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13 U 187/98•OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2001-01-31, 13 U 187/98
13 U 187/98Tribunale superiore / Civil Chamber 1331 gen 2001
Entscheidungsdatum: 2001-01-31
Aktenzeichen: 13 U 187/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:0131.13U187.98.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.08.1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 450.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.
Der Beklagte ist mit 276.682,83 DM beschwert.
1 Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der vormaligen Treuhandanstalt.
2 Diese veräußerte durch notariellen Vertrag des Notars A in Stadt1 vom 16.06.1992, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den einzigen Geschäftsanteil im Wert von 3.000.000,00 DM an der B … GmbH (im folgenden Gesellschaft genannt) an den Beklagten zu einem Kaufpreis von 100.000,00 DM.
3 Im Sachvermögen der verkauften Gesellschaft befanden sich ein Grundstück in Stadt2 sowie ein Grundstück in Stadt3 mit insgesamt 91.187 Quadratmetern. Die Parteien waren sich darüber einig, daß dieser Grundbesitz nur mit einem vorläufigen Wertansatz bei der Kaufpreisbildung Berücksichtigung finden sollte. Der Ausgangswert für den Wert der beiden Grundstücke wurde in § 8 des Kaufvertrages mit 547.122,00 DM (6,00 DM pro Quadratmeter) festgesetzt. Zu einem auf den 30.06.1994 festgelegten Stichtag sollte der Verkehrswert der beiden Grundstück durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für beide Parteien verbindlich festgestellt werden unter Ausschluß des Rechtsweges. Falls der vom Sachverständigen zum Nachbewertungsstichtag festgestellte Wert des Grundsbesitzes den Ausgangswert übersteige, sollte sich der Kaufpreis nachträglich erhöhen, jedoch auf höchstens weitere 273.561,00 DM (weitere 3,00 DM pro Quadratmeter). Im einzelnen wurde hierzu in § 8 des Kaufvertrages geregelt: „
4 (1) „Für die Zwecke der Durchführung einer Nachbewertung nach dieser Vorschrift wird festgelegt, daß der der Gesellschaft zum Übergangsstichtag gehörende Grund und Boden - ohne aufstehende Gebäude -... unter Zugrundelegung eines Quadratmeter-Preises von DM 6,00 einen Ausgangswert von DM 547.122,00 hat.
5 (2) Bei der Nachbewertung ist der Verkehrswert des in Absatz (1) aufgeführten Grundbesitzes auf den 30.06.1994 („Nachbewertungsstichtag") festzustellen. Dabei sind alle Faktoren zu berücksichtigen, die üblicherweise Einfluß auf den Verkehrswert von Grund und Boden haben ..., jedoch nicht die auf diesem Grund befindlichen Gebäude, deren Vorhandensein und Zustand ... den Wert von Grund und Boden weder erhöhen noch reduzieren sollen. Soweit der Käufer oder die Gesellschaft Kosten für wertsteigernde Maßnahmen hinsichtlich Grund und Boden getragen haben, sind diese Kosten nachzuweisen. Sie reduzieren, soweit sie angemessen sind, den festzustellenden Wert von Grund und Boden.
6 (3) Der Verkehrswert ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für beide Parteien verbindlich, unter Ausschluß des Rechtsweges, festzustellen. Der Verkäufer schlägt dem Käufer schriftlich bis zum Nachbewertungsstichtag einen solchen Sachverständigen vor. Dieser Vorschlag gilt als angenommen, wenn nicht der Käufer binnen eines Monats nach Zugang des Vorschlages schriftlich gegenüber dem Verkäufer widerspricht.
7 (4) Falls der vom Sachverständigen zum Nachbewertungsstichtag festgestellte Wert des Grundbesitzes den Ausgangswert übersteigt, erhöht sich der Kaufpreis nachträglich.
8 Der Erhöhungsbetrag beläuft sich auf den sich aus dem nachfolgenden Berechnungsschema ergebenden Endbetrag, jedoch auf höchstens DM 273.561,00 (weitere 3,00 DM pro qm)."
9 In § 17 Abs. 2 des Vertrages wurde als Gerichtsstand und Erfüllungsort Berlin vereinbart, in § 17 Abs. 6 wurde geregelt, daß der Käufer und die Gesellschaft als Gesamtschuldner alle Kosten des Vertrages und seiner Durchführung tragen. Gemäß § 4 des Vertrages ist für den Fall des Verzuges mit der Zahlung des Kaufpreises dieser mit 4 % über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch mit 12 % zu verzinsen.
10 Nachdem die Klägerin im Juni 1994 den Ingenieur C als Sachverständigen vorgeschlagen hatte und der Beklagte im September 1994 diesem Vorschlag zugestimmt hatte, erstellte der genannte Gutachter unter dem 25.11.1994 ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstückes Stadt3, den er mit einer 1.112.100,00 DM angab sowie unter dem 05.12.1994 ein weiteres Gutachten über das Grundstück in Stadt2, dessen Verkehrswert er mit 139.927,00 DM ermittelte. Hinsichtlich beider Gutachten wird auf deren Inhalt Bezug genommen. An Gutachterkosten entstanden insoweit 3.121,83 DM.
11 Da der sich aus beiden Gutachten ergebende Verkehrswert der beiden Grundstücke zum Stichtag 30.06.1994 unter Abzug des Ansatzwertes den in § 8 geregelten Höchstbetrag von 273.561,00 DM überstieg, forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages bis zum 02.02.1995 auf, nachdem sie zuvor unter dem 19.12.1994 das Berechnungsschema und am 15.12.94 die beiden Gutachten an den Beklagten übersandt hatte. Eine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte nicht.
12 Unter dem 31.05.1995 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.
13 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die in § 8 des Vertrages vorgesehene Nachbewertungsklausel sei keine allgemeine Geschäftsbedingung, sie hat diesbe- züglich behauptet, auch diese Klausel sei zwischen den Parteien ausgehandelt worden, die Klägerin habe diese Klausel anläßlich der Vertragsverhandlungen ausdrücklich zur Verhandlungsdisposition gestellt, was dem Beklagten auch bekannt gemacht worden sei. Der Beklagte habe damals den Kaufpreis möglichst gering halten wollen und sei mit der Nachbewertungsklausel einverstanden gewesen. Auch enthalte die Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten, denn dieser habe für 100.000,00 DM unter anderem Grundstückswerte von über 800.000,00 DM erworben.
