LG Kassel 8. Zivilkammer, 2005-06-14, 8 O 1757/04

8 O 1757/04Tribunale cantonale14 giu 2005

Testo completo

LG Kassel 8. Zivilkammer — 8 O 1757/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-14

Aktenzeichen: 8 O 1757/04

ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2005:0614.8O1757.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.122,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter Wertersatz nach Anfechtung eines Grundstücksübergabevertrages von dem Beklagten.

"....." , die Ehefrau des Beklagten, seit dem 29.06.2000 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der "....." , übertrug mit Vertrag vom 24.07.2000 - UR-Nr. "....." des Notars "....." - mit Wirkung zum 01.07.2000 ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von "....." Band "....." Blatt "....." eingetragenen Grundstück Gemarkung "....." Flur "....." Flurstück ".....", Gebäude- und Freifläche, "....." , 6,45 ar, unentgeltlich und gem. § 2 " ohne jegliche Gegenleistung" auf ihren Ehemann, den weiteren hälftigen Miteigentümer. Gem. § 4 valutierten die in Abt. III lfd. Nrn. 1. - 3. eingetragenen Belastungen mit ca. 200.000.- DM. Den Wert des übergebenen Anteils gaben die Beteiligten in § 12 mit 200.000.- DM an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 19 ff. d.A. verwiesen.

Am 24.07.2000 waren in Abt. III unter lfd. Nrn. 1. und 2. Grundschulden von 180.000.- und 40.000.- DM zugunsten der "....." und unter lfd. Nr. 3. eine weitere Grundschuld über 20.000.- DM zugunsten der "....." eingetragen.

Der Beklagte, der am 17.08.2000 als Alleineigentümer eingetragen wurde, bestellte am 18.08.2000 zugunsten der "....." eine Grundschuld über 60.000.- DM, die am 30.08.2000 eingetragen wurde.

Das Amtsgericht Kassel eröffnete mit Beschluss vom 09.10.2000 "....." das Insolvenzverfahren über das Vermögen der "....." und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (Bl. 7/8 d.A.).

Beide ".....-banken" traten die zu ihren Gunsten bestellten Grundschulden an die "....." ab, was jeweils am 16.11.2000 im Grundbuch eingetragen wurde. Am 08.06.2001 bestellte der Beklagte zugunsten einer "....." eine weitere Grundschuld in Höhe von 80.000.- DM, die am 19.06.2001 eingetragen wurde.

Das Landgericht Kassel verurteilte "....." mit Urteil vom 14.05.2002 - 7 O 209/02 - zur Zahlung der noch offenen Stammeinlage von 25.000 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 03.04.2002 an den Kläger (Bl. 9 - 11 d.A.).

Die "....." kündigte mit Schreiben vom 29.05.2002 gegenüber den Eheleuten "....." einen Darlehensvertrag vom 09.08.2000 in Höhe von 158.660,37 Euro zzgl. eines Aufhebungsentgeltes von 10.002,06 Euro, des Weiteren kündigte sie die erstrangige Grundschuld (Bl. 62 d.A.). Mit Schreiben vom 26.09.2002 wies sie auf eine Forderung von 162.231,55 Euro zzgl. Zinsen und Kosten ab dem 27.09.2002 hin (Bl. 63 d.A.).

Gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kassel vom 21.10.2002 hatte Frau "....." dem Kläger Kosten von 731 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2002 zu erstatten (Bl. 12/13 d.A.). Sie gab nach einem fruchtlosen Pfändungsversuch am 22.10.2002 die eidesstattliche Versicherung ab (Bl. 18 d.A.).

Aufgrund eines Antrags der "....." , ehemals "....." , vom 25.10.2002 ordnete das Amtsgericht Hofgeismar mit Beschluss vom 31.10.2002 "....." die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Der Architekt Dipl.-Ing. "....." , "....." , erstattete in diesem Verfahren am 19.12.2002 ein Wertgutachten, worin er den Verkehrswert mit 202.000 Euro bezifferte.

Mit Kaufvertrag vom 27.02.2003 - UR-Nr. "....." des Notars "....." - veräußerte der Beklagte das Grundstück für 159.000 Euro (Bl. 33 - 43 d.A.). Beide Käufer wurden am 04.07.2003 als Eigentümer eingetragen (Bl. 44 d.A.).

Der Kläger erklärte mit der am 23.07.2004 bei Gericht eingegangenen Klageschrift vom 22.07.2004 " nochmals ausdrücklich " die Anfechtung des Vertrages nach dem Anfechtungsgesetz.

