OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, 2000-05-02, 22 U 63/97

22 U 63/97Tribunale superiore / Civil Chamber 222 mag 2000

Testo completo

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat — 22 U 63/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-05-02

Aktenzeichen: 22 U 63/97

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0502.22U63.97.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 07.01.1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts geleistet werden.

Die Kläger sind mit 248.117,79 DM beschwert.

Tatbestand

1 Die Kläger nehmen die Beklagten als Erben des im Verlaufe des Rechtsstreits verstorbenen früheren Klägers A aufgrund eines behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

2 Der ehemalige Kläger (künftig Kläger), der Alkoholiker war, wurde am 09.06.19… gegen 18.00 Uhr aufgrund einer bereits seit mehreren Stunden andauernden akuten gastrointestinalen Blutung von einem Notarztwagen zur stationären Aufnahme in das …Krankenhaus O1 eingeliefert, dessen Träger der Beklagte zu 1) ist. Der Zustand des Klägers war bedrohlich, es bestand ein schwerer hämorrhagischer Schockzustand.

3 Trotz seines kritischen Zustandes war der Kläger bei Bewusstsein; ein aufklärendes Gespräch wurde seitens der Beklagten weder mit ihm noch seiner ihn begleitenden Ehefrau, der Klägerin zu 1), geführt.

4 Die darauffolgende Behandlung des Klägers wurde alleine und eigenverantwortlich von der anwesenden Stationsärztin, der Beklagten zu 3), durchgeführt. Dabei versuchte die Beklagte zu 3) einen zentralvenösen Katheter über die vena subclavia zu legen, was nicht komplikationslos gelang. Bei dem Kläger entstand aufgrund des durchgeführten Punktionsversuches ein Pneumothorax mit Weichteilemphysem. Der Pneumothorax musste mit einer Thoraxdrainage behandelt werden, welche eine Fehllage hatte und korrigiert wurde. Zur Behandlung des blutungsbedingten Schocks wurden 5 Blutkonserven verabreicht.

5 Da über die hierfür benutzten peripheren Venen keine sichere Zugangsmöglichkeit mehr bestand, wurde am 10.06.19… ein erneuter Versuch unternommen, einen zentralvenösen Katheter zu plazieren. Dieser Versuch wurde von dem Beklagten zu 4) um 13.00 Uhr vorgenommen. Dabei wurde der Zugang über die vena jugularis interna gewählt, wobei es wiederum nicht gelang, den Katheter zu plazieren. Es wurde vielmehr eine benachbart verlaufende Arterie getroffen, wodurch erhebliche Blutungen eintraten. Im weiteren Verlauf entstanden große Blutverluste über die Thoraxdrainage mit Schockzuständen, die Massivtransfusionen und schließlich die Verlegung des Patienten in die Abteilung für Thorax-Herz-und Gefäßchirurgie der …Klinik O2 zur weiteren Behandlung erforderten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Bescheid der Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer Hessen vom 14.09.19… (Bl. 18-30 d.A.) Bezug genommen.

6 Nach seiner Rückverlegung in das Krankenhaus des Beklagten zu 1) am 12.06.19… wurde Herr A schließlich am 01.08.19… aus der stationären Behandlung entlassen. Schäden in Form eines schweren hirnorganischen Psychosyndroms und einer Läsion des Nervus axillaris rechts verbunden mit einer weitgehenden Behinderung des Klägers blieben zurück. Er war von da an bis zu seinem Tod am 16.10.19… arbeitsunfähig.

7 Der Kläger hat behauptet, die ihm entstandenen Schäden seien auf fehlerhafte ärztliche Behandlung im Krankenhaus des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Auslösendes Moment für sämtliche ihm entstandene Schäden seien die misslungenen Punktionsversuche der Beklagten zu 3) und 4) gewesen. Bei diesen habe es sich nicht um unvermeidliche Komplikationen intensivmedizinischer Maßnahmen gehandelt, sondern um vermeidbare Fehler.

8 Er hat ferner behauptet, die Beklagte zu 3) sei als nicht erfahrene Stationsärztin von vorneherein nicht in der Lage bzw. befähigt gewesen, die Operation ordnungsgemäß durchzuführen. Dies folge bereits aus dem Bescheid der Gutachterkommission der Gutachter- und Schlichtungsstelle für Ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer Hessen vom 01.10.19… (Bl. 31-35 d.A.), mit welchem der Vorbescheid der Gutachterstelle vom 14.09.19… abgeändert wurde.

9 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, eine Haftung der Beklagten für die ihm entstandenen Schäden rechtfertige sich dem Grunde nach außerdem aus dem Umstand, dass ein Aufklärungsgespräch nicht durchgeführt worden sei.

10 Der Kläger hat weiterhin behauptet, die Arbeitsunfähigkeit sei auf die Fehlbehandlung der Beklagten zu 3) und 4) zurückzuführen. Bis einschließlich 30.06.1994 sei ihm ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 86.288,64 DM entstanden. Wegen der diesbezüglichen Berechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 10.06.1994 (Bl. 10-12 d.A.) Bezug genommen.

11 Ab dem 01.07.1994 hat der Kläger einen monatlichen Verdienstausfallschaden in Höhe von 1.996,95 DM errechnet und ferner die Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht unter 40.000,00 DM sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich des darüber hinausgehenden materiellen und immateriellen Zukunftsschadens begehrt.

12 Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von jedenfalls 40.000,00 DM für den Zeitraum vom 10.06.19… bis zum 27.05.19… nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 86.288,64 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 31.07.19… bis zum 31.12.20… eine monatliche Schadensersatzrente in Höhe von 1.996,65 DM zu zahlen, zahlbar jeweils am letzten Tag eines jeden Monats,

  4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzten, soweit sie nach dem 30.06.19… aus der ärztlichen Behandlung vom 09.06.19… entstehen und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und soweit sie nicht von den Klageanträgen zu Ziff. 2 und 3 erfasst sind.