14 Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, der Vertrag beinhalte insoweit eine wirksame Schiedsgutachterabrede, wobei die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der Gutachten nach § 319 BGB eingeschränkt sei. Der Beklagte könne nur bei Sittenwidrigkeit oder Rechtswidrigkeit der Feststellungen im Gutachten Einwendungen dagegen erheben, hierzu habe er weder konkret vorgetragen noch Beweis angeboten. Sinn und Zweck der Regelung sei es gewesen, daß die Durchsetzbarkeit eines Kaufpreiserhöhungsanspruches nicht an den Schwierigkeiten eines zivilprozessualen Nachweises des Verkehrswertes zum Stichtag habe scheitern sollen. Da der Sachverständige ausschließlich über den Verkehrswert der beiden Grundstück habe entscheiden sollen, liege eine Schiedsgerichtsvereinbarung nicht vor. Selbst wenn insoweit Zweifel bestünden, sei stets die weniger weitgehende Regelung anzunehmen, also auch hier wieder eine schiedsgutachterliche Regelung und keine Schiedsgerichtsregelung. Soweit der Beklagte Angriffe gegen das Gutachten vorgetragen habe, so seien diese unbeachtlich. Eine offenbare Unrichtigkeit oder Unbilligkeit der Gutachten dränge sich nicht auf, die Frage einer möglichen Fehlerhaftigkeit sei alleine aus dem Ergebnis zu entnehmen, Verfahrensfehler genügten insoweit nicht.
15 Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 276.682,83 DM nebst 12 % Zinsen aus 273.561,00 DM seitdem 02.02.1995 sowie 6,5 % aus 3.121,83 DM seit dem 02.12.1995 zu zahlen.
16 Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
17 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Regelung in § 8 des Vertrages beinhalte eine Schiedsgerichtsklausel. Die nach dieser Regelung vom Gutachter festzustellenden Tatsachen, nämlich der Verkehrswert der Grundstücke, deckten sich im Ergebnis mit einem Schiedsspruch, nämlich welche Verpflichtungen sich für die Parteien daraus ergäben. Dies folge auch daraus, daß der ordentliche Rechtsweg insoweit ausgeschlossen worden sei. Eine Schiedsgerichtsklausel müsse jedoch ausdrücklich geschlossen werden und bedürfe einer besonderen Urkunde. Schon aus diesen Gründen seien die eingeholten Gutachten nicht verbindlich.
18 Der Beklagte hat gerügt, daß der Sachverständige den Parteien kein rechtliches Gehör gewährt habe, hat die in den Gutachten festgestellten Bodenwerte bestritten sowie die Auffassung vertreten, daß auch fachlich und sachlich die eingeholten Gutachten unter erheblichen Mängeln leiden würden.
19 Bei den Gutachten fehlten die Feststellungen über die zugelassene bauliche Nutzung für die Grundstücke, der Sachverständige habe das Grundbuch vor Erstellung seiner Gutachten nicht eingesehen, so daß bestritten werden müsse, daß dort keine dinglichen Nutzungsrechte in der Abteilung II eingetragen seien. Er habe seinen Gutachten Bodenrichtwerte zum 31.12.93 zugrundegelegt, obwohl der Stichtag der 30.06.1994 sei und nach Ende 1993 ein erheblicher Preisverfall stattgefunden habe. Die Ableitung des Bodenrichtwertes der Gewerbeflächen aus dem Bodenrichtwert für Wohnbaulandflächen sei nicht nachvollziehbar, Anlagen hierzu habe der Sachverständige seinen Gutachten nicht beigefügt. Der Sachverständige habe durchweg Zahlenmaterial aus dem Jahre 1993 verwendet.
20 Die Zinsklausel in § 4 des Vertrages sei als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie - ihm - dem Beklagten den Nachweis eines geringeren Verzugsschadens abschneide. Er sei auch nicht dazu verpflichtet, Sachverständigenkosten zu zahlen, da die Gutachten aus den bereits vorgebrachten Gründen unnütz seien und nicht verwertet werden könnten.
21 Bereits dem Grunde nach sei die Nachbewertungsklausel in § 8 des Vertrages aufgrund eines Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, diese Klausel werde von der Klägerin in allen Übernahmeverträgen verwendet und nicht zur Disposition gestellt. Im Ergebnis führe diese Klausel zu einer unberechtigten Bereicherung der Klägerin. Diese habe durch ihr eigenes Verhalten die Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen die Gesellschaft mit veranlaßt, ein Grund für die Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens sei es auch gewesen, daß die Grundstücke faktisch unverkäuflich seien. Diese faktische Wertlosigkeit der Grundstücke habe die Klägerin gekannt.
22 Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, er sei nicht passivlegitimiert, denn aus der Gesamtkonstruktion und dem Kontex der vertraglichen Regelungen ergäbe sich, daß passivlegitimiert allenfalls die in der Gesamtvollstreckung befindliche Gesellschaft sei. Nur diese partizipiere am Mehrwert der höheren Verkehrswerte der Grundstük- ke. Für ihn - den Beklagten - würde die Zahlung des Mehrwertes eine Erhöhung seiner Einlage gleichkommen, keinesfalls habe er - der Beklagte - sich persönlich verpflichten wollen. Vielmehr habe er durch das Verhalten der Klägerin, die die Erfüllung des Vertrages vorsätzlich vereitelt habe und das Gesamtvollstreckungsverfahren herbeigeführt habe, einen zweistelligen Millionenbetrag verloren.
23 Mit am 06.08.1998 verkündetem Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt der Klage bis auf einen übersteigenden Zinsanteil stattgegeben.
