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2-18 O 239/06, 2/18 O 239/06•LG Frankfurt 18. Zivilkammer, 2008-03-18, 2-18 O 239/06, 2/18 O 239/06
2-18 O 239/06, 2/18 O 239/06Tribunale cantonale18 mar 2008
Zur Haftung von Belegarzt, Hebamme und Krankenhausträger. Die Aufstellung einer gesetzlichen Krankenkasse der für einen Versicherten getragenen Behandlungskosten kann öffentliche Urkunde mit Beweiskraft nach § 418 ZPO sein. Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 4. November 2008, 8 U 158/08, Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-18
Aktenzeichen: 2-18 O 239/06, 2/18 O 239/06
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2008:0318.2.18O239.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 278 BGB, § 280 BGB, § 823 BGB, § 831 BGB, § 418 ZPO
Zur Haftung von Belegarzt, Hebamme und Krankenhausträger. Die Aufstellung einer gesetzlichen Krankenkasse der für einen Versicherten getragenen Behandlungskosten kann öffentliche Urkunde mit Beweiskraft nach § 418 ZPO sein.
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 4. November 2008, 8 U 158/08, Urteil
Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, an die Klägerin 48.048,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 42.600,27 € seit 21.11.2005 sowie aus 5.448,43 € seit 02.06.2007 zu zahlen,
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3 der Klägerin im Rahmen der gemäß § 116 SGB auf diese übergegangenen Schadensersatzansprüche des Versicherten C. alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen haben, die die Klägerin aus Anlass der fehlerhaften Behandlung anlässlich der Geburt des Versicherten noch zu erbringen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 2/3 und 1/3 der Beklagte zu 3 zu tragen. Der Beklagte ... / zu 3 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und zu 2.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Heilbehandlung bei der Geburt des bei ihr sozialversicherten Kindes C.
2 Die Beklagte zu 1 ist die Trägerin einer Klinik. Die Beklagte zu 2 ist bei der Beklagten zu 2 beschäftigte Hebamme. Der Beklagte zu 3 ist niedergelassener Arzt und Belegarzt der geburtshilflichen Abteilung im Krankenhaus der Beklagten zu 1. Er betreute die Mutter des versicherten Kindes bis zu dessen Geburt. Nach stationärer Aufnahme wegen drohender Frühgeburt erstellte die Beklagte zu 2 anlässlich der Geburt des Versicherten ein Partogramm, das um 15.00 Uhr zu einem Zeitpunkt begann, als der Muttermund 1 cm geöffnet war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Geburtsverlaufs wird auf den Vortrag in der Klageschrift – Bl. 4 - 7 d.A. – und auf die vorgelegte Behandlungsdokumentation, insbesondere den Geburtsbericht – Bl. 46 ff. d.A. – verwiesen. Um 16.00 Uhr vermerkte die Beklagte zu 2 eine mittelschwere Dezeleration auf dem Geburtsbericht (wehenabhängiges Absinken der fetalen Herzfrequenz, das je nach der Art des Auftretens auf eine stärkere Kopfkompression, eine unzureichende uteroplazentare Sauerstoffversorgung und auf Nabelschnurkomplikationen hinweisen kann - Psychrembel). Ab 17.30 Uhr traten variable Dezelerationen auf (wehenabhängiges Absinken der fetalen Herzfrequenz, das vor allem auf Nabelschnurkomplikationen hindeutet und bei dem die Entscheidung über die weitere Geburtsleitung zusätzlich mit Fetalblutuntersuchung getroffen werden sollte - Psychrembel). Ab 18.00 Uhr war die fortlaufende apparative Aufzeichnung der fetalen Herzschlagfrequenz