13 Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

14 Sie habe jegliche ärztliche Fehlbehandlung bestritten und geltend gemacht, durch die im Verlaufe der Operationen aufgetretenen Komplikationen habe sich ein nicht vermeidbares eingriffsbedingtes Risiko verwirklicht. Die Schäden, die der Kläger erlitten habe, seien nicht auf ärztliche Fehlleistungen der Beklagten zu 3) oder 4) zurückzuführen. Bei den entstandenen Schäden handele es sich um schicksalhafte Komplikationen intensivmedizinischer Maßnahmen, wie sich bereits aus den vorbezeichneten Bescheiden der Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer Hessen ergäbe. Die Versuche, zentralvenöse Katheter zu legen, seien mit Rücksicht auf den Zustand des Klägers erforderlich gewesen. Eine Unterlassung der streitgegenständlichen Punktionsversuche, durch welche allein die bei dem Kläger eingetretenen Schäden hätten vermieden werden können, hätte angesichts des lebensbedrohlichen Zustandes des Klägers bei Einlieferung eine mangelhafte medizinische Betreuung dargestellt.

15 Entgegen der Behauptung des Klägers sei die Beklagte zu 3) ohne weiteres in der Lage gewesen, den von ihr vorgenommenen Eingriff durchzuführen. Auch ein erfahrener Facharzt hätte die bei dem Kläger aufgetretene Komplikation bzw. die operationsbedingten Schädigungen des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verhindern bzw. nicht besser bewältigen können als die Beklagte zu 3).

16 Es liege auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Im konkreten Fall sei eine Aufklärung nicht möglich gewesen, da der Kläger aufgrund seines lebensbedrohlichen Schockzustandes nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite und den Inhalt eines Aufklärungsgesprächs zu erfassen. Aufgrund seines bedrohlichen Zustandes habe zudem die Möglichkeit einer Alternativbehandlung nicht bestanden.

17 Die Beklagten haben ferner behauptet, die seitens des Klägers geltend gemachten Schäden seien ursächlich auf seine insbesondere durch Alkoholkonsum bedingten Vorschädigungen zurückzuführen. So habe eine Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits zur Zeit der Eingriffe vom 09. Und 10.06.19… vorgelegen. Die Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen seien deshalb jedenfalls überhöht.

18 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der …Klinik O3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Hauptgutachten der Sachverständigen SV1 und SV2 vom 23.10.1995 (Bl. 166-178 d.A. sowie auf dessen Ergänzung vom 03.09.1996 Bl. 193-200 d.A.) Bezug genommen.

19 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

20 Es hat eine Verletzung der Aufklärungspflicht verneint und ausgeführt, zwar sei grundsätzlich über sämtliche Risiken einer Operation vollständig aufzuklären. Vorliegend sei aber schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers eine solche Aufklärung weder angezeigt, noch möglich gewesen. Er sei in einem lebensbedrohlichen Zustand eingeliefert worden, eine Operation sei unbestritten notwendig gewesen, um diesen Zustand zu beenden. Die Möglichkeit einer Alternativbehandlung habe nicht bestanden.

21 Der Kläger habe auch nie behauptet, dass er im Aufklärungsfalle die notwendige Operation verweigert hätte. Nur für diesen Fall sei eine kausale Verletzung der Aufklärungspflicht überhaupt denkbar.

22 Auch ein für den jetzigen Zustand des Klägers ursächlicher Behandlungsfehler sei nicht feststellbar. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten sei nicht der von der Beklagten zu 3) durchgeführte erste Punktionsversuch am 09.06., sondern der 2. des Beklagten zu 4) am Folgetag als Auslöser der Kausalkette anzunehmen, der eine schwerwiegende, aber methodisch spezifische Komplikation ausgelöst habe. Letztlich stehe auch nicht fest, dass es sich nicht um einen natürlichen, chronischen Krankheitsverlauf handele, der zwar vorübergehend eine Verschlechterung erfahren habe, der verbliebene Zustand aber letztlich dennoch auf den vorhandenen Vorschäden beruhe.

23 Danach komme es auch letztlich nicht darauf an, ob die Beklagte zu 3) den ersten Eingriff eigenverantwortlich habe durchführen dürfen. Gegen dieses am 13.02.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.03.1997 Berufung eingelegt und diese fristgerecht am Montag, den14.04.1997 begründet. Die Kläger, die den Rechtsstreits als gesetzliche Erben des am 16.10.19… verstorbenen Klägers fortführen, rügen, das Landgericht habe die den Beklagten zu 2) und 4) obgelegene Aufklärungspflicht verkannt.

24 Die Beklagte zu 3) habe nicht nur auf die generellen Gefahren eines Subclavia- Katheters, sondern insbesondere auch darauf hinweisen müssen, dass sie für diesen Eingriff nicht den erforderlichen Ausbildungsstand habe, um ihn eigenverantwortlich durchzuführen. Letzteres sei durch den Bescheid der Gutachter- und Schlichtungsstelle sowie das Sachverständigengutachten belegt.

25 Die Aufklärung sei auch nicht unter dem Aspekt „lebensbedrohlicher Zustand" entbehrlich gewesen. Herr A sei bei vollem Bewusstsein und in der Lage gewesen, bei der Anamnese die Fragen zweier Ärztinnen zu seiner Krankheitsgeschichte während eines 15-minütigen Gesprächs adäquat und vollständig zu beantworten; dies belege die zur Aufklärung notwendige Aufnahmefähigkeit.

