind von dem Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 80.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
Der Bekl. ist mit 100.000,00 DM beschwert.
1 Der Kläger unterzog sich im September 1974 einer Zahnbehandlung; in deren Verlauf kam es zu einer Eröffnung der Kieferhöhle zum Munde hin. Da er unter fortdauernden Beschwerden litt, begab sich der Kläger in die Behandlung des Beklagten. Dieser schlug dem Kläger vor, sich einer Operation der Kieferhöhle nach der Methode Caldwell-Luc zu unterziehen; die Möglichkeit zur Wahl abweichender Operationsmethoden - wie sie seinerzeit bereits entwickelt waren - wurde nicht erörtert.
2 Der Beklagte führte die Operation am 23.09.1975 durch; in der Folgezeit stellte sich ein neuralgieformer Beschwerdezustand im Versorgungsbereich des linken Trigeminusnerves ein.
3 Der Kläger hat vorgetragen, die von ihm erklärte Einwilligung in die Durchführung des Heileingriffs sei infolge mangelhafter Aufklärung über die speziellen Operationsrisiken und über Behandlungsalternativen unwirksam gewesen.
4 Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe richterlicher Entscheidung anheim gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 02.09.1978, hilfsweise seit dem 27.08.1981, hilfsweise seit dem 03.07.1982,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die von dem Beklagten bei dem Kläger am 23. September 1975 vorgenommene Operation und die dadurch verursachten Folgen entstanden ist und entstehen wird; hilfsweise, soweit nicht dieser Schadensersatz dem Kläger durch den Zahnarzt Z1, ...straße , O1, aufgrund des Feststellungsausspruches im Urteil des Landgerichts Darmstadt - 13 0 156/77 – vom 03. Februar 1981 im Rechtsstreit des Klägers gegen den Zahnarzt Z1 zu leisten ist.
5 Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Er hat vorgetragen, der Kläger sei über die Risiken der vorgesehenen Operation mehrfach und ausführlich unterrichtet worden.
7 Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,00 DM verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Wegen der das Urteil tragenden Gründe, des erstinstanzlichen Parteivorbringens im einzelnen und der Ergebnisse der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme wird auf das Urteil vom 30.11.1999 und die in ihm in Bezug genommenen Schriftstücke verwiesen. Mit der Berufung begehrt der Kläger ein höheres Schmerzensgeld; er verfolgt so gleich den vor dem Landgericht gestellten Feststellungsantrag weiter.
8 Er trägt vor, sein Feststellungsbegehren sei - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zulässig gewesen, weil die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht abgeschlossen gewesen sei; der Leidenszustand des Klägers dauere - wie der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht in Abrede stellt - fort.
9 Das zugesprochene Schmerzensgeld von 15.000,00 DM werde der Tatsache nicht gerecht, dass der Kläger seit der Operation - wie unstreitig geworden ist -unter andauernden starken Schmerzen im Versorgungsbereich des linken Trigeminusnerves leide, welche zeitweise in Richtung von Ohr, Auge und Stirn ausstrahlten. Neben dem neuralgieformen Beschwerdezustand hätten sich in der Folge der Operation u.a. Empfindungsstörungen, Verziehungen im Gesicht - vor allem der Mundpartie links - und weitreichende Schäden an den Zähnen im Oberkiefer links ergeben; insofern wird auf Blätter 4 und 5 der Berufungsbegründungsschrift vom 27.04.2000 verwiesen.
10 Ungeachtet dessen, dass der Kläger seine Vorstellungen zur Höhe des ihm zuzubilligenden Schmerzensgeldes ursprünglich mit 15.000,00 DM umschrieben habe, habe er im Verlaufe des - über 17 Jahre geführten - erstinstanzlichen Rechtsstreits deutlich gemacht, dass er nunmehr ein 15.000,00 DM deutlich übersteigendes Schmerzensgeld für angemessen halte.
11 Der Kläger beantragt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.11.1999 abgeändert
12 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein über den zugesprochenen Betrag von DM 15.000,00 nebst 4 % Zinsen seit 03.07.1982 hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit.
