OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2001-08-16, 3 U 160/00

3 U 160/00Tribunale superiore / III camera civile16 ago 2001

Testo completo

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat — 3 U 160/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-08-16

Aktenzeichen: 3 U 160/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:0816.3U160.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 18 Abs 6 StVO, § 185 Abs 2 BGB, § 256 ZPO, § 286 ZPO, § 17 Abs 1 StVG ... mehr

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 25.08.2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte von der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 130.000,00 DM.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall auf Ersatz ihres restlichen materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

2 Die Klägerin fuhr am ... 08.1991 gegen 4.05 Uhr auf der Bundesautobahn … bei … mit ihrem Fahrzeug in das zuvor verunfallte und umgestürzt auf der rechten Fahrspur in klägerischer Fahrtrichtung liegende Fahrzeug des Versicherungsnehmers … der Beklagten und wurde dabei erheblich verletzt. Unter anderem erlitt die Klägerin einen Unfallschock, ein Polytrauma mit Rippenserienfrakturen rechts und links und Pneumothorax rechts mit Schocklunge, Tracheostoma, Beckenfraktur rechts, Hüftgelenksluxation rechts, Außenknöchelfraktur und Sprungbeinfraktur. Sie wurde ca. drei Monate stationär behandelt und mehrfach operiert. Nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung musste sie drei Monate einen Rollstuhl benutzen und konnte sich weitere neun Monate nur mit Krücken bewegen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die eingereichten ärztlichen Berichte und Gutachten Bezug genommen (Bl. 25-37 d.A.).

3 Herr … erlitt tödliche Verletzungen, wobei unklar ist, ob dafür die erste Kollision oder die Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug ursächlich war.

4 Die Beklagte rechnete den Schaden der Klägerin gemäß Schreiben vom 19.08.1999 (Bl. 50 d.A.) auf der Grundlage einer eigenen Haftung zu 2/3 ab und zahlte auf den materiellen Schaden 14.982,99 DM sowie weitere 50.000,00 DM als Schmerzensgeld.

5 Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin weitere Zahlungen, und zwar weitere 10.227,45 DM auf den materiellen Schaden, sowie ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, wobei die Klägerin einen Betrag von weiteren 100.000,00 DM für angemessen hält. Außerdem begehrt sie die Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich des materiellen und immateriellen Schadens zu 100%.

6 Die Klägerin hat vorgetragen, zu dem Unfall sei es infolge Übermüdung des Herrn … gekommen. Dieser sei schon tödlich verletzt gewesen, als ihr Fahrzeug aufgeprallt sei. Sie sei mit ihrem Fahrzeug nicht schneller als 130 km/h gefahren.

7 Das unbeleuchtete, auf der Fahrbahn befindliche Hindernis habe sie nicht mehr rechtzeitig erkennen können. Mit einem solchen Hindernis habe sie auch nicht rechnen müssen. Eine eigene Mithaftung scheide aus. Sie sei durch den Unfall auf Dauer erheblich beeinträchtigt. Sie könne längere Zeit nur auf dem linken Bein stehen und habe bis heute Schmerzen im rechten Bein und an der rechten Hüfte. Eine Hüftoperation und die operative Versteifung des rechten Fußes stünden bevor. Sie könne ihren Haushalt nur noch eingeschränkt führen.

8 Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.227,45 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 15.01.1999 zu zahlen sowie

festzustellen,

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die der Klägerin noch aus dem Verkehrsunfall vom ... 08.1991 auf der Bundesautobahn … bei … Kreis … entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

9 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Sie hat bestritten, dass der Unfall auf Übermüdung des Fahrers … zurückzuführen sei. Ursächlich könne auch ein missglücktes Ausweichmanöver gewesen sein, da nach den polizeilichen Feststellungen (Bl. 21 d.A.) ein Hund im Bereich der Unfallstelle herumgelaufen sei. Sie hat behauptet, die Klägerin sei mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gefahren. Eine Mithaftung der Klägerin von mindestens 1/3 sei daher gerechtfertigt. Unter diesen Umständen sei das gezahlte Schmerzensgeld angemessen. Für den Feststellungsantrag bestehe im Umfang der im Schreiben vom 19.08.1999 anerkannten Haftungsquote von 2/3 kein Feststellungsinteresse, im Übrigen sei der Antrag unbegründet.