des Versicherten und gleichzeitig der Wehentätigkeit der Mutter (CTG, Kardiotokographie) auffällig und indizierte eine zügige Geburtsbeendigung ab 18.10 Uhr durch Vakuumextraktion oder Zange. Bereits um 18.03 Uhr wurde fehlerhaft der Partusistentropf abgesetzt. Für 18.30 Uhr ist im Geburtsbericht vermerkt, dass die Beklagte zu 2 eine Vakuumextraktion mehrmalig empfohlen und auch vorbereitet habe (Bl. 52 d.A.). Durch das Unterlassen der operativen Entbindung kam es zur fetalen Asphyxie (Atemdepression bzw. Atemstillstand (Apnoe) u. Herz-Kreislauf-Versagen - Psychrembel). Ferner wurde trotz bestehender fetaler Bradykardie (mit Kardiotokographie nachweisbare Absenkung der fetalen Herzfrequenz, Hinweis auf schwere fetale Beeinträchtigung - Psychrembel) und Schulterdystokie (gestörter Geburtsverlauf, bei dem nach Geburt des kindlichen Kopfs die vordere Schulter hängen bleibt - Psychrembel) kristellert (Handgriff zum Ersatz ungenügender Kraft der Bauchpresse der Mutter - Psychrembel), was zur Geburt des Versicherten um 18.53 Uhr führte. Dabei war der Kläger nicht nur asphyktisch, sondern die nicht dokumentierte Schulterdystokie führte zu einer Erb'schen Lähmung rechts. Ferner erlitt der Versicherte eine beinbetonte Lähmung, jedoch keinen bleibenden Zerebralschaden. Auf dem Partogramm befindet sich um 18.53 Uhr eine handschriftliche Eintragung, die vom Beklagten zu 3 stammt. Um 21.00 Uhr wurde der Versicherte nach G. verlegt.
3 Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 3 sei erst ab 20.12 Uhr bei der Geburt anwesend gewesen, obwohl er schon viel früher habe hinzugerufen werden müssen. Hilfsweise behauptet die Klägerin der Beklagte zu 3 habe die Mutter des Versicherten vor Einleitung der Geburt letztmalig um 17.30 Uhr gesehen, habe diese daraufhin wieder verlassen und sei sodann erst frühestens um 18.45 Uhr wieder zur Geburt gerufen worden, um ca. 5 Minuten später im Kreißsaal wieder anwesend zu sein. Höchst hilfsweise behauptet die Klägerin der Beklagte zu 3 sei erstmalig um 18.45 Uhr zur Geburt hinzugerufen worden und sei daraufhin innerhalb von ca. 5 Minuten im Kreißsaal erschienen.Die Beklagte zu 2 habe fehlerhaft gehandelt, weil ihre Erstkompetenz ende, sobald sich Risiken oder Komplikationen bei der Geburt abzeichneten. Sie habe deshalb den Facharzt unter anderem hinzuzuziehen, sobald sich eine Dezeleration zeige. Die Klägerin behauptet ferner, der Versicherte habe sich vom 17.01.2000 bis 19.02.2000 in G. in stationärer Behandlung befunden, wodurch ihr 39.895,98 € an Behandlungskosten entstanden seien. Durch die stationäre Behandlung vom 15.07.2004 bis 16.07.2004 in W., die stationäre Behandlung in weiteren Kliniken, durch Krankengymnastik und manuelle Therapie hätten sich die Kosten auf insgesamt 48.048,70 € erhöht (12, 57, 147, 148 ff., 233 f. d.A.). Den Betrag von 42.600,27 € habe sie – unstreitig – zum 21.11.2005 angemahnt.
4 Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 48.048,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 42.600,27 € seit 21.11.2005 sowie aus 5.448,43 € seit Rechtshängigkeit (01.06.2007) zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch der Klägerin im Rahmen der gemäß § 116 SGB auf diese übergegangenen Schadensersatzansprüche des Versicherten C. alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen haben, die die Klägerin aus Anlass der fehlerhaften Behandlung anlässlich der Geburt des Versicherten noch zu erbringen hat.
