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2-9 S 54/10•LG Frankfurt 9. Zivilkammer, 2011-06-14, 2-9 S 54/10
2-9 S 54/10Tribunale cantonale14 giu 2011
Entscheidungsdatum: 2011-06-14
Aktenzeichen: 2-9 S 54/10
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2011:0614.2.9S54.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Kläger ha die Kosten des Berufungsrechtszug zu tragen. Er hat die mit Schriftsatz vom 16.07.2010 eingelegte Berufung verloren.
Der Streitwert für die 2. Instanz wird auf 18.041,59 € festgesetzt.
1 Infolge der Rücknahme der Berufung hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, was gemäß § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen war. Das gilt auch für den Verlust des Rechtsmittels.
2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 49a GKG, wobei auf die Ausführungen im Beschluss vom 17.05.2011 Bezug genommen wird.
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