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10 Sa 361/17•Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, 2017-12-15, 10 Sa 361/17
10 Sa 361/17Tribunale del lavoro / Chamber 1015 dic 2017
1. Besteht bei einem Betrieb der Wasser- und Brandschadenssanierung die eigentliche Tätigkeit in baulichen Arbeiten wie Bautrocknung, Mauern, Maler- und Putzarbeiten, so sind die ebenfalls anfallenden Arbeiten wie Möbelverrücken, Schuttentsorgung oder Reinigen grundsätzlich als bauliche Zusammenhangsarbeiten zu bewerten (vgl. zuvor bereits Hess. LAG 15. Juli 2016 - 10 Sa 221/16 - n.v.; Hess. LAG 5. Februar 2016 - 10 Sa 1196/14 - n.v.). 2. Zur Frage der Zulässigkeit von Berufung und Beitragsklage, wenn sich der Kläger in der Berufungsinstanz erstmalig auf das SokaSiG stützt. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 16. Februar 2017, 9 Ca 531/11 nachgehend BAG, 10 AZR 170/18
Entscheidungsdatum: 2017-12-15
Aktenzeichen: 10 Sa 361/17
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2017:1215.10SA361.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 SokaSiG, § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 533, 263 ZPO, § 1 Abs. 2 VTV-Bau, § 7 SokaSiG ... mehr
Besteht bei einem Betrieb der Wasser- und Brandschadenssanierung die eigentliche Tätigkeit in baulichen Arbeiten wie Bautrocknung, Mauern, Maler- und Putzarbeiten, so sind die ebenfalls anfallenden Arbeiten wie Möbelverrücken, Schuttentsorgung oder Reinigen grundsätzlich als bauliche Zusammenhangsarbeiten zu bewerten (vgl. zuvor bereits Hess. LAG 15. Juli 2016 - 10 Sa 221/16 - n.v.; Hess. LAG 5. Februar 2016 - 10 Sa 1196/14 - n.v.).
Zur Frage der Zulässigkeit von Berufung und Beitragsklage, wenn sich der Kläger in der Berufungsinstanz erstmalig auf das SokaSiG stützt.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Wiesbaden, 16. Februar 2017, 9 Ca 531/11 nachgehend BAG, 10 AZR 170/18
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 2017 - 9 Ca 531/11 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.261,00 EUR (in Worten: Neunzehntausendzweihunderteinundsechzig und 0/100 Euro) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren der deutschen Bauwirtschaft.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) , der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch.
Zuletzt hat der Kläger nach Verbindung von fünf Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung für den Zeitraum Oktober 2008 bis April 2011 für mindestens einen gewerblichen Arbeitnehmer pro Monat insgesamt 18.086 Euro und für den Zeitraum Juni 2008 bis Dezember 2009 1.175 Euro Festbeiträge für einen Angestellten geltend gemacht, zusammen 19.261 Euro.
Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Juni 2008 gegründet. Ausweislich der Eintragung im Handelsregister (vgl. Bl. 47 der Akte) wird der Betriebsgegenstand wie folgt beschrieben:
"Behebung von Brand- und Wasserschäden einschließlich der Durchführung der damit im Zusammenhang stehenden Sanierungsarbeiten und außerdem Handel mit diesbezüglichen technischen Komponenten und Materialien".
Im Gewerberegister der Stadt A ist folgende gewerbliche Tätigkeit hinterlegt:
"Komplettlösung nach Brand- und Wasserschaden, Gebäudesanierung, Trocknungstechnik, Inventarsanierung, Wiederherstellung".
In einem so genannten Stammblatt zur Erfassung baugewerblicher Betriebe gab die Beklagte im August 2009 in Bezug auf die von ihr ausgeübte Betriebstätigkeit die folgenden Arbeiten an:
Bezüglich der Einzelheiten des Stammblatts wird verwiesen auf Bl. 38 der Akte.Die Beklagte hat Brand- und Wasserschäden im Auftrag von Versicherungsunternehmen behoben. Zu den Versicherungsunternehmen bestanden Rahmenverträge, abgerechnet wurde u.a. nach Quadratmetern. Bei der Schadensbehebung fielen einerseits bauliche Leistungen an, wie Abbrucharbeiten, Pflaster-, Putz- und Malerarbeiten, andererseits fielen hierbei Nebenarbeiten an wie Reinigen von Oberflächen, Möbelberäumung und Entsorgungsarbeiten. Zu einem geringen Teil setzte die Beklagte Mitarbeiter bei Garten- und Landschaftsarbeiten ein. Sie beschäftigte in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine Vielzahl von Mitarbeitern, nämlich mehr als 400. Davon war ein Großteil lediglich als Aushilfe und nur tageweise für die Beklagte tätig. Über die weiteren Einzelheiten der betrieblichen Tätigkeit der Beklagten herrscht zwischen den Parteien Streit.Der Kläger hat behauptet, die im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten im streitgegenständlichen Zeitraum zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit die folgenden Arbeiten erbracht:
Zur Stützung seines Vortrages beruft sich der Kläger auf die Angaben der Beklagten im sog. Stammblatt sowie auf die Angaben im Handelsregister und im Gewerberegister. Eine überwiegend bauliche Tätigkeit ergebe sich auch aus dem Internetauftritt der Beklagten unter www.xxxx. Daraus sei auch ersichtlich, dass die Beseitigung der Wasserschäden u.a. mittels System-Estrichtrocknung erfolgen würde. Die nunmehr von der Beklagten im Prozess behaupteten Tätigkeiten würden nicht mit ihren außergerichtlichen Angaben übereinstimmen.Der Kläger hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.261 Euro zu zahlen.Die Beklagte hat beantragt,die Klage abzuweisen.Sie hat bestritten, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet sei. Sie hat behauptet, die Arbeitnehmer hätten im streitgegenständlichen Zeitraum die folgenden Tätigkeiten erbracht:
