LG Wiesbaden 2. Kammer für Handelssachen, 2004-06-17, 13 O 166/03, 11 O 24/09

13 O 166/03, 11 O 24/09Tribunale cantonale17 giu 2004

Testo completo

LG Wiesbaden 2. Kammer für Handelssachen — 13 O 166/03, 11 O 24/09 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-17

Aktenzeichen: 13 O 166/03, 11 O 24/09

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2004:0617.13O166.03.0A

Dokumenttyp: Teilurteil

Tenor

1 Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 100.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Hundepension A für eigene oder fremde Rechnung zu betreiben und/oder sich mittelbar oder unmittelbar an dieser Hundepension zu beteiligen und/oder sich für diese in sonstiger Weise zu betätigen.

  1. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1) bezeichneten Handlungen begangen hat, also die Hundepension A für eigene und/oder fremde Rechnung betrieben hat und betreibt und/oder mittelbar oder unmittelbar an dieser Hundepension beteiligt ist und/oder in welchem Umfang sie für diese Hundepension tätig war und ist und welche Leistungen die Beklagte zu 1) dafür von wem beanspruchen kann und welche Leistungen ihr zugeflossen sind, insbesondere durch Auskunftserteilung und Rechnungslegung

a) in welchem Umfang Geschäfte, insbesondere mit welchen Kunden, die namentlich mit Anschrift aufzuschlüsseln sind, in welcher Höhe für die Hundepension A ab welchem Zeitpunkt bis zum xx.xx.xxxx getätigt/angebahnt wurden und auf Vorlage einer geordneten, die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung (einschließlich der Gestehungskosten und sämtlicher Kostenfaktoren des erzielten Gewinns) und Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Rechnungen unter Vorlage des Tierbestandbuches und Angabe der jeweils geschlossenen Hundeunterbringungsverträge mit den einzelnen Kunden mit der Angabe der jeweiligen Unterbringungsdauer (datumsmäßig aufgeschlüsselt von — bis) einschließlich der von der Hundepension B auf die Hundepension A übertragenen Hundeunterbringungsverträge und der Erlöse aus dem jeweiligen Unterbringungsvertrag und — soweit angebahnte Geschäfte betroffen sind — unter Vorlage der Angebotsunterlagen und Preisvereinbarungen sowie der damit im Zusammenhang stehenden Korrespondenzen,

b) in welchem Umfang Geschäfte, insbesondere mit welchen Kunden, die namentlich mit Anschrift aufzuschlüsseln sind, in welcher Höhe von der von der Beklagten zu 1) betriebenen Hundepension B in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx getätigt/angebahnt wurden, unter Vorlage einer geordneten, die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung (einschließlich der Gestehungskosten und sämtlicher Kostenfaktoren des erzielten Gewinns) und Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Rechnungen und der Vorlage des Tierbestandsbuches und Angabe der jeweils geschlossenen Hundeunterbringungsverträge mit den einzelnen Kunden mit der Angabe der jeweiligen Unterbringungsdauer (datumsmäßig aufgeschlüsselt von — bis) sowie der Erlöse aus dem jeweiligen Unterbringungsvertrag und -soweit angebahnte Geschäfte betroffen sind — unter Vorlage der Angebotsunterlagen und Preisvereinbarungen sowie der damit im Zusammenhang stehenden Korrespondenzen sowie der Jahresabschlüsse für xxxx bis xxxx,

c) in welchem Umfang, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Zeitraum für die Hundepension A geworben worden ist, insbesondere mit Flyern und unter Angabe der Werbeträger, der Auflage der Werbeträger sowie der Adressaten und Kunden, die namentlich mit Anschrift aufzuschlüsseln sind, unter Vorlage einer geordneten Aufstellung und der entsprechenden Belege,

d) mit welchen Kunden und/oder Adressaten der Werbung nach Buchstabe c) zu welchem Zeitpunkt, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang Geschäfte in welcher Höhe für die Hundepension A getätigt/angebahnt wurden unter Vorlage einer geordneten, die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung (einschließlich der Gestehungskosten und sämtlicher Kostenfaktoren des erzielten Gewinns) sowie unter Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Rechnungen und soweit angebahnte Geschäfte betroffen sind, unter Vorlage der Angebotsunterlagen und Preisvereinbarungen sowie der damit im Zusammenhang stehenden Korrespondenzen,

З . Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 100.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

  1. die Hundepension A durch die Beklagte zu 1) betreiben bzw. sie auf sonstige Art und Weise in der Hundepension tätig werden zu lassen,

  2. eine Rufumleitung von Telefonnummer …, die als Telefonnummer der Hundepension B den Kunden bekannt ist, auf Telefonnummern der Hundepension A insbesondere die Rufnummer …, zu unterhalten,.

  3. die Hundepension A ohne die erforderliche Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zu betreiben oder betreiben zu lassen,

  4. auf dem Betriebsgelände, insbesondere im Büro der Hundepension A die der Beklagten zu 1) erteilte Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für Kunden wahrnehmbar auszustellen und/oder auf sonstige Weise mit dieser Betriebserlaubnis für die Hundepension zu werben.

  5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in weichem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 2) 1 —4 bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere

a) in welchem Umfang Geschäfte, insbesondere mit welchen Kunden, die namentlich mit Anschrift aufzuschlüsseln sind, in welcher Höhe für die Hundepension A ab welchem Zeitpunkt getätigt/angebahnt wurden, unter Vorlage einer geordneten, die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung (einschließlich der Gestehungskosten und sämtlicher Kostenfaktoren des erzielten Gewinns) und Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Rechnungen unter Angabe der jeweils geschlossenen Hundeunterbringungsverträge mit den einzelnen Kunden mit der Angabe der jeweiligen Unterbringungsdauer (datumsmäßig aufgeschlüsselt von — bis) und der Erlöse aus dem jeweiligen Unterbringungsvertrag und - soweit angebahnte Geschäfte betroffen sind - unter Vorlage der Angebotsunterlagen und Preisvereinbarungen sowie der damit im Zusammenhang stehenden Korrespondenzen,

b) mit welchen Kunden der von der Beklagten zu 1) betriebenen Hundepension B seit dem xx.xx.xxxx in welchem Umfang Geschäfte, in welcher Höhe für die Hundepension A ab welchem Zeitpunkt getätigt/angebahnt wurden unter Vorlage einer geordneten, die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung (einschließlich der Gestehungskosten und sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns) und Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Eigen- und Fremdrechnungen unter Angabe der jeweils geschlossenen Hundeunterbringungsverträge mit den einzelnen Kunden mit der Angabe der jeweiligen Unterbringungsdauer (datumsmäßig aufgeschlüsselt von — bis) einschließlich der von der Hundepension B auf die Hundepension A übertragenen Hundeunterbringungsverträge und der Erlöse aus dem jeweiligen Unterbringungsvertrag und — soweit angebahnte Geschäfte betroffen sind — unter Vorlage der Angebotsunterlagen und Prеisvereinbarungen sowie der damit im Zusammenhang stehenden Korrespondenzen,

c) in welchem Umfang, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Zeitraum für die Hundepension A geworben worden ist, und zwar unter Angabe der Werbeträger, der Auflage der Werbeträger sowie den Adressen und Kunden, die namentlich mit Anschrift aufzuschlüsseln sind unter Vorlage der entsprechenden Belege und Rechnungen,

d) mit welchen Kunden und/oder Adressaten der Werbung nach Buchstabe c), zu welchem Zeitpunkt, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang Geschäfte in welcher Höhe für die Hundepension A getätigt/angebahnt wurden unter Vorlage einer geordneten, die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Geschäften enthaltenden Aufstellung (einschließlich der Gestehungskosten sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns) sowie unter Vorlage der entsprechenden Belege in Form vonEigen- und Fremdrechnungen und — soweit angebahnte Geschäfte betroffen sind — unter Vorlage der Angebotsunterlagen und Preisvereinbarungen sowie der damit im Zusammenhang stehenden Korrespondenzen.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Einstellung des Betriebs der Hundepension B und dem Umzug und der Eröffnung sowie dem Betrieb der Hundepension A entstanden ist und künftig noch entsteht.