26 Die Kläger behaupten ferner, im Falle einer Aufklärung hätte Herr A auf einer Verlegung in die …Klinik O4 oder O2 bestanden, spätestens nach Abwendung der ersten Gefahr habe dazu Möglichkeit und Anlass bestanden.

27 Zumindest habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die anwesende Ehefrau und jetzige Klägerin zu 1) aufgeklärt und befragt werden, nach in der Literatur vertretener Ansicht sogar einwilligen müssen.

28 Gleiches gelte für den Eingriff am 10.06. für die Beklagten zu 2) und 4); die Klägerin zu 1) sei ab 9.00 Uhr in der Klinik anwesend gewesen.

29 Aber selbst wenn keine Einwilligung einzuholen gewesen sei, könne sich die Beklagte zu 3) nicht auf eine mutmaßliche Einwilligung berufen. Denn bei Kenntnis des unzureichenden Ausbildungsstandes der Beklagten zu 3) hätte der Kläger nur bei Zuziehung eines erfahrenen Arztes zugestimmt. Dass dafür ausreichend Zeit gewesen sei, belege die Zeitspanne zwischen gescheitertem Versuch, einen zentralvenösen Katheter zu legen, und dem weiteren Versuch am Folgetag um 13.00 Uhr. Die Verabreichung von 5 Blutkonserven über das periphere System belege dies ebenfalls. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei das Vorliegen einer vital indizierten Operation sehr wohl bestritten worden. Mangels wirksamer Einwilligung seien die Eingriffe daher rechtswidrig gewesen.

30 Falsch sei auch, dass die Schäden nicht nachweisbar auf den Geschehnissen vom 09./10.06.19… beruhten.

31 Schon das Gutachten der Schlichtungsstelle bestätige, dass das schwere hirnorganische Syndrom Folge des Eingriffs und nicht der vorher bestehenden Hirnatrophie sei. Das Gerichtsgutachten habe diese Annahme bestätigt.

32 Gleiches gelte bezüglich der Läsion des Nervus axillaris rechts. Offen sei lediglich, ob diese der Thoraxdrainage oder der operativen Versorgung in O2 zuzuschreiben sei. Die adäquat kausale Verursachung des misslungenen ersten Punktionsversuchs stehe damit fest.

33 Daher sei auch der Vollbeweis der Tatsache geführt, dass die bleibenden Gesundheitsschäden auf die Behandlung im …Krankenhaus zurückzuführen seien.

34 Rechtlich ohne Belang müsse die Annahme der Gutachter bleiben, erst der 2. Punktionsversuch habe die Kausalkette in Gang gesetzt, welche zum Psychosyndrom führte. Diese Sicht lasse nämlich unberücksichtigt, dass der 1. fehlgeschlagene Versuch mit Thoraxdrainage den Gesundheitszustand des Klägers gravierend geschwächt und zu einem erheblichen Blutverlust geführt habe, der auch durch die Verabreichung von 5 Blutkonserven nicht ausreichend kompensiert gewesen sei. Ohne das Misslingen des ersten Versuchs hätte der Verstorbene den misslungenen zweiten ohne Schäden verkraftet. Im Übrigen sei der zweite bei ordnungsgemäßer Durchführung des ersten Versuchs entbehrlich gewesen. Zutreffend habe das Gutachten der Schlichtungsstelle deshalb beide Punktionsversuche als ursächlich angesehen.

35 Die Schäden seien deshalb als Organisations- und Behandlungsfehler anzusehen, weil die Beklagte zu 3) nicht die Qualifikation zur eigenverantwortlichen Ausführung der Operation gehabt habe.

36 Zumindest habe das Landgericht das beantragte Obergutachten einholen müssen.

37 Die. Kläger beantragen,

  1. das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von jedenfalls 40.000,00 DM für den Zeitraum vom 10.06.19… bis zum 27.05.19… nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2. die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 86.288,64 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  3. die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine monatliche Schadensersatzrente in Höhe von 1.996,65 DM, beginnend mit dem 31.07.19… bis zum 16.10.19… zu zahlen, zahlbar jeweils am letzten Tag eines jeden Monats, sowie

  4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese dem früheren Kläger nach dem 30.06.19… aus der ärztlichen Behandlung vom 09.06.19… entstanden sind, soweit sie nicht von den Klageanträgen zu 2) und 3) erfasst sind und die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

38 Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

39 Sie behaupten weiterhin, angesichts des lebensbedrohlichen Schockzustandes bei Einlieferung sei ein Aufklärungsgespräch weder möglich noch angebracht gewesen. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, bei seiner Einlieferung oder im weiteren Verlauf der Behandlung wegen sich wiederholender Schockzustände und beginnenden …deliriums Inhalt und Tragweite eines Aufklärungsgesprächs zu verstehen. Da keine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Behandlungen bestanden habe, sei auch die Klägerin zu 1) nicht zu befragen gewesen. Beide Eingriffe am 09. Und 10.06.19… seien die einzige Möglichkeit gewesen, den lebensbedrohlichen Zustand zu beenden. Ein Kausalzusammenhang zwischen fehlender Aufklärung und Gesundheitsschäden bestehe deshalb nicht.

40 Es seien auch keine für die Schädigung des Klägers ursächlichen Behandlungsfehler feststellbar. Insbesondere scheide nach dem gerichtlichen Gutachten die erste Punktion als Schadensursache aus. Der Kreislauf sei über 12 Stunden stabil gewesen, der Pneumothorax habe sich zurückgebildet gehabt. Deshalb sei der Gesundheitszustand auch hierdurch nicht erheblich geschwächt gewesen, als der 2. Eingriff erforderlich geworden sei.

41 Es liege auch kein Organisationsverschulden vor. Die Anlage eines zentralen Venenkatheters sei ein alltägliches Verfahren in der Notfallmedizin, die tätig gewordene Beklagte zu 3) hierfür ausreichend qualifiziert und die Hinzuziehung eines weiteren Arztes in der akut lebensbedrohlichen Situation verfehlt gewesen.

