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3 O 266/03•LG Wiesbaden 3. Zivilkammer, 2004-04-30, 3 O 266/03
3 O 266/03Tribunale cantonale / III camera civile30 apr 2004
Entscheidungsdatum: 2004-04-30
Aktenzeichen: 3 O 266/03
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2004:0430.3O266.03.0A
Dokumenttyp: Teilurteil
Normen: § 6 Abs 2 VerbrKrG, § 4 Abs 1 Nr 2 VerbrKrG, § 6 Abs 6 VerbrKrG
Die Beklagte wird verurteilt, den Darlehensvertrag vom 1.3.1996, Aktenzeichen 925476712, in Höhe von 115.000,--DM mit einem Nominalzins abzurechnen, der sich auf der Basis eines effektiven Jahreszinses ergibt unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten der Kapitallebensversicherungen bei der Iduna Vereinigte Lebensversicherungs a.G., Versicherungsnummer 9056109-10, Gruppenvertrag Nr. 04453, vom 8:11.1996 zuzüglich der Nutzungszinsen ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Bei der Berücksichtigung der Kosten für die Kapitallebensversicherung ist von der monatlichen Prämie der Teilbetrag abzuziehen, der nicht der Kapitalbildung dient, sondern die Risikoversicherung (Tod) abdeckt.
Bei dem neu errechneten Nominalzins ist die Differenz zwischen neu errechnetem und altem angegebenen effektiven Jahreszins als absoluter Betrag vom bisherigen Nominalzins abzuziehen.
Im Übrigen wird der Klageantrag zu 1. abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- Euro.
1 Zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung nahm die Klägerin durch Vertrag vom 1.3.1996 bei der Beklagten ein Darlehen über 115.000,-- DM auf.
2 Das Darlehen wurde zu 94,5 % ausgezahlt und mit jährlich 6,08 Prozent verzinst. Der effektive Jahreszins wurde bei zehnjähriger Laufzeit mit 7,06 Prozent angegeben.
3 Die Tilgung des Darlehens wurde gemäß Ziffer 1.1 des Darlehensvertrages „nach Maßgabe der Zusatzbedingungen für Darlehen in Verbindung mit Lebensversicherungsverträgen“ ausgesetzt.
4 Bei der Iduna/Nova schloss die Klägerin eine ab 6.11.1996 beginnende Lebensversicherung ab.
5 Die Klägerin ist der Auffassung, Darlehen und Lebensversicherung seien als wirtschaftliche Einheit anzusehen.
6 Nominal- und Effektivzins müssten unter Einbeziehung der Belastungen aus der Lebensversicherung neu errechnet werden.
7 Die Klägerin behauptet, bei Vertragsschluss sei sie über die erhöhten Kosten und die Risiken aus der Verkopplung von Darlehensvertrag und Lebensversicherung nicht hingewiesen worden.
8 Nachdem die Beklagte auf eine außergerichtliche Aufforderung hin die Neuabrechnung und Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung verweigerte, erhebt die Klägerin Stufenklage und beantragt,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, den Darlehensvertrag vom 1.3.1996 über 115.000,-- DM mit einem Nominalzins ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechnet auf der Basis des effektiven Jahreszinses unter Berücksichtigung des von den Zahlungsterminen auf die Lebensversicherung beider Iduna Vereinigte Lebensversicherung a.G. abweichenden Tilgungsverrechnungstermins neu abzurechnen. Bei der Berechnung des maßgeblichen Nominalzinses ist die Differenz zwischen neu errechnetem und angegebenem alten effektiven Jahreszins als absoluter Betrag vom bisherigen Nominalzins abzuziehen,
überzahlte Zinsen und Nutzungszinsenzurückzugewähren,
festzustellen, dass die Reduzierung des Nominalzinses entsprechend der Ziffer 1. bis zum Ende der Laufzeit des Darlehens gilt,
festzustellen, dass der Klägerin der Differenzschaden zwischen der derzeitigen Finanzierung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung und einem marktüblichen Annuitätendarlehen unter Berücksichtigung der sich aus Ziffer 1. ergebenden Zinsreduzierung zu ersetzen ist,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin den Differenzschaden zwischen der derzeitigen Finanzierung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung und einem marktüblichen Annuitätendarlehen zu ersetzen hat,
9 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Sie hält die Klageanträge zu 1., 2. und 4. für unzulässig, da die Klägerin den ihrer Auffassung nach zutreffenden Effektivzins selbst errechnen und gleich auf Zahlung klagen könne.