24 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, eine Schiedsgerichtsvereinbarung lasse sich weder dem Wortlaut, noch einer Auslegung des Vertrages nach den Parteiinteressen entnehmen. Es sei den Parteien ersichtlich allein darauf angekommen, eine unbekannte Tatsache, nämlich den Verkehrswert zum Stichtag, verbindlich durch einen Sachverständigen klären zu lassen. Der Beklagte sei auch passivlegitimiert, da er als Käufer persönlich den notariellen Vertrag geschlossen und sich auch persönlich für die Nachzahlung verpflichtet habe. Auf die Frage, wer Nutznießer von Werterhöhungen der Grundstücke sei, komme es nicht an. Die Nachbewertungsklausel sei wirksam, gleichgültig ob man sie als AGB-Regelung oder als ausgehandelte Regelung ansehe, da sie den Beklagten nicht unangemessen benachteilige. Der Nachzahlungsbetrag sei von Anfang an auf einen Höchstbetrag begrenzt gewesen, insoweit habe der Beklagte als erfahrener Kaufmann das Risiko abschätzen und beurteilen können.
25 Auf offenbare Unrichtigkeiten der Gutachten könne sich der Beklagte nicht berufen, da dies in zulässiger Weise vertraglich abbedungen worden sei. Da die Zinsklausel wegen eines Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam sei, könne die Klägerin allerdings nur 6,5 % Zinsen geltend machen.
26 Der Beklagte hat gegen das vorbezeichnete und ihm am 27.08.1998 zugestellte Urteil mit bei Gericht am 25.09.1998 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.12.1998 mit bei Gericht am 21.12.1998 eingegangenem Schriftsatz begründet.
27 Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, die Gutachten entsprächen nicht dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung. Unter Nichtbeachtung der Vorgaben in § 8 des Vertrages habe der Sachverständige Art und Maß der baulichen Nutzung zum Bestandteil der Bewertung gemacht. Da in § 8 des Vertrages nicht geregelt sei, wer den Grundstücksmehrwert zu zahlen habe, bleibe es dabei, daß diese Verpflichtung allein die Gesellschaft treffe, da diese durch die Werterhöhung stille Reserven bilde. Das Landgericht habe den Vortrag unbeachtet gelassen, daß die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten die Durchführung des Vertrages vorsätzlich vereitelt habe.
28 Die Nachbewertungsklausel in § 8 des Vertrages sei eine vorformulierte Vertragsbedingung. Er - der Beklagte - wisse selbst aus den Vertragsverhandlungen über andere Verträge mit der Klägerin, daß insoweit keine Verhandlungsbereitschaft der Klägerin bestehe. Auch aus Entscheidungen des 11. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Naumburg ergebe sich, daß zumindestens diesem Senat eine durchgängige Verhandlungsbereitschaft der Klägerin zu dieser Klausel nicht bekannt sei. Die Klausel sei auch mit wesentlichen Grundgedanken des Kaufvertragsrechtes nicht zu vereinbaren. Zum einen sei eine Verlagerung der Kaufpreisfindung in die Zukunft dem Kaufvertragsrecht wesensfremd, zum anderen weiche die Klausel von dem Grundsatz ab, daß nach der Übergabe der Käufer zwar das Risiko der Verschlechterung des Kaufgegenstandes und dessen Lasten trage, dafür ihm jedoch die Nutzungen und zukünftigen Wertsteigerungen gebührten. Auch eine unangemessene Benachteiligung sei vorhanden, da für den denkbaren Fall einer Verringerung des Verkehrswertes keine Ausgleichszahlung der Klägerin vorgesehen sei.
29 Von daher werde das Risiko einer in der Zukunft liegenden Preissteigerung einseitig ihm - dem Beklagten - aufgebürdet. Anerkennenswerte Interessen der Klägerin hierfür seien nicht ersichtlich.
30 Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin nahetrete, wonach es sich um eine Schiedsgutachterklausel handele, so halte auch diese einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht Stand. Sie widerspreche dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 319 BGB, insbesondere vordem Hintergrund, daß die Richtigkeitsgewähr der Gutachten gering sei und sie nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten unterlägen.
31 Die beiden Gutachten seien auch offensichtlich unrichtig. Der Sachverständige habe seine Grundpflichten als Sachverständiger verletzt, indem er keine Feststellungen über im Grundbuch in Abteilung II eingetragene Lasten und Beschränkungen getroffen habe. Er habe unberücksichtigt gelassen, daß zugunsten der Klägerin ein Vorkaufsrecht dort eingetragen gewesen sei, das bis zum 31.12.1996 befristet gewesen sei. Weiterhin lege der Sachverständige seinem Gutachten Vergleichswerte per 31.12.1994 zugrunde, obwohl der Stichtag der 30.06.1994 gewesen sei und im Laufe des Jahres 1994 die Grundstückspreise noch deutlich gestiegen seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Sachverständige zur Wertermittlung des in Sachsen-Anhalt gelegenen Grundbesitzes Vergleichswerte des Regierungsbezirks Lüneburg herangezogen habe.
32 Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 06.08.1998 die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
33 Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
34 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihre Rechtsansicht, daß es sich um eine Schiedsgutachterklausel und nicht um eine Schiedsgerichtsklausel handele. Der Beklagte habe keine Gründe für eine offenbare Unrichtigkeit der Gutachten aufgezeigt, schon in erster Instanz habe er hierzu keinen Beweis angeboten. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Sachverständige die auf den Grundstücken aufstehenden Gebäude gerade nicht in seine Bewertung einbezogen, dies ergebe sich eindeutig aus den Gutachten. Art und Maß baulicher Nutzung sei nicht gleichbedeutend mit dem Wert aufstehender Gebäude.
35 Der Beklagte sei auch passivlegitimiert, er könne nicht allen Ernstes behaupten, daß der Kaufpreis hier nicht vom Käufer, sondern vom Kaufgegenstand (Gesellschaft) zu zahlen sei.
36 Unter Bezugnahme auf von ihr überreichte Entscheidungen des 7. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes in Naumburg vertritt sie weiterhin die Auffassung, daß das AGB-Gesetz auf die Nachbewertungsklausel keine Anwendung finde, da bei ihr - der Klägerin - durchgehend Verhandlungsbereitschaft vorhanden gewesen sei, auch im konkreten Falle.