11 Das Landgericht Wiesbaden hat die Klage bis auf einen Teilbetrag von 1.824,00 DM nebst Zinsen durch Urteil vom 25.08.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin müsse sich unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens und der mitwirkenden Betriebsgefahr eine Mithaftungsquote von 1/3 anrechnen lassen. Insbesondere sei die von der Klägerin gefahrene Geschwindigkeit von 130 km/h nach den gegebenen Umständen zu hoch gewesen. Ein grobes Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten sei nicht erwiesen. Das gezahlte Schmerzensgeld von 50.000,00 DM sei unter Berücksichtigung von 1/3 Mitverschulden angemessen. Der Feststellungsantrag sei bezüglich der im Schreiben vom 19.08.1999 anerkannten Haftung zu 2/3 unzulässig, im Übrigen unbegründet.

12 Gegen dieses ihr am 06.09.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.10.2000 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 06.12.2000 begründet.

13 Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie trägt vor, das verunfallte und unbeleuchtet auf der Fahrbahn liegende Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten sei eine erhebliche Gefahrenquelle für jeden Verkehrsteilnehmer gewesen. Die von der Klägerin nachts gefahrene Geschwindigkeit von 130 km/h sei zwar möglicherweise überhöht, jedoch völlig üblich. Es spreche im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfallgegner infolge Übermüdung nach einer Fahrtstrecke von ca. 1350 km und nur unzureichenden Pausen gegen die Mittelleitplanke gefahren sei. Auf ein Ausweichen wegen eines herrenlosen Hundes könne der Unfall hingegen nicht zurückgeführt werden. Der Verursachungsbeitrag der Klägerin trete vollständig zurück, allenfalls sei eine Mithaftungsquote von 20 % gerechtfertigt. Wegen der erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 150.000,00 DM angemessen. In der neueren Rechtsprechung gebe es eine Tendenz zu einer Erhöhung zuerkannter Schmerzensgeldbeträge. Außerdem sei bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen, dass immaterielle Schäden auf anderen Rechtsgebieten vergleichsweise hoch entschädigt würden. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung bei Fahrzeugen sowie zur Bewertung entgangener Urlaubsfreuden. Im Übrigen habe der vorliegende Unfall die Lebensgestaltung der Klägerin vollständig verändert. Sie habe nach ihrer Krankenhausentlassung ca. ein Jahr lang als Schwerstbehinderte leben müssen. Weder beruflich, noch privat sei eine vollständige Wiederherstellung des früheren Zustandes erfolgt. Die Klägerin leide unter ständigen Schmerzen im rechten Fuß und in der rechten Hüfte, insbesondere bei Wetterwechsel. Sie sei auf Dauer bei der Arbeit und im privaten Bereich behindert. Infolge des unfallbedingten Luftröhrenschnittes leide sie unter starkem Hustenreiz und habe deswegen auch beim Essen Beschwerden. Seit dem Unfall habe die Klägerin von 92 kg auf 105 kg zugenommen, was ebenfalls eine Folge des Unfalles sei. Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet, da die Beklagte auch die Haftung zu 2/3 bisher nicht wirksam anerkannt habe.

14 Die Klägerin beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 10.227,45 DM auf den materiellen Schaden sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,

sowie festzustellen,

dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle künftigen weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die ihr noch aus dem Verkehrsunfall vom ... 08.1991 auf der Bundesautobahn … bei … Kreis … entstehen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

