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10 O 395/05•LG Wiesbaden 10. Zivilkammer, 2005-12-30, 10 O 395/05
10 O 395/05Tribunale cantonale30 dic 2005
Entscheidungsdatum: 2005-12-30
Aktenzeichen: 10 O 395/05
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2005:1230.10O395.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
In dem Rechtsstreit … wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 12 Abs. 2 UWG und zur einstweiligen Regelung des Rechtszustandes gemäß § 940 ZPO in Verbindung mit den §§ 936, 91 und 3 ZPO sowie den §§ 1, 3, 4 Nr. 4, 5, 8 UWG und §§ 823, .1004 BGB in entsprechender Anwendung unter Einbeziehung des § 890 ZPO, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung ( § 937 Abs. 2 ZPO ) angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung
a) im Zusammenhang mit der Nennung eines bestimmten Verkaufsgeschäftes darauf hinzuweisen, 10.000 Teppiche oder mehr würden freigegeben, sofern diese Zahl tatsächlich in den Verkaufsräumen nicht erreicht wird .
und/oder
b) für den Verkauf von Artikeln des Sortiments unter Bezugnahme auf eine besondere Verkaufsaktion Preisreduzierungen oder Antragsgegnerin anzukündigen, ohne in der Werbung den Zeitraum klar und eindeutig anzugeben, insbesondere wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Werbeanzeige erfolgte:
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird der Antragsgegnerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € bzw. von Ordnungshaft, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, und die sofortige Verhängung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei mehreren Verstößen längstens bis zu 2 Jahren angedroht.
Die Ordnungshaft ist an. dem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollziehen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
1 Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zu entsprechen, weil der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerbstätigkeit; der Verfügungsgrund und die besondere Dringlichkeit einer Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung glaubhaft gemacht worden sind durch eidesstattliche Versicherungen des Herr X vom 22.12.2005, Kopien von Publikationen und Schriftwechsel der Parteien.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
3 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § З ZPO.
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