37 Der Vortrag zur Vertragsvereitelung durch die Klägerin sei schließlich frei erfunden und völlig unsubstantiiert. Mit einem Scheitern der Gesellschaft habe sich lediglich das vom Beklagten zu tragende unternehmerische Risiko realisiert.
38 Aller Einzelheiten im übrigen wegen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
39 Die gemäß den §§511, 511 a, 516, 518 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist sachlich unbegründet, weshalb wie erkannt zu entscheiden war.
40 Entgegen der vorgetragenen Rechtsauffassung des Beklagten steht der Klägerin der geltend gemachte Kaufpreisanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Soweit der Beklagte seine Passivlegitimation in Abrede gestellt hat, so kann dem nicht gefolgt werden. Zu Recht hat in dieser Hinsicht die Klägerin darauf hingewiesen, der Beklagte könne nicht allen Ernstes die Auffassung vertreten, daß nicht er als Käufer, sondern der Kaufgegenstand selbst, nämlich die Gesellschaft, den Erhöhungsbetrag des Kaufpreises zu zahlen habe. Bereits aus dem Wortlaut des notariellen Kaufvertrages ergibt sich eindeutig, daß der Beklagte zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Gemäß § 2 des genannten Vertrages erfolgte der Verkauf der Geschäftsanteile an den Käufer und damit an den Beklagten. Hiermit korrespondiert die Regelung in § 3 des Vertrages, wonach der Kaufpreis 100.000,00 DM beträgt; dieser Kaufpreis ist vom Käufer, das heißt vom Beklagten zu zahlen. In § 8 Ziffer 4 des Vertrages ist schließlich geregelt worden, daß dann, wenn der von dem Sachverständigen zum Nachbewertungsstichtag festgestellte Wert des Grundbesitzes den Ausgangswert übersteigt, sich der Kaufpreis nachträglich erhöht. Da jedoch der Kaufpreis vom Beklagten als Käufer zu zahlen ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Vertrages die Verpflichtung des Beklagten, den Erhöhungsbetrages des Kaufpreises zu zahlen. Dieser Inhalt des Vertrages ist eindeutig und einer Auslegung von daher nicht zugänglich. Auf die Frage, wer letztenendes von einem höheren Verkehrswert der Grundstücke profitiert, kommt es demgemäß nicht mehr an, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, daß selbstverständlich der Beklagte als Erwerber der Gesellschaft unmittelbar von dem höheren Verkehrswert profitiert.
41 Auch der weiteren Argumentation des Beklagten, die Klägerin habe vorsätzlich eine Durchführung des Vertrages vereitelt, kann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist dem gesamten Vorbringen des Beklagten nichts Substantiiertes dahingehend zu entnehmen, daß die Klägerin die Durchführung des Vertrages in irgendeiner vorwerfbaren Art und Weise vereitelt hätte. Weder aus dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben der ... Bank vom 10.05.1995, noch dem Schreiben des Geschäftsführers der Gesellschaft ... vom 16.05.1995 läßt sich irgend etwas Substantiiertes darüber entnehmen, daß die Klägerin die Durchführung des Vertrages vereitelt hätte. Vielmehr ergibt sich aus beiden Schreiben das Gegenteil, daß nämlich die ... Bank nach eigener Prüfung und Entscheidung keine Veranlassung dazu sah, die Grundstücke zu übernehmen und die Klägerin gerade wegen dieser eigenen Entscheidung der ... Bank davon absah, einem Antrag auf Gewährung eines Konsolidierungsdarlehens zuzustimmen.
42 Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, durch die Einleitung der Gesamtvollstreckung über die Gesellschaft sei die Durchführung des Vertrages letztendlich vereitelt worden. Wenn sich - wie hier - die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft nicht wie erwartet gestaltet hat, so verwirklichte sich damit lediglich das unternehmerische Risiko, von dem der Beklagte und die Gesellschaft nach dem Vertragsinhalt gerade nicht befreit werden sollten. Diese Zuordnung der wirtschaftlichen Entwicklung zum eigenständigen Risikobereich des Beklagten und der Gesellschaft hindert insoweit auch die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. auch Horn, DB 1995, 359, 363).
43 Die von den Parteien im Vertrag vereinbarte Nachbewertungsklausel hinsichtlich des Wertes der Grundstücke stellt sich als wirksam dar.
44 Die Verwendung der Nachbewertungsklausel durch die Treuhandanstalt als Rechtsvorgängerin der Klägerin ergibt sich unmittelbar aus Ziffer 4 der Anlage IX zum Ersten Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18.05.1990 in Verbindung mit der erfolgten Ratifizierung dieses Staatsvertrages und dem Ausführungsgesetz hierzu. Nach der genannten Ziffer 4 konnte mit Rücksicht auf das Fehlen eines funktionsfähigen Marktes für Grund und Boden und entsprechender Marktpreise auf dem Gebiet der ehemaligen DDR im Rahmen der Vertragsfreiheit mittels den üblichen Klauseln vorgesehen werden, den zunächst vereinbarten Grundstückspreis nach Ablauf einer Übergangsfrist einer Überprüfung und nachträglichen Anpassung zu unterziehen. Es sollten durch diese mögliche Regelung Verfügbarkeit und Beleihungsfähigkeit der Grundstücke gesichert werden, die Übergangszeit sollte kurz bemessen und für den Erwerber die Kalkulierbarkeit der auf ihn zukommenden Belastung gewährleistet sein. Von daher haben die Parteien durch die Vereinbarung der Nachbewertungsklausel den damaligen tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Zum damaligen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte das Fehlen eines Grundstücksmarktes in der früheren DDR die Folge, daß objektivierbare Vergleichspreise noch nicht vorlagen und damit die Gefahr bestand, daß der für die verkauften Grundstücke vereinbarte Preis ihrem wahren Verkehrswert nicht entsprach (BGH, MDR 1999, 735). Gerade diese Intention der Parteien hat in § 8 des genannten Vertrages ihren Niederschlag gefunden, indem die Parteien ihre Einigkeit darüber erklärten, daß wegen des noch nicht funktionierenden Grundstücksmarktes eine verläßliche Ermittlung des Verkehrswertes zum Übertragungsstichtag zur Zeit noch nicht möglich sei.