15 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

16 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie trägt vor, die Klägerin müsse auf dem geraden und übersichtlichen Autobahnteilstück völlig unaufmerksam gefahren sein, da sie ungebremst und ohne Ausweichversuch in das Hindernis hineingefahren sei. Außerdem sei die Klägerin mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h gefahren. Bei dem verunfallten Fahrzeug habe es sich um ein typisches Hindernis gehandelt, mit dem die Klägerin habe rechnen müssen. Ihr Versicherungsnehmer sei nicht übermüdet gewesen, sondern habe ausreichende Pausen eingelegt gehabt. Zum Unfallzeitpunkt sei ein herrenloser Hund auf der Fahrbahn herumgelaufen. Dieser könne das Ausweichmanöver und den anschließenden Schleudervorgang ihres Versicherungsnehmers ausgelöst haben. Das gezahlte Schmerzensgeld sei unter Berücksichtigung von 1/3 Mithaftung der Klägerin angemessen. Die Klägerin sei auf den Vorschlag der Beklagten, ein aktuelles gesundheitliches Gutachten einzuholen, nicht eingegangen. Eine etwaige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin sei im Übrigen nicht unfallbedingt, sondern beruhe auf dem Übergewicht der Klägerin.

17 Im Übrigen wird Bezug genommen auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen.

Entscheidungsgründe

18 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

19 Was den Haftungsgrund betrifft, so hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, eine Mithaftung der Klägerin in Höhe von 1/3 bejaht. Die diesbezüglichen Einwände in der Berufungsinstanz rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht.

20 Die Mithaftung der Klägerin ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 2 StVG) und des mitwirkenden Verschuldens. Zum einen ist die Klägerin unaufmerksam gefahren. Dies folgt daraus, dass das klägerische Fahrzeug gemäß den unbestrittenen Feststellungen im unfalltechnischen Gutachten des Büro … (Bl. 15 d.A.) in das verunfallte Fahrzeug ohne jeden Brems- oder Ausweichversuch hineingefahren ist. Zum anderen hat die Klägerin schuldhaft gegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen, auch wenn man von ihrer Darstellung ausgeht, die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs habe 130 km/h betragen. Eine solche Geschwindigkeit entspricht im vorliegenden Fall der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung nicht, da sich diese auf die Empfehlung beschränkt, auf Autobahnen auch bei g ü n s t i g e n Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnissen nicht schneller als 130 km/h zu fahren (vgl. BGH VersR 92, 714). Derartige günstige Sichtverhältnisse lagen aber vorliegend wegen der bestehenden Dunkelheit gerade nicht vor. Auch im Spätsommer ist es um 4.05 Uhr zumindest noch weitgehend dunkel. Dementsprechend fuhr die Klägerin mit Abblendlicht und hebt selbst darauf ab, sie habe das unbeleuchtete Hindernis wegen der Dunkelheit nicht erkennen können. Mithin kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall auf die empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht berufen.

21 Im Übrigen durfte die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 StVO nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten konnte. Die übersehbare Strecke war vorliegend zusätzlich beschränkt, da die Klägerin unstreitig mit Abblendlicht gefahren ist. Zwar enthält die Regelung des § 18 Abs. 6 der StVO für das Fahren auf Autobahnen mit Abblendlicht gewisse Erleichterungen; diese Regelung beinhaltet jedoch keine Ausnahme von § 3 Abs. 1 S. 4 (früher S. 3) der Straßenverkehrsordnung, sondern bringt nur die besonderen Umstände auf Autobahnen in diese „goldene Regel“ ein. Die in § 18 Abs. 6 StVO genannten Voraussetzungen sind im Übrigen vorliegend nicht gegeben. Weder befand sich vor dem klägerischen Fahrzeug ein vorausfahrendes Fahrzeug mit klar erkennbaren Schlussleuchten; noch war der Fahrbahnbereich durch besondere Lichtquellen oder das Fahrzeuglicht anderer Fahrzeuge zusätzlich besonders ausgeleuchtet. Mithin durfte die Klägerin nur so schnell fahren, dass sie innerhalb des Lichtkegels des Abblendlichts hätte anhalten können. Dass dies bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht möglich war, bedarf keiner besonderen Begründung (vgl. dazu auch OLG Köln, VersR 96,209) und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Dass viele Autofahrer sich an die genannten Grundsätze nicht halten, wie die Berufung meint, kann die Klägerin zweifellos nicht entlasten.

