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3 T 154/08, 3 T 155/08•LG Kassel 3. Zivilkammer, 2008-08-13, 3 T 154/08, 3 T 155/08
3 T 154/08, 3 T 155/08Tribunale cantonale / III camera civile13 ago 2008
Entscheidungsdatum: 2008-08-13
Aktenzeichen: 3 T 154/08, 3 T 155/08
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2008:0813.3T154.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 Abs 3 KostO, § 30 Abs 2 S 1 KostO, § 30 Abs 3 S 1 KostO, § 38 Abs 2 Nr 4 KostO, § 41 Abs 2 KostO ... mehr
Die Kostenrechnung des Notars vom 13.10.2006, Nr. "..." wird abgeändert. Für die Beurkundung der Vorsorgevollmacht, der Patienten- und Betreuungsverfügung (Urkunden-Nr. "...") wird ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 146,57 festgesetzt.
Die Kostenrechnung des Notars vom 13.10.2006, Nr. "..." wird abgeändert. Für die Beurkundung der Vorsorgevollmacht, der Patienten- und Betreuungsverfügung (Urkunden-Nr. "...") wird ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 143,84 festgesetzt.
1 I. Die Kostenschuldner sind Eheleute. Sie wandten sie sich zwecks Beurkundung jeweils wechselseitiger Vorsorgevollmachten mit Patienten- und Betreuungsverfügungen an den eingangs bezeichneten Notar, der die Beurkundung am 12.10.2006 vornahm (Bl. 31 ff. d.A.). Die Vollmachtsurkunden beinhalten umfassende Generalvollmachten, die ausdrücklich sofort gültig und im Außenverhältnis unbeschränkt sind. Sie enthalten zudem eine Patientenverfügung und eine Betreuungsverfügung. Im Rahmen der Betreuungsverfügung ist festgelegt, dass von der Generalvollmacht im Innenverhältnis, aber ohne Einfluss auf das Außenverhältnis, erst im Vorsorgefall Gebrauch gemacht werden soll.
2 Für die Beurkundung erstellte der Notar unter dem 13.10.2006 Rechnungen wie folgt:
a) dem Kostenschuldner zu 1)- Nr. „„ (Bl. 29 d.A.) Geschäftswert: EUR 25.000,00 (50 % des Aktivvermögens) 5/10 Gebühr nach §§ 38 II Nr. 4 KostO10/10 Gebühr nach § 36 I KostO aus Geschäftswert EUR 3.000,00 (Patientenverfügung)Gesamtbetrag: EUR 93,21
b) der Kostenschuldnerin zu 2)- Nr “„ (Bl. 30 d.A.) Geschäftswert: EUR 25.000,00 (50 % des Aktivvermögens) 5/10 Gebühr nach §§ 38 II Nr. 4 KostO10/10 Gebühr nach § 36 I KostO aus Geschäftswert EUR 3.000,00 (Patientenverfügung)Gesamtbetrag: EUR 90,48
3 Diese Rechnungsstellungen beanstandete die Notaraufsicht im Rahmen einer stichprobenartigen Prüfung im Dezember 2007 (Bl. 24 ff. d.A.), regte die Korrektur der Kostenansätze sowie die Nacherhebung von je EUR 46,00 an. Zur Begründung führte die Notaraufsicht an, ein Abschlag vom Vermögen sei bei Generalvollmachten nicht vorzunehmen. Die Patienten- und Betreuungsverfügung seien zudem zwar gegenstandsgleich zur Vorsorgevollmacht, aber untereinander gegenstandsverschieden.Der Notar lehnt eine Korrektur der Rechnungen ab und hat die Sache weisungsgemäß dem Landgericht gemäß § 156 VI 1 KostO zur Entscheidung vorgelegt.
4 Der Präsident des Landgerichts Kassel wurde gehört. Auf seine diesbezüglichen Äußerungen vom 05.05.2008 (Bl. 55 f. d.A.) wird verwiesen.
