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3 T 6/01•LG Kassel Zivilkammer, 2001-02-06, 3 T 6/01
Entscheidungsdatum: 2001-02-06
Aktenzeichen: 3 T 6/01
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2001:0206.3T6.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse gemäß Eigentümerversammlung vom 7. Juli 2000 wird als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 14. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jede Partei selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 7.988,-- DM festgesetzt.
Die Antragsgegnerin und Herr "......" der bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der aus zwei Wohneinheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage "......" in "......" . In der diesbezüglichen Teilungserklärung vom 4. November 1998 (UR.Nr. "......" des Notars "......" ,. "......" ) ist in § 4 bestimmt, daß das Verhältnis der Wohnungseigentümer durch die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt wird. Abweichend hiervon ist u. a. vereinbart worden, daß Beschlüsse nach Köpfen gefaßt werden (§ 4 Ziff 1 der Teilungserklärung).
Im Jahr 2000 bemühten sich die beiden Wohnungseigentümer, einen Verwalter für die Anlage zu bestellen. Zu diesem Zweck wurde - vermutlich durch den Wohnungseigentümer "......" - Kontakt mit der jetzigen Hausverwalterin aufgenommen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2000 lud die Antragstellerin dieses Verfahrens zu einer Eigentümerversammlung am 14. Juni 2000 ein. Auf Wunsch der Antragsgegnerin wurde dieser Termin auf den 14. Juli 2000 verlegt; hierzu lud die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Juni 2000 unter Aufführung der anstehenden Tagesordnungspunkte ein. Die Antragsgegnerin nahm an der Eigentümerversammlung nicht teil. In der Eigentümerversammlung vom 7. Juli 2000, an der von den beiden Wohnungseigentümern folglich lediglich der Wohnungseigentümer "......" teilnahm, wurden diverse Beschlüsse gefaßt; das Protokoll der Eigentümerversammlung befindet sich in Kopie bei den Akten (B1. 7 f.). So wurde u. a. unter TOP 1 beschlossen, die "......"-Hausverwaltung ab dem 1. Juli 2000 für die Dauer von fünf Jahren zur Verwalterin zu bestellen. Der Wohnungseigentümer "......" wurde beauftragt, den Verwaltervertrag im Namen der Eigentümergemeinschaft zu unterzeichnen. Demgemäß wurde der entsprechende Verwaltungsvertrag (BI. 22 f. d. A.) von "......" für die Eigentümergemeinschaft unterzeichnet. Unter TOP 12 wurde die Verwaltung ermächtigt, im eigenen Namen und für Rechnung der Gemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich gegen säumige Miteigentümer vorzugehen. Ferner beschlossen die Eigentümer, d. h. der Wohnungseigentümer "......" , unter TOP 6 u. 7 die Zahlung eines monatlichen Hausgelds von 250,-- DM, beginnend mit dem 1. Januar 2000. Schließlich wurde unter TOP 17 eine Sonderumlage in Höhe von 4.300,-- DM zuzügl. MwSt., zusammen 4.988,-- DM, für die Fertigstellung der Balkonanlage und unter TOP 19 eine Sonderumlage für die Instandsetzung der Kellerräumlichkeiten beschlossen. Die Niederschrift über die Eigentümerversammlung wurde der Antragsgegnerin am 29. Juli 2000 zugestellt. Eine Anfechtung der genannten Beschlüsse erfolgte (zunächst) nicht.