22 Die Klägerin musste auch, entgegen ihrer Auffassung, mit dem vorliegenden Hindernis typischerweise rechnen. Zwar muss ein Kfz-Führer bei Dunkelheit mit einem auf der Fahrbahn liegenden dunklen Reifen nicht rechnen (BGH, NJW 84, 2412 ) und auch nicht mit einem aus einem unbeleuchteten Anhänger herausragenden Baumstamm (NJW 95, 1029 ) oder einem nicht kenntlich gemachten, unbeleuchteten Splitterhaufen auf der Fahrbahn (VersR 90, 636).

23 Von diesen Beispielsfällen unterscheidet sich das vorliegende Hindernis jedoch deutlich. Ein auf der Seite liegendes Fahrzeug, ist auch wenn es unbeleuchtet und mit der Front dem nachfahrenden Fahrzeug entgegengerichtet ist, so massiv und kontrastreich, dass man es bei aufmerksamer Fahrweise auch im Dunkeln noch relativ gut erkennen kann; und ein verunfalltes Fahrzeug ist auf Autobahnen ein typisches Hindernis.

24 Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, ein Fahrer müsse bei Dunkelheit mit unbeleuchteten, liegengebliebenen Kraftfahrzeugen rechnen, im dortigen Fall mit einem unbeleuchteten, wegen seiner Tarnfarbe nur schwer zu erkennenden Panzer (BGH NJW-RR 87,1236); entsprechendes gilt für einen auf der Straße unbeleuchtet liegengebliebenen Klein-Lkw (BGH NJW-RR 88, 406 ). Und das OLG Frankfurt hat entschieden, zu den für den Autobahnverkehr typischen Hindernissen gehörten unbeleuchtet liegengebliebene oder verunglückte Fahrzeuge (ZfS 93, 45).

25 Mithin haftet die Klägerin aus Betriebsgefahr und Verschulden. Demgegenüber steht die Haftung der Beklagten, die sich ebenfalls aus Betriebsgefahr und Verschulden ergibt: Die Betriebsgefahr eines unbeleuchtet auf der Fahrbahn liegenden Fahrzeugs ist zweifellos deutlich höher als die eines mit 130 km/h fahrenden Fahrzeugs. Was das Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten betrifft, so trägt dafür die Klägerin die Beweislast. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug ist auf gerader Strecke ohne Beteiligung eines anderen Fahrzeugs gegen die Leitplanken geraten. Der Grund dafür ist allerdings unklar, In Betracht kommen z. B. erhöhte Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit, Übermüdung oder aber auch ein auf Fahrbahn herumlaufender herrenlose Hund, wie er in dem polizeilichen Vermerk vom 07.11.1991 (Bl. 21 d.A.) angesprochen ist.

26 Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass der Hund vorliegend für den Unfall nicht ursächlich war, so hat die Klägerin damit immer noch nicht bewiesen, dass der Unfall zwingend auf Übermüdung des Versicherungsnehmers der Beklagten zurückzuführen sein muss. Insbesondere steht der Klägerin diesbezüglich nicht der Beweis des ersten Anscheins zur Seite. Es spricht zwar einiges dafür, dass eine Übermüdung des Versicherungsnehmers der Beklagten bei dessen Verunfallung eine Rolle gespielt hat. Grund dafür kann jedoch ebenso eine auf andere Umstände zurückzuführende Unaufmerksamkeit oder überhöhte Geschwindigkeit gewesen sein. Nach alledem kann die Klägerin ein besonders schweres Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten nicht nachweisen. Dann aber stehen sich bei der Abwägung nach § 17 StVG gegenüber ein beiderseits etwa gleichgroßes Verschulden - jeweils Unaufmerksamkeit bzw. unangepasste Geschwindigkeit - sowie die Haftung aus Betriebsgefahr, die zu Lasten der Beklagten deutlich höher ist. Danach erscheint eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 angemessen.

27 Was die Höhe des Schmerzensgeldes betrifft, so sind mehr als die vorprozessual gezahlten 50.000,00 DM nicht gerechtfertigt. Dies entspricht, da das der Klägerin anzulastende Mitverschulden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen ist, einem Schmerzensgeld von 75.000,00 DM bei einer Haftungsquote von 100%.

