OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, 2001-10-02, 11 U (Kart) 70/00

11 U (Kart) 70/00Tribunale superiore2 ott 2001

Testo completo

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat — 11 U (Kart) 70/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-10-02

Aktenzeichen: 11 U (Kart) 70/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:1002.11U.KART70.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers wird auf 12.000 DM festgesetzt.

Tatbestand

1 (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

2 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

3 1.

Auf vertragliche Beziehungen kann der Kläger einen Belieferungsanspruch nicht stützen. Auch wenn die Geschäftsbeziehung der Parteien lange bestand, erfolgte die Belieferung des Klägers auf der Grundlage von Einzelverträgen, die anlässlich der jeweiligen einzelnen Bestellungen zustande kamen. Anhaltspunkte für ein darüber hinaus bestehendes Dauerschuldverhältnis im Sinne eines Rahmenvertrages hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht aufgezeigt.

4 Selbst wenn die Beklagte - wie der Kläger behauptet hat - eine „Kündigung“ ausgesprochen hätte, ergäbe sich daraus nicht, dass zwischen den Parteien ein Dauerschuldverhältnis bestand. Tatsächlich hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.8.1999 (Bl. 20 d.A.) aber auch nur mitgeteilt, dass sie ihn künftig nicht mehr beliefern werde.

5 Ein Dauerschuldverhältnis liegt noch nicht vor, wenn Einzelbestellungen wiederholt zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten ausgeführt werden. Ein Bezugsvertrag als Dauerschuldverhältnis setzt weitergehende Vereinbarungen und insbesondere voraus, dass sich der Lieferant zu ständiger Lieferbereitschaft verpflichtet. (Palandt / Heinrichs, BGB, 60. Aufl. vor § 305 Rn. 28 ). Der Kläger hat weder vorgetragen, dass sich die Beklagte ausdrücklich zu ständiger Lieferbereitschaft verpflichtet hat, noch ergeben sich aus seinem Vortrag Anhaltspunkte dafür, dass sich die Parteien über die Ausführung von Einzelbestellungen hinaus rechtlich binden wollten. Schließlich hat die Beklagte keine Teillieferungen erbracht, sondern wiederholt einzelne Bestellungen vollständig ausgeführt.

6 2.

Ein Anspruch des Klägers auf Belieferung durch die Beklagte gemäß §§ 20 Abs. 1 und 2, 33 GWB besteht nicht, weil das deutsche Kartellrecht auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet (§ 130 Abs. 2 GWB).

7 Gemäß § 130 Abs. 2 GWB findet das Gesetz Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich des Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb seines Geltungsbereichs veranlasst werden. Das GWB findet danach stets, aber auch nur Anwendung, wenn eine inlandswirksame Wettbewerbsbeschränkung festzustellen ist, unabhängig davon, von wo und wem sie ausgeht.

8 Auch ausländische Unternehmen können die Schutzvorschriften des GWB deshalb grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen, wenn sie auf dem Inlandsmarkt tätig sind. (Langen / Jungbluth, Kartellgesetz, 9. Aufl. § 130 Rn. 112 m.w.N; Immenga / Mestmäcker / Rehbinder, GWB, 3. Auflage, § 130 Rn. 12 jeweils m.w.N ). Da der Kläger seine Buchhandlungen ausschließlich in Land1 betreibt, könnte er den Schutz des inländischen Rechts unter den gleichen Voraussetzungen wie ein ausländisches Unternehmen in Anspruch nehmen, während seine Staatsangehörigkeit für die kollisionsrechtliche Anknüpfung im Kartellrecht keine Rolle spielt.