Unter der Position 1. sei das Ausräumen der einzelnen Gebäude, Entfernen von Sperrmüll, Möbeln, Fußbodenbelägen und ähnlichem mehr, Reinigungsarbeiten, Entsorgungsarbeiten, Entfernen von Tapetenresten, Schutt- und Schadensteilen des Gebäudes und ähnliches mehr, alles ohne baulichen Zusammenhang, mit händischen Mitteln, Dampfstrahler etc., zu verstehen. Die Angaben im Stammblatt seien unspezifisch und würden nur aus Oberbegriffen bestehen. Die von der Klägerseite zitierte Homepage gehöre einer anderen Gesellschaft, nämlich B.Das Arbeitsgericht hat am 26. April 2012 einen Beweisbeschluss über die durch die Arbeitnehmer der Beklagten im Betrieb erbrachten Arbeiten erlassen. Als Zeugen wurden 488 Arbeitnehmer benannt. Wegen der Einzelheiten der vor dem jeweiligen Rechtshilfegericht durchgeführten Beweisaufnahme wird verwiesen auf Bl. 182 ff. der Akte. Bislang sind nicht sämtliche Zeugen - derzeit ca. 240 - vernommen worden.Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - sowie - 10 ABR 48/15 - entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung (kurz: AVE) 2008 und 2010 sowie die AVE 2014 des VTV unwirksam sind. Mit Beschlüssen vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - sowie 10 ABR 34/15 - hat das Bundesarbeitsgericht ferner entschieden, dass die AVE 2012 und 2013 unwirksam sind.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. Februar 2017 nach Lage der Akten gemäß §§ 331a, 251a ZPO entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 stünde fest, dass die AVE unwirksam sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG berufen. Schließlich könne der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf die Vorschriften der §§ 8 Ziff. 15 BRTV, 32 Abs. 1 BBTV sowie 20 Abs. 1 und 6 TZA Bau stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird verwiesen auf Bl. 1526 - 1536 der Akte.Dieses Urteil ist dem Kläger am 8. März 2017 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 14. März 2017 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Juni 2017 ist die Berufungsbegründung am 29. Juni 2017 bei Gericht eingegangen.Es ist ein Gesetzgebungsverfahren zur Stützung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe initiiert worden. Der Deutsche Bundestag hat am 26. Januar 2017 das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) verabschiedet. Das Gesetz ist am 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass der VTV in seiner jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 ohne Rücksicht auf eine AVE "gelten" soll.In der Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Insbesondere sei es fehlerhaft, eine Nachwirkung von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen abzulehnen. Es komme auch eine Nachwirkung der AVE 2006 infrage. Unzutreffend sei auch, dass die §§ 8 Ziff. 15 BRTV, 31 Abs. 1 BBTV sowie 20 Abs. 1 und 6 TZA Bau keine Grundlage für eine materiell-rechtliche Inanspruchnahme der Beklagten darstellten. Er könne sich nunmehr - hilfsweise - auf das SokaSiG berufen, so dass die bereits begonnene Beweisaufnahme fortgesetzt werden müsste.Der Kläger stellt den Antrag,das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 2017 - 9 Ca 531/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.261 Euro zu zahlen.Die Beklagte beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Sie verteidigt das Urteil der ersten Instanz und trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor, dass die baufremden Tätigkeiten überwogen hätten. Die Arbeiten der Brandschadensberäumung seien stets ohne baulichen Zusammenhang erbracht worden, also aufgrund eigenständiger Beauftragung und nicht etwa im Zusammenhang mit eigenen Abbruch- und Sanierungsarbeiten. Zur Verdeutlichung hat die Beklagte auf Hinweis des Gerichts diverse Rechnungen vorgelegt, um darzutun, dass reine Reinigungsleistungen nach Brand- und Wasserschäden ausgeführt worden seien. Hinsichtlich der überreichten Rechnungen bzw. Gutschriften wird verwiesen auf Bl. 1597 - 1663 der Akte. Auch die bisherigen Aussagen der Zeugen bestätigten klar, dass die baufremde Tätigkeiten überwogen hätten. Sie meint auch, dass das Arbeitsgericht zutreffend entschieden habe, dass eine Nachwirkung der AVE 2006 im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme. Das SokaSiG sei wegen der darin enthaltenen Rückwirkung verfassungswidrig.Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der Beiträge zu. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist das Bestreiten der Beklagten in Bezug auf das Überwiegen baulicher Arbeiten nicht als erheblich zu bewerten. Auf die bisher durchgeführte Beweisaufnahme kommt es nicht an. Das SokaSiG ist wirksam und unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.A. Die Berufung des Klägers ist zunächst zulässig. Auch ist die Klage nicht unbestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
I. Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung und der Reihenfolge einer materiell-rechtlichen Prüfung ist die Frage, ob es sich um einen neuen Streitgegenstand handelt, wenn sich der Kläger in der Rechtsmittelinstanz auf das SokaSiG beruft. Die Kammer geht im Anschluss an die Rechtsansicht des Zehnten Senat in dem Hinweisbeschluss vom 12. April 2017 in der Rechtssache 10 AZR 635/15 davon aus, dass mit der Berufung auf das SokaSiG eine Änderung des Streitgegenstands einhergeht. Dies ist in dem Rechtsstreit 10 Sa 424/17 (zur Veröffentlichung vorgesehen) ausführlich begründet worden; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.II. Die Berufung des Klägers ist in jedem Fall zulässig. Dies folgt aus den Besonderheiten des SokaSiG.Auch wenn man bei der Berufung auf das SokaSiG einen neuen Streitgegenstand annimmt, hält es die Kammer für zulässig, dass der Kläger sich im Berufungsverfahren auf das SokaSiG beruft, auch wenn dieses in der ersten Instanz noch keine Rolle spielen konnte und auch nicht gespielt hat. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist bei einer Änderung des Streitgegenstands insbesondere problematisch unter dem Aspekt der alternativen Klagehäufung und der Beschwer durch die abweisende Entscheidung der ersten Instanz. Primär ist davon auszugehen, dass die insbesondere vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für den hier vorliegenden Fall eines rückwirkenden "Reparaturgesetzes" nicht passen.
