progetti
8 U 183/99•OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2000-02-15, 8 U 183/99
8 U 183/99Tribunale superiore / Civil Chamber 815 feb 2000
Entscheidungsdatum: 2000-02-15
Aktenzeichen: 8 U 183/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0215.8U183.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 23.8.1999 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger fallen die Kosten der Berufung zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- DM abzuwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt 119.149,75 DM.
Der Gebührenstreitwert beträgt 140.691,25 DM.
1 Die Ehefrau des Klägers verstarb an den Folgen eines ärztlichen Eingriffs. Der Kläger nimmt den Beklagten, der als Frauenarzt den operativen Eingriff durchgeführt hatte, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
2 Der Beklagte und die Zeugen Z1 und Z2 betrieben als niedergelassene Frauenärzte in O1 eine Gemeinschaftspraxis. Sie verfügten über Belegbetten in der Klinik1 in O1.
3 Die am ….1936 geborene Ehefrau des Klägers besaß die italienische Staatsbürgerschaft. Sie war Analphabetin. In der deutschen Sprache konnte sie sich verständigen, beherrschte diese allerdings nicht fehlerfrei. Sie wurde seit Jahren in der Praxis des Beklagten und seiner Partner frauenärztlich behandelt. Dabei suchte sie die Sprechstunden jeweils ohne Begleitung auf. Verständigungsschwierigkeiten mit den behandelnden Ärzten gab es nicht.
4 Bei ihr bestanden mehrere Grunderkrankungen. Sie litt unter einem diabetes mellitus (= Zuckerkrankheit); außerdem bestanden eine Adipositas (= Fettsucht) und eine Hypertonie (= Bluthochdruck). Am ….19… wurde sie im Rahmen einer ambulanten Behandlung durch den Zeugen Z2 untersucht. Anlass der Untersuchung waren vaginale Blutungen. Der Zeuge diagnostizierte einen 38 x 58 mm großen, schmerzhaften Tumor im Bereich der linken Adnexe (= Anhänge: Eierleiter und Eierstock). Der Tumor war innerhalb eines Jahres entstanden. Der Zeuge hielt es für dringend erforderlich abzuklären, ob der Tumor bösartig war. Er besprach mit der Ehefrau des Klägers im Anschluss an die Untersuchung die Abklärungsbedürftigkeit. Im Hinblick auf die bei der Ehefrau des Klägers bestehenden Erkrankungen riet er zu einer Laparoskopie (= Bauchspiegelung mit starrem Endoskop) als schonendste Methode der Abklärung. Sie willigte in die Vornahme der Bauchspiegelung ein. Die stationäre Aufnahme in der Klinik1 wurde für den ….19… vereinbart.
5 Bei einem Telefongespräch am ….19… mit dem Zeugen Z1 erkundigte sich der Zeuge Z3, der nach eigenen Angaben die deutsche Sprache gut spricht, über den geplanten Eingriff bei seiner Mutter. In dem für die Ehefrau des Klägers und Mutter des Zeugen geführten Krankenblatt wurde die Durchführung einer telefonischen Beratung vermerkt.
6 Am ….19… erfolgte die geplante stationäre Aufnahme. Aufnehmender Arzt war der Zeuge Z2. Nach Darstellung des Beklagten wurden von dem Zeugen im Beisein des Zeugen Z3 erneut die Art und Weise des Eingriffs und dessen Risiken erläutert. Die Patientin unterzeichnete einen Aufklärungsbogen, der eine Einwilligungserklärung in den vorgeschlagenen Eingriff enthält.
7 Der für den Vormittag des ….19… vorgesehene Eingriff musste auf den Nachmittag verschoben werden, weil die Blutzuckerwerte der Patientin zunächst zu hoch waren. Der Beklagte nahm die geplante Laparoskopie mit drei Einstichen vor. Da jedoch keine Einsicht in die linken Adnexe gewonnen werden konnte, entschloss er sich zur Vornahme einer Laparotomie (= Eröffnung der Bauchhöhle). Es wurden Verwachsungen der linken Adnexe mit dem Darm festgestellt. Zur Vermeidung weiterer Laparotomien wurde der Eierstock mit dem Eileiter entfernt. Die spätere histologische Untersuchung des Operationspräparates ergab ein atrophisches Ovar (= rückgebildeter Eierstock) mit herdförmiger Fibrose (= Wucherungen des Bindegewebes). Ein bösartiger Tumor konnte ausgeschlossen werden.