28 Damit sind die erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin — auch die jetzt bereits vorhersehbaren zukünftigen - in ausreichender Weise abgegolten, selbst wenn man insoweit den Tatsachenvortrag der Klägerin als richtig unterstellt.

29 Die Klägerin hat bei dem Unfall insbesondere folgende Verletzungen erlitten: Unfallschock, ein Polytrauma mit Rippenserienfrakturen rechts und links und Pneumothorax rechts mit Schocklunge, Tracheostoma, Beckenfraktur rechts, Hüftgelenksluxation rechts, Außenknöchelfraktur und Sprungbeinfraktur. Sie wurde ca. drei Monate stationär behandelt und mehrfach operiert. Nach ihrer Entlassung musste die Klägerin drei Monate einen Rollstuhl benutzen; neun Monate lang konnte sie sich nur mittels eines Büro-rollstuhls sowie mit Krücken fortbewegen und die Wohnung kaum verlassen. Dies stellte zweifellos eine erhebliche Einschränkung ihrer Bewegungsmöglichkeit dar. Die in der Berufungsbegründung vorgenommene Würdigung als „Schwerstbehinderung“ ist jedoch nicht gerechtfertigt, da diese insbesondere schweren Dauerschäden im Gehirnbereich vorbehalten ist. Die Klägerin kehrte anschließend, was ihr positiv anzurechnen ist, trotz der unfallbedingten Beeinträchtigungen in das Arbeitsleben zurück, zunächst in Teilzeitarbeit, und ab April 1993 vollschichtig, wenn auch auf einem anderen Arbeitsplatz mit überwiegend sitzender Tätigkeit. Auf Dauer verbleibt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 % aufgrund einer Fußheberparese sowie aufgrund von Arthrosen im Fußgelenk und im Hüftgelenk. Die Klägerin leidet infolgedessen weiterhin unter erheblichen Schmerzen im rechten Fuß und an der rechten Hüfte, insbesondere bei längerem Stehen oder Sitzen und bei Wetterwechsel. Sie kann allerdings, wie sie bei ihrer Anhörung durch den Senat vom 21.06.2001 ausgeführt hat, inzwischen wieder relativ beschwerdefrei spazieren gehen, muss sich allerdings dabei unterwegs des Öfteren hinsetzen. Die Klägerin kann, wie die Anhörung ebenfalls ergeben hat, ihre Hausarbeiten und ihre berufliche Tätigkeit inzwischen wieder relativ normal durchführen, auch wenn infolge von Schmerzen bzw. Bewegungsbeeinträchtigungen weiterhin gewisse Einschränkungen vorliegen. Für die Zukunft steht bezüglich des rechten Fußes eine operative Versteifung bevor und bezüglich der rechten Hüfte ist von der Notwendigkeit einer späteren Hüftoperation auszugehen. Die Klägerin leidet darüber hinaus unfallbedingt zeitweise an Hustenreiz, wogegen sie mit Hilfe von Lutschpastillen angeht.

30 Die Klägerin gibt an, vor dem Unfall 92 kg gewogen zu haben und jetzt 105 kg zu wiegen, wobei sie diese Gewichtszunahme auf den Unfall zurückführt. Auch wenn man unterstellt, dass sich die Klägerin unfallbedingt weniger bewegen konnte und aus diesem Grund zugenommen hat, so ist andererseits festzustellen, dass bereits das vor dem Unfall bestehende Gewicht von 92 kg bei einer Körpergröße von nur 1,68 m als deutliches Übergewicht zu bezeichnen ist. Aus Seite 9 des Schreibens der Städtischen Kliniken in… vom 14.01.1994 (Bl. 35 d.A.) ergibt sich, dass das körperliche Übergewicht der Klägerin die Arthrose im Hüftgelenk und im Sprunggelenk negativ beeinflusst. Mithin ist davon auszugehen, dass die Dauerbeschwerden am Fuß und an der Hüfte sowie bei der Fortbewegung nicht ausschließlich unfallbedingt sind, sondern zumindest zu einem geringen Teil auch auf das unfallunabhängige Übergewicht der Klägerin zurückzuführen sind.

