OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2000-09-01, 13 U 213/98

13 U 213/98Tribunale superiore / Civil Chamber 131 set 2000

Regest

Zur Kostenentscheidung bei Klage und Widerklage Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 1 O 263/95

Testo completo

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat — 13 U 213/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-09-01

Aktenzeichen: 13 U 213/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0901.13U213.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zur Kostenentscheidung bei Klage und Widerklage

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 1 O 263/95

Tenor

Tatbestand

1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2 Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das Urteil teilweise abzuändern, weil den Kläger ein Mithaftungsanteil von 25 % trifft.

3 Dem Landgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß von einer Vorfahrtsverletzung durch die Beklagte zu 1) auszugehen und ein Mitverschulden des Klägers nicht nachgewiesen ist. Andererseits konnte der Kläger jedoch auch nicht den Nachweis führen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellt, so daß ein Mithaftungsanteil von 25 % unter Abwägung aller Umstände gerechtfertigt erscheint (§ 7, 17 StVG).

4 Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung, daß die Beklagte zu 1) (der eine Vorfahrtsverletzung zur Last fällt) nicht den Nachweis führen konnte, daß der Kläger trotz Rotlicht an der Fußgängerbedarfsampel weitergefahren sei, ist nicht zu beanstanden.

5 Es liegen widersprechende Zeugenaussagen vor und es läßt sich nicht feststellen, ob eine unrichtige Aussage der Ehefrau des Klägers oder der beiden anderen Zeugen gegeben ist. Durch das eingeholte Gutachten ist belegt, daß die Aussage der Zeugin B. nach den tatsächlichen Gegebenheiten jedenfalls richtig sein kann. Durch das vom Landgericht eingeholte Gutachten sollte klargestellt werden, ob - wenn man die Darstellung der Zeugin als richtig zugrunde legt - die Ampel noch gelb zeigte, als der Kläger diese passierte. Dies hat der Sachverständige Dr. A. bestätigt. Wenn sich aus technischen bzw. physikalischen Gründen ergeben hätte, daß die Aussage nicht richtig sein kann, hätte für das Gericht eine Möglichkeit bestanden, die Aussage der Ehefrau als unglaubhaft anzusehen. Dies ist jedoch wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. Bei der Aussage der Zeugin G. ist zu berücksichtigen, daß - wenn man ihrer Darstellung folgt - nach dem Anhalten ihres Ehemannes bei Rotlicht vor der Ampel noch 2 Fahrzeuge vor dem Kläger die Ampel passiert haben müßten. Unter Zugrundelegung dieser Darstellung wären also insgesamt 3 Fahrzeuge über den Fußgängerüberweg gefahren, obwohl die Ampel bereits "rot" gezeigt hätte. Diese Darstellung erscheint nicht sehr überzeugend. Es kommt zwar vor, daß Fahrzeuge bei "rot" noch eine Ampelanlage passieren, da jedoch 3 Fahrzeuge hintereinander bei "rot" noch über den Fußgängerüberweg trotz Rotlicht fahren, dürfte eine sehr seltene große Ausnahme darstellen, so daß die Aussage der Zeugin G. auch keine ausreichende Überzeugungskraft hat. Da also keine objektiven Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerseite oder der Beklagtenseite bestehen, ist die vom Landgericht vorgenommene Wertung, daß letztlich ungeklärt blieb, ob der Kläger den Fußgängerüberweg bei Rotlicht passierte, nicht zu beanstanden. Da damit aber andererseits auch offenblieb, ob die Ampel tatsächlich noch "gelb" aufwies, kann auch nicht gesagt werden, daß ein für den Kläger unabwendbares Ereignis vorliegt.

6 Denn es steht unter der geschilderten Voraussetzung gerade nicht fest, daß auch ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall hätte nicht vermeiden können, so daß die Haftung aus Betriebsgefahr, die das Gericht mit 25 % bewertet, gegeben ist. Dementsprechend war der Klage in Höhe von 75 % und der Widerklage in Höhe von 25 % stattzugeben, wobei die erbrachte Zahlung von 5.433,50 DM in den Tenor einzubeziehen war.

7 Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß im ersten und im zweiten Rechtszug unterschiedliche Streitwerte bestehen. Der Streitwert des zweiten Rechtszugs beträgt lediglich 18.025,28 DM (16.300,50 DM Klage + 1.724,78 DM Widerklage), weil die Beklagten eine Haftung zu 25 % anerkannt und ihre Berufung dem angepaßt haben. Entgegen der Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 17.08.2000 liegt keine Anfechtung des Urteils in vollem Umfang vor. Die Beklagten haben zwar beantragt, die Klage abzuweisen, haben jedoch in dem Schriftsatz, der den Antrag enthält, zugleich ausgeführt, daß 25 % des Schadens vor Berufungseinlegung gezahlt waren, so daß sie die Begründetheit der ursprünglichen Klage in Höhe von 25 % gar nicht mehr in Frage stellten. Dementsprechend war auch der Widerklageantrag reduziert.

8 Bei der Kostenverteilung war zu berücksichtigen, daß die Widerbeklagte zu 2) lediglich hinsichtlich der Widerklage (l. Instanz: 2.299,70 DM, 2. Instanz: 1.724,78 DM) beteiligt war. Die im ersten Rechtszug in Höhe von 348,00 DM vorgenommene Klagerücknahme konnte kostenmäßig gemäß § 92 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben.

9 Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 ZPO.

10 Bei der Bemessung der Beschwer war zu berücksichtigen, daß die Zahlung der 5.433,50 DM bereits vor der Berufungseinlegung erfolgte, so daß diese Zahlung von der im Tenor zuerkannten Gesamtsumme von 16.300,50 DM - die wegen der Zinsberechnung in den Tenor aufgenommen wurde - abzuziehen war. Auf dieser Tatsache beruht auch die unterschiedliche Kostenverteilung der beiden Rechtszüge.

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