OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2001-03-22, 5 UF 206/00

5 UF 206/00Tribunale superiore22 mar 2001

Testo completo

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen — 5 UF 206/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-03-22

Aktenzeichen: 5 UF 206/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:0322.5UF206.00.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin ... beigeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf DM 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

1 Die Parteien sind seit … 1999 miteinander verheiratet.

2 Zuvor bestand eine jahrelange Beziehung, die allerdings 1998/1999 schon einmal zeitweise unterbrochen war, aus der die drei gemeinsamen Kinder A, geboren am ...1994, B, geboren am ...1995, und C, geboren am ...1999, hervorgegangen sind.

3 Die Antragstellerin ist spanische Staatsangehörige, der Antragsgegner ist Deutscher.

4 Die drei Kinder besitzen sowohl die spanische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin ist alsbald nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17.08.2000, mit der ihr die elterliche Sorge für die drei Kinder zugesprochen worden ist, entsprechend ihrer Planung mit den Kindern nach Stadt1/Spanien umgezogen. Dort hatte sich die Antragstellerin auch in der Zeit von Mitte Juni 1998 bis August 1999 mit den beiden älteren Kindern zeitweise aufgehalten. Die beiden älteren Kinder besuchten damals dort auch bereits den Kindergarten der Deutschen Schule in Stadt2.

5 Der Antragsgegner hat sich gegen den Umzug der Antragstellerin mit den Kindern nach Spanien ausgesprochen und wendet sich gegen den Beschluß vom 17. August 2000 und beantragt u.a., ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden älteren Kinder zu übertragen.

6 Die Beschwerde ist unbegründet.

7 Die Kinder haben sich mit ihrer Mutter in Spanien eingelebt, wie sich auch aus dem Ergebnis des Anhörungstermins vor dem beauftragten Richter ergibt.

8 Die beiden älteren Kinder besuchen die erste Klasse bzw. den Kindergarten der ihnen bereits aus den Vorjahren bekannten deutschen Schule in Stadt2. Sie machten dem beauftragten Richter einen sehr aufgeweckten Eindruck, obwohl ihnen der Konflikt der Eltern bewußt war.

9 Dennoch sprachen sich beide dafür aus, wieder in Spanien bei ihrer Mutter leben zu wollen, deren Erziehungsfähigkeit auch vom Antragsgegner im Grundsatz nicht angezweifelt wird.

10 Das Amtsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, daß beiden Elternteilen zwar zugebilligt werden kann, sie seien aufrichtig um das Wohl der Kinder besorgt, es jedoch tatsächlich an der notwendigen Kooperationsbereitschaft fehlt, um ein gemeinsames Sorgerecht fortzuführen, wogegen im übrigen auch die weite Entfernung spricht. Insbesondere können sich die Parteien auch weiterhin nicht über den weiteren Lebensmittelpunkt für die Kinder verständigen.

11 Es ist der Antragstellerin zuzubilligen, nach Spanien in ihre Heimat zurückzukehren, wo sich die Kinder bereits auskennen und sie sich auch selbst um sie kümmert. Sie hat dort nicht nur geordnete Wohnverhältnisse vorzuweisen, sondern auch sonst alles dafür getan, daß die Kinder sowohl in deutscher Sprache als auch in spanischer Sprache aufwachsen.

12 Demgegenüber möchte der Antragsgegner aus zwar verständlichen Gründen erreichen, daß die Kinder weiterhin in Deutschland aufwachsen und legt der Antragstellerin ebenfalls nahe, wieder in Deutschland zu wohnen.

13 Dies hat die Antragstellerin jedoch für sich eindeutig ausgeschlossen, was hinzunehmen ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es aus der Sicht des Kindeswohls geboten erscheinen lassen, eine Rückkehr der Antragstellerin mit den Kindern nach Deutschland zu erzwingen.

14 Der Antragsgegner ist als ... der ... beruflich stark eingebunden. Er könnte deswegen jedenfalls nicht ohne Hilfe dritter Personen die Betreuung der Kinder dauerhaft leisten.

15 Andererseits ist er gerade aufgrund seiner Berufstätigkeit in der Lage, den Kontakt zu den Kindern auch in Spanien aufrechtzuerhalten. Eine mangelnde Bindungstoleranz der Kindesmutter kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht festgestellt werden.

16 Ein regelmäßiges Umgangsrecht zwischen dem Antragsgegner und den Kindern ist zwar bisher im wünschenswerten Umfang noch nicht zustande gekommen.

17 Jedoch ist im Anhörungstermin eine Vereinbarung über ein Umgangsrecht letztlich nicht an der Antragstellerin gescheitert sondern eher daran, daß der Antragsgegner sich von der Vorstellung nicht lösen konnte, die Antragstellerin müsse mit den Kindern nach Deutschland zurückkehren.

18 Ob eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen nunmehrigen Fehlens der internationalen Zuständigkeit nach einem Wechsel des Aufenthaltsortes (vgl. Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens, Palandt/Heldrich, BGB, 60. Aufl., Art. 1 MSA, Rn. 9) nicht mehr erfolgen darf, kann nach dem Vorstehenden dahingestellt bleiben.

19 Ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder mit der Antragstellerin in Spanien ist gegeben. Die Kindesmutter ist bereits mit dem Ziel, dort mit den Kindern dauerhaft zu wohnen, nach Spanien umgezogen, hat dort eine feste Wohnung gemietet und die beiden älteren Kinder auch in der dortigen Schule untergebracht (vgl. dazu BGH, FamRZ 1981, 135). Zwar wäre auch bei Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und die neben der deutschen eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, ein deutsches Gericht weiterhin zum Erlaß von Schutzmaßnahmen nach Artikel 4 MSA international zuständig. An die materiellen Voraussetzungen für den Erlaß solcher Schutzmaßnahmen nach Artikel 4 MSA sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen (BGH FamRZ 97, 1.070 ff., 1071 unter c). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist bei Anwendung von Schutzmaßnahmen im Ausland Zurückhaltung geboten. Es ist davon nur noch Gebrauch zu machen, wenn wegen besonderer Umstände das Eingreifen durch die Heimatbehörden dem Interesse des Kindes mehr dient und den Schutz des Kindes besser gewährleistet als ein Tätigwerden der nach Artikel 1 MSA in erster Linie berufenen Behörden oder Gerichte des Aufenthaltsstaates. Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Fall eine solche Situation gegeben ist, sind nach den bereits oben getroffenen Feststellungen in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Anhörung der Kinder davon auszugehen, daß sie sich in der neuen Heimat wohlfühlen, wenn sie auch einen verstärkten Kontakt zum Kindesvater weiterhin wünschen. Dieser ist jedoch - wie ausgeführt - auch in Spanien möglich.

20 Einer Anhörung durch den Senat bedurfte es nicht, da es nicht notwendig erscheint, daß alle Richter einen persönlichen Eindruck gewinnen.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Absatz 3 KostO, 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Entscheidung über die Wertfestsetzung folgt aus § 131 Abs. 2 KostO, 30 Absatz 2 KostO.

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