42 Nach Auftreten des Pneumothorax sei der als Hintergrunddienst in Rufbereitschaft stehende Beklagte zu 2) von der Beklagten zu 3) gegen 18.15 Uhr verständigt worden, der ca. 5 Minuten später von seiner in unmittelbarer Nähe gelegenen Wohnung in der Klinik eingetroffen sei, die weiteren Maßnahmen übernommen und gegen 19.00 Uhr die Thoraxdrainage gelegt sowie um 20.00 Uhr eine Gastroskopie durchgeführt habe.

43 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau Z1 als Zeugin sowie der Beklagten zu 2) bis 4) als Partei und Einnahme eines Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.03.2000 (Bl. 344-362 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

44 Die zulässige Berufung der Kläger hat im Ergebnis keinen Erfolg.

45 Der Senat kommt mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten weder unter dem Aspekt einer Aufklärungspflichtverletzung, noch dem eines ärztlichen Behandlungsfehlers besteht.

46 Eine haftungsbegründende Verletzung der Aufklärungspflicht ist weder in Ansehung des Versuchs vom 09.06.19…, einen zentralvenösen Katheter zu legen, feststellbar, noch hinsichtlich des erneuten Eingriffs am 10.06.19….

47 Vor dem ersten missglückten Versuch durch die Beklagte zu 3) war es dieser nicht möglich, mit Herrn A ein Aufklärungsgespräch zu führen, welches diesen in die Lage versetzt hätte, das Für und Wider der beabsichtigten Maßnahme zu erfassen, sachgerecht abzuwägen und eine für die Beklagte zu 3) rechtsverbindliche Entscheidung zu treffen. Dieser Einschätzung des Senats steht nicht entgegen, dass Herr A bei seiner Einlieferung unstreitig bei Bewusstsein, ansprechbar und in der Lage war, gegenüber der Beklagten zu 3) verwertbare Angaben zu seiner Anamnese zu machen. Denn wie auch die Kläger nicht in Abrede stellen, befand sich Herr A in einem hämorrhagischen Schockzustand, welcher zu einer Notsituation geführt hatte (Schriftsatz vom 16.06.1997 Seite 3 = Bl. 264 sowie 16.11.1999 S. 2 = Bl. 321). Die in ihrer Vernehmung gemäß § 448 ZPO vor dem Senat bestätigte Einschätzung der Beklagten zu 3), dass Herr A eine Risikoaufklärung in seinem damaligen Zustand nicht richtig verstanden hätte, wird durch das von dem Landgericht eingeholte Gutachten der …Klinik O3 vom 23.10.1995 bestätigt, in welchem die Sachverständigen SV1 und SV2 ausgeführt haben, dass eine adäquate Aufklärung des Patienten bei seiner Aufnahme infolge des hämorrhagischen Schocks bei einem Blutdruck von 80/50 mm Hg und einer Herzfrequenz von 140/Min. nicht möglich war. Diese Einschätzung der Sachverständigen deckt sich im Übrigen mit der des Gutachters der Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer Hessen SV3 im Gutachten vom 14.09.1992 (dort S. 12 = Bl. 29 d.A.). Dabei bezeichneten die Sachverständigen SV1 und SV2 es als durchaus plausibel, dass Herr A auf Fragen eigenständig geantwortet und den Eindruck erweckt habe, bei vollem Bewusstsein zu sein. Der Bewusstseinszustand im hämorrhagischen Schock dürfe aber auf keinen Fall mit dem Normalzustand verwechselt werden (Gutachten S. 8 = Bl. 173). Diese Einschätzung entspricht im Übrigen der allgemeinen medizinischen Einsicht, dass eine Aufklärung eines Patienten, der sich im Schockzustand befindet, nicht möglich ist (vgl. Deutsch, Medizinrecht, S. 111). Auch der von dem Beklagten zu 2) anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat geschilderte Zustand des Patienten bestätigt dies insofern, als er diesen bei seinem Eintreffen wie folgt beschrieb: „er (der Patient) befand sich in einem Schockzustand und erbrach Blut aus dem Mund. Er war bewusstseinsgetrübt, ein vernünftiges Gespräch war mit ihm nicht zu führen.

48 Der Senat hat hiernach keine Zweifel daran, dass eine Aufklärung des Verstorbenen vor dem Eingriff am 09.06.19… nicht möglich war und sah danach auch keinen Anlass, die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 6) zu den in ihr Wissen gestellten Beobachtungen anlässlich der Aufnahme des Verstorbenen zu vernehmen. Soweit sie nämlich bekunden sollen, es sei abwegig anzunehmen, „der Kläger sei infolge seines Schockzustandes nicht in der Lage gewesen, die Tragweite und den Inhalt eines Aufklärungsgesprächs zu erfassen" (Schriftsatz vom 16.06.1997 S. 3 = Bl. 264), könnten sie lediglich ihren dahingehenden subjektiven Eindruck wiedergeben, der auch durchaus mit der Aussage der Gutachter SV1 und SV2 in Einklang steht. Zu berechtigten Zweifeln an der weiteren Aussage der Sachverständigen aufgrund ihrer besonderen, den Zeugen fehlenden Sachkunde, eine adäquate Aufklärung sei dennoch nicht möglich gewesen, gäben die Beobachtungen der Zeugen gleichwohl keinen Anlass.