  2. Die Klage gegen den Beklagten zu 3) und die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 16.533,41 € nebst Zinsen werden abgewiesen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Mit Pachtvertrag vom xx.xx.xxxx hat die Beklagte zu 1) von der Rechtsvorgängerin der Klägerin das Grundstück in B, gepachtet, auf dem eine Hundepension mit der Bezeichnung „B" betrieben wurde. In § 9 dieses Vertrages haben sich beide Vertragspartner dazu verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages im Umkreis von 100 Kilometern keine (andere) Hundepension zu betreiben und die Beklagte zu 1) hat diese Verpflichtung auch für die Zeit von 2 Jahren nach Vertragsende übernommen. Zwischen den Parteien kam es zum Streit und verschiedene fristlose Kündigungen wurden ausgesprochen. Zum xx.xx. hat die Beklagte zu 2) in A die Hunde- und Katzenpension A eröffnet. Die Beklagte zu 2) ist als Küchenhilfe in C tätig, wo sie auch lebt. Ihr Ehemann ist der Beklagte zu 3), der in der neu gegründeten Hundepension in A tätig ist, gemeinsam mit der Beklagten zu 1), die nach Darstellung der Klägerin die Lebensgefährtin des Beklagten zu 3) ist, der in A auf dem Grundstück der Tierpension mit ihr auch lebe. Die Beklagte zu 1) hat die Tierpension in B zum xx.xx.xxxx aufgegeben und die dort vorhandenen Tiere nach A mitgenommen. Außerdem hat sie die Kundenkartei mitgenommen und zahlreiche Gegenstände, deren Herausgabe die Klägerin vor dem Landgericht Limburg einklagt.

2 Bezüglich der Telefonnummer der alten Tierpension wurde von der Beklagten zu 1) eine Rufumleitung dahin vorgenommen, dass eingehende Gespräche unmittelbar auf die Rufnummer der Tierpension in A aufgeschaltet wurden, sodass Kunden, die an der alten Tierpension anriefen, sofort mit der neuen Adresse verbunden wurden.

3 Außerdem wurde in Flyern und anderen Werbemitteln der Umzug nach A bekannt gemacht.

4 Mit der vorliegenden Klage behauptet die Klägerin, die Beklagte zu 2) betriebe die Tierpension in A nicht wirklich, sondern sei nur als „Strohfrau" vorgeschoben, wahre Betreiber seien die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3). Weil die Beklagte zu 1) vertragsbrüchig .geworden sei und die Beklagten zu 2) und 3) an diesem fremden Vertragsbruch teilgenommen hätten und davon profitierten, seien sie verpflichtet, den Betrieb zu unterlassen und der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie mit dem neuen, wie dem alten Betrieb Geschäfte gemacht und Gewinn erzielt hätten und aufgrund welcher Werbung sie weiche Kunden angesprochen hätten. Darüber hinaus sei es den Beklagten zu 2) und 3) zu verbieten, die Rufumleitung zu benutzen, die Hundepension in A ohne die erforderliche Betriebserlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz zu betreiben sowie mit der Betriebserlaubnis für die Hundepension zu werben, soweit sie auf die Beklagte zu 1).ausgestellt ist.

5 Sie begehren darüber hinaus nach Erteilung der entsprechenden Auskünfte im Wege der Stufenklage notfalls die Abgabe entsprechender Versicherungen an Eides statt und die Auszahlung hieraus sich etwa ergebender Guthabenbeträge.

6 Darüber hinaus verlangt die Klägerin von den Beklagten zu 2) und 3) die Bezahlung von 16.533,41 € für entgangenen Pachtzins in der Zeit vom xx.xx. bis xx.xx.xxxx. Der Betrag enthält 2.148,20 € Detektivkosten.