13 Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die von dem Beklagten bei dem Kläger am 23. September 1975 vorgenommene Operation und die dadurch verursachten Folgen entstanden ist und entstehen wird, hilfsweise, soweit nicht dieser Schadensersatz dem Kläger durch den Zahnarzt Z1, …straße, O1, aufgrund des Feststellungsausspruchs im Urteil des Landgerichts Darmstadt – 13 O 156/77 - vom 03. Februar 1981 im Rechtsstreit des Klägers gegen den Zahnarzt Z1 zu leisten ist.
14 Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
15 Der Beklagte trägt vor, die Berufung sei unzulässig, soweit sie den auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Urteilsausspruch betreffe; in Anknüpfung an die in der Klageschrift bezifferte Vorstellung des Klägers zur Höhe des Schmerzensgeldes sei seinem Antrag vollen Umfanges entsprochen worden, und er sei durch die land gerichtliche Entscheidung insofern nicht beschwert.
16 Das Feststellungsbegehren sei nach 18-jährigem erstinstanzlichem Rechtsstreit unzulässig geworden; dem Kläger sei es möglich geworden, den mittlerweile eingetretenen Schaden zu beziffern.
17 Wegen des zweitinstanzlichen Parteivortrages im einzelnen wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
18 Die Berufung ist vollen Umfanges zulässig; sie ist auch begründet.
19 1. a) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der - im übrigen unbestrittenen - Zulässigkeit der Berufung zum Zahlungsausspruch nicht entgegen, dass das Landgericht dem Kläger alles zugesprochen habe, was er begehrt habe, und dass er insofern nicht beschwert sei.
20 Die Zulässigkeit der Berufung setzt - unter anderem - voraus, dass der Berufungskläger durch das von ihm angefochtene Urteil beschwert ist. Beschwert ist er nur dann, wenn der Urteilsausspruch zum Nachteil des Berufungsklägers von dessen Klagebegehren erster Instanz abweicht (BGH NJW 1994, 2697 ; 1999, 1339).
21 Was dieses erstinstanzliche Klagebegehren konkret ist, läßt sich in Fällen wie dem hier zur Beurteilung stehenden, durch unbezifferten Klageantrag charakterisierten nur durch eine wertende Betrachtung des - erstinstanzlichen - Parteivortrages im Ganzen ermitteln. Fordert nämlich das auch im Rahmen eines unbezifferten Klageantrages zu beachtende Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO von dem Kläger, der die Höhe des ihm zuzusprechenden Betrages in das Ermessen des Gerichts.stellt, dass er sein Klagebegehren wenigstens durch eine ungefähre Angabe seiner betragsmäßigen Vorstellungen präzisierend umschreibe (BGH VersR 1975, 857; NJW 1982, 340 ; 1992, 312), dann bestimmt diese notwendige präzisierende Umschreibung auch die Beurteilung der Beschwer (BGH NJW 1999, 1340).
22 Die Frage danach, wie der Kläger in erster Instanz sein Klagebegehren präzisiert hat, ist in erster Linie an hand des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils zu beantworten; der Tatbestand erbringt Beweis des mündlichen Parteivorbringens, und das mündliche Vorbringen "gilt" (§§ 314, 128 Abs. 1, 137 Abs. 2, 3 ZPO); vorher eingereichte Schriftsätze sind durch den Stand des mündlichen Vorbringens bei Verhandlungsschluss überholt (BGH VersR 1983,1160; 1999, 1339).
23 Der Tatbestand des - hier - angefochtenen Urteils enthält die Passage "der Kläger begehrt ... Schmerzensgeld gemäß seinen Ausführungen in der Klageschrift in einer Größenordnung von 15.000,00 DM". Damit scheint - § 314 Satz 1 ZPO - festgeschrieben, der Kläger habe sein Begehren ganz entsprechend dem, was er in der Klageschrift vom 28.06.1982 (dort: BI. 12, 1) präzisierend ausgeführt hatte, bis zur letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz am 02.11.1999 im Zahlungsantrag mit 15.000,00 DM umschrieben.