11 Die Beklagte behauptet, es sei nicht vereinbart worden, dass das durch eine Grundschuld und die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung gesicherte Darlehen durch die Auszahlung der Lebensversicherungssumme getilgt werden solle.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der überreichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
13 Der Stufenklage war zum Antrag zu 1. auf Neuberechnung des Nominal- und des Effektivzinses des Darlehens unter Berücksichtigung der Kosten der Lebensversicherung im Wesentlichen stattzugeben.
14 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage auf Auskunft und Neuberechnung zulässig (BGH NJW 2002, 960 ).
15 Die Beklagte verfügt anders als die Klägerin über die nötigen Kenntnisse und Informationen, um eine Neuberechnung unschwer vornehmen zu können.
16 Der Klägerin ist die Möglichkeit vorzubehalten, diese Neuberechnung zu überprüfen und gegebenenfalls zu akzeptieren oder zu bemängeln.
17 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten gemäß §§ б Abs. 2, 6, § 4 Abs. 1. Ziffer 2 DEF Verbraucherkreditgesetz a.F. ein Anspruch auf Neuberechnung des Nominal- und des Effektivzinses des Darlehensvertrages vom 1.3.1996 unter Berücksichtigung der Kosten der Lebensversicherung zu.
18 Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen der Abschluss des Darlehensvertrages und der Abschluss der Lebensversicherung bei der lduna eine wirtschaftliche Einheit dar.
19 Nicht erforderlich für diese Annahme ist, dass die Beklagte den Abschluss des Darlehensvertrages vom Abschluss der Lebensversicherung abhängig machte, den einen Vertrag nicht ohne den anderen abschloss.
20 Es reicht, dass im Darlehensvertrag die. ratenweise Tilgung des Darlehens im Hinblick auf eine abzuschließende Lebensversicherung ausgesetzt wurde. Auch wenn diese Regelung dem Wunsch der Klägerin entsprochen haben sollte, wäre die Beklagte im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH (BGHZ 111, 117 NJW 2002, 957) verpflichtet gewesen, unter Berücksichtigung der Kosten der Lebensversicherung -mit Ausnahme des Kostenanteils der auf die reine Risikolebensversicherung entfällt- den Nominal- und den Effektivzins des Darlehens anzugeben.
21 Dieser Verpflichtung wird die Beklagte auch nicht dadurch enthoben, dass es sich hier um ein grundschuldgesichertes Darlehen handelte (§ 3 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz),
22 denn diese Tatsache entbindet nur von der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 b Verbraucherkreditgesetz, nicht aber von der Pflicht zur Angabe der Kosten und des effektiven Zinses.
23 Die Preisangabenverordnung steht der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes nicht entgegen, da der Verbraucherschutz bei der Kombination von Darlehen und Lebensversicherungen die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes gebietet.
24 Soweit die Klägerin bei der Neuberechnung des Zinses die Berücksichtigung sämtlicher Kosten der Lebensversicherung begehrt, war die Klage in unwesentlichem Umfang teilweise abzuweisen. Denn nicht der Tilgung des Darlehens dient die Versicherung insoweit, als sie das Todesfallrisiko absichert. Diese Коsten der Versicherung für den Todesfall —Prämien-, Provisions-, Verwaltungsanteil etc.- sind bei der Berechnung des neuen Effektivzinses außer acht zulassen.
25 Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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