9 Voraussetzung jeder Inlandsauswirkung ist, dass der Schutzbereich der jeweiligen Sachnorm im Inland verletzt wird (Langen / Jungbluth a.a.O., Rn. 104; Bechthold, GWB, 2. Aufl. § 130 Rn. 13; Immenga / Mestmäcker/ Rehbinder a.a.O. Rn. 40 jeweils m.w.N.). Schutzobjekt des § 20 GWB ist einerseits der Wettbewerb und sind andererseits die als Wettbewerber tätigen Unternehmen (Immenga / Mestmäcker / Markert a.a.O. § 20 Rn. 17). Da § 20 GWB nicht auf Beeinträchtigungen des Wettbewerbs als Marktprozess abstellt, kommt dem Individualschutz im Rahmen der Bestimmung gegenüber dem Institutionenschutz nach ganz überwiegender Auffassung eigenständige und gleichrangige Bedeutung zu. Boykotte, Diskriminierungen und Behinderungen wirken sich deshalb im Inland aus, wenn der Tatbestand des § 20 GWB in Bezug auf das Inland verwirklicht wird und dadurch der Wettbewerb oder die Betätigungsfreiheit im Inland beeinträchtigt werden (Langen / Jungbluth a.a.O., Rn. 124).

10 Auch wenn es wegen des von der Norm gleichrangig bezweckten Individualschutzes bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsmerkmale im Rahmen des § 20 GWB nicht auf eine eigenständige Prüfung ankommt, ob die festgestellte Behinderung oder Diskriminierung für das konkret betroffene Unternehmen spürbar ist, folgt daraus nicht, dass jede noch so geringfügige Behinderung der Importtätigkeit eines ausländischen Unternehmens durch ein inländisches Unternehmen die Anwendung des deutschen GWB rechtfertigen würde. Kollisionsrechtlich ist am Erfordernis einer spürbaren Inlandsauswirkung stets und unabhängig davon festzuhalten, ob die einschlägige Norm dem Indivual- oder Institutionenschutz dient. Diese einschränkende Voraussetzung ist erforderlich, um eine uferlose Anwendung des deutschen Rechts auf Sachverhalte mit Auslandsberührung zu vermeiden und Sachverhalte unterhalb einer Bagatellgrenze, bei denen allenfalls marginale Auswirkungen vorliegen, auszunehmen (FK / Lindemann, § 130 Rn. 52). Wettbewerbsverhältnisse außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entziehen sich nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip grundsätzlich der Regelungsbefugnis des inländischen Gesetzgebers und dem Zugriff inländischer Behörden. Bei der Anwendung des Gesetzes auf ausländische Unternehmen ohne jede Inlandsbeziehung ist deshalb zu beachten, dass die Ziele des Gesetzes unter den geringst möglichen Konflikten mit anderen Staaten erreicht werden und dem Gesichtspunkt der Normklarheit, der Vorhersehbarkeit und der Mindestbetroffenheit Rechnung getragen wird (Langen / Jungbluth a.a.O., Rn.108, 114 m.w.N.). Von einer Mindestbetroffenheit kann indes auch bei einem Verstoß gegen dem Individualschutz dienende Normen nur die Rede bei einer mehr als marginalen Inlandsauswirkung sein. Auch der Individualschutz beschränkt sich auf den wettbewerblichen Bezugsrahmen des Normzweckes und verlangt - für die materiell - rechtliche Rechtsanwendung - eine Interessenabwägung mit dem Ziel des Schutzes des Wettbewerbs als Institution (Immenga / Mestmäcker / Markert a.a.O.). Individual- und Institutionenschutz sind keine Gegensätze und bestehen nicht um ihrer selbst willen ( K. Schmidt, Kartellverfahrensrecht, S. 64 ).

11 Werden im Ausland tätige ausländische Abnehmer eines inländischen Lieferanten diskriminiert oder behindert, so ist das Gesetz nicht anwendbar (OLG Karlsruhe, WuW/E OLG 2340 - IWKA). Es besteht kein Anwendungsinteresse und keine Mindestbetroffenheit, weil sich die tangierten Interessen ausschließlich auf dem ausländischen Markt begeben. Erst wenn durch die Maßnahme auf die wettbewerbliche Situation im Inland Einfluss genommen wird, lässt sich eine Inlandsauswirkung im Sinne von § 130 Abs. 2 GWB bejahen.

12 Auszuschließen ist - wie auch der Kläger nicht bezweifelt -, dass die Nichtbelieferung des Klägers spürbare Auswirkungen auf Bestand und Struktur des Wettbewerbs am Inlandsmarkt, also die wettbewerbliche Situation innerhalb des Geltungsbereichs des GWB haben könnte. Ob schon deshalb eine Inlandswirkung zu verneinen wäre, weil sich die behauptete Behinderung damit außerhalb eines wettbewerblichen Bezugsrahmens bewegt und ohne auch wenigstens nur theoretische Möglichkeit einer Auswirkung auf den Markt als Institution die Anwendung inländischen Wettbewerbsrechts von vornherein ausscheidet, kann dahin stehen. Denn zumindest ist wegen der erforderlichen Mindestbetroffenheit in solchen Fällen eine spürbare, mehr als marginale Beeinträchtigung der individuellen Wettbewerbslage auf dem inländischen Markt zu fordern.