8 Die Patientin wurde am ….19… auf die Normalstation verlegt. Am ….19… klagte sie über Schmerzen beim Atmen und über einen Blähbauch. Ein Darmrohr wurde gelegt. Der Zustand der Patientin verschlechterte sich ständig. Sie wurde zur weiteren Beobachtung und Betreuung auf die chirurgische Wachstation übernommen. Wegen des Verdachts eines Darmverschlusses wurde gegen 23.00 Uhr die Bauchhöhle erneut geöffnet. Dabei wurde eine bauchwandnahe Bauchfellentzündung festgestellt, welche ihre Ursache in einem 3 mm großen Defekt der Dünndarmschlinge hatte. Wegen einer weiteren Verschlechterung des Zustands wurde die Patientin in die Klinik2 in O1 verlegt. Aufgrund anhaltender Fieberschübe wurde noch einmal die Bauchhöhle geöffnet. Es wurden bakteriologische Erreger festgestellt. Die Infektion konnte nicht gestoppt werden. Die Patientin verstarb am ….19….
9 Der Kläger hat behauptet, er sei der alleinige Erbe seiner Ehefrau.
10 Er hat dem Beklagten vorgeworfen, dieser habe bei der Durchführung der Laparoskopie den Darm mit einer Veress-Nadel (= Kanüle zum Einführen von Gas oder Flüssigkeit in die Bauchhöhle) oder einer Trokar-Spitze (= in einer Röhre steckende Nadel mit dreikantiger Spitze) verletzt. Die Laparoskopie sei nicht angezeigt gewesen. Angesichts der vorliegenden extremen Adipositas und der von den vorausgegangenen Operationen herrührenden Verwachsungen seien die Risiken für eine Laparoskopie besonders hoch gewesen. Die Patientin sei über die besonderen Risiken nicht aufgeklärt worden. Zudem seien die gebotenen Kontrollmaßnahmen in der postoperativen Phase unterlassen worden.
11 Der Kläger hat im Wege des Schadensersatzes wegen des Ausfalls der Hausfrauentätigkeit seiner verstorbenen Ehefrau eine monatliche Rente für die Zeit vom …19… bis zum 30.10.2010 in Höhe von derzeit 1.196,75 DM monatlich gefordert. Dabei ist er von einem wöchentlichen Stundenbedarf von 27 Stunden ausgegangen. Außerdem hat er die Feststellung weitergehender Ersatzpflichten und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds begehrt. Er hat hier den Betrag von 12.000,00 DM für angemessen erachtet.
12 Der Beklagte hat jegliches Fehlverhalten in Abrede gestellt. Er hat behauptet, der vorliegende Befund sei unbedingt aufklärungsbedürftig gewesen. Die zunächst durchgeführte Laparoskopie stelle die schonendste Methode dar. Auch bei größtmöglicher Sorgfalt sei eine Dünndarmperforation nicht immer zu vermeiden. Er habe vor Schließung der Bauchhöhle den Darm auf mögliche Verletzungen untersucht, jedoch keinerlei Anzeichen für eine solche gefunden. Die postoperativen Maßnahmen seien regelrecht erfolgt.
13 Ferner hat er behauptet, die Ehefrau des Klägers sei durch ihn, den Zeugen Z2 und den Zeugen Z1 aufgeklärt worden. Zusätzlich sei ihr Sohn zuvor fernmündlich über die Notwendigkeit des Eingriffs und die Risiken unterrichtet worden.
14 Schließlich hat sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen und die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten.
15 Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung von Zeugen die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei weder ein Behandlungsfehler nachzuweisen, noch könne von einer unwirksamen Einwilligung aufgrund unzulänglicher Aufklärung ausgegangen werden.
16 Mit der Berufung rügt der Kläger vor allem, das Landgericht habe verkannt, dass die Verstorbene vor dem Eingriff nicht umfassend aufgeklärt worden sei. Es sei weder den bestehenden Verständnisschwierigkeiten, noch den besonderen Risikofaktoren aufgrund der Diabeteserkrankung, der Adipositas und der vorliegenden Verwachsungen Rechnung getragen worden. Sie hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Laparotomie bei ihr die risikoärmere Behandlungsalternative darstelle. Die Aufklärung sei zudem durch den fachlich nicht versierten Zeugen Z2 erfolgt. Außerdem sei die Einwilligung zu spät herbeigeführt worden. Die Vorwürfe, der Eingriff sei nicht ratsam gewesen und fehlerhaft durchgeführt worden, lässt er ausdrücklich fallen.
