OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, 2000-11-28, 25 W 5/99

25 W 5/99Tribunale superiore / Civil Chamber 2528 nov 2000

Testo completo

OLG Frankfurt 25. Zivilsenat — 25 W 5/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-11-28

Aktenzeichen: 25 W 5/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:1128.25W5.99.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91 Abs 1 ZPO, § 281 Abs 3 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Kassel vom 7. Dezember 1998 (6 O 2393/97) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 1998 (25 U 173/97) hat die Klägerin an die Beklagte an außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz weitere 480,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Oktober 1998 zu erstatten.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 9.10.1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 664,10 DM.

Gründe

1 Der Kläger hat eine Zahlungsklage gegen die im Landgerichtsbezirk … ansässige Beklagte am 1.8.1996 vor dem Landgericht Kleve anhängig gemacht, Nach Klagezustellung hat die Beklagte durch einen beim Landgericht Kleve zugelassenen Rechtsanwalt unter Hinweis auf eine zwischen den Parteien als Kaufleute wirksame Gerichtsstandsvereinbarung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kleve gerügt, welches daraufhin den Rechtsstreit an das Landgericht Kassel verwiesen hat. Der erste Rechtszug ist durch das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 4. 7. 1997 (6 O 2393/96) beendet worden. Von den Kosten sind dem Kläger 1/6 und der Beklagten 5/6 auferlegt worden mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Kleve entstandenen Kosten, welche die Zivilkammer dem Kläger auferlegt hat. Auf die Berufung der Beklagten haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. März 1998 vor dem 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main einen Vergleich geschlossen, in welchem von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug der Kläger 42% und die Beklagte 58% und von den Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich des Vergleichs der Kläger 31% und die Beklagte 69% übernommen haben (25 U 173/97). Die durch die Anrufung des Landgerichts Kleve seitens des Klägers entstandenen Kosten sind in dem Vergleichswortlaut nicht gesondert genannt worden.

2 Durch Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Kassel vom 24.9.1998 sind die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Parteien vor dem Landgericht Kassel entsprechend der Kostenregelung in diesem Vergleich ausgeglichen worden. Für die Kosten des Berufungsrechtszuges ist die Kosten-Ausgleichung durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.11.1998 erfolgt.

3 Mit einem weiteren, beim Landgericht Kassel am 12.10.1998 eingereichten Kostenfestsetzungsantrag hat die Beklagte durch ihren erstinstanzlichen Kasseler ProzessbevolImächtigten für den ersten Rechtszug weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.145 DM (anwaltliche Prozessgebühr nach einem Gegenstandswert von 29.511,32 DM: 1.105 DM, zuzüglich 40 DM Auslagenpauschale) angebracht, durch welchen sie die Festsetzung der Kosten des für sie vor dem Landgericht Kleve bis zur Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kassel tätig gewesenen Rechtsanwalts begehrt hat.

4 Die Rechtspflegerin beim Landgericht Kassel hat diesem weiteren Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten für den ersten Rechtszug durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.12.1998 (6 O 2393/96) in vollem Umfang entsprochen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die durch die Anrufung des Landgerichts Kleve angefallenen Mehrkosten des Rechtsstreits deshalb, weil sie in der Kostenregelung des den Rechtsstreit abschließenden Vergleichs nicht mehr ausdrücklich genannt worden seien, unter dem Gesichtspunkt ihrer Notwendigkeit festzusetzen seien. Für die Beklagte seien die Anwaltskosten vor dem Landgericht Kleve notwendig gewesen. Es handele sich um Mehrkosten, weil sie für die Beklagte nicht angefallen wären, wenn der Kläger die Klage nicht ursprünglich vor dem unzuständigen Landgericht Kleve erhoben hätte.

5 Gegen diesen, dem erstinstanzlichen (Kasseler) Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9.12.1998 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger am 23.12.1998 Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, nur in Höhe der von ihm für den ersten Rechtszug übernommenen Kostenquote, nicht aber zu 100%, mit den außergerichtlichen Kosten der Beklagten vor dem Landgericht Kleve belastet zu werden.