7 Schließlich begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten ihr einen weiteren Schaden zu ersetzen haben.

8 Sie beantragt,

zu entscheiden wie erkannt und darüber hinaus auch die Verurteilung des Beklagten zu 3) sowie erforderlichenfalls die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte sowie nach Erteilung der Auskünfte gegebenenfalls die Zahlung entsprechender Guthabenbeträge sowie die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, an sie 16.533,41.€ nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen.

9 Die Beklagten zu 1) — 3) beantragen,

die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die fristlosen Kündigungen; die sie bezüglich des alten Pachtverhältnisses ausgesprochen hat, seien wirksam. Damit sei dieses Pachtverhältnis beendet und sie schulde keinen Pachtzins mehr.

11 Die Klägerin habe nämlich die ihr obliegenden Sanierungsarbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

12 Sie selbst betreibe die neue Tierpension in A nicht. Betreiber sei vielmehr die Beklagte zu 2), die zur Klägerin in keinem Wettbewerbsverhältnis stehe. Sie selbst, die Beklagte zu 1), arbeite inzwischen an anderer Stelle.

13 Die Rufumleitung könne rückgängig gemacht werden.

14 Die Beklagte zu 2) vertritt die Ansicht, sie stehe mit der Klägerin nicht in einem Wettbewerbsverhältnis, sodass sie nicht zu irgendwelchen Auskünften oder Zahlungen verpflichtet sein könne. Sie beschäftige auch nicht die Beklagte zu 1), die zumindest seit xx.xx.xxxx eine andere Arbeitsstelle angenommen habe.

15 Mit der der Beklagten zu 1) unstreitig erteilten Genehmigung zum Betrieb der Tierpension in A habe sie zwar früher unstreitig geworben, dies habe sie aber eingestellt.

16 Eine eigene Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetzhabe sie inzwischen erhalten.

17 Der Beklagte zu 3) vertritt die Ansicht, ihn treffe keinerlei Verpflichtung gegenüber der Klägerin, weil er zu ihr weder in einem Vertrags- noch in einem Wettbewerbsverhältnis stehe. Wettbewerb betreibe allenfalls seine Ehefrau, der er in deren Geschäft in A helfe. Die Ehefrau, die Beklagte zu 2), habe die kaufmännische und geschäftliche Leitung, er mache einen Teil der praktischen Arbeit.

18 Im Übrigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie die verschiedenen einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien mit den Aktenzeichen 12 0 37/03, 45/03, 46/03 und 13 0 149/03 — alle am Landgericht Wiesbaden – Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 Die Klage hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) im Wesentlichen Erfolg. Infolge des vereinbarten Wettbewerbsverbots ist es der Beklagten zu 1) untersagt, während des bestehenden Vertrages und 2 Jahre danach im Umkreis von 100 Kilometern eine andere Tierpension zu betreiben. Ob der Vertrag über die Hundepension B durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom xx.xx.xxxx tatsächlich geendet hat, was zwischen den Parteien hochstreitig ist, mag dahinstehen. Jedenfalls hat sie aufgrund des Wettbewerbsverbots, gegen dessen Gültigkeit keine Bedenken bestehen, und das bereits Gegenstand der Erörterung im Rahmen der einstweiligen Verfügungsverfahren gewesen ist, wo schließlich in der Sache 13 O 149/03 die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgenommen wurde, binnen 2 Jahren nach der fristlosen Kündigung den Betrieb einer Tierpension im Umkreis von 100 Kilometern zu unterlassen. Sie darf deswegen nicht in A entsprechend tätig sein. Zur Vorbereitung eines entsprechenden Schadenersatzanspruchs ist sie darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin entsprechend der Verurteilung zu Ziffer 2) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Dieselbe Verpflichtung trifft die Beklagte zu 2), denn sie hat den fremden Rechtsbruch zur Erzielung eigener geschäftlicher Vorteile ausgenützt. Weil ihr Ehemann, der Beklagte zu 3), schon auf dem B bei dem Betrieb der Tierpension mit der Beklagten zu 1) zusammen tätig war, steht fest, dass die Beklagte zu 2) die Zusammenhänge kannte, denn wie sonst sollte sie auf die Idee gekommen sein, bei ihrer eigenen Beschäftigung als Küchenhilfe in C in A eine Tierpension auf ihren Namen zu eröffnen, in der wiederum die Beklagte zu 1) und ihr Ehemann tätig waren. Sie wusste damit, dass die Beklagte zu 1) einem Wettbewerbsverbot unterlag, das durch die gewählte Konstruktion umgangen werden sollte. Damit trifft sie dieselbe Verpflichtung gegenüber der Klägerin, sie darf die Beklagte zu 1) nicht beschäftigen und muss die durch ihre Ausnützung fremden Vertragsbruch herbeigeführten Schäden ersetzen. Zur Vorbereitung dieser Ansprüche muss sie die entsprechenden Auskünfte erteilen. Darüber hinaus ist sie verpflichtet, die Rufumleitung vom B auf die Hunde- und Katzenpension A in A zu beenden. Sie darf die eigene Tierpension in A nicht ohne Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz betreiben. Der Klägerin steht insofern ein eigener Unterlassungsanspruch als Wettbewerberin zu, damit sich die Beklagte zu 2) keinen Wettbewerbsvorsprung durch Gesetzesverstoß verschafft.