5 II. Die Beschwerden sind gemäß § 156 I, VI KostO, §§ 19, 21 KostO an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Dienstaufsichtsbehörde kann den Notar anweisen, eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
6 Die Kostenrechnungen des Notars waren wie aus dem Tenor ersichtlich zu korrigieren.
7 Ein Notar ist verpflichtet, die durch seine Tätigkeit entstandenen Gebühren und Auslagen nach der KostO zu erheben. Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam (§ 140 KostO). Der Notar ist nicht verpflichtet, die Mandanten über die Höhe der entstehenden Gebühren zu belehren; muss jedoch auf Nachfrage zutreffende Angaben machen. Die Auskunft hat indes wegen § 140 KostO keine bindende Wirkung. Eine Nichterhebung der Gebühren kommt nur bei unrichtiger Sachbehandlung in Betracht (§ 16 KostO). Im Übrigen kann ein Schadensersatzanspruch der Mandanten gegen den Notar bestehen, wenn bei zutreffender Angabe der Kosten die Beauftragung unterblieben wäre.
8 (1) Für die auftragsgemäße Beurkundung der Vorsorgevollmachten hat der Notar zutreffend jeweils eine Beurkundungsgebühr in Höhe von 5/10 nach § 38 II Nr. 4 KostO angesetzt.Allerdings sind die Rechnungen des Notars aufgrund eines fehlerhaft zugrunde gelegten Geschäftswertes unzutreffend. Der Geschäftswert einer allgemeinen Vollmacht, an dem sich die anfallende hälftige Gebühr orientiert, ist gemäß § 41 II KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei der Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen berücksichtigt werden müssen. Für den Fall einer sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis unbeschränkten Generalvollmacht kann danach regelmäßig auf die gesamte Habe ohne Abzug der Verbindlichkeiten, § 18 III KostO, abgestellt werden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.01.2007 - 20 W 397/04 -; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage § 41 KostO Rdnr. 7). Sofern eine Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis beschränkt ist, beispielsweise durch die Bedingung der Vorlage eines ärztlichen Attestes, ist das Aktivvermögen nur anteilig – in der Regel mit 50 % – zum Ansatz zu bringen (vgl. Beschluss der Kammer vom 07.08.2008 – Az. 3 T 152/07; OLG Stuttgart JurBüro 2000, 428).
9 Eine Beschränkung der Vorsorgevollmacht lediglich im Innenverhältnis führt entgegen der Ansicht des Notars zumindest dann nicht zu einer Herabsetzung des zugrunde zu legenden Vermögens, wenn die Vollmacht sofort gültig sein soll und tatsächliche Hindernisse, etwa die Notwendigkeit der Beschaffung einer Ausfertigung, dem sofortigen Einsatz der Urkunde nicht entgegenstehen. Auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 22.01.2007 – Az. 20 W 397/04–, die einen gleichgelagerten Fall des eingangs genannten Notars betraf, wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen. Die Kammer schließt sich der Entscheidung unter nochmaliger Würdigung der Sach- und Rechtslage an. Zutreffend führt das OLG aus, dass Gegenstand der Beurkundung die Generalvollmacht sei, nicht das zugrunde liegende Geschäft. Die Generalvollmacht sei aber gerade unbeschränkt und unbedingt. Dieses Ergebnis trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Notar gegenüber seinen Mandanten besondere Aufklärungspflichten obliegen, wenn diese im Außenverhältnis umfangreichere Befugnisse einräumen als im Innenverhältnis. Der Vollmachtnehmer, der selbst entscheidet, wann ein „Vorsorgefall“ eintritt, kann auch sehr viel eher von der Vollmacht Gebrauch machen, als ein Vollmachtnehmer, der beispielsweise ein ärztliches Zeugnis vorlegen muss. Entsprechend erhöht ist insgesamt das Haftungsrisiko des Notars.
10 Die Ansicht des Notars, der bereits angeführten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 22.01.2007 könne keine Rückwirkung zukommen, geht fehl. Eine Bestandskraft kommt den Kostenrechnungen des Notars nicht zu. Ein Rückwirkungsverbot besteht nicht, weil vorliegend lediglich die Frage der abweichenden Auslegung einer bereits 2006 gültigen gesetzlichen Vorschrift betroffen ist, nicht eine Änderung des Gesetzes selbst.
11 Auch der Vergleich mit § 20 II KostO ist nicht zutreffend. Gemäß der Vorschrift ist für Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte in der Regel der halbe Sachwert anzunehmen. Die Ausübung dieser Rechte ist im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht völlig ungewiss. Die Vorsorgevollmacht wird hingegen mit einiger Wahrscheinlichkeit zum Einsatz kommen. Eine Ungewissheit über den Einsatz bzw. den Umfang des Einsatzes einer Generalvollmacht besteht zudem immer, ohne dass ein Abschlag bei der Ermittlung des Geschäftswertes gerechtfertigt wäre.