6 Die - nach der seit 1.10.1998 geltenden Novelle des Rechtspflegergesetzes (3. Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6.8.1998, BGBl Teil I Seite 2030) gemäß der dort neu gefassten Vorschrift in § 11 Abs.1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO - als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist form- und fristgerecht eingelegt - §§ 577 Abs.2 S.1, 224 Abs.1 S.2 ZPO - und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger durch den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss in einem über die Grenze von 100 DM aus

7 § 567 Abs. 2 S.2 ZPO hinausgehenden Maße beschwert.

8 Das Rechtsmittel hat in der Sache vollen Erfolg. Dem Kläger steht die, der erstinstanzlichen Kostenquote aus dem Vergleich vom 27.3.1998 zu 58% entsprechende Beteiligung der Beklagten an deren außergerichtlichen Kosten vor dem Landgericht Kleve, also in Höhe von 664,10 DM von 1.145 DM zu, so dass sich der vom Kläger an die Beklagte insoweit zu erstattende Betrag auf 480,90 DM (42% von 1.145 DM) reduziert. Dabei teilt der Senat die Auffassung der Rechtspflegerin, dass jene Anwaltskosten der Beklagten vor dem Landgericht Kleve notwendige außergerichtliche Kosten der Beklagten im ersten Rechtszug gewesen sind; doch führt dies nicht zu einer Belastung des Klägers mit jenen Kosten in voller Höhe, also zu 100% - wie der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss annimmt - sondern auch diese außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben Teil an der von den Parteien in dem Vergleich vereinbarten Quotierung der Kosten des ersten Rechtszuges.

9 Nach § 281 Abs.3 Satz 1 ZPO sind die Kosten, die bei demjenigen Gericht angefallen sind, welches die klagende Partei zuerst angerufen hatte, und welches sodann den Rechtsstreit an das spätere Streitgericht verwiesen hatte, als Kosten zu behandeln, die dem Gericht, an welches verwiesen worden ist, erwachsen sind. Diese Kosten sind in einem Urteil - § 281 Abs.3 S.2 ZPO - dem Kläger auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt, soweit es sich um Mehrkosten handelt, die ohne die Anrufung des unzuständigen Gerichts nicht angefallen wären. Dem entspricht die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils im vorliegenden Rechtsstreit. Dieses Urteil ist aber mit dem im Berufungsrechtszug von den Parteien geschlossenen Vergleich gegenstandslos geworden.

10 In der Rechtsprechung ist die Frage, wie andernfalls zu verfahren ist, wenn das Streitgericht im Urteil die Belastung der klagenden Partei mit den Mehrkosten für die Anrufung eines unzuständigen Gerichts nicht ausspricht, beispielsweise vergisst, streitig. Nach verbreiteter Meinung sind diese Kosten im Festsetzungsverfahren so zu behandeln, wie auch alle übrigen Kosten des Rechtsstreits, d.h. sie teilen das Schicksal der - wenn auch im Sinne von § 281 Abs.3 S.2 ZPO unrichtigen

11 Gesamt-Kostenentscheidung. Für den Fall, dass die beklagte Partei danach mit sämtlichen Kosten des Rechtsstreits, auch mit den Mehrkosten des Klägers für die

12 Anrufung des unzuständigen Gerichts, zu belasten ist, soll nach dieser Auffassung im Kostenfestsetzungsverfahren eine Prüfung der Notwendigkeit jener Kosten durch den Rechtspfleger unterbleiben, weil der Rechtspfleger die Kostengrundentscheidung durch die Ausscheidung der in der Regel nicht notwendig gewesenen außergerichtlichen Kosten des Klägers vor dem zuerst angerufenen Gericht nachträglich nicht mehr zugunsten der beklagten Partei abändern können soll (vgl. z.B.: OLG Koblenz, MDR 1987,681; OLG Karlsruhe, MDR 1988,1063; OLG Koblenz NJW-RR 1992,892 ; OLG Hamburg, MDR 1998,1502 ; OLG Düsseldorf MDR 1999,568; aktuell zum Meinungsstand auch: LG München I, MDR 2000,729).