17 Er beantragt,
unter Abänderung des angefochten Urteils
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.196,15 DM beginnend ab dem 1.5.2000 jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.2., 1.5., 1.8. und 1.11. eines jeden Jahres bis zum 30.10.2010 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 92.149,75 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Steuern die auf die Schadensrenten gem. Ziffer 1. und 2. zu zahlen sind, zu ersetzen,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren über die Anträge zu Ziffer 1. und 2. hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem am ….19… eingetretenen Tod seiner Ehefrau zu ersetzen;
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18 Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
19 Der Beklagte wiederholt seine Behauptungen, die Ehefrau des Klägers sei umfassend über die Risiken und Chancen der durchgeführten Behandlung aufgeklärt worden. So sei sie bereits am ….19… unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung durch den Zeugen Z2 in der Sprechstunde des Beklagten gewesen. Dieser habe ihr ausführlich erklärt, was bei einer Laparoskopie gemacht werde. Ferner habe er erläutert, dass auch die Gefahr einer Darmverletzung bestehe, welche in seltenen Fällen zum Tode führen könne. Er habe darauf hingewiesen, dass die Heilungschancen beim Vorliegen eines bösartigen Tumors bei einer frühzeitigen Behandlung wesentlich besser seien. Aus diesem Grund sei die stationäre Aufnahme für den ….19… schon am ….19… verabredet worden.
20 Außerdem sei sie nochmals ausführlich nach ihrer stationären Aufnahme durch den Zeugen Z2 aufgeklärt worden. Dabei sei auch auf das erhöhte Risiko infolge der Zuckererkrankung hingewiesen worden. Ebenfalls sei deutlich gemacht worden, dass unter Umständen im Falle technischer Schwierigkeiten ein Bauchschnitt als weiterführender Eingriff durchgeführt werden müsse. Verständigungsprobleme habe es bei den Aufklärungsgesprächen nicht gegeben, da die Ehefrau des Klägers bereits seit Jahrzehnten in Deutschland gelebt habe. Er verweist darauf, dass die Ehefrau des Klägers regelmäßig auch allein die frauenärztliche Sprechstunde aufgesucht habe.
21 Unabhängig davon meint er, da zunächst eine offene Laparoskopie oder gar eine Laparotomie medizinisch nicht indiziert gewesen seien, habe auch keine Aufklärungspflicht über etwaige Behandlungsalternativen bestanden.
22 Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.
23 Der Kläger hat im zweiten Rechtszug ausdrücklich sein Klagebegehren nur noch auf den Vorwurf gestützt, der bei seiner Ehefrau durch den Beklagten vorgenommene Eingriff sei in rechtswidriger Weise erfolgt, weil diese zuvor nicht ordnungsgemäß über den Umfang und die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden sei.
24 Indes hat die im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Ehefrau des Klägers rechtzeitig, vollständig und zutreffend vor dem Eingriff aufgeklärt wurde und damit auch rechtswirksam in den Eingriff eingewilligt hat.
25 Dabei ist aufgrund der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Aufklärungsgespräche sich über mehrere Etappen im Rahmen der Vorbereitung der Patientin auf den Eingriff erstreckt haben.
26 Sie wurde hier von mehreren Ärzten betreut; mit Mittelpunkt sämtlicher Untersuchungen stand sicherlich der vorzunehmende Eingriff. Bereits diese Entwicklung der Geschehnisse legt es nahe anzunehmen, dass die Ehefrau des Klägers mehrfach unterrichtet wurde und auch genügend Zeit hatte, sich darüber schlüssig zu werden, ob sie den vorgeschlagenen Eingriff zustimmt oder ob sie diesen ablehnt.
27 Aufgrund der Beweiserhebungen im ersten Rechtszug muss zugrunde gelegt werden, dass der Zeuge Z2 im Rahmen seiner Untersuchung in der Sprechstunde am ….19… die Ehefrau des Klägers zunächst über die Notwendigkeit einer Bauchspiegelung zur Abklärung aufgeklärt hat. Der Zeuge hat nämlich bekundet, er habe die Patientin von der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme überzeugt, die eigentliche Aufklärung jedoch dem Beklagten überlassen, da von diesem auch der Eingriff durchgeführt werden sollte. Diese Aussage widerlegt auch die Behauptung des Klägers, nicht der Beklagte, sondern der weniger sachkundige Zeuge Z2 habe die Aufklärung allein durchgeführt. Die Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen Z2, er habe im Anschluss an die Untersuchung die Ehefrau des Klägers sofort in die Sprechstunde des Beklagten verwiesen, ist nicht in Zweifel zu ziehen.