a) Allerdings setzt das Rechtsmittel voraus, dass der Rechtsmittelführer die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Ein lediglich im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (vgl. BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10, NJW 2017, 748; BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 12, NZA 2016, 972; BGH 29. September 2011 - IX ZB 106/11 - Rn. 7, NJW 2011, 3653; BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - Rn. 14, NZA 2005, 579 ) . Der Berufungsführer muss zumindest auch die erstinstanzlich erfolgte Klageabweisung bekämpfen wollen (vgl. BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10, NJW 2017, 748; BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - Rn. 14, NZA 2005, 579 ). Darauf, dass eine Änderung der Klage nach den §§ 533, 263 ZPO noch in der Berufungsinstanz möglich ist, kommt es maßgeblich nicht an. Denn eine Änderung der Klage setzt zunächst eine zulässige Berufung voraus.Nicht ausreichend ist dabei im Grundsatz, dass der Kläger in der Berufungsinstanz den ursprünglichen Streitgegenstand lediglich hilfsweise weiterverfolgt (vgl. BGH 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2001, 226; BGH 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118; Baumbach/Lauterbach 75. Aufl. § 260 Rn. 8; Ball in Musielak/Voit 14. Aufl. Vor Rn. 26; a.A. Althammer in Stein/Jonas 22. Aufl. Vor § 511 Rn. 73 ff.) . Die Zulässigkeit eines Hauptantrags kann nicht allein aus der Zulässigkeit eines Hilfsantrags hergeleitet werden, der nur für den Fall gestellt ist, dass der Hauptantrag unbegründet ist (vgl. BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10, NJW 2017; BGH 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2001, 226). In der Folge wäre eine Berufung nur insoweit zulässig, als der ursprüngliche Antrag unbedingt weiterverfolgt wird (vgl. BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10, NJW 2017). Begründet wird dies damit, dass es ein grundlegendes Erfordernis aller Rechtsmittel sei, dass sich der Angriff des Rechtsmittelführers - in erster Linie - auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer richten muss ( vgl. BGH 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118).
b) Im vorliegenden Fall können die oben genannten Grundsätze nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Es muss dem Kläger vielmehr auch möglich sein, sich in der Hauptsache auf das SokaSiG zu stützen und nur hilfsweise die Begründung zur Abweisung der Klage in dem erstinstanzlichen Urteil anzugreifen.Es liegt hier die Besonderheit vor, dass der Gesetzgeber die "fehlerhafte" AVE jeweils durch das SokaSiG "reparieren" wollte. Das Gesetz soll bestimmungsgemäß an die Stelle der jeweiligen AVE treten und den Beitragsanspruch der Sozialkasse stützen. Dieser besonderen materiellen Konstellation muss auch das Prozessrecht Rechnung tragen. Es würde dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man es der Sozialkasse verweigern würde, in der Berufungsinstanz von der Rechtsgrundlage "AVE" bzw. "Nachwirkung" auf die Rechtsgrundlage "SokaSiG" überzuwechseln. Der Gesetzgeber hatte zwar in erster Linie vor Augen, dass Rückforderungsansprüche der Bauarbeitgeber vermieden werden sollten, um die Sozialkasse vor einer drohenden Insolvenz zu schützen. Er hat sich letztlich aber für ein Modell entschieden, welches nicht nur Rückforderungsansprüche ausschließt, sondern eine allgemeine Rückwirkung beinhaltet und damit für den gesamten Zeitraum ab 2006 die Anwendung des VTV sicherstellt. Damit hat der Gesetzgeber auch in Kauf genommen, dass das SokaSiG auf laufende Rechtsstreitigkeiten der Urlaubskasse Anwendung findet. Dies kommt in der Gesetzesbegründung hinreichend zum Ausdruck. Darin heißt es: "Den Sozialkassen des Baugewerbes ist aktuell der Einzug noch ausstehender Beiträge erschwert und dies auch dann, wenn die Beitragsansprüche auf Allgemeinverbindlicherklärungen gründen, die nach Inkrafttreten der Reform der Allgemeinverbindlicherklärung erlassen wurden. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, durch eine gesetzliche Reglung, die die bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf im Raum stehende Rückforderungsansprüche beendet und den aktuellen Beitragseinzug sicherstellt...." (vgl. BT-Drucks. 18/10631, 649) . Soll der laufende Einzug der Beiträge auch bei anhängigen Verfahren in der Rechtsmittelinstanz sichergestellt werden, so muss es dem Kläger auch möglich sein, sich auf das SokaSiG zu berufen.