45 Diese in § 8 des Vertrages enthaltene Nachbewertungsklausel unterliegt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG. Bereits die umfangreiche Diskussion im Schrifttum über derartige von der Rechtsvorgängerin der Klägerin verwendeten Klauseln verdeutlicht, daß derartige Klauseln seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin häufig im Rahmen von Grundstückskaufverträgen Verwendung fanden (vgl. Zeuner ZIP 1993, 1365 ff./ Kiethe BB 1994, 7 ff./Kiethe- Imbeck, ZIP 1994, 1250 ff./BGH NJW 1988, 410). Alles dies spricht für das Vorliegen vom vorformulierten Vertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG. Die tatsächliche Behandlung von Grundstücksverkäufen durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Regelmäßigkeit der Verwendung von Bestimmungen zur Nachbewertung von Grundstücken lassen bereits typischerweise auf eine Vorformulierung schließen (BGHZ 118, 229, 238 ff.). Somit spricht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, daß derartige Klauseln von der Rechtsvorgängerin der Klägerin regelmäßig bei der Veräußerung von Grundstücken benutzt wurden, denn sie hat gemäß ihrer gesetzlichen Aufgabe in erheblichem Umfang Grundstücksverkäufe getätigt. Gerade für derartige Massengeschäfte ist jedoch die Verwendung vorformulierter Klauseln typisch (Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 7. Aufl. § 1 Rn 23). Diese Nachbewertungsklausel bleibt auch dann vorformulierte Vertragsbedingung, wenn sie seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin in verschiedenen Verträgen mit anderer Ausgestaltung in unterschiedlicher Kombination verwendet wurde. Auch der Umstand, daß die Nachbewertungsklausel in einem notariellen Kaufvertrag Verwendung fand, nimmt ihr nicht den Charakter einer allgemeinen Geschäftsbedingung. Es kommt nicht darauf an, ob die Regelung privatschriftlich oder notariell erfolgt; auch notarielle Verträge unterliegen dem AGBG (Ulmer-Brandner-Hensen a.a.O., § 1 Rn 38/Palandt-Heinrichs, BGB-Kommentar 59. Aufl., § 1 AGBG Rn 14). Handelt es sich insoweit bei der Nachbewertungsklausel um eine vorformulierte Bestimmung der Rechtsvorgängerin der Klägerin für Grundstückskaufverträge und wurde diese dem konkreten Vertrag zwischen den Parteien zugrundegelegt, so streitet bereits der erste Anschein auch dafür, daß diese Bestimmung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, bezogen auf den konkreten Vertrag, „gestellt wurde" (BGH NJW 1988, 410 ).
46 Daß es sich bei der von ihrer Rechtsvorgängerin verwendeten Klausel um eine Indi- vidualvereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG handeln könnte, ist von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden. Sie hat hierzu bislang lediglich vorgetragen, daß man bei den Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten dazu bereit gewesen sei, vom Vertragstext abzuweichen und dies dem Beklagten auch bewußt gemacht habe. Bereits damit hat sie bestätigt, daß im Vertragstext vorformulierte Bedingungen gestellt wurden. Sie hat des weiteren vorgetragen, daß ihre Verhandlungsführer damals jederzeit dazu bereit gewesen seien, den Kernbereich der Nachbewertungsklausel zur Disposition zu stellen und auch dies dem Beklagten bekannt gewesen sei. Dieser Vortrag ist jedoch nicht ausreichend, um von einer Individualvereinbarung ausgehen zu können. So fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin hinsichtlich welcher Kernpunkte überhaupt Verhandlungsbereitschaft bestand, es fehlt weiterhin der Vortrag, daß ernsthaft und unzweideutig auch für den Beklagten erkennbar Verhandlungsbereitschaft signalisiert wurde und daß die Vorgesetzten der Verhandlungsführer der Rechtsvorgängerin der Klägerin und damit die Zentrale in Berlin derartige Abweichungen von den gestellten Klauseln überhaupt genehmigt und akzeptiert hätten. Aufgrund des Umstandes, daß hier, wie bereits dargestellt wurde, der äußere Anschein für das Vorliegen einer Formularklausel spricht, oblag der Klägerin als Verwenderin die volle Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, die Vertragsbedingung sei individuell ausgehandelt worden. Ihr bisheriger Vortrag ist aus den bereits genannten Gründen hierfür nicht ausreichend, insbesondere ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Regelung überhaupt ernsthaft, mit einer realen Möglichkeit des Beklagten, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingung insoweit zu beeinflussen, zur Disposition gestellt wurde. Soweit die Klägerin unter Verweis auf Rechtsprechung des 7. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Naumburg die Auffassung vertreten hat, bereits aus diesen Entscheidungen ergebe sich, daß derartige Klauseln stets ausgehandelt worden seien, so ist dies unbeachtlich. Aus den von der Klägerin insoweit vorgelegten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Naumburg geht hervor, daß der dortige Zivilsenat seine Erkenntnis aus seiner eigenen Rechtsprechungspraxis herleitet, die jedoch dem vorliegenden erkennenden Senat weder bekannt ist, noch von der Klägerin im einzelnen dargelegt und erläutert wurde.
47 Von einer überraschenden Klausel im Sinne von § 3 AGBG kann nicht ausgegangen werden. Die Klausel wird unter der fettgedruckten Überschrift „Kaufpreisanpassung bei Nachbewertung und Verkauf" in die Vertragsurkunde eingeführt und verdeutlicht in ihrer Präambel, daß nach der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien eine endgültige Festlegung des Verkehrswertes der Grundstücke zum damaligen Zeitpunkt noch nicht möglich war.
48 Damit unterfällt die im Vertrag vereinbarte Nachbewertungsklausel der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG. Dabei steht die Vorschrift des § 8 AGBG einer solchen Inhaltskontrolle nicht entgegen, denn durch eine derartige Nachbewertungsklausel werden die gesetzlichen Regelungen modifiziert, es handelt sich um eine sogenannte Preisanpassungsklausel (Wolf ZIP 1987, 341 ff.). Derartige Klauseln sind regelmäßig einer Überprüfung auf der Grundlage des § 9 AGBG zugänglich, dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Wertung in § 11 Nr. 1 AGBG (Zeuner, ZIP 1993, 1365 ff.).