5 Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
6 Die Beklagten zu 1 und 2 behaupten, die Mutter sei um 16.00 Uhr wegen starker Wehen im Kreißsaal gelagert worden. Hierüber sei der Beklagte zu 3 unterrichtet worden. Ob er schon kurz nach 16.00 Uhr erschienen sei oder später, könne die Beklagte zu 2 im nachhinein nicht mehr sagen. Jedenfalls sei der Beklagte zu 3 ab 17.30 Uhr im Kreißsaal anwesend gewesen und habe die Geburtsleitung übernommen. Das könne auch aus dem handschriftlichen Vermerk des Beklagten zu 3 über die Öffnung des Muttermundes und die Lage des kindlichen Kopfes im Geburtsbericht ersehen werden. Nach der Geburt seien - unstreitig - Kinderarzt und Anästhesistin vom Beklagten zu 3 gerufen worden, die innerhalb von 1 bis 2 Minuten erschienen seien. Der Kinderarzt habe den Notkinderarzt aus der Klinik F. herbeigerufen, der die Verlegung in das medizinische Zentrum für Kinderheilkunde in G. veranlasst habe.
7 Der Beklagte zu 3 behauptet, er sei um 17.30 Uhr kurz anwesend gewesen. Dabei habe sich ein völlig unauffälliger Befund ergeben, insbesondere sei der Geburtsbeginn noch nicht eingetreten gewesen. Vielmehr habe die vorgeburtliche Überwachung noch der Beklagten zu 2 in eigener Verantwortung überlassen werden können. Mit Blick auf das Geburtsgeschehen sei er am Tag der Geburt erstmals um 18.45 Uhr von der Beklagten zu 2 über einen zwischenzeitlichen Geburtseintritt informiert und wegen aufgetretener Komplikationen zu Geburt hinzugerufen worden. Daraufhin habe sich der Beklagte zu 3 von seiner Praxis in Kreißsaal begeben und hierfür etwa 3-5 Minuten Fahrzeit benötigt. Nach Eintreffen im Kreißsaal habe er festgestellt, dass der kindliche Kopf bereits durchgeschnitten habe, während die Mutter sich mit einem Hohlrücken gekrümmt habe. Da er beim Eintreffen im Kreißsaal nicht gewusst habe, wie lange die Mutter bereits in ihrer Schonhaltung verharrt habe und der Kopf des Kindes erkennbar zyanotisch gewesen sei, habe er sofort mit der Hand Druck auf den Uterus ausgeübt und dadurch die sofortige Geburt erreicht.
8 Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist unbegründet.
9 Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1 den geltend gemachten Schaden aus fehlerhafter Geburtshilfe nicht ersetzt verlangen.
10 Eine Einstandspflicht der Beklagten zu 1 für ein Fehlverhalten des Beklagten zu 3 besteht nicht, weil dieser als Belegarzt eigene vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten und dessen Mutter erfüllte und nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1 war (BGH NJW 1995, 1611 ). Für die Fehler der bei ihr als Hebamme angestellten Beklagten zu 2 hat die Beklagte zu 1 einzustehen, solange Fehler bei der Geburtshilfe nicht wegen der besonderen ärztlichen Weisungskompetenz oder der Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt diesem zugerechnet werden können (BGH NJW 2000, 2737 ). Eine Haftung der Beklagten zu 1 für die Beklagte zu 2 als Hebamme besteht nicht, weil der Beklagte zu 3 zum Zeitpunkt der geklagten Behandlungsfehler die Geburtshilfe und damit die alleinige Verantwortung übernommen hatte (vgl. BGH NJW BGH NJW 2000, 2737 ; NJW 1995, 1611 ). Eine Verurteilung der Beklagten zu 1 nach dem Hauptvortrag der Klägerin, nach dem der Beklagte zu 3 erst lange nach der Geburt erschienen sei, die Haftung daher nicht auf den Beklagten zu 3 habe übergehen können, scheidet nämlich von vornherein aus. Wie die Klägerin letztendlich selbst einräumen muss, steht dieser Vortrag in einem unauflöslichen Widerspruch mit dem Vortrag der Klägerin, der Beklagte zu 3 habe jedenfalls um 18.53 Uhr einen eigenen handschriftlichen Eintrag in die Krankenunterlagen vorgenommen und müsse daher jedenfalls um diese Zeit und damit bei der Geburt anwesend gewesen sein. Ein solch widersprüchlicher Vortrag ist mit der Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO nicht zu vereinbaren und daher unbeachtlich (BGHZ 19, 387, 390).
