1 W 4/98•OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 1998-02-11, 1 W 4/98
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 1998-02-11, 1 W 4/98
1 W 4/98Tribunale superiore / I camera civile11 feb 1998
Testo completo
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat — 1 W 4/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-02-11
Aktenzeichen: 1 W 4/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:1998:0211.1W4.98.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.11.1997 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert für das Beweissicherungsverfahren zutreffend auf 12.000,00 DM festgesetzt {§ 3 ZPO). Wie auch die Antragsgegnerin nicht bezweifelt, ist für die Festsetzung des Wertes eines selbständigen Beweisverfahrens jedenfalls im vorliegenden Fall der volle Wert des zugrundeliegenden Hauptanspruchs maßgebend. Dabei kommt es - wie immer - auf den geltend gemachten Anspruch an; der Streitwert ermäßigt sich nicht deswegen, weil sich später herausstellt, daß der geltend gemachte Anspruch nicht
2 oder nur zum Teil begründet ist. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch im selbständigen Beweisverfahren. Die ursprünglich von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche können mit 12.000,00 DM bewertet werden, wie die Antragstellerin es in ihrem Antrag angegeben hatte. Diese Bewertung wird durch das Gutachten des Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen. Zwar bewertet der Sachverständige die festgestellten Mängel nur mit 7.000,- DM netto. Diese Abweichung findet aber ihren Grund nicht in einer geringeren Bewertung der von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel, sondern beruht darauf, daß der Sachverständige einige der geltend gemachten Mängel nicht oder jedenfalls nicht so, wie geltend gemacht, festgestellt hat. Das kann im Ergebnis dazu führen, daß die Mängelansprüche der Antragstellerin insoweit nicht begründet waren. Eine Herabsetzung des Wertes der geltend gemachten Ansprüche kann daraus aber nicht hergeleitet werden.
3 Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
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