49 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Nachbewertungsklauseln in Grundstückskaufverträgen der Rechtsvorgängerin der Klägerin wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers gemäß § 9 AGBG unwirksam sind, wird in der Rechtsprechung bislang unterschiedlich beurteilt. Ungeachtet der im Einzelfall jeweils im Detail unterschiedlichen Ausgestaltung der Klauseln haben der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock (VIZ 1996, 736 ff.) und das Oberlandesgericht Naumburg (VIZ 1998, 412 ff. ) sowie der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG-NL 1999, 271 ff.) eine Zulässigkeit der Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung verneint. Dagegen gehen das Kammergericht Berlin (DB 1998, 1277 ff. ), das Landgericht Rostock (OLG-Report 1999, 207 ff.) sowie das Oberlandesgericht Karlsruhe (DB 1998, 1278 ff. ) von einer Wirksamkeit derartiger Klauseln aus. Der V. Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 26.02.1999 (MDR 1999, 735 ) diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen.
50 Nach Auffassung des Senates sprechen vor dem Hintergrund der bereits genannten Regelung in Ziffer 4 der Anlage IX zum Ersten Staatsvertrag sowie des eingeschränkten Prüfungsumfanges gemäß § 24 Ziffer 2 AGBG keine Gründe gegen die Wirksamkeit der Nachbewertungsklausel.
51 Die Rechtsmeinung der Beklagten, die Nachbewertungsklausel ermögliche es der Klägerin, zwischenzeitliche Wertsteigerungen der Grundstücke abzuschöpfen, die Klausel weiche von der grundsätzlichen Risikoverteilung des Kaufrechtes ab, mag zwar dem Ansatzpunkt nach nachvollziehbar sein. Allerdings lag dieser Beurteilung der Klausel durch das OLG Naumburg (VIZ 1998, 412 ff. ) eine zum vorliegenden Fall abweichend gestaltete Nachbewertungsklausel zugrunde, in der nämlich eine Nachbewertung zum Übergabezeitpunkt der Grundstücke vorgesehen war und bei der Neubewertung wertsteigernde Maßnahmen des Käufers unberücksichtigt bleiben sollten. Die hier zwischen den Parteien streitgegenständliche Klausel hat jedoch einen anderen Regelungsgehalt. Ausweislich des Wortlautes in § 8 des Vertrages ist die Neubewertung nicht etwa auf den Übergabezeitpunkt der Grundstücke zurückdatiert, sondern auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, nämlich den Stichtag des 30.06.1994 vorgesehen. Des weiteren sollten wertsteigernde Maßnahmen des Beklagten, soweit sie angemessen sind, den Verkehrswert zum Nachbewertungsstichtag reduzieren, des weiteren war ein pauschalierter Inflationsausgleich von 2,5 % pro Jahr vorgesehen. Durch diese Klauselgestaltung war gewährleistet, daß die Klägerin vom Beklagten veranlaßte Wertsteigerungen in Abzug zu bringen hatte, durch den Inflationsausgleich war gewährleistet, daß Preissteigerungen der Grundstücke allein aus diesem Grund ebenfalls nicht der Klägerin zugute kamen. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß derartige Regelungen gerade durch Ziffer 4 der Anlage IX zum Ersten Staatsvertrag vorgesehen waren, mit einer Vorgabe des Gesetzgebers zu Sinn und Zweck einer derartigen Klausel, so daß zwar die auf einen späteren Zeitpunkt verlagerte Nachbewertung der Grundstücke für den Beklagten als Käufer mit einer gewissen Unsicherheit verbunden war, die das Kaufrecht an sich nicht vorsieht, jedoch in § 8 des Vertrages der Erhöhungsbetrag von vorneherein und damit für den Beklagten als Kaufmann vorhersehbar und kalkulierbar auf weitere 3,00 DM pro Quadratmeter der Grundstücke und somit auf insgesamt 273.561,00 DM begrenzt war.
52 Auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Einseitigkeit der Nachbewertungsregelung war zu sehen, daß der Beklagte bislang nicht vorgetragen hat, daß bei Abschluß des Vertrages ein die Höhe des vorläufigen Wertansatzes unterschreitender Verkehrswert bei der Nachbewertung zu erwarten gewesen wäre. Nur dann könnte sich jedoch die Frage einer möglichen Einseitigkeit stellen, denn eines Anpassungsanspruches auch zugunsten des Beklagten bedurfte es nur dann, wenn diese Erwartung zumindest im Raume stand. Von daher kann auch die Frage offenbleiben, ob beide Vertragsparteien die Regelung im Vertrag nicht auch als Festlegung eines Mindestpreises verstehen konnten und wollten.
