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14 O 149/08•LG Wiesbaden 14. Zivilkammer, 2009-11-30, 14 O 149/08
14 O 149/08Tribunale cantonale30 nov 2009
Entscheidungsdatum: 2009-11-30
Aktenzeichen: 14 O 149/08
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2009:1130.14O149.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 167 ZPO, § 23 Abs 2 VVG
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Freistellung von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts A aufgrund einer D&O Versicherung, wobei es sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und leitende Angestellte handelt.
2 Der Kläger war in der Zeit von Dezember 2006 bis Juli 2008 Mitglied des Aufsichtsrates bei der B AG. Die B AG hatte mit der Beklagten eine D&O Versicherung abgeschlossen. Gemäß Ziffer 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von Dritten oder von der Versicherungsnehmerin auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
3 Versicherte Personen sind nach Ziffer 1 Abs. 2 der ULLA sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat etc.) unter Einschluss von Liquidatoren und Abwicklern für deren Tätigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens sowie die Leitenden Angestellten im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
4 Versicherungsfall ist gemäß Ziffer 2 der ULLA die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches gegen eine versicherte Person. Ein Haftpflichtanspruch gilt als geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin oder der dritten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen eine versicherte Person zu haben.
5 Ziffer 3.2 der ULLA lautet wie folgt:
6 „Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Schadensersatzansprüche versichert, die nicht später als ein Jahr nach Vertragsende geltend gemacht werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.“.
7 Ziffer 11.2 Absatz 3 der ULLA lautet wie folgt:
8 „Wird die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert oder neu beherrscht, erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch.“
9 Am 05.10.2007 übernahm die Firma C GmbH & Co. KG 84,2 % der Aktien der B AG.
10 Mit Schreiben vom 11.12.2007 wurden seitens der B AG gegenüber dem Kläger und den ursprünglichen Klägern zu 1) und 3) Schadensersatzansprüche in Höhe von Euro 4.491.429,45 geltend gemacht.
11 Nachdem die Beklagte über den Inhalt dieses Anspruchsschreibens informiert worden war, forderte sie den Kläger und die ursprünglichen Kläger zu 1) und 3) mit Schreiben vom 28.01.2008 dazu auf, zu den ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen eine ausführliche und individuelle Stellungnahme vorzulegen. Nachdem weder der Kläger noch die ursprünglichen Kläger zu 1) und 3) dieser Aufforderung nachkamen, mahnte der Mitarbeiter der Beklagten, Herr D, mit Schreiben vom 18.02.2008 unter Fristsetzung bis 03.03.2008 die Stellungnahme an. Mit Schreiben vom 22.02.2008 verfasste der Kläger eine entsprechende Stellungnahme. Der Kläger beauftragte indes Rechtsanwalt A, bei dem es sich um seinen Sohn handelt, mit der außergerichtlichen Vertretung in dieser Angelegenheit. Rechtsanwalt A fertigte sodann ein Schreiben vom 13.03.2008 an die B AG. Am 14.03.2008 stellte er anwaltliche Gebühren in Höhe von 42.852,38 Euro in Rechnung und übersandte diese an die Beklagte. Die Beklagte erfuhr am 13.03.2008 erstmalig durch die B AG, dass die Firma C GmbH & Co. KG am 05.10.2007 Mehrheitsaktionär mit insgesamt 84,2 % der Aktien der B AG geworden war.
12 Mit Schreiben vom 25.03.2008 lehnte die Beklagte unter Berufung auf den Umstand der Neubeherrschung der Gesellschaft den Versicherungsschutz ab. Mit Schriftsatz vom 25.09.2008 reichte der Kläger Klage ein. Diese ist der Beklagten am 21.11.2008 zugestellt worden. Der Vorschuss ist am 29.10.2008 eingezahlt worden, aufgrund der am gleichen Tag eingegangenen gerichtlichen Kostenanforderung.