Der Kläger behauptet, dass der objektive Verkehrswert des übertragenen Miteigentumsanteils im Zeitpunkt der Übertragung mindestens 102.101,76 Euro und daher abzüglich der bestehenden Belastungen mindestens 28.122,09 Euro betragen habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Wertersatz durch Zahlung in Höhe von 28.122,09 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2004 zu leisten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass der erzielte Kaufpreis nicht zur Deckung der auf dem Grundstück bestehenden Belastungen ausgereicht habe, die am 29.05./26.09.2002 noch mit 168.662,43 bzw. 162.231,55 Euro und im März 2003 mit rund 165.000 Euro valutiert hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 26.10.2004 (Bl. 70 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. "....." vom 18.03.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung von 28.122,09 Euro verlangen, da der Grundstücksübertragungsvertrag vom 24.07.2000 eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 4 Abs.1 AnfG darstellt.

Danach ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. Die seitens "....." vorgenommene Miteigentumsübertragung war mangels Gegenleistung des Beklagten unentgeltlich. Die Anfechtung erfolgte gem. § 7 Abs.1 AnfG auch fristgemäß, da gem. § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage am 23.07.2004 abzustellen ist, weil diese dem Beklagten am 29.07.2004 und damit demnächst i.S.d. vorgenannten Norm zugestellt wurde.

Die Voraussetzung des § 4 Abs.2 AnfG lag nicht vor, da es sich bei der Miteigentumsübertragung selbstverständlich nicht um ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts handelte.

Der Grundstücksübertragungsvertrag vom 24.07.2000 stellt auch eine den Kläger benachteiligende Rechtshandlung i.S.d. § 1 Abs.1 AnfG dar.

Eine objektive Gläubigerbenachteiligung scheidet bei wertausschöpfender Belastung des entsprechenden Gegenstandes aus, weil dann die Zwangsvollstreckung für den anfechtenden Gläubiger keinen Erfolg gehabt hätte. Maßgeblich ist insoweit aber nicht der nominale Wert bestehender Grundpfandrechte, sondern in welcher Höhe sie noch Forderungen sichern (Huber, AnfG, 9. Aufl., 2000, § 1 Rn. 39 m.w.N.).

Ausweislich der Beweisaufnahme steht fest, dass das fragliche Grundstück am 24.07.2000 nicht wertausschöpfend belastet war.

Die Sachverständige Dipl.-Ing. "....." hat im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass das Grundstück seinerzeit einen Verkehrswert von 170.000 Euro aufgewiesen habe.

Die Kammer hatte keine Bedenken, den detaillierten, in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, die ihr aus einer Reihe weiterer Verfahren als besonders zuverlässige Gutachterin bekannt ist, vollumfänglich zu folgen.

Der nominale Buchwert der am 24.07.2000 eingetragenen drei Grundschulden belief sich demgegenüber auf insgesamt 240.000.- DM. In welcher Höhe diese Grundpfandrechte tatsächlich valutierten, vermochte die Kammer mangels Vortrags des Beklagten nicht festzustellen. Anhaltspunkt war insoweit die in § 4 enthaltene Angabe " ca. 200.000.- DM ". Danach war das Grundstück jedoch nicht wertausschöpfend belastet, so dass eine Zwangsvollstreckung des Klägers jedenfalls in Höhe der Klageforderung erfolgreich gewesen wäre.

Dem standen nicht die in den beiden Schreiben der "....." vom 29.05. und 26.09.2002 enthaltenen Angaben entgegen, da diese im erstgenannten Schreiben einen am 09.08.2000 und damit nach dem streitgegenständlichen Grundstücksübergabevertrag geschlossenen Darlehensvertrag kündigte. Abzustellen ist indessen auf den am 24.07.2000 bestehenden Zustand.

Da eine schon eingetretene Gläubigerbenachteiligung nicht dadurch beseitigt wird, dass die Sache später wertausschöpfend belastet wird, waren auch die am 18.08.2000 und 08.06.2001 bestellten Grundschulden im Zusammenhang der Prüfung einer wertausschöpfenden Belastung irrelevant.

Gem. § 11 Abs.1 AnfG muss dasjenige, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist.

Da der Beklagte das Grundstück mit Kaufvertrag vom 27.02.2003 veräußert hat und die Käufer am 04.07.2003 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden, kann er die ihm nach der vorgenannten Norm obliegende Pflicht nicht mehr erfüllen, so dass er infolge der Unmöglichkeit des Primäranspruchs Wertersatz in Höhe des Betrages der Forderung des Klägers, die sich unstreitig auf 28.122,09 Euro beläuft, schuldet.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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