11 Eine Haftung der Beklagten zu 1 kommt auch nach dem ersten Hilfsvortrag der Klägerin nicht in Betracht.
12 Danach endete eine Haftung der Beklagten zu 1 für ein mögliches Fehlverhalten der Beklagten zu 2 mit der Übernahme der Behandlung durch den Beklagten zu 3 um 17.30 Uhr. Der beklagte Behandlungsfehler, nämlich die fehlerhaft unterlassene zügige Geburtsbeendigung ab 18.10 Uhr geschah daher unter der Anwesenheit des Beklagten zu 3 und damit außerhalb des Zeitraums, für den die Beklagte zu 1 haftet. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 3 möglicherweise früher, nämlich zum Zeitpunkt der ersten Dezeleration um 16.00 Uhr, hätte verständigen müssen. Entscheidend kann vielmehr nur sein, dass der Beklagte zu 3 zum kritischen Zeitpunkt um 18.10 Uhr und damit rechtzeitig anwesend war; eine nicht im unmittelbaren Anschluss an die Dezeleration um 16.00 Uhr erfolgte und deshalb möglicherweise verspätete Benachrichtigung hat sich mithin nicht ausgewirkt.
13 Schließlich haftet die Beklagte zu 1 nicht nach dem zweiten Hilfsvortrag der Klägerin. Für diesen Hilfsvortrag gilt das Entsprechende wie für den Hauptvortrag: Er ist widersprüchlich und daher unbeachtlich. Denn nach dem eigenen und unstreitigen Vortrag der Klägerin hat die beklagte Hebamme um 18.30 Uhr eine Vakuumextraktion mehrmalig empfohlen und vorbereitet und dies im Geburtsbericht dokumentiert. Da eine Hebamme dazu in der Lage sein muss, eine Geburt auch bei Vorliegen besonderer Komplikationen selbstständig zu betreuen (vgl. BGH NJW 1995, 1611, 1612 ) und auch im Übrigen eine Empfehlung an sich selbst unsinnig erscheint, kann der Umstand des Ausspruchs der Empfehlung nur bedeuten, dass der Beklagte zu 3 Adressat der Empfehlung und anwesend war. Das steht im Widerspruch zu dem zweiten Hilfsvortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 3 erst um 18.45 Uhr benachrichtigt und noch später zur Geburt hinzugekommen sei.
14 Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist ebenfalls unbegründet.
15 Nach dem - wie aus den bisherigen Ausführungen folgt - allein zu prüfenden ersten Hilfsvortrag der Klägerin hat der Beklagte zu 3 um 17.30 Uhr die ärztliche Behandlung übernommen. Denn dadurch dass der Beklagte zu 3 der Mutter ärztlichen Beistand bei der Geburt versprochen hat und nachdem er vor diesem Hintergrund im Kreißsaal erschienen ist und den bisherigen Geburtsverlauf (fehlerhaft oder richtig) beurteilt hat, hat er die Behandlung übernommen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, wenn er sich wieder aus dem Kreißsaal in Rufbereitschaft entfernt und der Beklagten zu 2 die zwischenzeitliche Überwachung des Geburtsvorgangs übertragen hat. Denn mit einem solchen Entfernen unterbricht der Arzt die ärztliche Behandlung nicht wieder und überträgt sie der Hebamme nicht wieder zur alleinigen (Vertrags-)Aufgabe (vgl. BGH NJW 1995, 1611, 1612 ). Die Beklagte zu 2 als Hebamme wird ab der Übernahme der Behandlung durch den Beklagten zu 3 als Arzt nicht nur dessen Weisungen unterworfen, sondern zugleich und insoweit von einer eigenen Verantwortung grundsätzlich befreit (vgl. BGH NJW 2005, 888, 890 ). Nach dem ersten Hilfsvortrag der Klägerin war der Beklagte zu 3 um 17.30 Uhr zu einem Zeitpunkt gerufen worden oder jedenfalls erschienen, zu dem wegen der wiederholt um 16.00 Uhr und 17.30 Uhr aufgetretenen Dezelerationen eine Hebamme einen Arzt hinzurufen musste und mithin die Anwesenheit eines Arztes erforderlich war. Wenn der Beklagte zu 3 in dieser Situation, in der er die Verantwortung für den weiteren Geburtverlauf übernommen hatte und in der seine Anwesenheit erforderlich war, den Kreißsaal gleichwohl wieder verließ, kann dies nicht zu einer Haftung der beklagten Hebamme führen. Die alleinige Verantwortung des Arztes und die Befreiung der beklagten Hebamme von der Haftung bleibt vielmehr in der gleichen Weise bestehen, als wenn der Arzt seine Weisungsbefugnis pflichtgemäß ausgeübt hätte. Andernfalls würde die Hebamme für eine Pflichtverletzung des Arztes haften und nicht umgekehrt, was mit den dargestellten Grundsätzen über die Haftungsverteilung zwischen Arzt und Hebamme nach §§ 278, 831 BGB nicht vereinbar ist.