49 Im Übrigen würde es auch am erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen einer unterlassenen möglichen Aufklärung und der sich anschließenden Behandlung fehlen. Die Kläger haben nämlich nicht behauptet, dass Herr A den Eingriff wegen des damit verbundenen Risikos abgelehnt oder eine solche Ablehnung zumindest erwogen hätte, sondern lediglich geltend gemacht, dieser hätte sich dann in die Klinik nach O4 oder O2 überführen lassen. Diese Darstellung macht jedoch den erforderlichen Entscheidungskonflikt im Falle einer sachgerechten Aufklärung, der auch eine andere als einwilligende Entscheidung möglich erscheinen ließe (BGHZ 90 S. 103 ff, 111 ff), nicht nachvollziehbar. Angesichts der konkreten Gefährdungssituation des Patienten bei seiner Notfallaufnahme im Krankenhaus des Beklagten zu 1), in welcher das Anlegen des zentralvenösen Zugangs aus medizinischer Sicht absolut indiziert war, wie die Gutachten SV3 (dort S. 8 = Bl. 26 d.A.) und SV1/SV2 (dort S. 7 = Bl. 172 d.A.) nachvollziehbar ausweisen, hätten die Kläger schon plausible Gründe dafür nennen müssen, weshalb der Verstorbene die Anlegung des als Notfallmaßnahme gebotenen Katheters abgelehnt und auf einem Transport nach O2 oder O4 mit einer weiteren Verzögerung seiner medizinischen Versorgung und damit einhergehender zusätzlicher Gesundheitsgefährdung bestanden hätte. Eine solche Entscheidung des Patienten ist vor allem auch deshalb nicht verständlich, weil es sich bei der vorgesehenen Katheteranlage um „ein alltäglich und ubiquitär eingesetztes Verfahren" handelt, „das nicht an eine spezielle Facharztausbildung gebunden ist" (Gutachten SV1/SV2 dort S. 9 = Bl. 174 d.A.). Die Kläger haben nicht etwa geltend gemacht, dass der verstorbene sich grundsätzlich gegen die Vornahme eines derartigen Eingriffs ausgesprochen haben könnte.

50 Angesichts des von der Beklagten zu 3) zutreffend diagnostizierten unstreitigen Krankheitsbildes des Herrn A durfte diese vielmehr davon ausgehen, dass der medizinisch indizierte Eingriff in Anbetracht der Umstände den mutmaßlichen Willen des Patienten entsprach. Entgegen der Ansicht der Kläger muss die Beklagte zu 3) auch nicht die Einwilligung der Klägerin zu 1) oder des Klägers zu 6) einholen, welche im Flur warteten, nachdem ein sinnvolles Aufklärungsgespräch mit dem Patienten mit dem Ziel, sich seiner wirksamen Einwilligung zu versichern, nicht möglich war. Der Beklagten zu 3) ist lediglich vorzuhalten, dass sie sich eines an sich anbietenden Mittels zur Erforschung des mutmaßlichen Willens des Patienten durch Anhörung der Ehefrau und des Sohnes nicht bedient hat. Diese Tatsache stellte jedoch die von der Beklagten zu 3) gemutmaßte Einwilligung des Herrn A nicht in Frage. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die genannten Angehörigen bei Darlegung des aus medizinischer Sicht gebotenen Eingriffs und der damit verbundenen Risiken nachvollziehbare Gründe genannt hätten, die auf einen Willen des Patienten gegen die Durchführung der gebotenen Notfallbehandlung hingedeutet hätten. Sie haben bis heute derartige Gründe nicht vorgebracht.

51 Die in diesem Zusammenhang von den Klägern vertretene Ansicht, die Annahme einer zum Eingriff berechtigenden Einwilligung müsse jedenfalls daran scheitern, dass die Beklagte zu 3) aufgrund ihres Ausbildungsstandes zur Vornahme des Eingriffs nicht befugt gewesen sei, trifft nicht zu. Denn über die Qualifikation des zu behandelnden Arztes war nicht aufzuklären. Ob die Beklagte zu 3) zur Vornahme des Eingriffs befugt war, ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers zu prüfen und zu bewerten. Über Behandlungsfehler ist aber generell nicht aufzuklären, sondern lediglich über die mit dem geplanten Eingriff als solchem verbundenen Risiken (vgl. BGHZ 88 S. 248).

52 Was nun die Frage des Behandlungsfehlers anbelangt, so ergibt sich aus den hierin übereinstimmenden Gutachten SV3 und SV1/SV2, dass das Legen eines zentralvenösen Katheters medizinisch „absolut" indiziert war, und sowohl der Punktionsversuch der vena subclavia, als auch der vena jugularis mit methodenbedingten, nicht vermeidbaren Risiken verbunden ist. Beide der in Rede stehenden Funktionen sind üblich, keine verdient in Ansehung der unterschiedlichen Komplikationsraten von vorneherein den Vorzug. Die Entscheidung der Beklagten zu 3), einen Subclavia-Katheter zu platzieren, war deshalb richtig, auch wenn das Risiko, einen Pneumothorax auszulösen, gegenüber der Alternativmethode höher war.

53 Die Kläger werfen der Beklagten zu 3) auch gar keinen Versuch an falscher Stelle vor und haben auch zutreffend erkannt, dass die Verwirklichung eines eingriffstypischen, auch von einem erfahrenen Arzt nicht zu vermeidenden Risikos den Vorwurf eines Behandlungsfehlers nicht rechtfertigen kann.

54 Sie machen vielmehr geltend, die Beklagte zu 3) sei aufgrund ihres Ausbildungsstandes zur Vornahme eines solchen Eingriffs nicht qualifiziert gewesen. Sie meinen, weil kein Facharzt assistiert habe, kehre sich die Beweislast um.