13 Die Gegenauffassung hält im Kostenfestsetzungsverfahren die Prüfung der Notwendigkeit der außergerichtlichen Kosten des Klägers für die Anrufung des unzuständigen Gerichts auch dann für geboten, wenn die beklagte Partei mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits belastet worden ist, was häufig zu dem Ergebnis führen kann, dem Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts erwachsenen Mehrkosten als nicht notwendig zu versagen (vgl. z.B.: OLG Frankfurt MDR 1981,58; MDR 1988,869; OLGR 1993,241; MDR 1997,102; OLG München MDR 2000,542; LG München I MDR 2000,729).

14 Beide Auffassungen werden auch im Falle der Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich, in welchem die Tragung der Mehrkosten aus der ursprünglichen Anrufung eines unzuständigen Gerichts nicht besonders geregelt ist, zur Frage der Prüfung der Notwendigkeit jener Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren vertreten (vgl. z.B.: OLG Koblenz, MDR 1987,681; OLG Karlsruhe, MDR 1988,1063; OLG Hamburg, MDR 1998,1502; OLG Düsseldorf, MDR 1999,568: alle: keine Notwendigkeitsprüfung; aM: z.B.: OLG Frankfurt MDR 1988,869; OLG München MDR 2000,542: Notwendigkeitsprüfung geboten).

15 Der letztgenannten Auffassung, die u.a. von mehreren Senaten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durchgängig vertreten worden ist, gebührt der Vorzug. Die Vorschriften aus §§ 91 ff wie auch aus §§ 103 ff ZPO legen eine deutliche Differenzierung zwischen der Bildung der Kostengrundentscheidung - §§ 91 ff - und dem Kostenfestsetzungsverfahren - §§ 102 ff ZPO - nahe. Während die Kostengrundentscheidung sich an dem Prozessergebnis auszurichten hat und insoweit nur durch wenige Vorschriften der Kostentrennung, wie zum Beispiel § 281 Abs.3 S.2 ZPO

16 oder auch § 344 ZPO für bestimmte Kostenteile, z.B. die Mehrkosten infolge der Anrufung eines unzuständigen Gerichts, davon abweichend zu modifizieren ist, kommt dem Kostenfestsetzungsverfahren die Beurteilung der Notwendigkeit geltend gemachter außergerichtlicher Kosten im Sinne von § 91 Abs.1 S.1,2 ZPO zu. Eine konkrete gesetzliche Regelung, nach welcher die Notwendigkeitsprüfung für bestimmte Fälle des Kostenfestsetzungsverfahrens auszuschließen sei, ist nicht erkennbar.

17 Geht danach der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend davon aus, dass für die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Mehrkosten im Verfahren vor dem unzuständigen ursprünglich angerufenen Gericht die Frage der Notwendigkeit dieser Auslagen in gleicher Weise maßgeblich ist wie für die Festsetzung außergerichtlicher Auslagen im übrigen, so kann nicht zweifelhaft sein, dass die von der Beklagten zur Abwehr der Klage vor dem unzuständigen Landgericht Kleve aufgewendeten Anwaltskosten im Sinne von § 91 Abs.1 S.1 ZPO notwendig waren.

18 Dies führt allerdings entgegen der Entscheidung der Rechtspflegerin nicht zur Belastung des Klägers mit den Mehrkosten der Beklagten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Kleve zu 100%. Eine dahin lautende Kostengrundentscheidung existiert nicht. Vielmehr haben die Parteien in dem, den Rechtsstreit insgesamt abschließenden Vergleich die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug zu 42% dem Kläger und zu 58% der Beklagten auferlegt. Sind die Mehrkosten vor dem ursprünglich angerufenen unzuständigen Gericht nach den vorstehenden Ausführungen als Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Kassel zu behandeln, so haben sie notwendig Teil an der Kostenquotelung, wie sie der Vergleich vom 27.3.1998 für den ersten Rechtszug unter Nichtaufnahme einer ausdrücklichen hiervon abweichenden Regelung der Tragung jener Kosten getroffen hat.