53 Seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin lag auch ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Nachbewertungsklausel vor. Sie hatte gemäß dem Staatsvertrag einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, nämlich dem zum Verkauf anstehenden Grund und Boden zu angemessenen und reellen Preisen zu veräußern. Gleichzeitig hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin - ebenso wie die potentiellen Käufer und Investoren - ein Interesse daran, nicht zuzuwarten, bis sich ein verläßlicher Grundstücksmarkt herausgebildet hatte, sondern schnellstmöglich Grund und Boden für Investitionen zur Verfügung zu stellen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände waren sich die Vertragsparteien damals durchaus des Risikos bewußt, das sich aus dem Nichtbestehen eines intakten Grundstücksmarktes und der Verkehrswertentwicklung ergab. Das sich aus der Nachbewertungsklausel ergebende Risiko wurde zugunsten des Beklagten dadurch beschränkt und damit voraussehbar und kalkulierbar gemacht, indem ein maximaler Erhöhungsbetrag verbindlich festgelegt wurde. Dadurch wurde dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen, denn durch die Festlegung des vorläufigen Wertansatzes war auf der einen Seite die Beleihungsfähigkeit der Grundstücke gesichert, auf der anderen Seite stand für den Beklagten auch im Hinblick auf die möglicherweise auf ihn noch zukommenden Belastungen ein entsprechender Vermögenswert tatsächlich zur Verfügung; ihm war die Möglichkeit eingeräumt, kalkulierbare wirtschaftliche Dispositionen zu treffen, seine wirtschaftliche Dispositionsfreiheit war objektiv nicht eingeschränkt. Auf der anderen Seite übernahm die Klägerin durch die Begrenzung des Mehrbetrages ihrerseits das Risiko, die Grundstück gegebenenfalls doch unter Wert veräußert zu haben. Insoweit hat auch der BGH in seiner Entscheidung BGHZ 92, 204 darauf hingewiesen, daß das mit der nachträglichen Bestimmung eines Kaufpreises verbundene Risiko und Unsicherheitsmoment mit Rücksicht auf die allgemeine Vertragsfreiheit hinzunehmen sei, sofern Obergrenze der allgemein am Markt durchgesetzte Preis sei. Die Tatsache, daß die Nachbewertung durch einen einvernehmlich zu bestellenden oder von der IHK vorzuschlagenden Sachverständigen erfolgen sollte, damit die Auswahl des Gutachters durch eine vertrauenswürdige, unabhängige Stelle gewährleistet war, spricht für die Wirksamkeit der Nachbewertungsklausel.
54 Soweit der Beklagte in der ersten Instanz den Einwand erhoben hat, aus Gesamtzusammenhang und Kontext der Regelungen im Kaufvertrag ergebe sich, daß eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart worden sei, so hat er diesen Einwand in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten. Daß in vorliegendem Fall eine Schiedsgutachterklausel vorliegt, ergibt sich bereits daraus, daß es dem Sachverständigen lediglich oblag, Tatbestandsumstände festzustellen und Tatfragen zu entscheiden, ohne daß er dazu befugt war, darüber zu befinden, welche Verpflichtungen sich daraus für die Parteien ergeben. Das Wertermittlungsgutachten stellt damit ein Schiedsgutachten dar, das für die Parteien grundsätzlich verbindlich war und nur diesbezüglich der Frage der offenbaren Unrichtigkeit einer gerichtlichen Überprüfung unterlag.
55 Soweit der Beklagte in der Berufung die Auffassung vertreten hat, die Schiedsgut-achterklausel verstoße gegen das AGBG, da die Richtigkeitsgewähr der Gutachten gering sei und sie nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten unterlägen, so kann auch dieser Auffassung des Beklagten nicht gefolgt werden. Vielmehr entsprach die Vereinbarung einer Schiedsgutachtenklausel gerade der damaligen Interessenlage der Parteien. Sie stellte eine angemessene Konfliktlösung dar und verstößt von daher nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Interessenlage der Parteien war damals, daß man trotz des beiderseits erkannten Fehlens eines funktionierenden Grundstücksmarktes in den Gebieten der früheren DDR es dem Beklagten als Investor ermöglichen wollte, Grundstücke zu übernehmen und sie zu benutzen. Auf der anderen Seite sollte eine Veräußerung unter Preis seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin vermieden werden. Des weiteren waren die beiderseitigen Interessen auch davon geprägt, daß der in dem Vertrag hinsichtlich der Grundstückspreise liegende gewisse Unsicherheitsfaktor auf effiziente, kostengünstige Art und Weise in einem zeitlich beschränkten Rahmen beseitigt werden sollte. Von daher bot sich geradezu für die Parteien die Vereinbarung einer derartigen Schiedsgutachterklausel an. Denn hiermit war eine kostengünstige und nach den zeitlichen Vorgaben des Vertrages effiziente Regelung gewährleistet. Den Kaufvertragsparteien wäre nicht damit gedient gewesen, zur Ermittlung des Wertes ein Gerichtsverfahren einzuleiten, da dadurch der Unsicherheitsfaktor weiter zeitlich ausgeweitet worden wäre, weitere Kosten entstanden wären und auch bei einem Gerichtsverfahren letztendlich kein anderer die Tatsachen festgestellt hätte, als ein öffentlich vereidigter und bestellter Sachverständiger.
56 Soweit der BGH in der Entscheidung BGHZ 115, 329 ff. bei der Überprüfung einer Schiedsgutachterklausel auf das damit verbundene Risiko der nur eingeschränkten Angreifbarkeit eines Fehlgutachtens für den Kunden, der sich einer derartigen Klausel gegenübersieht, abgestellt hat, so folgt auch daraus nichts anderes. Das Risiko war bereits von daher für den Beklagten kalkulierbar, als im Kaufvertrag ein Höchstbetrag der Mehrwertabführung festgelegt war. Des weiteren wurde durch die vertragliche Klausel auch nicht unangemessen das Risiko auf den Beklagten verlagert, denn nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch bei derartigen Klauseln eine gerichtliche Überprüfung hinsichtlich der Frage der offenbaren Unrichtigkeit jederzeit möglich.
57 Dem Beklagten ist es nicht gelungen, eine derartige offenbare Unrichtigkeit der Gutachten aufzuzeigen. Eine zur gerichtlichen Überprüfung führende offenbare Unrichtigkeit eines Gutachtens liegt immer dann vor, wenn sich die offenbare Unrichtigkeit einem sachkundigen Betrachter sofort aufdrängt (BGH NJW-RR 1993, 1034 ff. ) oder wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, daß selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (BGH MDR 1988, 381 ). Insoweit war der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (BGH NJW 1984, 43 ff. ). Der Beklagte hat jedoch nichts Wesentliches dafür aufgezeigt, daß die beiden Verkehrswertgutachten an einer derartigen offenbaren Unrichtigkeit leiden.