16 Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist begründet.
17 Der Beklagte zu 3 ist der Klägerin aus nach § 116 SGB X übergangenem Recht wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung des versicherten Kindes nach §§ 280, 823 BGB zum Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe verpflichtet. Die Klägerin kann ferner die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende Schäden verlangen. Denn der Beklagte zu 3 hat die dem versicherten Kind geschuldete Behandlung nach dem medizinischen Standard (vgl. BGH NJW 1995, 776, 777 ; NJW 1999, 1778 ; BGH NJW 2000, 2737, 2740 ) nicht geleistet, weil er trotz vorhandener Anzeichen die angezeigte operative Entbindung nicht und schon gar nicht rechtzeitig durchgeführt und damit die Gesundheitsschäden bei dem Kind verursacht hat.
18 Für die Haftung des Beklagten zu 3 kommt es nicht darauf an, ob er sich nach kurzer Anwesenheit um 17.30 Uhr und nach Feststellung eines unauffälligen Befundes wieder entfernt und die weitere Geburtsüberwachung der Beklagten zu 2 überlassen hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die ärztliche Sorgfalt von dem Beklagten zu 3 verlangte wegen der Dezelerationen um 16.00 Uhr und ab 17.30 Uhr im Kreißsaal zu bleiben. Denn von dem Zeitpunkt der Behandlungsübernahme um 17.30 Uhr an war die Beklagte zu 2 Gehilfin des Beklagten zu 3, für die er vertraglich nach § 278 BGB und deliktisch nach § 831 BGB genauso einstehen muss wie für seine eigenen Pflichtverletzungen, und zwar - wie bereits ausgeführt - auch dann, wenn er sich wieder aus dem Kreißsaal in Rufbereitschaft entfernt hat (vgl. BGH NJW 1995, 1611, 1612 ). Entscheidend für die Haftung des Beklagten zu 3 ist deshalb nur, dass er vor dem schadensersatzpflichtigen Behandlungsfehler, der ab 18.10 Uhr indizierten zügigen Geburtsbeendigung, die Behandlung und damit die Verantwortung für das weitere Geschehen übernommen hatte.
19 Dass die Klägerin aufgrund der Fehlbehandlung Aufwendungen in Höhe von 48.048,70 € zu tragen hatte, ist aufgrund der gestempelten und unterschriebenen Aufstellung mit dem Briefkopf der Klägerin vom 02.05.2007 (Bl. 233, 234 d.A.) gemäß § 418 ZPO bewiesen. Denn bei dieser Aufstellung handelt es sich um die Urkunde einer öffentlichen Behörde mit anderem als in §§ 415, 417 ZPO bezeichnetem Inhalt. Die Klägerin ist gemäß §§ 1 Abs. 4 VwVfG, 4 Abs. 1 SGB V eine öffentliche Behörde im Sinne von §§ 415, 417, 418 ZPO (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 415 Rn. 3, § 273 Rn. 8). Die Auflistung der getätigten Aufwendungen stellt zudem eine verkörperte Gedankenerklärung dar, für deren Erstellung keine besonderen Formvorschriften gelten und die die Klägerin innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse errichtet hat. Die geltend gemachten Verzugszinsen stehen der Klägerin nach §§ 286, 288 BGB zu.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Das Urteil ist nach § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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