13 Aus dem Vortrag des Klägers geht nicht hervor, dass er durch den Abbruch der unmittelbaren Belieferung im Importbereich - und nur darauf ist abzustellen - mehr als allenfalls marginal behindert würde. Zum tatsächlichen Umfang seiner Importtätigkeit hat der Kläger vorgetragen, die Lieferung von Büchern im Versandhandel stelle keineswegs einen völlig untergeordneten Teil seines Geschäfts dar, vielmehr gewinne die Direktbelieferung eine immer größere Bedeutung angesichts der wachsenden Zahl von Buchbestellungen über das Internet. Diese Angaben hat er auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht präzisiert. Die von ihm geschilderten Sachverhalte, nämlich Bestellungen von Büchern vor Ort mit der Bitte, diese an einen in Deutschland ansässigen Adressaten zu verschicken, stellen keinen grenzüberschreitenden Inlandshandel dar, sondern ausschließlich Geschäftstätigkeit am Auslandsmarkt. Inwieweit der Kläger einen Versandhandel via Internet nach Deutschland betreibt, geht aus seinem Vortrag nach allem nicht nachprüfbar hervor. Unter diesen Umständen muss der Senat davon ausgehen, dass ein solcher Handel - mit Büchern der Beklagten - derzeit gar nicht oder doch allenfalls in einem Umfang stattfindet, der nicht näher quantifizierbar ist. Andernfalls wäre anzunehmen und zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger seine Verkaufszahlen im Internet - Versand offengelegt hätte.

14 Selbst wenn man vereinzelte solcher Bestellungen annimmt, könnte die Einstellung der Direktbelieferung - bezogen auf den hier allein interessierenden Inlandshandel - zu einer allenfalls marginalen Beeinträchtigung führen.

15 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger eine Belieferung von Kunden im Inland nicht unmöglich gemacht wird, weil er die Titel aus dem Verlagsprogramm der Beklagten über Grossisten beziehen kann. Soweit er zunächst vorgetragen hat, die Belieferung durch Grossisten nehme mehr Zeit in Anspruch als die Direktbelieferung durch die Beklagte, hat die mündliche Verhandlung eher den Eindruck ergeben, dass ein zeitlicher Vorsprung bei einer Belieferung durch die Beklagte im Regelfall nicht eintritt. Auch der Umstand, dass ein bestimmter Titel bei einem Grossisten nicht vorrätig ist und deshalb Lieferverzögerungen eintreten könnten, lässt eine merkliche Beeinträchtigung oder Behinderung im Importbereich nicht erkennen, zumal der Kläger die Spitzenstellung der Beklagten mit der von ihr herausgegebenen klassischen und zeitgenössischen deutschsprachigen Literatur namhafter Autoren begründet, so dass die Befürchtung, deren Titel könnten bei Grossisten nicht vorrätig sein, wenig wahrscheinlich ist. Aber selbst wenn dies im Einzelfall nicht auszuschließen sein mag, lässt sich eine darauf zurückzuführende nachteilige Auswirkung auf das - umfangmäßig nicht näher konkretisierte - Versandgeschäft des Klägers nicht erkennen. Für die Annahme, es werde zu einer Häufung solcher Fälle kommen und der Kläger werde dadurch an Ansehen bei seinen Abnehmern im Versandbereich verlieren, fehlt es an jeglichem konkreten Tatsachenvortrag zum Kundenkreis der Direktabnehmer im Inland. Soweit es ihnen auf besonders schnelle Belieferung ankommt, werden sie ihren konkreten Bedarf ohnedies eher in Buchhandlungen der Umgebung eindecken, weil im Vergleich dazu durch die Versendung der Bücher von Stadt1 nach Deutschland in jedem Fall eine Verzögerung entsteht. Welche Auswirkungen sich aus den befürchteten Verzögerungen bei der in Land1 ansässigen Kundschaft des Klägers ergeben, ist für die Frage der Inlandswirkung nicht von Bedeutung.