Die von der h.M. angeführte innere Begründung, weshalb die Beschwer für ein Rechtsmittel fehle, wenn nicht in erster Linie das abgewiesene Klagebegehren der ersten Instanz weiterverfolgt wird, erscheint im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Hat der Gesetzgeber angeordnet, dass eine an sich bestehende Unwirksamkeit nachträglich durch ein Gesetz geheilt werden soll, so hat der Kläger ein anzuerkennendes Interesse daran, dass die "Heilung" durch die Gerichte, notfalls in der Rechtsmittelinstanz, festgestellt wird. Der Kläger weicht nicht auf einen anderen Lebenssachverhalt aus, sondern stützt sich auf das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumentarium. Es ist auch nicht so, dass sich der Kläger in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr mit dem Streitgegenstand der ersten Instanz befasst. Er behauptet vielmehr gerade, dass das Urteil der ersten Instanz bei rückblickender rechtlicher Betrachtung nach Inkrafttreten des SokaSiG unzutreffend ist. Das Wesen der Beschwer besteht gerade darin, dass ein behauptetermaßen unrichtiges Urteil der ersten Instanz bekämpft wird (vgl. Müko-ZPO/Rimmelspacher Vor § 511 Rn. 76) . So liegt der Fall auch hier, denn aufgrund der Rückwirkungsfolgen des SokaSiG ist die Durchführung des Berufungsverfahrens geeignet, die Klageabweisung der ersten Instanz zu korrigieren.
Der Kläger trägt aber die Darlegungslast für diejenigen Umstände, die eine Tarifbindung kraft Nachwirkung begründen sollen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BAG die Nachwirkung eines Tarifvertrags endet, wenn der Arbeitgeber die Branche wechselt und so aus dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags herausfällt (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 9 AZR 66/91 - zu I 2 b der Gründe, NZA 1995, 1054; BAG 9. November 1999 - 3 AZR 690/98 - zu B I 2 der Gründe, NZA 2000, 730 ) . Betriebe, die kein Baubetrieb mehr sind, stehen außerhalb der Solidargemeinschaft (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 9 AZR 66/91 - zu I 2 b der Gründe, NZA 1995, 1054). Auch ohne AVE oder eine Nachwirkung würden Betriebe in einem solchen Fall nicht zur Beitragszahlung verpflichtet sein. Außerdem ist Rücksicht darauf zu nehmen, dass sich eine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG nicht auf erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse erstreckt (vgl. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 247/96 - zu 2 a bb der Gründe, NZA 1998, 484; ErfK/Franzen 17. Aufl. § 4 Rn. 53; HWK/Henssler 6. Aufl. § 4 TVG Rn. 7 f.; Treber in Schaub ArbR-Hdb. 16. Aufl. § 205 Rn. 17; a.A. z.T. die Literatur, vgl. Ahrendt in Däubler 4. Aufl. § 1 Rn. 1145) . Da es nach § 4 Abs. 2 TVG auf die Tarifunterworfenheit (nur) des Arbeitgebers ankommt, ist entscheidend, ob es den Arbeitgeber bei der Geltung des VTV auf Grundlage der AVE 2006 bereits gegeben hat und dieser damals unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV gefallen ist (vgl. Hess. LAG 27. Januar 2017 - 10 Sa 1747/14 - Rn. 74., Juris) .2. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte wurde erst mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Juni 2008 gegründet. Sie ist daher niemals unter den noch aufgrund der AVE vom 24. Februar 2006 geltenden VTV 2006 gefallen.II. Ferner kann der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf die Vorschriften der §§ 8 Ziff. 15 BRTV, 32 Abs. 1 BBTV sowie 20 Abs. 1 und 6 TZA Bau stützen.Die Regelungen in § 8 Ziff. 15 BRTV sowie § 20 TZA Bau sehen lediglich vor, dass ein Sozialkassenbeitrag zu zahlen ist, sie geben aber nicht die Höhe vor. Damit liegt erkennbar nur ein Hinweis auf das näher in den §§ 18, 21 VTV geregelte Sozialkassenverfahren vor, es handelt sich aber nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Einzig § 32 Abs. 1 BBTV sieht für die Berufsbildungsumlage eine konkrete Höhe des Beitrags vor (2,5 % der Bruttolohnsummen). Weiter heißt es dort aber auch, dass dieser Beitrag Teil des Beitrags nach § 18 VTV sei. Durch den Verweis auf § 18 VTV wird klargestellt, dass die eigentliche Anspruchsgrundlage in dem Verfahrenstarifvertrag gründen soll. Dieser regelt spezieller die Vorschriften im Hinblick auf den Verfahrenseinzug, die Rechte und Pflichten der Bauarbeitgeber gegenüber der Sozialkasse sowie das gesamte Abwicklungsverhältnis. Es würde nach der Systematik der Bautarifverträge keinen Sinn ergeben, wollten die Tarifvertragsparteien für den gleichen Beitragsanspruch zwei Anspruchsgrundlagen regeln.C. Die Berufung ist auf der Grundlage des SokaSiG begründet. Der Kläger kann Zahlung von 19.261 Euro nach den §§ 7 Abs. 7 und 8 SokaSiG i.V.m. §§ 18 Abs. 2, 22 VTV vom 20. Dezember 1999 bzw. ab 1. Januar 2010 i.V.m. §§ 18 Abs. 2, 21 VTV vom 18. Dezember 2009 verlangen.I. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet.