24 Der dahingehende Inhalt des Urteilstatbestandes ist allerdings durch das Sitzungsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung entkräftet (§ 314 Satz 2 ZPO). Dieses letzte Sitzungsprotokoll vom 02.11.1999 (BI. 925 d.A.) verweist in der Bezeichnung der gestellten Anträge auf das Sitzungsprotokoll vom 25.11.1997 (BI. 782 d.A.). Dieses Protokoll verweist auf das Protokoll vom 10.06.1997 (BI. 664 d.A.), und dieses wiederum verweist auf das Protokoll vom 14.11.1995 (BI. 640 d.A.). Hier nun findet sich die Passage "der Klägervertreter erklärte, dass er Weisung habe, allenfalls dann einen Vergleich abzuschließen, wenn dieser in der Größenordnung von 100.000,00 DM sich bewegen würde". Mit dieser protokollierten Äußerung nahm der Klägervertreter ersichtlich Bezug auf den sachlich unmittelbar vorangegangenen Schriftsatz vom 15.08.1998, in welchem er genau diese Summe genannt hatte (BI. 2; BI. 638 d. A.). Dort hatte er zur Erläuterung der im anschließenden Verhandlungstermin vom 14.11.1995 genannten "Gesamtvorstellung" u.a. darauf hingewiesen, er könne sich mit einem Schmerzensgeld von 20.000,00 DM abfinden. Damit umschrieb er seine Zielvorstellung - gegenüber der bisher mit 15.000,00 DM geäußerten Vorstellung - auf angehobener Ebene neu.
25 Daraus folgt, dass dem auf Schmerzensgeld zielenden unbezifferten Zahlungsantrag mit der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von - nur - 15.000,00 DM nicht umfassend entsprochen wurde.
26 b. Nur am Rande fügt der Senat deshalb an, dass die Berufung auch unter einem anderen prozessrechtlichen Aspekt zulässig ist: Ist der Rechtsmittelführer in der ersten Instanz mit einem vom zwei gestellten Anträgen unterlegen, dann ist er - natürlich - beschwert. Vorliegenden Falles ist der Kläger unbestritten mit einem von zwei Anträgen, nämlich dem Feststellungsantrag, unterlegen. Dies eröffnet in jedem Falle die Berufung. Im Rahmen der zulässigen Berufung aber steht ihm eine Klageerweiterung frei (BGH NJW 1983, 173 ).
27 c Die Berufung zum unbezifferten Zahlungsantrag ist auch begründet; der Senat erachtet ein Schmerzensgeld von insgesamt 65.000,00 DM für angemessen.
28 Dem Grunde nach ist die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB [Verletzung von Körper und Gesundheit] ) nicht mehr streitig; der Beklagte geht in der Berufungsinstanz ausdrücklich von dem im angefochtenen Urteil festgestellten anspruchsbegründenden Sachverhalt aus; er zieht insbesondere die• Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 (Gutachten vom 12.02. und 15.07.1999, BI. 835 ff., 903 ff. d.A.) und die Würdigung der Aussage des Zeugen Z2 zum Inhalt der Aufklärungsgespräche nicht in Zweifel.
29 Der Senat faßt deshalb zur Haftungsgrundlage nur das Folgende zusammen:
30 Der vom Beklagten durchgeführte operative Eingriff war rechtswidrig. Der Kläger war ärztlicherseits nicht zureichend aufgeklärt worden. Die dem äußeren Wortlaut nach vom Kläger erteilte Einwilligung war deshalb unwirksam und konnte die Rechtswidrigkeit des körperlichen Eingriffs nicht ausschließen.