55 Entgegen der durch das Gutachten der Gutachterkommission der Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer Hessen vom 01.10.19… gestützten Ansicht der Kläger durfte die Beklagte zu 3) nach ihrem Ausbildungsstand jedoch den in Rede stehenden Eingriff durchaus vornehmen. Denn entgegen der von der Gutachterkommission vertretenen Ansicht (Gutachten S. 4 = Bl. 34 d.A.) musste nicht der Standard eines erfahrenen Chirurgen zur Überwachung gewährleistet sein. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem von dem Landgericht eingeholten Gutachten, nach welchem die Anlage von zentralen Venenkathetern nicht die Aufgabe einer medizinischen Spezialdisziplin ist. Vielmehr handelt es sich um ein alltägliches und ubiquitär eingesetztes Verfahren, das nicht an eine spezielle Fachausbildung gebunden ist (Gutachten S. 9 = Bl. 174 d.A.). Die Beklagte zu 3) war ihrer Stellungnahme vom 29.04.1993 zufolge bis zu ihrem Dienst auf der Intensivstation im …Krankenhaus O1 vom 01.11.1988 bis 31.03.1989 Assistenzärztin auf der chirurgischen und gynäkologischen Abteilung der Neuen …Klinik in O5, danach vom 01.04.89 bis 16.07.1989 als Assistenzärztin in der urologischen Abteilung der Städtischen Kliniken O6 und seit 17.07.1981 im …Krankenhaus des Beklagten zu 1) tätig. Hier hatte sie während ihrer Ausbildung im Fachgebiet Anästhesie unter Anleitung und Aufsicht des Chefarztes und der Oberärzte das Legen zentralvenöser Katheter erlernt. Vor dem in Rede stehenden Eingriff hatte die Beklagte mehrfach zunächst unter Aufsicht, und dann ebenfalls selbständig mit Erfolg und komplikationsfrei Vena-Subclavia- Katheter gelegt.

56 Dies stellen auch die Kläger nicht in Abrede. Die Beklagte zu 3) hatte sich danach als ausreichend praktisch befähigt und zuverlässig erwiesen. Der Senat entnimmt diesem Umstand, dass die Beklagte zu 3) bereits einen Ausbildungsstand erreicht hatte, der es als Folge bereits vielfach unter Beweis gestellter praktischer Befähigung und Zuverlässigkeit, wenn auch zahlenmäßig nicht eindeutig festzulegen, erlaubte, auch ohne Anwesenheit eines Facharztes einen solchen weiteren Eingriff vorzunehmen bzw. ihr zu überlassen. Die Beklagte zu 3) war - im Gegensatz zu dem der Entscheidung BGHZ 88 S. 249 ff. zugrundeliegenden Sachverhalt - in Ansehung des vorgenommenen Eingriffs kein unqualifizierter Anfänger mehr, bei welchem die Anwesenheit eines Facharztes erforderlich war, um dem Patienten kein vermeidbares zusätzliches Risiko zu überbürden. Vielmehr genügte, um den Standard des erfahrenen Facharztes sicherzustellen, dass ein solcher in Rufweite erreichbar war. In seiner Einschätzung des Ausbildungstandes der Beklagten zu 3) sieht sich der Senat dadurch bestätigt, dass sich in Ansehung des aufgetretenen Pneumothorax „lediglich" ein auch vom erfahrenen Operateur nicht auszuschließendes, eingriffstypisches Risiko realisierte, die Beklagte zu 3) dies sofort erkannte und nicht nur unverzüglich die Rufbereitschaft verständigte, sondern darüberhinaus ausweislich der Krankenakte sogar als gebotene erste vorbereitende Maßnahme um 18.30 Uhr eine Röntgenaufnahme veranlasste, welche den Verdacht auf Pneumothorax bestätigte.

57 Dass die Beklagte zu 3) tatsächlich den in Rufbereitschaft stehenden Hintergrunddienst sofort verständigte und der Beklagte zu 2) wenige Minuten später aus seiner ca. 150-200 m vom Krankenhaus entfernt gelegenen Wohnung auf der Station erschien, die weiteren Maßnahmen leitete und sodann ca. 19.00 Uhr persönlich die Saugdrainage legte, steht aufgrund des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung fest.

58 Die von den Klägern bezweifelte Tatsache, dass der Beklagte zu 2) um 19.00 Uhr die Saugdrainage zur Beseitigung des aufgetretenen Pneumothorax legte, ergibt sich bereits aus der Krankenakte. Der darin befindliche Verlaufsbericht über den Behandlungsablauf des Herrn A nach Übernahme des Patienten durch die den Spätdienst versehende Beklagte zu 3) weist dies nämlich aus, wenn es dort heißt: „Bei Versuch ZVK subclavia re -> Pneumothorax, Weichteilemphysem -> Thoraxdrainage gelegt (B)...". Dass die Beklagte diesen Bericht der Wahrheit zuwider abgefasst habe, haben auch die Kläger nicht behauptet. Der Senat sah sich daher veranlasst, über das behauptete Tätigwerden des Beklagten zu 2) und die dazu führenden Umstände nicht nur die hierfür benannte Zeugin Z1, sondern auch die Beklagten zu 2) bis 4) gemäß § 448 ZPO zu vernehmen, um sich von der Wahrheit der Darstellung der Beklagten überzeugen zu können, für deren Richtigkeit der in den Krankenakten befindliche Verlaufsbericht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erbrachte.

59 Zwar vermochte die Zeugin Z1, welche am 09./10.06.19… ihrer Erinnerung nach um 21.00 Uhr den Dienst auf der Intensivstation von der Beklagten zu 3) übernahm und bis 9.00 Uhr oder 9.30 Uhr des folgenden Morgens versah, keine Angaben zum maßgeblichen Beweisthema zu machen und hatte auch keine Erinnerung daran, ob einer der den Hintergrunddienst versehenden Ärzte bei Übergabe der Station von der Beklagten zu 3) an sie anwesend war. Die Vernehmung der Beklagten zu 2) bis 4) hat dem Senat aber die Überzeugung vermittelt, dass der Beklagte zu 2) in der Tat von der Beklagten zu 3) nach Auftreten des Pneumothorax umgehend verständigt wurde, dieser alsbald danach innerhalb von 5 bis 10 Minuten auf der Station eintraf und nach den erforderlichen Vorbereitungen dann selbst die Thoraxdrainage legte. Dies haben die Beklagten zu 2) und 3) übereinstimmend und glaubhaft bekundet.