28 Der Senat ist davon überzeugt, dass bei diesem Gespräch zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten erläutert wurde, auf welche Weise eine Laparoskopie vorgenommen wird und welche Risiken bei der Durchführung eines solchen Eingriffs bestehen. Wissenschaftliche Diskussionen sind bei einem Aufklärungsgespräch nicht zu fordern; vielmehr ist eine dem Verständnis des Patienten angepasste Erläuterung geboten. Da ein Laie naturgemäß weder mit dem Begriff der Laparoskopie noch mit dem Begriff einer Bauchspiegelung etwas anfangen kann, drängt sich eine derartige Erläuterung geradezu auf, denn eine Patientin wird sich schwerlich auf einen Eingriff einlassen, über dessen Durchführung und Folgen sie keinerlei Vorstellungen hat. Von daher wäre die Annahme lebensfremd, die Patientin, die unstreitig schon am ….19… den Tag der stationären Aufnahme zur Durchführung der Laparoskopie vereinbart hat, sei völlig im Ungewissen geblieben und habe gleichwohl einer stationären Behandlung zugestimmt. Die Schilderung des Beklagten, die Bauchdecke werde im Bereich des Bauchnabels durchstoßen und es werde dort ein Laparoskop eingesetzt, drängt die Erläuterung geradezu auf, dass dieser Eingriff auch die Gefahr der Verletzung von inneren Organe in sich birgt. Gerade die besondere Beratung durch den Beklagten im Anschluss an die ambulanten Untersuchung durch den Zeugen Z2 spricht dafür, dass bereits damals eine entsprechende Aufklärung auch erfolgt ist.
29 Im Übrigen wird auch durch den weiteren Ablauf der vorbereitenden Maßnahmen vor der stationären Aufnahme der Patientin belegt, dass es sowohl bei dem Zeugen Z2, als auch bei dem Beklagten ausführliche Gespräche über den beabsichtigten Eingriff gegeben hat. Diese unterzog sich nämlich im Anschluss an die frauenärztliche Untersuchung im Hinblick auf den geplanten operativen Eingriff einer internistischen Untersuchung. Ziel dieser Untersuchung war die Abklärung der Risiken, welche aufgrund des schlechten allgemeinen Gesundheitszustandes der Patientin vorhanden waren. Es ist schwerlich anzunehmen, dass der Patientin nicht der Grund der Überweisung an den Internisten, nämlich die Abklärung ihrer Operationsfähigkeit, erläutert wurde. Ebenso ist es nur schwer vorstellbar, dass die schwergewichtige und zuckerkranke Patientin nicht darauf hingewiesen wurde, dass ihr körperlicher Zustand für jeden Eingriff als erhöhender Risikofaktor zu bewerten sein würde.
30 Soweit der Kläger es in diesem Zusammenhang vermisst, dass seine Ehefrau nicht darüber aufgeklärt wurde, dass es günstiger sei, bei ihr sogleich die Laparotomie als Behandlungsalternative zu wählen, ist dieser Vorwurf unberechtigt. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme kann nämlich nicht von einer fehlerhaften Wahl ausgegangen werden. Es findet sich überhaupt kein Ansatz für die Berechtigung dieses Vorwurfs des Klägers. Der Sachverständige hat keinen Zweifel daran gelassen, dass bei der Ehefrau des Klägers die Entscheidung für die Laparoskopie die angebrachte Methode darstellte. Im Übrigen argumentiert hier der Kläger auch widersprüchlich. Denn wenn eine gewählte Methode fehlerhaft ist, muss sie vermieden werden; anderenfalls liegt ohne weiteres Rechtswidrigkeit vor. Eine Aufklärung, dass eine unangebrachte Methode gewählt wird, kann somit schlechterdings nicht gefordert werden.
31 Dass der Eingriff nicht als völlig ungefährlich hingestellt wurde, wird durch die telefonische Nachfrage des Zeugen Z3 deutlich. In dem für die Patientin geführten Krankenblatt ist durch eine Eintragung für den ….19… belegt, dass dieser bei dem Zeugen Z1 um eine fernmündliche Beratung nachgesucht hat. Nach der Lebenserfahrung wird eine derartige Nachfrage durch einen Familienangehörigen nur dann vorgenommen, wenn innerhalb der Familie nicht von einem ganz unbedeutenden Eingriff ausgegangen wird. Daher weist dieser Umstand ebenfalls darauf hin, dass entgegen der Darstellung des Klägers bereits vor der stationären Aufnahme der Patientin Erforderlichkeit, Art und Weise des Eingriffs sowie Risiken des Eingriffs durch den Beklagten vermittelt worden waren und keine Rede davon sein kann, dass die Patientin erstmals unmittelbar vor der Operation über die näheren Einzelheiten unterrichtet wurde.