Mit Beschluß vom 14. Dezember 2000 gab das Amtsgericht der Antragsgegnerin auf, an die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage "......" in "......" zu Händen der Antragstellerin 7.988,-- DM zuzügl. 4 % Zinsen seit dem 15. November 2000 zu zahlen. Der Betrag der Hauptforderung ergibt sich aus der Addition des Hausgeldes für die Monate Januar bis August 2000 sowie der beiden oben bezeichneten Sonderumlagen.Gegen diesen der Antragsgegnerin am 20. Dezember 2000 zugestellten Beschluß legte sie mit Schreiben vom 23. Dezember 2000, bei Gericht eingegangen am 28. Dezember 2000, Widerspruch ein. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Januar 2001 beantragte die Antragsgegnerin:
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führte die Antragsgegnerin aus, daß sie die Anfechtungsfrist aus Rechtsunkenntnis versäumt habe, wobei diese Versäumung unverschuldet sei, da sie sich bei zwei Hausverwaltungen informiert und dort erfahren habe, daß ohne schriftliche Vereinbarungen zwischen den Miteigentümern eine Verwalterbestellung nicht möglich sei. Demgemäß sei sie davon ausgegangen, daß die Antragstellerin nicht berechtigt gewesen sei, zu der Eigentümerversammlung vom 7. Juli 2000 einzuladen. Infolgedessen sei sie berechtigterweise davon ausgegangen, daß auf dieser Eigentümerversammlung keine sie bindenden Beschlüsse hätten gefaßt werden können.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin war als unzulässig zu verwerfen. Die Unzulässigkeit ergibt sich bereits daraus, daß der Wiedereinsetzungsantrag im amtsgerichtlichen Verfahren und nicht im Beschwerdeverfahren hätte gestellt werden müssen. Denn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (vgl. Beschluß der Kammer vom 19. September 2000, 3 T 402/00). Dies ergibt sich schon aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (BGH NTW 1980, 891; OLG Hamm NJW 1969, 884 ; OLG Frankfurt (Main), Beschluß vom 6. Juni 1999 - 20 W 287/99). Da es an einer erstinstanzlichen Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch fehlt, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Beschwerdeverfahren nicht erfolgen.Im übrigen ist das Wiedereinsetzungsgesuch auch deshalb unzulässig, weil die Antragsfrist des § 22 Abs. 2 FGG nicht gewahrt ist. Zwar findet § 22 FGG bei einer Versäumung der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, OLG-Report 1992, 22; KG OLG-Report 1997, 65; KG OLG-Report 1999, 281) entsprechende Anwendung. Die Anfechtungsfrist des § 22 Abs. 2 S. 1 FGG beginnt aber, sobald die Säumnis nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. KG OLG-Report 1993, 154). Die Antragsgegnerin und Antragstellerin bezüglich des Wiedereinsetzungsgesuches mußte spätestens der ihr am 15. November 2000 zugestellten Antragsschrift vom 2. Oktober 2000 entnehmen, daß ein möglicherweise rechtserheblicher Beschluß in der Welt war. Da sie sich in der Folgezeit gleichwohl nicht sachkundig gemacht hat und den Wiedereinsetzungsantrag erst mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Januar 2001 hat stellen lassen, ist die Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 S. 1 FGG bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrages bei Gericht längst abgelaufen gewesen.Schließlich wäre der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet, da die Antragsgegnerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG einzuhalten. Die genannten Beschlüsse vom 7. Juli 2000 wurden ihr am 29. Juli 2000 zugestellt. Bei Rechtsunkenntnis einer rechtsunkundigen Partei kommt Wiedereinsetzung dann nicht in Betracht, wenn sie sich nicht in zumutbarer Weise rechtzeitig nach Form und Frist eines Rechtsmittels erkundigt (vgl. OLG Celle, OLG-Report 1999, 2). Es wäre der Antragsgegnerin ohne weiteres zumutbar gewesen, sich bei ihrem Verfahrensbevollmächtigten, der sie bereits im Jahre 1999 in Wohnungseigentumsangelegenheiten anwaltlich vertreten hat, über die Möglichkeiten der Anfechtung der Beschlüsse vom 7. Juli 2000 zu erkundigen.
Daraus folgt, daß die in der Eigentümerversammlung vom 7. Juli 2000 gefaßten Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 4 WEG bestandskräftig geworden sind, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist seit der Beschlußfassung angefochten worden sind. Diese Regelung beruht darauf, daß innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft in kurzer Zeit Klarheit über Bestand oder Nichtbestand von Beschlüssen bestehen soll. Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn die genannten Beschlüsse nichtig wären. dies ist jedoch nicht der Fall.
Soweit die Antragsgegnerin rügt, daß die Antragstellerin bei Einberufung der Versammlung vom 7. Juli 2000 noch nicht Verwalterin der Anlage war, führt dieser Einberufungsmangel nach herrschender Meinung zwar zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung vom 7. Juli 2000 gefaßten Beschlüsse (vgl. BayObLG BayObLG-Report 1999, 3 (Ls); BayObLG NJW-RR 1992, 910 ; OLG Köln, OLG-Report 1996, 209, 210; OLG Hamm, OLG-Report 1992, 194, 195; OLG Frankfurt (Main), OLGZ 1985, 142). Eigentümerversammlungen sind nach § 24 Abs. 1 WEG grundsätzlich vom Verwalter einzuberufen. Nur wenn ein solcher fehlt oder sich pflichtwidrig weigert, kann die Versammlung auch von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats einberufen werden (§ 24 Abs. 3 WEG). Diese gesetzlichen Vorgaben sind bei der Einberufung zu der Eigentümerversammlung vom 7. Juli 2000 ersichtlich nicht eingehalten worden. Gleichwohl sind die in der Versammlung gefaßten Eigentümerbeschlüsse nicht nichtig. Denn bei § 24 WEG handelt es sich um abdingbares Recht (vgl OLG Frankfurt (Main), OLGZ 1985, 142; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 5. Aufl., § 24 Rn. 3), so daß der Formmangel nicht gegen zwingendes Recht verstoßen kann (§ 23 Abs. 4 S. 2 WEG). Es kann vorliegend auch nicht von einer gänzlichen "Nicht-Versammlung", d. h. von einem bloß zufälligen oder sonst nicht organisierten Zusammentreffen einiger Wohnungseigentümer ausgegangen werden. Vielmehr war auch der Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Vorbringen bekannt, daß man sich zur fraglichen Zeit bemühte, das Verhältnis der Wohnungseigentümer auf eine geordnete Basis zu stellen. Sie wußte weiterhin, daß das einladende Unternehmen als künftiger Verwalter im Gespräch war. Schließlich wurde gerade auf ihren Wunsch die zunächst für den 14. Juni 2000 vorgesehene Versammlung verlegt und neuerlich auf den 7. Juni 2000 anberaumt. Damit ist ihr ein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie sich einerseits - ohne die Einladungskompetenz zu rügen - auf die Bemühungen um die Anberaumung eines allseits genehmen Versammlungstermins einläßt, sie dann andererseits im nachhinein einen darin liegenden Mangel geltend macht. Dies gilt umso mehr, als die Einladung nicht von einem beliebigen außenstehenden Dritten ausging, sondern sichtlich mit Wissen und Wollen des weiteren Wohnungseigentümers erfolgte.