31 Schon zur "Grund-Aufklärung" hat sich nicht feststellen lassen, dass dem Kläger ärztlicherseits die notwendigen Kenntnisse über das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des vorgesehenen Eingriffs vermittelt worden wären. Das Landgericht hat sich die für die Feststellung zureichender Aufklärung notwendige - die Beweislast liegt beim Arzt - Überzeugung davon nicht verschaffen können, dass der Kläger über das Risiko aufgeklärt worden wäre, welches sich bei ihm verwirklicht hat, nämlich das Risiko der Ausbildung eines sein weiteres Leben schwer beeinträchtigenden, andauernden Schmerzzustandes
32 Zum anderen hat der Beklagte den Kläger auch nicht darüber aufgeklärt, dass zwei neuere, ebenso aussichtsreiche, dabei ungleich weniger risikoträchtige Behandlungsalternativen zur Wahl standen (Gutachten Prof. Dr. SV1 vom 12.02.1999, BI. 7, 5 = BI. 841,839 d. A.).
33 In beiderlei Hinsicht bestand "Aufklärungsnotwendigkeit" . Was die Grundaufklärung angeht, folgt das aus dem hohen Gewicht des - verwirklichten - Risikos; was die Aufklärung über die beiden Behandlungsalternativen angeht, folgt das aus deren ungleich geringerer Risikobelastung. Die "Aufklärungsnotwendigkeit" mußte sich dem Beklagten auch bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erschließen. Die Problematik stand nämlich bereits vor Durchführung des Eingriffs in der wissenschaftlichen Diskussion (Gutachten Prof. Dr. SV1 vom 12.02.1999, BI. 3 ff. = 837 ff. d. A.).
34 Unbestritten ist nunmehr schließlich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem operativen Eingriff und der Ausbildung des andauernden neuralgieformen Beschwerdezustandes.
35 d) In der Bemessung des auf der Grundlage des fahrlässig rechtswidrigen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des Klägers zu zahlenden Schmerzensgeldes orientiert sich der Senat in erster Linie an den Leidensfolgen, die der Kläger zu erdulden hatte, zu erdulden hat und zu erdulden haben wird. Ohne Aussicht auf Besserung leidet er seit nunmehr 26 Jahren unter dauernden Schmerzen vor allen auf der linken, Gesichtsseite, welche auf einer gedachten Skala von 1 - 6 die Stufen 4 - 5 erreichen und damit als erheblich einzustufen sind; vielfältige und intensive Behandlungsversuche haben sich im Laufe der Jahre und Jahrzehnte als weitgehend erfolglos erwiesen; der Kläger ist auf eingreifende Behandlung mit starken Schmerzmitteln angewiesen, ohne längerfristig Beschwerdefreiheit erreichen zu können. Das hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zusammenfassend und völlig glaubhaft hervorgehoben; im einzelnen ergibt sich dies aus dem vom Sachverständigen Prof. Dr. SV1 in Bezug genommenen Bericht des behandelnden Schmerztherapeuten Dr. SV2 vom 24.04.1998 (BI. 792 ff. d.A.). Ob die vom Beklagten durchgeführte Operation neben dem neuralgieformen Beschwerdezustand weitere gesundheitlich nachteilige Folgen begründete - wie der Kläger sie nunmehr erneut in die nach § 847 BGB eröffnete umfassende Betrachtung eingestellt sehen will- bedarf keiner Klärung. Die Belastungen des Klägers aus dem neuralgieformen Beschwerdezustand stellen sich als derart gewichtig dar, dass die - wiewohl für sich betrachtet ihrerseits durchaus belastenden - im Raume stehenden weiteren Folgen in der Schmerzensgeldbemessung an den Rand treten müßten; der Senat erachtet es daher nicht für angemessen, über die nunmehr erneut streitigen Aspekte Beweis zu erheben (§ 287 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO).
36 Unter den weiteren Umständen, die - neben den unmittelbaren Leidensfolgen - die Bemessung des Schmerzensgeldes bestimmen, erhalten ein gewisses Gewicht auch die Aufklärungsversäumnisse. Vor allem angesichts der erheblichen Risiken gerade im Blick auf die Ausbildung eines andauernden Schmerzsyndroms bei Anwendung der herkömmlichen Operationsmethode hätte es sich dem Beklagten geradezu aufdrängen müssen, den Kläger auf neuere operationstechnische Entwicklungen hinzu weisen und ihn nötigenfalls an eine Spezialklinik zu verweisen.