19 In der vorliegenden Konstellation bestehen im Kostenfestsetzungsverfahren keine Möglichkeiten, die dem Beklagten durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Kleve seitens des Klägers erwachsenen Kosten von der Kostenregelung des Vergleichs abweichend zu behandeln. Insbesondere ist das Kostenfestsetzungsverfahren keiner, den objektiv hervortretenden Inhalt der Vergleichsregelung abändernden abweichenden Auslegung zugänglich. Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt vertreten, dass die Mehrkosten im Sinne von § 281 Abs.3 S.2 ZPO dann, wenn die Parteien im Vergleich keine besondere Regelung über sie getroffen haben, von einer Kostenübernähme durch die beklagte Partei nicht erfasst seien. Dies wird mit der Annahme begründet, der Beklagte habe in aller Regel kein Interesse daran, die Übernahme solcher Kosten zu erklären, welche nach der Regelung des § 281 Abs.3 S.2 ZPO im Urteilsfalle der klagenden Partei aufzuerlegen gewesen wären (vgl.: OLG Zweibrücken MDR 1996,971).

20 Hiervon kann aber nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die Annahme, wenn im Vergleich die durch die ursprüngliche Anrufung eines unzuständigen Gerichts seitens des Klägers erwachsenen Mehrkosten nicht genannt seien, könne nicht davon ausgegangen werden, die beklagte Partei wolle sich an ihnen nicht beteiligen, hat zur Folge, dass eine Einigung der Parteien über jene Mehrkosten solchenfalls nicht zustande gekommen sein kann. Die Parteien hätten danach im Vergleichsfalle ohne ausdrückliche Benennung der Mehrkosten im Sinne von § 281 Abs.3 S.2. ZPO lediglich eine unvollständige Kostenregelung getroffen, insoweit einen Teil des Rechtsstreits nicht erledigt. Im übrigen kann nicht generell unterstellt werden, eine Kostenregelung in einem Vergleich, welche die Mehrkosten aus der ursprünglichen Anrufung eines unzuständigen Gerichts durch den Kläger nicht gesondert anspreche, sei nicht ebenso wie alle anderen Regelungen des Vergleichs Ergebnis der Verhandlungen und Inhalt einer bewusst getroffenen Vereinbarung der Parteien (so z.B.: OLG Düsseldorf MDR 1999,568 ).

21 Was die Frage der einengenden inhaltlichen Auslegung einer Vergleichs-Kosten-regelung ohne besondere Nennung der Mehrkosten im Sinne von § 281 Abs.3 ZPO anbelangt, so dürfte diese Frage als den sachlichen Vergleichsinhalt betreffend, dem Kostenfestsetzungsverfahren nicht zugänglich sein. Ob insoweit die beklagte Partei mit dem Vorbringen des Irrtums über den Vergleichsinhalt oder eines vom Vergleichswortlaut abweichenden Inhalts des Vergleichs auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen wäre, bedarf im vorliegenden Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss keiner Entscheidung. Vorliegend wird vielmehr von dem klaren Wortlaut des abgeschlossenen Vergleichs und von der im übrigen eindeutigen Regelung aus § 281 Abs.3 S.1 ZPO auszugehen sein, so dass ohne materiell-rechtliche Sachprüfung angenommen werden muss, dass die Parteien in die von ihnen vereinbarten Kostenquoten für den ersten Rechtszug mit 42% zu 58% zu Lasten der Beklagten auch die Mehrkosten durch die ursprüngliche Anrufung des unzuständigen Landgerichts Kleve seitens der Klägerin einbezogen wissen wollten.

22 Dies führt im Ergebnis dazu, dass von den vorliegend zur Entscheidung anstehenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten vor dem Landgericht Kleve der Kläger mit 42% und die Beklagte selbst mit 58% zu belasten sind. Entsprechend war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Klägers auf eine Beteiligung an den Kosten des von der Beklagten mit ihrer Vertretung vor dem Landgericht Kleve beauftragten Anwalts auf 480,90 DM zu reduzieren.

23 Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei - Umkehrschluss aus Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 11 Abs.1 GKG - im übrigen gemäß § 91 Abs.1 S.1 ZPO in Verbindung mit § 61 Abs.1 Nr. 1 BRAGO.

24 Der Beschwerdewert entspricht mit 58% der von der Beklagten geltend gemachten zusätzlichen Anwaltsgebühren dem Betrag, um welchen der Kläger gegenüber dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss Entlastung erstrebt hat (58% von 1.145 DM = 664,10 DM).

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