31 Berücksichtigt man die genannten Umstände und den Mithaftungsanteil von 1/3 im Rahmen einer Gesamtwürdigung, so erscheint ein höheres Schmerzensgeld als 50.000,00 DM nicht gerechtfertigt (§ 286 ZPO).

32 Die Klägerin nennt in der Berufungsbegründung keine konkreten vergleichbaren Gerichtsentscheidungen, auf die sie ihre wesentlich höheren Schmerzensgeldvorstellungen stützt. Zwar ist bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages immer auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles abzustellen; zusätzlich sind jedoch auch frühere Gerichtsentscheidungen mit einer ähnlichen, vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung als Orientierungshilfe heranzuziehen. Dabei ist zweifellos auch der Zeitpunkt dieser Entscheidungen zu berücksichtigen, so dass gegebenenfalls ein inflationsbedingter Zuschlag vorzunehmen ist (vgl. auch OLG Köln, VersR 92, 1013 ). Soweit die Berufung darüber hinaus meint, es gebe in der neueren Rechtsprechung eine Tendenz zu einer grundsätzlichen Höherbewertung der immateriellen Gesundheitsschäden, so kann dies in derart allgemeiner Form nicht festgestellt werden. Allerdings haben einzelne Gerichte, z.B. das OLG Köln, darauf hingewiesen, dass bei schweren Körperschäden im Hinblick auf häufig hoch bewertete Sach- und Vermögensschäden eine Neubewertung bei der Schmerzensgeldberechnung erforderlich sei (OLG Köln VersR 95, 549 ; Anm. Jäger in VersR 99, 1019). Der Senat folgt dem in dem Sinne, dass der allgemein zu beobachtenden Tendenz zu einer zunehmenden Kommerzialisierung auch immaterieller Rechtsgüter in maßvoller Weise Rechnung getragen werden muss. Andererseits sind beispielsweise die extremen Kommerzialisierungstendenzen im amerikanischen Rechtssystem nicht auf die völlig anders gelagerten deutschen Verhältnisse übertragbar.

33 Orientiert man sich an den genannten Grundsätzen, so erscheint die vom Landgericht herangezogene Entscheidung OLG Frankfurt in VersR 95, 544 (Bl. 123 d.A.) durchaus vergleichbar. Danach wurden durch Urteil vom 11.02.1994 50.000,00 DM Schmerzensgeld zugesprochen bei einer Haftungsquote von 100 %. Rechnet man den Inflationszuschlag und eine maßvolle Erhöhung hinzu, so ergibt sich ein Betrag - von unter 75.000,00 DM. Ebenfalls vergleichbar erscheint die vom Landgericht genannte Entscheidung OLG Oldenburg vom 02.12.1997 (Bl. 126 d.A.), bei der ebenfalls eine Haftungsquote von 100 % zugrunde lag. Auch diesbezüglich ergibt eine Hochrechnung nach den oben genannten Grundsätzen keinen 75.000,00 DM übersteigenden Betrag. Vergleichbar erscheint schließlich auch noch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 25.05.1998 (Hacks, Schmerzensgeldbeträge, 20. Aufl., Nr. 2210), wobei ebenfalls 50.000,00 DM ohne Mitverschulden reguliert worden sind und eine entsprechende Hochrechnung ebenfalls keinen 75.000,00 DM übersteigenden Betrag ergibt.

34 Der Feststellungsantrag ist unzulässig, soweit er die materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu 2/3 betrifft. Insoweit fehlt es nämlich an dem gemäß § 256 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse. Das vorprozessuale Anerkenntnis im Schreiben vom 19.08.1999 dürfte bereits trotz der Faksimile-Unterschrift als verbindlich zu werten sein; jedenfalls hat die Beklagte dieses Anerkenntnis im vorliegenden Rechtsstreit mehrfach wiederholt (§ 185 Abs. 2 BGB). Im Übrigen ist der Feststellungsantrag unbegründet, da der Klägerin nach dem oben Gesagten ein Mithaftungsanteil von 1/3 anzulasten ist.

35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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