12 Nach den dargelegten Grundsätzen ist von beiden Kostenschuldnern eine 5/10 Gebühr nach § 38 I Ziff. 4 KostO aus einem Geschäftswert von EUR 50.000,00 zu erheben, mithin gemäß § 32 KostO je EUR 66,00.
13 (2) Patienten- und Betreuungsverfügung
14 Weiterhin war zu beachten, dass die beurkundeten Erklärungen neben der Vorsorgevollmacht zusätzlich sowohl eine Patienten- als auch eine Betreuungsverfügung enthalten. Bei diesen Verfügungen handelt es sich um einseitige Erklärungen, deren Beurkundung nach § 36 I KostO an sich jeweils eine volle Gebühr entstehen lässt, wobei sich ihr Geschäftswert mangels besonderer Umstände nach § 30 III 1, II 1 KostO bestimmt; denn weder die Patienten- noch die Betreuungsverfügung hat einen vermögensrechtlichen Gegenstand. Sowohl für die Patienten- als auch für die Betreuungsverfügung ist ein Geschäftswert von je EUR 3.000,00 zugrunde zu legen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.01.2007 - 20 W 397/04 -).Trotz unterschiedlicher Adressaten und verschiedener Regelungsgehalte ist zugleich nicht zu verkennen, dass sie in engem inneren Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht stehen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 22.01.2007 - 20 W 397/04 -) ist deshalb davon auszugehen, dass sie im Sinne von § 44 I 2 KostO jeweils teilweise mit der entworfenen Vorsorgevollmacht gegenstandsgleich, untereinander jedoch gegenstandsverschieden sind.
15 Gemäß § 44 I KostO wäre deswegen die Gebühr nur einmal, jedoch nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz (vorliegend eine volle Gebühr nach § 36 I KostO) zu berechnen. Aufgrund der verschiedenen Gebührensätze ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Sofern die Gebühr nach § 44 I 1 KostO jedoch höher ist als die Summe der einzelnen Gebühren, sind die Gebühren gesondert zu berechnen, weil dies für die Kostenschuldner günstiger wäre (§ 44 I 2 2. Halbsatz KostO):
16 Die 10/10 Gebühr aus § 36 I KostO beträgt bei einem Geschäftswert von EUR 6.000,00 (jeweils EUR 3.000,00 für Patientenverfügung und Betreuungsverfügung und zusammengerechnet gemäß § 44 II b KostO) gemäß § 32 KostO EUR 48,00.
17 Die 10/10 Gebühr aus § 36 I KostO beträgt bei einem Geschäftswert von EUR 50.000,00 gemäß § 32 KostO EUR 132,00. Die Einzelberechnungen betreffend die Kostenschuldner über EUR 66,00 und EUR 48,00 sind in der Summe geringer und somit maßgeblich.
18 (3) Zuzüglich der aufgeführten Auslagen und der Mehrwertsteuer gemäß den Notarkostenrechnungen ergibt sich für die Notarkostenrechnung - 0564/06 ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 146,57- 0565/06 ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 143,84.
19 Einer Korrektur der Notarkostenrechnungen zu Lasten der Kostenschuldner steht in der hier vorliegenden Fallgestaltung das Verbot der reformatio in peius nicht entgegen, weil § 156 VI 2 KostO eine Erhöhung der Rechnung ausdrücklich zulässt.
20 Für die Zulassung der weiteren Beschwerde bestand mangels grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit kein Anlass, die maßgebenden Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 22.01.2007 geklärt.
21 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 156 V KostO. Einer Entscheidung nach § 156 V 2 KostO bedurfte es nicht, da gerichtliche Auslagen nicht entstanden sind. Auch bestand kein Anlass, dem Notar außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführer aufzuerlegen, § 156 IV 4 KostO i.V.m. § 13a I FGG (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 09.11.1978 BReg 3 Z 81/76 zitiert nach juris; OLG Frankfurt/Main, DNotZ 1988, 457; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl. § 156 Rn. 115); denn es ist nicht ersichtlich, dass solche Kosten in nennenswerter Höhe entstanden wären.
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