a) Der Kläger hat zunächst ausreichend behauptet, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV im vorliegenden Fall eröffnet sei. Die behaupteten Bautrocknungsarbeiten unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 4 VTV. Die Fliesenarbeiten werden von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV, die Maurerarbeiten von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 VTV, die Stuck- und Putzarbeiten von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 34 VTV und die Zimmerarbeiten von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV erfasst. Die Malerarbeiten zählen zum Innenausbau und fallen jedenfalls unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Diese Behauptungen sind auch nicht ins Blaue hinein erfolgt. Denn der Kläger konnte sich auf die Angaben in dem sog. Stammblatt und auf die Handelsregistereintragung stützen.
b) Das Bestreiten der Beklagten ist als unerheblich zu bewerten. Auf die bislang durchgeführte Beweisaufnahme kommt es nicht an. Selbst wenn man deren Ergebnis berücksichtigte, stünde dies der Annahme eines baulichen Betriebs nicht entgegen.
aa) Bei Betrieben der Brand- und Wasserschadensanierung besteht in der Regel ein Zusammenhang zwischen baulichen Sanierungsarbeiten und Möbelverrück-, Reinigungs- und Schuttentsorgungsarbeiten (vgl. Hess. LAG 15. Juli 2016 - 10 Sa 221/16 - n.v.; Hess. LAG 5. Februar 2016 - 10 Sa 1196/14 - n.v.).
(1) Bei einem Wasserschaden sind grundsätzlich zunächst Trocknungsmaßnahmen erforderlich. Ist das Mauerwerk ausreichend getrocknet, muss in der Regel die alte Tapete entfernt werden, es schließen sich Maler- und Tapezierarbeiten sowie gegebenenfalls Putzarbeiten an. Ist der Boden durchfeuchtet, müssen die Böden entfernt und gegebenenfalls Fliesen etc. neu verlegt werden. Um solche Tätigkeiten zu ermöglichen, müssen Möbel verrückt werden und die Baustelle insoweit frei- und aufgeräumt werden.Entsprechendes gilt für eine Schadensanierung nach einem Brandschaden. Bauwerksteile, die nicht mehr statisch einwandfrei sind, müssen abgebrochen werden und der Bauschutt anschließend entsorgt werden.Die Aufräum-, Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten bei einer Brand- oder Wasserschadenssanierung sind grundsätzlich den dort ebenfalls anfallenden baulichen Tätigkeiten (Abbruch-, Maler-, Fliesen-, Putzarbeiten etc.) als Zusammenhangstätigkeit zuzurechnen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sog. Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten dienen und ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden, sofern sie im Zusammenhang mit den baulichen Arbeiten erbracht werden (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19, NZA 2014, 791) . Die Tarifbeispiele des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV und V VTV erfassen nicht nur den eigentlichen Kern der jeweiligen baugewerblichen Tätigkeit, sondern darüber hinaus auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind und deswegen regelmäßig nach der Verkehrssitte als Nebenarbeiten von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden, wobei auch die Umstände des Einzelfalls mitzuberücksichtigen sind (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13, AP Nr. 339 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - zu AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Voraussetzung für ein "Zusammenrechnen" ist grundsätzlich ein Zusammenhang mit einer eigenen baulichen Haupttätigkeit (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 20, NZA 2014, 791) . Erbringt ein Betrieb ausschließlich "Nebenarbeiten", ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem VTV ( vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 32, AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). In diesem Sinne ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass z.B. der Transport von Baumaterialien zu Baustellen als eine für eine sachgerechte Ausführung baulicher Leistungen notwendige Nebenarbeit qualifiziert werden kann (vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 31, AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Entsprechendes gilt für den Abtransport von Abraum oder Bauschutt (vgl. BAG 20. März 2002 - 10 AZR 458/01 - zu II 3 a der Gründe, AP Nr. 253 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Dies gilt ebenso für das Einrichten oder das Reinigen sowie das Aufräumen von Baustellen ( vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19, NZA 2014, 791) .Es spricht viel dafür, den Begriff der Zusammenhangstätigkeiten im Falle von Betrieben der Brand- bzw. Schadensanierung weit zu verstehen. Denn in solchen Betrieben werden branchenüblich regelmäßig neben den eigentlichen baulichen Sanierungsarbeiten auch Entrümpelungs- und Reinigungsarbeiten erbracht (vgl. auch BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 24, AP Nr. 350 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau für Brandschadensanierung; BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 415/13 - AP Nr. 322 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau für Wasserschäden). Dies ist dem Vorsitzenden aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Richter in Sozialkassenverfahren des Baugewerbes bekannt (vgl. Hess. LAG 15. Juli 2016 - 10 Sa 221/16 - n.v.; Hess. LAG 5. Februar 2016 - 10 Sa 1196/14 - n.v.). Der Hauptzweck solcher Betriebe besteht nicht etwa in der Reinigung mit der Konsequenz, dass sie der Reinigungsbranche zuzurechnen seien. Der Zweck besteht ebenfalls nicht in dem Ausräumen von Möbeln mit der Konsequenz, dass sie der Möbelbranche zuzurechnen seien. Der wesentliche Zweck besteht vielmehr in der Schadensanierung und der Erbringung der damit einhergehenden baugewerblichen Tätigkeiten. Davon schien die Beklagte selbst ursprünglich auszugehen, denn sie erwähnte in dem sog. Stammblatt lediglich baugewerbliche Tätigkeiten.