32 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sprachliche Schwierigkeiten bei der Patientin der Rechtswirksamkeit der Einwilligung entgegengestanden haben. Beide ärztliche Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass eine Verständigung mit der Patientin möglich war und diese auch in der Lage war, den Inhalt und die Tragweite der Gespräche zu erfassen. Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Patientin seit Jahren die Gemeinschaftspraxis, welcher der Beklagte angehört hat, allein aufgesucht hat, ohne das es in der Vergangenheit zu Verständigungsproblemen gekommen ist.
33 Dass es dem Beklagten und sämtlichen die Patientin aufklärenden und behandelnden Ärzten vermutlich verborgen geblieben ist, dass diese nicht in der Lage war zu lesen, steht der Annahme einer rechtswirksamen Aufklärung ebenfalls nicht im Wege. Schriftlichkeit der Aufklärung ist nicht geboten, diese ist aber hilfreich im Rahmen der Beweisführung, ob und in welchem Umfang aufgeklärt wurde. Außerdem macht eine schriftliche Aufklärung dem Patienten deutlich, dass es bei der Aufklärung um einen Vorgang handelt, dem einiges Gewicht zukommt. Die besondere Bedeutung einer korrekten Aufklärung wird somit sicherlich auch einem Patienten vermittelt, der nicht des Lesens kundig ist. Zudem führt bei lebensnaher Betrachtung eine schriftliche Niederlegung eines Aufklärungsgespräches auch zu dem Schluss, dass ein Aufklärungsgespräch tatsächlich vorgenommen wurde. Denn ein Patient lässt sich schwerlich dazu überreden, ein mehrseitiges Merkblatt zu unterschreiben, ohne dass ihm zuvor erklärt wurde, welchen Inhalt dieses Merkblatt hat. Die Niederschrift über ein Aufklärungsgespräch und die entsprechende Unterschriftsleistung der Patientin lässt dann zwar hier nicht die Schlussfolgerung zu, dass der niedergelegte Inhalt von der Patientin durch Lesen aufgenommen wurde, jedoch ist immerhin auch diesem Vorgang zu entnehmen, dass die Patientin nochmals bei der stationären Aufnahme aufgeklärt wurde. Es bestehen auch keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Zeugen Z2 vorgenommenen Eintragungen, die nochmals auch auf eine Aufklärung hinwiesen, entgegen dem tatsächlichen Ablauf des Gesprächs vorgenommen wurden. Die Eintragungen im Merkblatt über das Aufklärungsgespräch für eine Bauchspiegelung weisen auch auf das Risiko hin, welches sich bei der Patientin verwirklicht hat. Dort wurde die Möglichkeit einer Verletzung des Darmes aufgeführt. Da dieses Risiko sowohl im Vordruck selbst aufgeführt wird, als auch als handschriftliche Eintragung des Zeugen Z2 vorhanden ist, kann davon ausgegangen werden, dass bezüglich dieser Komplikationsrate eine besonders nachdrückliche Aufklärung erfolgte. Dieselben Erwägungen gelten hinsichtlich einer Belehrung über die Möglichkeit, dass eine Erweiterung des Eingriffe erforderlich werden könnte und statt der vorgesehenen Bauchspiegelung auch eine Eröffnung der Bauchhöhle notwendig werden könnte. Auf eine möglicherweise notwendig werdende Erweiterung des Eingriffs mit der Folge eines Bauchschnitts wird sowohl im Vordruck als auch durch handschriftliche Eintragungen hingewiesen.
34 Zwar stellt der Zeuge Z3 in Abrede, dass vor Unterzeichnung des Aufklärungsbogens am ….19… mit seiner Mutter überhaupt noch ein Aufklärungsgespräch geführt wurde, jedoch folgt der Senat hier den Erwägungen des Landgerichts. Dieses hat aus dem Umstand, dass es in dem Aufklärungsbogen handschriftliche Eintragungen gibt und den Unsicherheiten des Zeugen Z3 hinsichtlich des Ablaufs der Geschehnisse geschlossen, dem Zeugen Z2 sei Glauben zu schenken. Da die Patientin nicht lesen konnte und dies vermutlich dem aufklärenden Arzt nicht offenbaren wollte, dürfte sie sicherlich schnell zur Unterschriftsleistung bereit gewesen sein. Dies erklärt auch den in der Erinnerung verbliebenen Eindruck des Zeugen über die Art und Weise der Aufklärung.
35 Damit verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts.
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer wird gem. § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt. Dabei ist für den Rentenspruch § 9 ZPO heranzuziehen.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.