Auch die fehlende Beschlußfähigkeit der Versammlung am 7. Juli 2000 führt nicht zur Nichtigkeit der dort gefaßten Beschlüsse. Nach § 25 Abs. 3 WEG ist die Versammlung nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Danach wäre die Versammlung an sich beschlußfähig gewesen, denn der erschienene Wohnungseigentümer "......" hält einen Miteigentumsanteil von 60/100. In der Teilungserklärung vom 4. November 1998 haben die Wohnungseigentümer jedoch abweichend hiervon in § 4 Ziff. 1 vereinbart, daß Beschlüsse nach Köpfen gefaßt werden. Diese vom Wohnungseigentumsgesetz abweichende Vereinbarung ist zulässig (vgl. BayObLG 92, 79). Der Verstoß hiergegen führt jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der gefaßten Beschlüsse nach § 23 Abs. 4 WEG (vgl. OLG Karlsruhe, WE 96, 460; Palandt/Bassenge, 60. Aufl., § 25 WEG, Rn. 12).Die in der Versammlung vom 7. Juli 2000 anwesenden Wohnungseigentümer waren auch berechtigt, die dort gefaßten Beschlüsse, insbesondere zu den Tagesordnungspunkten 6, 7, 17 und 19, zu beschließen. Bedenken könnten insoweit allenfalls bezüglich des Beschlusses zu TOP 19 bestehen. Aus dem diesbezüglichen Beschluß geht nämlich nicht eindeutig hervor, ob es sich insoweit ausschließlich um Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, das gemeinschaftliche Eigentum betreffend, oder auch um bauliche Veränderungen i. S. d. § 22 Abs. 1 WEG handelt. Letzteres dürfte zumindest bezüglich der Unterteilung des dort genannten Raumes der Fall sein. Insoweit kann eine bauliche Veränderung nicht mit Mehrheit beschlossen werden, § 22 Abs. 1 S. 1 WEG. Allerdings sind Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Durchführung von Maßnahmen i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG oder über die Zustimmung zu solchen Maßnahmen gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 WEG nur anfechtbar, aber in der Regel nicht nichtig, so daß sie nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig und bindend werden (OLG Schleswig, WM 2000, 370, 372 ; Staudinger/Bub, WEG, 12. Aufl., § 22, Rn. 44; Palandt/Bassenge, § 22 WEG, Rn. 15). Mangels fristgerechter Anfechtung des Beschlusses durch die Antragsgegnerin ist somit auch der diesbezügliche Beschluß wirksam und bestandskräftig.
Da die Antragstellerin als Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage gemäß Beschluß zu TOP 12 bevollmächtigt ist, im eigenen Namen und für Rechnung der Gemeinschaft außergerichtlich oder gerichtlich gegen säumige Miteigentümer vorzugehen (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG), fehlt es auch nicht an ihrer Aktivlegitimation.
Ans den genannten Gründen war das Wiedereinsetzungsgesuch der Antragsgegnerin als unzulässig zu verwerfen und ihre sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß vom 14. Dezember 2000 (als unbegründet) zurückzuweisen.
Da die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel unterliegt, entspricht es billigem Ermessen, ihr die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten hat jede Partei gemäß § 47 S. 2 WEG selbst zu tragen. Von diesem Grundsatz abzuweichen, bestand hier keine Veranlassung.
Den Beschwerdewert hat die Kammer gemäß § 48 Abs. 3 WEG nach dem Interesse der Antragsgegnerin an der Entscheidung festgesetzt.
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