OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2000-01-20, 1 U 249/98

1 U 249/98Tribunale superiore / I camera civile20 gen 2000

Testo completo

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat — 1 U 249/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-01-20

Aktenzeichen: 1 U 249/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0120.1U249.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 4. November 1998, 2/4 O 229/98, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.11.1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 12.000,-- DM.

Gründe

1 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers wegen des Sturzes am ... .5.1995 auf der Treppe der Wasserrutsche im … verneint. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Sturz des Klägers auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten beruht.

2 Eine Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung lässt sich nicht aus dem Verlauf des Treppengeländers herleiten. Wie die Lichtbilder zeigen, standen dem Kläger beim Herabsteigen von dem oberen Treppenabschnitt zu der unteren Rutschbahn auf beiden Seiten durchgehend Treppengeländer zur Verfügung, an denen er sich festhalten und abstützen konnte.

3 Die Beklagte hat auch nicht dadurch ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, dass die Treppenstufen nicht hinreichend rutschsicher waren. Allerdings sind an die Rutschsicherheit entsprechend den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs nicht geringe Anforderungen zu stellen, die dem Umstand Rechnung tragen, dass insbesondere junge Badegäste, die sich auch unbedacht auf der Treppe bewegen, die Wasserrutschen benutzen. Hier indes kann die konkrete Beschaffenheit und damit das Maß der Rutschsicherheit der Treppenstufen nicht mehr festgestellt werden, da die Beklagte alsbald nach dem Unfall des Klägers den Belag der Treppe veränderte. Diese Veränderung des Treppenbelages rechtfertigt für sich betrachtet nicht die Annahme, dass der Zustand der Treppe im Unfallzeitpunkt den Sicherheitsanforderungen nicht entsprach. Möglicherweise wurde durch die nachträgliche Maßnahme lediglich die bereits vorhandene Beschichtung der Treppenstufen überobligationsmäßig ergänzt und verbessert, wie die Beklagte behauptet. Das Maß an Rutschsicherheit der Treppenstufen im Unfallzeitpunkt kann nicht durch die Vernehmung des als Zeugen benannten … festgestellt werden. Die Vernehmung dieses Zeugen kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die in das Wissen des Zeugen gestellte und erstmals mit der Berufungsbegründung vorgebrachte Behauptung, die Treppenstufen seien spiegelglatt wie eine Eisfläche gewesen, nicht aufrecht erhält. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erläutert, dass ihm eine besondere Glätte der Treppenstufen nicht aufgefallen sei, er sich vielmehr dort sicherer als auf den Fliesen am Rand des Wasserbeckens gefühlt habe. Diese Darstellung entspricht der Sache nach der Klagebegründung, in der der Kläger seine Auffassung von der Haftung der Beklagten aus einem "rutschigen Untergrund” in Verbindung mit einer fehlenden durchgehenden Möglichkeit zum Festhalten herleitet. Die Beschreibung der Treppe als "rutschig" ist eine in erster Linie wertende Beschreibung, die - etwa wegen der Auswirkungen vorhandenen Wassers - auch für eine den Sicherheitsanforderungen entsprechende Treppe angemessen sein kann. Auch die in das Wissen des Zeugen gestellte Frage, ob die "Treppe deutlich rutschiger als dies in einem Schwimmbad zu erwarten gewesen wäre" war, bezieht sich auf eine Wertung und Meinung, nicht aber auf konkrete Tatsachen. Deshalb kommt die Erhebung eines Zeugenbeweises hierzu nicht in Betracht. Danach kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen unzureichender Rutschsicherheit der Treppenstufen im Unfallzeitpunkt nicht festgestellt werden.

4 Im übrigen müsste eine Haftung der Beklagten für die Unfallverletzung des Klägers auch dann verneint werden, wenn die Rutschsicherheit der Treppenstufen nicht ausreichend gewesen wäre. In diesem Fall würde die Haftung der Beklagten wegen des ganz überwiegenden Verschuldens des Klägers (§ 254 BGB) zurücktreten. Der Kläger kannte die Beschaffenheit der Treppe und ihre - unterstellte - unzureichende Rutschsicherheit. Der Sturz des Klägers ereignete sich, als er ein drittes Mal die Wasserrutsche benutzen wollte, er die Treppe also schon mehrmals begangen hatte. Er hat sich somit in Kenntnis der konkreten Beschaffenheit der Treppe der Gefahr ausgesetzt, die mit ihrer Benutzung verbunden war. Er hat auch nicht die Möglichkeit genutzt, sich mit beiden Händen abzustützen und gegen Ausrutschen zu sichern. Die Lichtbilder von der Treppe zeigen, dass ihre geringe Breite es ohne weiteres zulässt, sich gleichzeitig mit den Händen rechts und links am Treppengeländer festzuhalten. Der Kläger hätte den Sturz vermeiden können, wenn er die gebotene Vorsicht hätte walten lassen.

5 Da das Rechtsmittel keinen Erfolg hat, fallen dem Kläger die Kosten der Berufung zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.