13 Nachdem der Klägervertreter zunächst namens und in Vollmacht der Kläger zu 1), 2) und 3) beantragt hat,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 3) einen Betrag in Höhe von 42.852,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 15.04.2008 zu bezahlen, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2009 die Klage bezüglich der Kläger zu 1) und zu 3) zurückgenommen.
14 Der verbliebene Kläger (ursprünglicher Kläger zu 2), beantragt
15 nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 2) von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts A vom 14.03.2008, Rechnungsnummer xxx/xxxx in Höhe von 27.012,80 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer freizustellen.
16 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
17 Sie ist der Auffassung,
sie sei von ihrer Leistungspflicht gemäß Ziffer 10.1. der ULLA frei geworden, da der Kläger wissentlich bestehende Obliegenheiten verletzt habe. Zudem sei ihm im Rahmen des zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten D am 21.02.2008 geführten Telefonat klar gesagt worden, dass es die Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt dieses Telefonats nicht wünschen würde, dass auf ihre Kosten ein Anwalt eingeschaltet würde. Gegen diese Weisung habe der Kläger verstoßen und seinen Sohn mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ebenso wie der rechtlichen Interessen der ursprünglichen Kläger zu 1) und 3) beauftragt. Darüber hinaus habe der Kläger gegen seine Schadensminderungsobliegenheit gemäß Ziffer 8.2 ULLA verstoßen. Die Einschaltung eines externen Anwalts sei nicht notwendig gewesen, zumal der Kläger selbst Anwalt sei. Jedenfalls aber hätte von ihm erwartet werden können, dass er mit seinem Sohn für dessen Tätigwerden einen ortsüblichen Stundensatz vereinbart hätte, der die Summe von 150,- Euro nicht hätte überschreiten dürfen.
18 Darüber hinaus habe der Umstand, dass die Firma C GmbH & Co. KG am 05.10.2007 84,2 % der Aktien der Versicherungsnehmerin erwarb, den Tatbestand der Gefahrerhöhung erfüllt. Da der Versicherungsfall erst nach der Erhöhung der Gefahr eingetreten sei und der Kläger den Zustand der Gefahrerhöhung vorsätzlich bewirkt habe, sei die Beklagte auch deswegen gemäß § 25 Abs. 1 VVG von ihrer Leistungspflicht dem Kläger gegenüber befreit.
19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Nachdem die Klage bezüglich der Kläger zu 1) und 3) in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2009 zurückgenommen worden ist, war nur noch über die Klage des Klägers zu 2) zu entscheiden.
21 Dem Kläger zu 2) steht gegenüber der Beklagten jedoch kein Anspruch auf Leistungen aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu. Denn die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden.
22 Zwar ergibt sich die Leistungsfreiheit nicht bereits aus § 12 Abs. 3 VVG a.F., wonach der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Ablehnung des erhobenen Anspruchs unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge. Die Beklagte hat die Ansprüche mit Schreiben vom 25.03.2008 schriftlich abgelehnt unter Belehrung über die Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 VVG a.F. Die Klage ist erhoben worden mit Zustellung am 21.11.2008 an die Beklagte. Gemäß § 167 ZPO gilt die Zustellung jedoch als an dem Tag vorgenommen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen ist (fingierte Rückwirkung oder Vorwirkung), wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Da die Klageschrift am 25.09.2008 und damit am letzten Tag der Frist bei Gericht eingegangen ist, wäre Voraussetzung für die Fristwahrung, dass die Zustellung am 21.11.2008 an die Beklagte noch als demnächst anzusehen wäre. „Demnächst“ bedeutet innerhalb eines den Umständen nach angemessenen Zeitraums zwischen dem Ablauf der versäumten Frist oder dem Eintritt der Verjährung und der Zustellung (Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, München 2009, § 167, Randziffer 10). Die Länge des Zeitraums ist im Einzelfall verschieden und kann je nach den Umständen auch mehrere Monate umfassen. Geringfügige Verzögerungen bis zu zwei Wochen sind in der Regel unschädlich (Thomas/Putzo, § 167, Randziffer 11 f.). Entscheidend ist, dass die Verzögerung nicht von dem Antragsteller schuldhaft herbeigeführt worden ist, was z.B. bei übermäßig verzögerter Einzahlung des Vorschusses der Fall ist (Thomas/Putzo, § 167, Randziffer 13). Den Gerichtskostenvorschuss braucht der Kläger allerdings nicht von sich aus mit der Klage einzuzahlen, er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 27. Auflage, Köln 2009, § 167, Randziffer 15). Nach Anforderung muss er jedoch unverzüglich, in der Regel binnen zwei Wochen, einzahlen (Zöller-Greger, a.a.O.).
