LG Fulda 3. Zivilkammer, 2004-06-08, 3 T 128/04

3 T 128/04Tribunale cantonale / III camera civile8 giu 2004

Testo completo

LG Fulda 3. Zivilkammer — 3 T 128/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-08

Aktenzeichen: 3 T 128/04

ECLI: ECLI:DE:LGFULDA:2004:0608.3T128.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Entscheidungdes Beschlusses des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 23. April 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluß vom 23.04.2004 hat das Amtsgericht Bad Hersfeld für die Betroffene eine vorläufige Betreuerin bestellt und die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung und über unterbringungsähnliche Maßnahmen, die Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung, die Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Entgegennahme und das Öffnen von Post zu ihrem Aufgabenkreis bestimmt mit einer Frist bis zum 15.10.2004.

Mit Schreiben vom 29.04.2004, das beim Landgericht in Fulda am 30.04.2004 eingegangen ist, hat die Betroffene gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Widerspruch erhoben und zur Begründung vorgetragen, daß sie in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen.

Das Rechtsmittel der Betroffenen ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat richtig erkannt, daß durch einstweilige Anordnung eine Betreuerin für die Betroffene mit dem oben aufgeführten Aufgabenkreis zu bestellen ist, da dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Die hierzu angegebene Begründung ist ebenfalls zutreffend und wird vom Vorbringen der Betroffenen im Beschwerdeverfahren auch nicht im Einzelnen in Frage gestellt. Die schriftliche Stellungnahme der Betreuerin zum Rechtsmittel der Betroffenen zeigt hingegen, daß der Betroffenen, die keinerlei Einsicht in ihre Erkrankung zeigt, insbesondere ihre Vermögensangelegenheiten so "über den Kopf gewachsen sind", daß sie ohne sinnvolle Hilfe der Betreuerin keiner zufriedenstellenden Regelung mehr zugeführt werden können. Da dies auch ein schnelles Handeln erfordert, ist der amtsgerichtliche Beschluß auch im Wege der einstweiligen Anordnung gerechtfertigt mit der für zutreffend gehaltenen Begründung, der sich die Kammer auch anschließt.

Vor dieser Entscheidung war eine nochmalige persönliche Anhörung der Betroffenen nicht angezeigt, da sie zeitnah im erstinstanzlichen Verfahren angehört worden ist und auch von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. § 69 f i.V.m. § 69 g Abs. 5 S. 3 FOG).

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