(2) Insbesondere für einen Betrieb der Brandschadensanierung hat das Bundesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass die dort anfallenden Teiltätigkeiten der Brandschadensanierung und der Abbrucharbeiten üblicherweise im Zusammenhang stehen mit den sonst im Betrieb ebenfalls anfallenden Reinigungsarbeiten, der Schuttschuttentsorgung und der Abfuhr von Abbruchmaterialien (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 24, AP Nr. 350 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . In einer solchen Konstellation ist es ungenügend, wenn sich der Vortrag der Beklagten im Prozess darauf beschränkt, die einzelnen unstreitigen Tätigkeiten zu benennen und sie als "baufremd" oder "ohne baulichen Zusammenhang" zu kennzeichnen. Die Partei darf sich weder "blind stellen" noch "mauern" (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 23, AP Nr. 350 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Es ist ihr als "wissende" Partei i.d.R. möglich und auch zumutbar, die betrieblichen Tätigkeiten und Abläufe so zu schildern, dass das Gericht eine Subsumtion vornehmen kann, ob tariflich einschlägige bauliche Leistungen oder baufremde Tätigkeiten überwogen haben. In einer solchen Sachverhaltskonstellation muss der Arbeitgeber demnach die entsprechenden Betriebsabläufe schildern und verdeutlichen, weshalb entgegen dem ersten Anschein ein baulicher Zusammenhang zwischen den unstreitigen baulichen Tätigkeiten und den üblicherweise ebenfalls anfallenden Nebenarbeiten nicht gegeben sein soll (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 24, AP Nr. 350 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) .
bb) Diesen Anforderungen an das Bestreiten genügt der Vortrag der Beklagten nicht.(1) In dem Schriftsatz vom 26. Juli 2011 schildert sie die Haupttätigkeit unter Position 1. (43 - 45 %) wie folgt: Brandschadenberäumung, ohne baulichen Zusammenhang für Dritte zu ca. 43 - 45 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit; unter der Position 1. sei das Ausräumen der einzelnen Gebäude, Entfernen von Sperrmüll, Möbeln, Fußbodenbelägen und ähnlichem mehr, Reinigungsarbeiten, Entsorgungsarbeiten, Entfernen von Tapetenresten, Schutt- und Schadensteilen des Gebäudes und ähnliches mehr, alles ohne baulichen Zusammenhang, mit händischen Mitteln, Dampfstrahler etc., zu sehen. Damit wird - wie im Fall des Bundesarbeitsgerichts - ein Zusammenhang geleugnet zwischen Tätigkeiten, der üblicherweise in Betrieben der Brand- bzw. Wassersanierung gegeben sind.(2) Vor diesem Hintergrund ist der Sachvortrag der Beklagten unklar und ungenügend.
Unter der Position 1. schildert die Beklagte eine Vielzahl von Tätigkeiten, bei denen entgegen der rechtlichen Würdigung der Beklagten im Grundsatz eben doch ein baulicher Zusammenhang vorhanden ist. Bevor Maler- und Tapezierarbeiten erbracht werden können, müssen die Reste der Tapeten entfernt werden. Typischerweise fallen bei einer Wasser- oder Brandschadensanierung auch Entsorgungsarbeiten an. Die von der Beklagten geschilderte Entsorgung von Schuttteilen lässt darauf schließen, dass zuvor der Schutt produziert worden sein muss, also Bauwerksteile teilweise oder vollständig abgebrochen werden mussten. Die Entsorgung von Bauschutt steht damit im unmittelbaren Zusammenhang zu (Teil-)Abbrucharbeiten, die wiederum als baulich zu bewerten sind. Dies hat im vorliegenden Fall z.B. auch der Zeuge C in seiner Aussage bestätigt. Er gab an, geholfen zu haben, den Bauschutt zu entsorgen, dabei sei der Schutt aufgrund vorangegangener Stemm- und Abrissarbeiten entstanden (Bl. 303 der Akte) .Der Kläger hat ferner behauptet, es würden auch Fliesen- und Fugarbeiten anfallen. Dies hat die Beklagte nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, weil ihr Vortrag unter Position 9., wo sie die aus ihrer Sicht maßgeblichen baugewerblichen Tätigkeiten zusammengefasst hat, durch die Verwendung von "artverwandten Tätigkeiten" unklar und offen formuliert war. Dies lässt zumindest Raum für die Annahme, dass die übrigen vom Kläger bezeichneten baulichen Tätigkeiten ebenfalls erbracht worden sind. Das Entfernen von Fußbodenbelägen, was die Beklagte ebenfalls unter der Position 1. erwähnt, kann eine notwendige Vorarbeit zu der anschließenden Verlegung der Fliesen sein und damit selbst baulichen Charakter haben. Aus ihrem Vortrag lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Beklagte unter Fußböden nur Teppich- oder PVC-Böden versteht.Im Übrigen ist der gesamte Vortrag unter der Position 1. unklar und offen formuliert. Die Beklagte schildert neben einigen konkreten Beispielen an zwei Stellen "und ähnlichem mehr", so dass z.B. nicht ausgeschlossen werden kann, dass eben auch ganze Bauwerksteile entfernt und entsorgt werden mussten. Zweimal schildert die Beklagte "Reinigungsarbeiten", wobei offen bleibt, was genau darunter zu verstehen ist.