20 Die Beklagte zu 2) darf auch nicht mit der Betriebserlaubnis werben, die der Beklagten zu 1) erteilt, worden ist. Weil das in der Vergangenheit geschehen ist, besteht derzeit eine Wiederholungsgefahr.

21 Da schließlich die Geschäftsunterlagen, die bestehenden Unterbringungsverträge und die „Kundenbeziehungen" von B nach A mitgenommen worden sind, muss die Beklagte zu 2) auch darüber Rechnung legen, um welche einzelnen Vertragsbeziehungen es sich gehandelt hat. Auch hier lag nämlich offen zu Tage, dass der eigentliche Gegenstand des Pachtverhältnisses, nämlich die Kundenbeziehungen der verpachteten Tierpension in B ersatzlos mit nach A genommen worden sind, was ganz offensichtlich gegen die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 1) verstieß.

22 Der Feststellungsantrag hat Erfolg, da weitere Schadenersatzansprüche derzeit möglich aber noch nicht bezifferbar sind.

23 Soweit die Klägerin den entgangenen Pachtzins für die Zeit vom xx.xx. bis xx.xx.xxxx begehrt, ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte zu 2) für diesen sollte einstehen müssen: Wenn die fristlose Kündigung der Beklagten zu 1) unwirksam gewesen ist, wofür manches spricht, hat die Klägerin gegen sie einen Zahlungsanspruch. Dass die Beklagte zu 2) diese Kündigung in irgendeiner Weise rechtswidrig herbeigeführt hätte und deswegen auf Schadenersatz haften könne, ist nicht ersichtlich.

24 Bezüglich der Detektivkosten lässt sich nicht feststellen, dass sie im Einzelnen erforderlich waren.

25 Soweit sich die Beklagte gegen den Beklagten zu 3) richtet, ist sie zwar zulässig, denn Ansprüche gegen ihn werden auf einen Verstoß gegen §§ 1 ff UWG gestützt, sie lassen sich jedoch materiell rechtlich nicht erkennen: Wenn die Beklagte zu 2) tatsächlich Betreiberin der Tierpension in A ist, so trifft den Beklagten zu 3) nicht deswegen eine Haftung, weil er der praktisch nicht tätigen Ehefrau die tatsächliche Arbeit abnimmt und damit die Haushaltskasse zu füllen hilft.

26 Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

27 Beschluss

28 In dem Rechtsstreit … wird der Tenor des am 17.62004 verkündeten Teilurteils gemäß § 319 ZPO wegen eines Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es in Ziffer 4 heißt: ... die vorstehend unter Ziffer 3) 1 – 4 bezeichneten Handlungen

29 Der weitergehende Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen, da die Voraussetzungen einer Berichtigung nicht vorliegen.

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