16 Nachteile muss der Kläger indes hinnehmen, weil er bei der Belieferung durch Grossisten nicht mehr die von der Beklagten für Direktbelieferungen eingeräumten Rabatte, die 10 - 12 % über denjenigen der Barsortimenter liegen, erhält. Auch insoweit ist aber allein auf diejenigen Umsätze und hiervon betroffenen Rabattnachteile abzustellen, die auf die Versandtätigkeit entfallen. Der Senat sieht sich zu einer abschließenden Beurteilung zwar nicht in der Lage, weil der Kläger hierzu keinerlei Zahlen vorgetragen hat. Nach den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung erzielten sie gemeinsam Jahresumsätze zwischen ca. 8.000 DM und 12.000.- DM. Berücksichtigt man, dass kollisionsrechtlich nur Rabattnachteile im Versandbereich von Bedeutung sind, so dürften sich die in Rede stehenden Beträge auf allenfalls einige wenige hundert Mark belaufen. Angesichts dieser Größenordnung kann von einer relevanten Inlandsauswirkung nicht ausgegangen werden.

17 Etwas anderes folgt auch nicht aus - nach Auffassung des Klägervertreters gebotenen - „europafreundlichen“ Auslegung der Kollisionsnorm. Die Anwendung inländischen Kartellrechts setzt - wie dargelegt - aus völkerrechtlichen Gründen einen sinnvollen Anknüpfungstatbestand voraus, der dem Grundsatz des Verbots der Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines fremden Staates Rechnung trägt. Dies gilt auch innerhalb der Europäischen Gemeinschaften, soweit hier neben den Normen des Gemeinschaftsrechts selbständige Regelungen der Mitgliedsstaaten bestehen. Unbeschadet des Umstands, dass sich Kollisionsnormen als Behinderung gem. Art. 28 EGV erweisen können, ist eine solche hier weder ersichtlich, noch könnte die Konsequenz eine unbeschränkte Anwendung des inländischen Rechts auf reine Auslandssachverhalte sein. Gerade im Bereich des Kartellrechts besteht hierzu um so weniger Anlass, als der europäische Gesetzgeber regelungsbedürftig erscheinende Sachverhalte mit grenzüberschreitenden Auswirkungen dem europäischen Kartellrecht unterworfen hat (Art. 81 ff EG), neben dem die Bestimmung des § 130 Abs. 2 GWB nur an Bedeutung abnimmt ( vgl. FK / Lindemann aaO. Rn. 33; Immen- ga/Rehbinder aaO. § 130 Abs. 2 Rn. 1 ).

18 3.

Der Kläger kann einen Belieferungsanspruch auch nicht aus Art. 82 EGV herleiten. Der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung erfasst nur solche Verhaltensweisen eines Unternehmens, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist (Lenz / Grill, EG-Vertrag, Art. 82 Rn. 22). Eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn das Verhalten Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur hat. Angesichts der objektiven Marktanteile der Beklagten, der zwischen den Parteien abgewickelten Umsätze und vor allem des Umstandes, dass der Umfang des Versandhandels und die im grenzüberschreitenden Handel betroffenen Umsätze des Klägers nicht einmal genannt werden, lässt sich eine Auswirkung auf die Struktur des Marktes im Sinne von Art. 82 EGV bezogen auf den Kläger ersichtlich nicht feststellen. Dabei spielt nicht zuletzt die nach wie vor bestehende Bezugsmöglichkeit über Barsortimenter eine gewichtige Rolle, weil der Kläger auf diese Weise von einem grenzüberschreitenden Versandhandel, so er überhaupt stattfindet, nicht ausgeschlossen wird.

19 Der Senat sieht angesichts der Größenordnung der in Rede stehenden Umsätze und der fortbestehenden Bezugsmöglichkeit des Klägers über Grossisten von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ab, weil sich die Frage anhand der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs beurteilen lässt (vgl. die Nachweise bei Lenz/Grill a.a.O.).

20 Da das Landgericht die Klage nach allem zu Recht abgewiesen hat, war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

21 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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