37 Auf dieser Grundlage erachtet der Senat es für angemessen, die nunmehr vom Kläger geäußerten Vorstellungen zur Höhe des Schmerzensgeldes in begrenztem Maße zu überschreiten und das Schmerzensgeld auf insgesamt 65.000,00 DM festzusetzen.
38 e) Das Schmerzensgeld ist seit Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen (§§ 291, 288 aF BGB). Die Rechtshängigkeit des unbezifferten Klageantrages ist unabhängig davon, dass dieser Antrag zunächst auf einer vom Betrag her weniger weitgehenden Vorstellung des Klägers zur Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes beruhte, einheitlich zu betrachten. Denn nach Wortlaut und Inhalt blieb der Klageantrag stets derselbe, richtete sich nämlich auf das „angemessene" Schmerzensgeld. Die Änderungen in der Vorstellung des Klägers von der "richtigen" Höhe seines Anspruches, wie sie im Verlaufe des Prozesses eingetreten sind, sind nicht Folge einer Änderung des Streitgegenstandes oder - wenigstens - der tragenden Beurteilungsfaktoren; sie sind im Wesentlichen Folgen der ganz ungewöhnlich langen Verfahrensdauer.
39 2. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
40 a) Auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO). Daß eine Verpflichtung zum Schadensersatz aus unerlaubter Handlung ein Rechtsverhältnis begründet, steht außer Frage. Soweit der Beklagte meint, das rechtliche Interesse des Klägers an der - bloßen - Feststellung der über die Verpflichtung zum Schadensersatz hinausgehenden Verbindlichkeit des Beklagten sei im Laufe des Rechtsstreits entfallen, folgt der Senat dem nicht.
41 Nach feststehender Auffassung von Rechtsprechung und Literatur kann das Feststellungsinteresse nicht unter Hinweis auf eine - prozesswirtschaftlich vorzuziehende - Möglichkeit zur Erhebung der Leistungsklage verneint werden, wenn der schädigende Zustand bei Klageerhebung nicht abgeschlossen war (BGH NJW 1978,210 ; MDR 1983, 1018; OLG Düsseldorf VersR 1988, 522 ; Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 59. Auf!. 2001, § 256 Rz 81). So war es hier: Bei Klageerhebung waren die ärztlichen Bemühungen, den Zustand des Klägers zu klären und zu bessern, noch in vollem Gange; das wird aus der im Bericht des Schmerztherapeuten Dr. SV2 vom 24.04.1998 gegebenen Übersicht über "Fremdbefunde" anschaulich (BI. 4 ff. des Berichts = BI. 94 ff. d.A.).
42 In Rechtsprechung und Literatur ist auch ausgetragen, dass die Feststellungsklage für den Fortgang des Zivilprozesses zulässig bleibt, wenn sie bei Klageerhebung zulässig war (BGH NJW 1978,210 ; OLG Hamm VerS 1975,173; Schumann in Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 256 Rz 123; Lüke in MüKo ZPO, 2. Aufl. 2000, § 256 Rz 55; Hartmann a.a.O. § 256 Rz 83). Etwas anderes kann im Einzelfall allenfalls dann gelten, wenn die Schadensentwicklung noch während der ersten Instanz vollkommen abgeschlossen wurde (BGH und Hartmann a.a.O.); das aber war hier nicht der Fall: Der Kläger ist fortdauernd durch den Schmerz zustand belastet und muß deshalb fortdauernd Behandlungsaufwendungen machen.
43 b. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das ergibt sich unmittelbar aus der rechtlichen Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz aus unerlaubter Handlung verpflichtet ist (oben 1. c) und dem Kläger fortlaufend materieller Schaden entstanden ist und entsteht.
44 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
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