(3) Selbst wenn man der Ansicht wäre, es müsse unterschieden werden zwischen solchen Aufräum-, Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten, die in einem Zusammenhang zu den ebenfalls gleichzeitig auf derselben Baustelle ausgeführten baugewerblichen Tätigkeit stünden und solchen, bei denen das nicht der Fall ist - daran könnte man z.B. denken bei dem bloßen Entsorgen von Möbeln, oder bei dem Reinigen von Tischen, Möbeln, Fußböden, ohne dass hier zugleich baugewerbliche Maler- oder Fliesenarbeiten etc. anfielen -, würde sich das Ergebnis nicht ändern. Denn es wäre Sache der sachnäheren Beklagten gewesen, insofern die Betriebsabläufe zu schildern und zu verdeutlichen, dass insgesamt die baufremden Tätigkeiten überwogen hätten. Ihr Vortrag differenziert aber nicht zwischen einzelnen Aufträgen und Baustellen. Es wäre z.B. auch denkbar gewesen, wenn sie die in den jeweiligen Jahren erledigten Sanierungsaufträge bzw. Objekte aufgeführt hätte und dabei stets angegeben hätte, dass reine Möbelverrück- und Reinigungsleistungen bei bestimmten Aufträgen angefallen seien. Die Beklagte trägt hier aber lediglich pauschal vor mit Prozentwerten stets bezogen auf die Gesamtarbeitszeit. Da die Beklagte offensichtlich von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgeht, kann ihre Unterscheidung in baufremde Nebenarbeiten und solche "ohne baulichen Zusammenhang" im Allgemeinen nicht gefolgt werden.Auf einen Hinweis des Gerichts hat die Beklagte unter anderem Rechnungen vorgelegt, die unterstreichen sollen, dass (reine) baufremde Leistungen, insbesondere Reinigungsarbeiten, unabhängig von sonstigen möglicherweise baulichen Leistungen beauftragt worden seien. Diese haben aber bei näherem Hinsehen keinen belastbaren Aussagegehalt. Zunächst einmal ist festzustellen, dass sich aus einer "Schlussgutschrift" kein sicherer Schluss darauf ziehen lässt, welche Tätigkeiten insgesamt Gegenstand der Beauftragung waren. Eine Teilrechnung kann eben auch nur einen Teil von verschiedenartigen Arbeiten betreffen. Aussagekräftiger wäre in jedem Fall, wenn die Beklagte einen Werkvertrag vorgelegt hätte, aus dem reine Reinigungsleistungen hervorgingen. Solche Werkverträge wurden bei der Beklagten indes offensichtlich nicht geschlossen. Wie der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2017 erklärte, bestehen lediglich Rahmenverträge mit großen Versicherungsunternehmen. Aus dem konkreten Gegenstand der Beauftragung lässt sich daher keine sichere Unterscheidung treffen zwischen baulichen und baufremden Leistungen.
cc) Auf die bislang durchgeführte Beweisaufnahme kommt es demnach nicht an. Eine Beweisaufnahme hätte nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn bereits das Bestreiten erheblich gewesen wäre. Selbst wenn man aber die bislang durchgeführte Beweisaufnahme noch berücksichtigen wollte, stünde diese jedenfalls nicht dem Ergebnis entgegen, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen Baubetrieb handle. Die Zeugen haben nämlich vielfach bauliche Tätigkeiten geschildert (im Folgenden beziehen sich die in Klammern genannten Zahlen auf die Blattangaben in der Akte) . Insbesondere die Aussage des Projekt- und Bauleiters Z gibt einen anschaulichen Einblick in die Tätigkeit der Beklagten.Der Zeuge D brachte z.B. zum Ausdruck, dass er überwiegend Demontage- und Fliesenarbeiten durchgeführt habe (213). Der Zeuge E (290) schilderte, dass er geholfen habe, ein Betonloch im Fußboden zu schließen. Der Zeuge F (291) sagte aus, dass er für die Beklagte Malerarbeiten durchgeführt habe. Der Zeuge G (291) schilderte, dass er Sanierungsarbeiten erbracht habe, d.h. Tapeten abgerissen sowie Stemmarbeiten ausgeführt habe. Der Zeuge H (292) gab an, dass er meistens bei Türmontage mitgearbeitet habe. Der Zeuge I (296) gab an, dass er Fliesen-, Maurer- und Verputzarbeiten erbracht habe. Der Zeuge C (302) schilderte Abriss- und Stemmarbeiten. Der Zeuge J (304) sagte aus, dass er zumindest zu 20 % mit Stemm- und Zimmerarbeiten befasst gewesen sei. Der Zeuge K (306) gab an, im Juni 2011 134 Stunden Stemmarbeiten erbracht zu haben. Der Zeuge L (308) sagte aus, dass er für die Beklagte als Maurer gearbeitet habe. Der Zeuge M (354) sagte aus, als Trocknungstechniker für die Beklagte