LG Kassel Zivilkammer, 2004-05-03, 3 T 63/04

3 T 63/04Tribunale cantonale3 mag 2004

Testo completo

LG Kassel Zivilkammer — 3 T 63/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-03

Aktenzeichen: 3 T 63/04

ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2004:0503.3T63.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Wildungen vom 19.11.2003 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Die inzwischen 77 Jahre alte Betroffene lebt zusammen mit ihrer 20jährigen Enkelin, der Beschwerdeführerin zu 2., in dem in ihrem Alleineigentum stehenden Haus in "......" . Dort wohnt auch - mietfrei - ihr weiterer Enkel, der Beschwerdeführer zu 1., zusammen mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind. Die Betroffene ist ferner Alleineigentümerin zweier Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 16 Wohneinheiten in "......" sowie als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft mit den beiden Beschwerdeführern Miteigentümerin zu 1/2 eines Zweifamilienhauses in "......" . Sie wird durch den ambulanten Pflegedienst des Deutschen Roten Kreuzes "......" zu Hause betreut. Einer Mitarbeiterin des Pflegedienstes vertraute die Betroffene im Februar vergangenen Jahres an, dass ihr Enkel, der Beschwerdeführer zu 1., ihr Konto leer geräumt habe und sie, die Betroffene, seit 3 Tagen ohne Heizung zu Hause sitze. Daraufhin leitete das Amtsgericht ein Betreuungsverfahren ein und holte ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. "......" ein. Obwohl der Sachverständige die Anordnung einer Betreuung befürwortete, sah das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen von der Bestellung eines Betreuers ab.

Wenige Monate später, im Oktober des vergangenen Jahres, bat die Betroffene selbst um die Bestellung eines Betreuers, der ihr bei der Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten behilflich sein könne. Nach erneuter Anhörung vom 19.11.2003 (vgl. Bl. 5 - 7 d. A.) bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.11.2003, auf den Bezug genommen wird (Bl. 8 - 10 d. A.), die eingangs bezeichnete berufsmäßig tätige Betreuerin und bestimmte als Aufgabenkreis die Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Gerichten, Banken, Behörden, Versicherungen und sonstige Institutionen sowie die Haus- und Grundstücksangelegenheiten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde ihrer beiden Enkelkinder vom 15.01.2004 (Bl. 17 bis 20 d. A.), die damit begründet wird, dass der Beschwerdeführer zu 1., in seinem Verhinderungsfall die Beschwerdeführerin zu 2., selbst bereit und in der Lage sei, die Betreuung für die Großmutter zu übernehmen, was in deren Interesse liege. Denn das mit viel Arbeit und Mühe geschaffene Vermögen der Betroffenen sei nach Möglichkeit für die Erben zu erhalten. Hierauf komme es der vom Gericht bestellten Betreuerin jedoch nicht an. Diese habe vielmehr wiederholt Überlegungen bezüglich der Veräußerung verschiedener Teile des Grundbesitzes angestellt. Während die Mietobjekte über lange Jahre hinweg mit Gewinn nahezu ununterbrochen vollständig vermietet gewesen seien, stehe eine Wohnung seit geraumer Zeit leer. Die im vergangenen Jahr von der Betroffenen beauftragte Firma "......" -Immobilien in "......" unternehme nichts zu ihrer Neuvermietung. Auch leiste die Betreuerin entgegen ihrer Ankündigung die in Aussicht gestellte monatliche Zahlung in Höhe von 1.200,00 Euro nicht an die Betroffene. Schließlich seien auch in dem von den Beteiligten bewohnten Wohnhaus in "......" einige Missstände aufgetreten, um die sich die Betreuerin nicht weiter kümmere.

Nachdem die Betroffene bei ihrer gerichtlichen Anhörung vom 22.01.2004 noch erklärt hatte, dass sie Angst vor ihrem Enkel habe, der unbedingt seinen Einfluss über sie behalten wolle (vgl. das Protokoll Bl. 33 d. A.), beantragte sie selbst mit Schreiben vom 03.02.2004 und 11.02.2004 (Bl. 32, 35 d. A.) die Aufhebung der Betreuung.

Die von der Kammer eingesetzte Verfahrenspflegerin befürwortete in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2004 (Bl. 36 - 41 d. A.) eine Betreuung durch die bisherige Betreuerin, während sie den Beschwerdeführer zu 1. für ungeeignet und die Beschwerdeführerin zu 2. für mit der Betreuung überfordert ansah.

In ihrer Anhörung durch die beauftragte Richterin der Kammer vom 02.03.2004 erhob die Betroffene Vorwürfe gegenüber der jetzigen Betreuerin, die sich nicht in ausreichendem Maße um ihre Häuser kümmere. Des Weiteren bekundete sie, dass sich die Probleme mit ihrem Enkel inzwischen gelegt hätten und neben ihm auch ein früherer Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes und eine Cousine als Betreuer in Betracht kämen.

Die Beschwerde ist gemäß § 69 g Abs. 1 Satz 1 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache kann sie jedoch keinen Erfolg haben.

Nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag. Eine Betreuung darf dabei nur für die Aufgabenkreise angeordnet werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, § 1896 Abs. 2 BGB. Nach dem bereits erwähnten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. "......" vom 25.02.2003 und dessen ergänzendem Gutachten vom 18.03.2004 (Bl. 56 - 71 d. A.) leidet die Betroffene an vielfältigen körperlichen Erkrankungen, z. B. an einer beginnenden cerebrovaskulären Insuffizienz bei komplexen Zusammenwirken von Zucker- und Fettstoffwechselerkrankung und chronischer Herz-Kreislauf-Erkrankung. Insbesondere ist sie nur noch sehr eingeschränkt in der Lage, sich selbständig fortzubewegen. Die von dem Sachverständigen als eher leicht eingestufte psychische Erkrankung fordere, so Dr. "......" , selbst gegen ihren Willen die Einrichtung einer Betreuung. Allerdings wisse die Betroffene, die sich zu dieser Frage in diversen Anhörungen sehr ambivalent äußerte, im Grunde selbst, dass sie insbesondere zur Bewältigung ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten fremder Hilfe bedürfe.

Ist danach eine Betreuung für die Betroffene erforderlich, kann diese nicht, wie von den Beschwerdeführern erstrebt, durch den Beschwerdeführer zu 1., im Verhinderungsfall durch die Beschwerdeführerin zu 2., geführt werden. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sich das Verhältnis der Betroffenen zu dem Beschwerdeführer zu 1. in den vergangenen 12 Monaten deutlich gebessert haben soll (vgl. die diesbezügliche Einschätzung der Betroffenen gegenüber Dr. "......" in dessen Gutachten vom 18.03.2004, Seite 3 ff.) und dieser sich nunmehr verstärkt um die Betroffene und deren Immobilienverwaltung kümmert, was zur Folge hat, dass sich die Betroffene jetzt eine Übernahme der Betreuung durch den Beschwerdeführer zu 1. vorstellen kann, und ferner den Wünschen des Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB grundsätzlich Rechnung zu tragen ist, darf diesem Wunsch nur dann entsprochen werden, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwider läuft. Letzteres ist vorliegend jedoch der Fall. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers zu 1. unterstellt, dass dieser seine Großmutter nicht mehr - wie noch vor ca. 12 Monaten von ihr geschildert - um erhebliche Geldbeträge bringt, ist doch ein gravierender Interessenkonflikt unverkennbar, der ihn als ungeeignet zur Führung der Betreuung erscheinen lässt. Zunächst darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer zu 1. mit seiner Familie offenbar seit mehreren Jahren mietfrei im Haus der Betroffenen wohnt und sich anscheinend auch an den Nebenkosten nicht beteiligt. Wesentlich stärker wiegt jedoch seine in der Beschwerdeschrift vom 15.01.2004 geäußerte Einschätzung - die auch von der Beschwerdeführerin zu 2. getragen wird -, mit welcher Zielrichtung er die Vermögenssorge im Fall der Übernahme des Betreueramtes auszuüben gedenkt. Er möchte nämlich, dass das beträchtliche Vermögen der Betroffenen nach Möglichkeit für die Erben erhalten bleibt. Gesetzliche Erben der Betroffenen sind die beiden Beschwerdeführer. Aufgabe eines Betreuers ist es indes, die Vermögenssorge ausschließlich zum Wohl der Betroffenen auszuüben, d. h. ihr im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten die bestmögliche Versorgung zu kommen zu lassen und ihren Lebensbedürfnissen möglichst zu entsprechen. Hiermit ist eine Vermögensverwaltung, die ausschließlich - zum Wohle der Erben - darauf gerichtet ist, das Vermögen zu erhalten und wenn möglich zu mehren, schlechterdings unvereinbar. Scheidet damit der Beschwerdeführer zu 1. als geeigneter Betreuer aus, gilt dies gleichermaßen für die Beschwerdeführerin zu 2. Hinzu kommt, dass diese aufgrund ihrer jugendlichen Persönlichkeit als mit der Verwaltung eines aus mehreren Häusern bestehenden Immobilienvermögens allseits als derzeit noch überfordert eingeschätzt wird. Demgegenüber sind konkrete Anhaltspunkte für eine nicht sachgerechte Ausübung des Betreueramtes durch die derzeitige Betreuerin nicht ersichtlich. Wie aus der Tätigkeitsaufstellung der Betreuerin vom 02.01.2004, bezogen auf den Zeitraum 21.11. - 31.12.2003, hervorgeht, hat sie in dem fraglichen Zeitraum zahlreiche das Vermögen der Betroffenen betreffende Aktivitäten entfaltet, die vornehmlich die Verwaltung der Immobilien und die Regelung ihrer Schulden betreffen. Wenn sie zwecks Tilgung der Verbindlichkeiten bestrebt ist, eine der Immobilien der Betroffenen zu veräußern, erscheint dies durchaus sachgerecht und geeignet, die dringenden finanziellen Probleme der Betroffenen zu lösen. Da auch keine vorrangig zu berücksichtigenden (vgl. § 1897 Abs. 6 BGB) ehrenamtlichen Betreuer zur Verfügung stehen - die von der Betroffenen bei ihrer Anhörung am 02.03.2004 vorgeschlagenen Personen haben ausweislich des Gutachtens des Dr. "......" , Seite 16, die Übernahme des Betreueramtes abgelehnt - hat es bei der vom Amtsgericht eingesetzten Betreuerin zu verbleiben, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 131 Abs. 3 KostO, da die Kammer davon ausgeht, dass die Beschwerde auch im Interesse der Betroffenen eingelegt worden ist.

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