23 Die Vorschussanforderung ging am 29.10.2008 bei dem Klägervertreter ein. Am gleichen Tag wurde die Einzahlung vorgenommen. Da die Verzögerung somit nicht schuldhaft von ihm herbeigeführt worden ist, ist die Zustellung noch als demnächst im Sinne von § 167 ZPO anzusehen, so dass die Frist des § 12 Abs. 3 VVG noch gewahrt worden ist.
24 Die Beklagte ist auch nicht von ihrer Leistungspflicht freigeworden durch Erlöschen des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 11.2, dritter Absatz ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hiernach erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses bei der Versicherungsnehmerin automatisch. Für solche „Change-Of-Control-Klausel“, wonach an einen Kontrollwechsel einer Gesellschaft ein automatisches Entfallen sämtlicher Vertragsbindungen geknüpft ist, d.h. der Versicherungsschutz im Falle eines Kontrollwechsel abrupt endet, ist als unwirksam anzusehen, da die gesetzlichen Vorschriften des VVG a.F. dem Versicherer, welcher sich wegen einer Gefahrerhöhung vom Vertrag lösen will, lediglich ein an bestimmte Fristen gebundenes Gestaltungsrecht gewähren, jedoch kein automatisches Entfallen sämtlicher Vertragsbindungen vorsehen (Lange, Auswirkungen eines Kontrollwechsels auf die D&O-Versicherung, AG 2005, Seite 459 ff., 467).
25 Unzweifelhaft handelt es sich jedoch bei der Neubeherrschung der Gesellschaft, welche durch die Übernahme der Aktienmehrheit durch die Firma C GmbH & Co. KG am 05.10.2007 eingetreten ist, um einen gefahrerhöhenden Umstand, welcher durch die Versicherungsnehmerin unverzüglich hätte angezeigt werden müssen (§ 23 Abs. 2 VVG, Ziffer 9.2.1 der ULLA). Die Anzeige der Gefahrerhöhung, welche am 15.10.2007 eingetreten ist, ist an die Beklagte erst am 13.03.2008 und damit nicht unverzüglich, sondern verspätet erfolgt, und zwar erst nachdem die Beklagte bereits mit der Geltendmachung des Haftpflichtschadens konfrontiert war. Die Erhöhung der Gefahr durch Übernahme von 84,2 % der Aktien durch die C GmbH & Co. KG hätte der Beklagten noch im Oktober 2007 mitgeteilt werden müssen, um den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 VVG a.F. bzw. Ziffer 9.2.1 der ULLA Genüge zu tun.
26 Der Versicherungsfall trat am 11.12.2007 und damit mehr als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, ein. Damit war die Beklagte in Bezug auf den eingetretenen Versicherungsfall gemäß § 25 Abs. 2 VVG a.F. i.V.m. Ziffer 9.2.2 b der ULLA von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, dem Kläger für den eingetretenen Versicherungsfall Versicherungsschutz zu gewähren.
27 Aus diesem Grunde kommt es auf die Frage, ob der Kläger darüber hinaus gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, indem er ohne Rücksprache mit der Beklagten seinen Sohn mit der rechtlichen Vertretung beauftragte, nicht an.
28 Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, ob der Kläger gegen weitere Obliegenheiten aus Ziffer 8.2 ULLA verstoßen hat, indem er Weisungen der Beklagten nicht beachtet hat oder diese bei der Schadensermittlung und Regulierung nicht unterstützt hat.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
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