60 Neu und aus den Krankenunterlagen nicht zu ersehen ist allerdings die Tatsache, dass die erforderlich gewordene Korrektur der Drainage durch deren Entfernung und Neuverlegung nicht durch den Beklagten zu 2), sondern den Beklagten zu 4) erfolgte, nachdem die um 20.00 Uhr gefertigte Kontrollaufnahme offenbart hatte, dass der Pneumothorax zugenommen hatte. Ob die Vermutung des Beklagten zu 2) zutrifft, dass er nach dem gescheiterten eigenen Versuch den anwesenden Beklagten zu 4) als den für einen solchen Eingriff erfahreneren Arzt darum bat, ob er von der Beklagten zu 3) herbeigerufen wurde oder andere Gründe hierfür maßgeblich waren, kann letztlich dahinstehen. Denn einerseits stand mit dem Beklagten zu 4) ein gleichfalls kompetenter Facharzt in Bereitschaft, andererseits war der Beklagte zu 2) auch weiterhin verfügbar, wie sich insbesondere in der durch die Krankenakte und von allen Zeugen bestätigten Tatsache offenbart, dass der Beklagte zu 2) in unmittelbarem Anschluss an die Korrektur der Drainage eine Gastroskopie vornahm.

61 Unverständlich ist für den Senat zwar die Tatsache, dass weder der von dem Beklagten zu 2) gefertigte Bericht über den „Zeitablauf der Behandlung von Herrn A, geboren am …19…" (Bl. 39 f. d.A.), noch die Stellungnahme des Beklagten zu 4) an die Gutachter- und Schlichtungsstelle bei der Landesärztekammer Hessen vom 18.10.1992 (Bl. 374 f. d.A.) einen Hinweis darauf enthalten, dass der Beklagte zu 4) schon am 09.06. konsiliarisch tätig war. Dieser Umstand, sowie die Tatsache, dass die vor dem Operationssaal wartenden Kläger zu 1) und 6) das Erscheinen des Beklagten zu 2) nicht bemerkten, lässt aber keine Zweifel daran aufkommen, dass der Beklagte zu 2) bereits am Abend des 09.06. in die Behandlung des Verstorbenen in der zuvor geschilderten Weise eingriff. Der Senat hält es aufgrund des von den Beklagten anlässlich ihrer Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindrucks für ausgeschlossen, dass alle 3 Beklagten der Wahrheit zuwider falsch ausgesagt haben könnten. Sie haben zudem weder ein greifbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, weil der geltend gemachte Schaden letztlich durch eine Haftpflichtversicherung reguliert würde, noch sind denkbare Hemmungen, einen ärztlichen Kunstfehler zugeben zu müssen, als Motiv für eine Falschaussage ernsthaft zu erwägen. Denn nicht eine falsche oder unsorgfältige Behandlungsmaßnahme der tätig gewordenen Ärzte, sondern allenfalls ungenügende organisatorische Maßnahmen könnten hier zur Bejahung eines Behandlungsfehlers führen, welche die Beklagte zu 3) persönlich ohnehin kaum zu verantworten hätte (vgl. dazu BGHZ 88 a.a.O. III 1 b). Im Übrigen ist die Beklagte zu 3) schon seit Jahren aus dem Dienst im Krankenhaus des Beklagten zu 1) ausgeschieden und hat auch unter diesem Blickwinkel keinen Anlass, zu Gunsten der übrigen Beklagten der Wahrheit zuwider auszusagen.

62 Somit stellt sich der am 09.06.19… fehlgeschlagene Versuch und die daraus resultierenden Folgen nicht als Behandlungsfehler, sondern als Realisierung des mit dem gebotenen Eingriff verbundenen unvermeidbaren Risikos dar.

63 Zu keinem anderen Ergebnis kommt der Senat in Ansehung des am 10.06.19… durch den Beklagten zu 4) wiederholten Versuchs, einen zentralvenösen Katheter zu legen. Denn auch dieser zweite Versuch war aus medizinischer Sicht indiziert, weil der nach dem gescheiterten ersten Punktionsversuch geschaffene, für eine sachgerechte Weiterbehandlung unzureichende Zugang über periphere Venen nicht mehr durchgängig war und Herr A sich in schlechtem Gesundheitszustand befand. Diese schon in den Stellungnahmen des Beklagten zu 2) vom 18.03.1991 sowie des Beklagten zu 4) vom 30.08.1991 dokumentierte Notwendigkeit eines weiteren Versuchs zur Anlegung eines zentralvenösen Katheters wird von den Klägern auch gar nicht in Zweifel gezogen, wie der von ihnen im Termin vom 01.03.2000 gestellte, das Beweisthema erweiternde Beweisantrag belegt und im Übrigen durch die Aussagen der Beklagten zu 2) und 4) insofern bestätigt wurde, als sich beide zu den Einzelheiten des Geschehens, welches ihnen infolge des langen Zeitablaufs bis zu ihrer Vernehmung nicht mehr erinnerlich waren, auf ihre genannten früheren schriftlichen Äußerungen bezogen.