58 Auf fehlendes rechtliches Gehör oder dem Gutachten nicht beigefügte Anlagen kann sich der Beklagte nicht berufen. Ausweislich der vorgelegten Gutachten hatte der Sachverständige die Ortstermine bekanntgemacht, ein Vertreter des Beklagten, nämlich der Geschäftsführer der Gesellschaft, hat an ihnen teilgenommen. Des weiteren sind die den Gutachten beigefügten Anlagen entgegen der Auffassung des Beklagten dazu geeignet, die Feststellungen in den Gutachten zu untermauern, zu stützen und nachvollziehbar zu machen. Im übrigen betrifft es nicht den Kernbereich gutachterlicher Tätigkeit, daß umfangreiche Anlagen vorgelegt werden. Welche konkreten Anlagen gefehlt haben sollten, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
59 Soweit der Beklagte die Feststellungen des Sachverständigen angegriffen hat, das Grundstück in Stadt3 befände sich in einem Mischgebiet und dazu ausgeführt hat, es sei von einem Gewerbe- oder Industriegebiet auszugehen, so hat er damit keine offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens aufgezeigt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, daß ertrotz seines Anschreibens an die Stadt3 von dieser keine Stellungnahme zur bauplanungsrechtlichen Situation erhalten habe. Von daher habe er seine Einschätzungen nach sachverständigen Ermessen durchgeführt. Dieses Ermessen hat er insoweit dargelegt, als er die angrenzenden Lagen der Bewertungsobjekte in seinem Gutachten dargelegt hat, nämlich die Angrenzung an eine Wohnbebauung sowie Kleingartenanlage und Flächen des Gemeinbedarfs. Von daher hat der Beklagte diesbezüglich nichts dafür aufgezeigt, daß der Sachverständige sein Ermessen nicht fachgerecht ausgeübt hätte. Bei einer Lage des Grundstückes innerhalb eines Gewerbe- oder Industriegebietes wäre demgegenüber eine Angrenzung an vergleichbare Gebiete zu erwarten gewesen.
60 Soweit der Beklagte bemängelt hat, der Sachverständige habe das Grundbuch nicht eingesehen, insbesondere keine Feststellungen über dingliche Nutzungsrechte in Abteilung II des Grundbuches getroffen, so ist auch dieser Einwand ungeeignet. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt, daß nach den von ihm eingeholten Angaben der Klägerin Belastungen und dingliche Nutzungsrechte insoweit in Abteilung II nicht eingetragen gewesen seien, der Beklagte selbst hat nichts dafür aufgezeigt, daß tatsächlich derartige Rechte eingetragen gewesen seien. Dies wäre für ihn jedoch jederzeit möglich und zumutbar gewesen. Auch der Umstand, daß ein eingetragenes Vorkaufsrecht der Treuhandanstalt nicht berücksichtigt wurde, führt nicht zur offenbaren Unrichtigkeit. Dieses Vorkaufsrecht der Klägerin wurde erst im notariellen Kaufvertrag unter § 8 Ziffer 6 geregelt und hatte von daher keinen Einfluß auf den Wert der Grundstücke bei Übergabe und damit auch nicht auf die Nachbewertung.
61 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die vom Sachverständigen in seinem Gutachten verwendeten Bodenrichtwerte zum Stand 31.12.1993. Zwar lag der Nachbewertungsstichtag auf den 30.06.1994, jedoch werden von den zuständigen Gutachterausschüssen die Bodenrichtwerte regelmäßig zum Stande des Endes eines Jahres niedergelegt, so daß für den Sachverständigen keine Möglichkeit bestand, Bodenrichtwerte per 30.06.1994 zu verwenden. Auch die von ihm verwandten Werte per 31.12.1993 bieten eine hinreichende Grundlage für sein Gutachten, zumal der Beklagte seinen Vortrag, wonach nach dem 31.12.1993 ein erheblicher Preisverfall stattgefunden haben soll, in keinster Weise konkretisiert oder substantiiert hat.
62 Die Ableitung der Bodenrichtwerte für Gewerbeflächen aus den Bodenrichtwerten für Wohnbauflächen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat gerügt, daß dies aus dem Gutachten nicht nachvollziehbar hervorgehe. Damit verkennt der Beklagte jedoch, daß der Sachverständige in seinem Gutachten ausführlich dargelegt hat, wie er zu dieser Ableitung gekommen ist und anhand von welchen Erkenntnissen er zu einem Wertansatz für Gewerbeflächen in Höhe von 50 % des Wertes für Wohnbauflächen gelangt ist. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig, nachvollziehbar, ein Verstoß gegen Denkgesetze und Logik ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht aufgezeigt worden. Soweit der Beklagte sich auch hier darauf berufen hat, die Bodenrichtwerte seien zurückgegangen und es habe ein Abschlag wegen Preisverfall vorgenommen werden müssen, so gilt auch hier, daß der Beklagte dies bislang nicht konkretisiert und substantiiert hat.
63 Nicht zu beanstanden ist schließlich auch der Umstand, daß der Sachverständige zur Ableitung des Bodenrichtwertes auch Daten aus Regierungsbezirken der alten Bundesländer mit herangezogen hat. Denn diese Heranziehung erfolgte lediglich bei der Ableitung des Bodenrichtwertes der Gewerbeflächen aus dem RDM-Immobilien- spiegel und war damit nur eine von verschiedenen Ableitungen, die der Sachverständige zur weiteren Absicherung bzw. Plausibilitätskontrolle der von ihm ansonsten eigenständig ermittelten Bodenrichtwerte vorgenommen hat. Von daher diente die Heranziehung von Werten aus den alten Bundesländern ersichtlich der Absicherung und Kontrolle des vom Sachverständigen zuvor erlangten Ergebnisses und führt von daher ebenfalls nicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit des Gutachtens.
64 Daß der Sachverständige entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Gutachten nicht auf die baulichen Anlagen zurückgegriffen hat, ergibt sich aus dem Gutachten zweifelsfrei. Insoweit verkennt der Beklagte bei seiner Argumentation offensichtlich den Unterschied zwischen der zugelassenen baulichen Nutzung für die Grundstücke gemäß Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, die selbstverständlich in die Bewertung einfließen durfte, und den tatsächlichen Umfang der Bebauung.
65 Insgesamt hat daher der Beklagte nichts dafür aufgezeigt, daß die vorgelegten Gutachten offensichtlich unrichtig sind.
66 Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
67 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Beschwer des Beklagten war in Ansehung der Vorschrift des § 546 Abs. 2 ZPO festzusetze.
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