64 Die Kläger lasten den Beklagen zu 2) und 4) insoweit vielmehr gleichfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht an. Aber auch in Ansehung des Eingriffs am 10.06.19… durch den von dem Beklagten zu 2) hinzugezogenen Beklagten zu 4) vermag der Senat eine derartige haftungsbegründende Verletzung nicht festzustellen. Denn auch im Zeitpunkt des erforderlich gewordenen erneuten Versuchs befand sich der Patient in einem Zustand, welcher ein sachgerechtes Aufklärungsgespräch über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken und eine rechtsverbindliche abwägende Entscheidung des Patienten nicht zuließ.

65 Schon der Verlaufsbericht der den Nachtdienst am 09./10.06.19… versehenden Zeugin Z1 weist aus, dass der Patient „völlig desorientiert, zum Teil unruhig, zum Teil somnolent" sei; die Zeugin hat den Inhalt des Berichtes als zutreffend bestätigt. Der Beklagte zu 4) hatte noch in Erinnerung, dass eine respiratorische und hämodynamische Insuffizienz vorlag, die zunächst eine Intubation des Patienten erforderte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten bezog sich der Beklagte zu 4) auf seine bereits erwähnte Stellungnahme vom 30.08.19…, welche er aus diesem Anlass zu den Gerichtsakten übergab. Hierin heißt es u.a.: „Am Sonntag dem 10.06.19… während meiner Visite auf der Intensivstation wurde ich von B zu der Behandlung von Herrn A konsiliarisch hinzugezogen. Herr A befand sich in schlechtem Allgemeinzustand mit respiratorischer und hämodynamischer Insuffizienz.

66 Wir entschlossen uns zu einer sofortigen Intubation u. Beatmung, die ich umgehend komplikationsfrei durchführte. Ferner bat er mich, bei dem Patienten, der eine erhebliche Magenblutung erlitten hatte und sich im Schock befand, einen zentralvenösen Zugang zu legen. Die Situation gestaltete sich deshalb so schwierig, da beide Kubitalvenen bereits vorausgehend mit einer Venenverweilkanüle versehen waren. Bei der erheblichen Unruhe des Patienten waren beide Kanülen aus ihrer Lage entfernt worden u. es hatten sich Schwellungen u. Hämatome in den Ellenbeuge ausgebildet. Ein erhebliches Hautemphysem zog sich über den gesamten oberen Brustkorb sowie über den rechten Oberarm bis in die Ellenbeuge hinab. In dieser lebensbedrohlichen Situation des Patienten sahen wir nur eine Möglichkeit, nämlich die Punktion der Vena jugularis rechts, um einen zentralvenösen Katheter zu implantieren, der neben therapeutischen auch diagnostische Möglichkeiten zur weiteren gezielten Behandlung ermöglichen würde". Bei dieser Sachlage durften die Beklagten zu 2) und 4) davon ausgehen, dass Herr A sowohl mit seiner Intubation, als auch dem sich daran anschließenden zweiten Versuch, den zentralen Venenkatheter zu legen, einverstanden gewesen wäre. Der Gesundheitszustand des Patienten hatte sich drastisch verschlechtert, der Beklagte zu 4) schätzte sie als lebensbedrohlich ein. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Herr A in dieser Situation sich gegen einen nochmaligen zentralvenösen Punktionsversuch entschieden hätte. Die Kläger haben dies auch in Ansehung der Operation vom 10.06.19… gar nicht behauptet, sondern wiederum nur geltend gemacht, auch hier sei die anwesende Klägerin zu 1) vor dem Eingriff nicht aufgeklärt und befragt worden.

67 Richtig ist zwar, wie bereits oben dargelegt, dass dies hätte geschehen müssen, weil dies einen zusätzlichen Anhaltspunkt für die ärztliche Entscheidung hätte ergeben können, wie sich der Patient entscheiden würde, wenn er dies könnte (vgl. z.B. BGH NJW 87 S. 2291 ff, 2293 ). Die Kläger haben aber nicht einmal behauptet, dass die Klägerin zu 1) am 10.06.19… nach gebotener Aufklärung über den Zustand ihres Mannes und die deshalb für notwendig erachtete Maßnahme und die damit verbundenen Risiken Gründe vorgebracht hätte, welche gegen ein zu vermutendes Einverständnis ihres Mannes gesprochen hätten. Dies umso weniger, als der Eingriff von dem als Chefarzt der Anästhesieabteilung erfahrenen Beklagten zu 4) durchgeführt werden sollte. Sie haben auch nicht behauptet, dass sich die Klägerin zu 1) bei entsprechender Aufklärung gegen die Vornahme des Eingriffs ausgesprochen hätte.

68 Es fehlt mithin auch insoweit an der Darlegung eines Entscheidungskonfliktes, welcher plausibel machte, dass aus ihrer oder aus der Sicht des Patienten auch eine Entscheidung gegen den Eingriff in der konkreten Situation erwägenswert gewesen wäre (vgl. BGH Rn 94, S. 24, 11 ff. BGHZ 90 a.a.O.).

69 War somit auch der zweite Punktionsversuch von der mutmaßlichen Einwilligung des Patienten gedeckt, so können die Beklagten für die weiteren hierdurch etwa ausgelösten Folgen nicht verantwortlich gemacht werden. Denn dass der Eingriff selbst nicht lege artis ausgeführt worden sei, ist nach dem Ergebnis aller Gutachtern nicht feststellbar. Ob die Klage darüberhinaus auch deshalb scheitern müsste, weil selbst im Falle eines solchen - nicht als grob fahrlässig einzustufenden - Fehlers jedenfalls der Nachweis nicht geführt wäre, dass die aufgetretenen Gesundheitsmängel ursächlich auf die Behandlung des Patienten im Krankenhaus des Beklagten zu 1) zurückzuführen seien, wie das Landgericht annahm, kann mithin dahinstehen.

70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen auf §§ 708 Ziff. 10, 711 und 546 Abs. 2 ZPO.

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