gearbeitet zu haben. Der Zeuge N (355) teilte mit, dass er Maurer-, Fliesen- und Putztätigkeiten verrichtet habe. Der Zeuge P (369) gab u.a., dass er Estrich rausgeklopft habe. Der Zeuge O (372) schilderte, dass er unter anderem Stemmarbeiten und Malerarbeiten erbracht habe. Der Zeuge Q (372) gab an, dass er unter anderem Klempner- und Stemmarbeiten (373) erbracht habe. Der Zeuge R (573) erklärte, dass er Maler- und Bodenverlegearbeiten verrichtet habe. Der Zeuge S (621) erklärte, dass er für die Beklagte Kabel verlegt habe. Der Zeuge T (656) gab an, dass er für die Beklagte Türen eingebaut habe. Der Zeuge U (657) erklärte, dass er neben Gartenbau auch Pflasterarbeiten erbracht habe. Der Zeuge V (689) schätzte, dass er für Bautätigkeiten bei der Beklagten ca. 60 % aufgebracht habe. Der Zeuge W (693) gab an, dass er als gelernter Maurer auch Maurertätigkeiten für die Beklagte erbracht habe. Der Zeuge X (773) gab an, dass er auf dem Bau die üblichen Aushilfstätigkeiten wie Materialtragen erbracht habe, aber auch Abbrucharbeiten. Ab und zu habe er auch Zimmerarbeiten ausgeführt oder die Gipswände entfernt. Die Zeugin Y (778) erklärte, dass sie einmal auf einer Baustelle Malerarbeiten erbracht habe. Der Zeuge Z (823) sagte aus, dass er für die Beklagte als Projekt- und Bauleiter gearbeitet haben. Er habe den Schaden aufgenommen, Fotos gemacht und Zeichnungen erstellt. Bei den Sanierungsarbeiten fielen Maler-, Schreiner-, Bodenbelags-, Fliesen- Trockenbau- und Entkernungsarbeiten an. Diese Tätigkeiten hätten sie im Wesentlichen mit eigenen Mitarbeitern durchgeführt, selten mit Subunternehmern. Der Zeuge AA (825) gab an, dass er neben den Inventurarbeiten für die Beklagte auch auf dem Bau gearbeitet habe und dort etwa Malerarbeiten erbracht habe. Der Zeuge BB (826) sagte aus, dass er für die Beklagte in Vollzeit als Maler gearbeitet habe. Der Zeuge CC (863) sagte aus, dass er für die Beklagte mit Maurer-, Fliesenleger - und Putzarbeiten beschäftigt gewesen sei. Der Zeuge DD (865) sagte aus, dass er Trockengeräte aufgestellt habe und Tapeten sowie Fliesen entfernt habe. Der Zeuge EE (866) sagte aus, dass er Maurer- und Schalungsarbeiten erbracht habe (866). Der Zeuge FF (867) erklärte, dass er als Bauingenieur in der Projektplanung für die Beklagte tätig gewesen sei. Der Zeuge GG (868) gab an, dass er neben den Inventuraufgaben auch verputzt und Fliesen verlegt habe. Der Zeuge C (869) sagte aus, dass er neben Inventurarbeiten auch Abbrucharbeiten erbracht habe, zum Teil habe er auch die Gipsplatten montiert. Der Zeuge J (870) gab an, dass er neben abkleben Tätigkeiten auch Abbrucharbeiten erbracht habe, teilweise habe er auch Gipskartonplatten verschraubt und Fliesen gelegt. Der Zeuge HH (871) schilderte, dass er neben Abklebearbeiten auch beim Abbruch von alten Häusern mitgeholfen habe, z.B. wenn es darum ging, den Boden oder die Holzdecke herauszureißen. Der Zeuge II (872) schilderte ebenfalls bauliche Sanierungsarbeiten, auch habe er geholfen, Dächer abzudecken. Der Zeuge JJ (873) erklärte, dass er als Bauleiter für die Beklagte gearbeitet habe und Projekte geleitet habe. Sie hätten auch Einfamilienhäuser gebaut. Der Zeuge KK (915) erklärte, dass er unter anderem auf Baustellen Bodenbeläge herausgerissen und Maurerarbeiten erbracht habe. Der Zeuge LL (917) erläuterte, dass er für die Beklagte Schreinerarbeiten erledigt habe. Er habe z.B. Holzdecken montiert sowie Türen und Gipsstellwände eingebaut. Der Zeuge MM (918) führte aus, dass er bei der Beklagten als Maler/Lackierer gearbeitet habe. Der Zeuge NN (921) erklärte, dass er von Beruf Dachdecker sei und ab Mai 2010 für die Beklagte gearbeitet habe. Er habe auf den Baustellen geholfen, Häuser zu sanieren. Er habe auch Beton-, Fliesenleger- und Maurerarbeiten verrichtet. Der Zeuge OO (923) sagte aus, dass er auf den Baustellen Hilfs- und insbesondere Materialtragearbeiten erbracht habe.Eine Vielzahl von Zeugen hat auch ausgesagt, als Aushilfe tätig gewesen zu sein. Der Umfang der Arbeit bei der Beklagten blieb dabei regelmäßig völlig unklar, die Arbeitnehmer arbeiteten offenbar nach einem Modell "Arbeit auf Abruf". Z.B. hat die Zeugin PP (921) angegeben, dass Sie im Jahr 2011 "ein paar Mal als Aushilfe" bei der Beklagten tätig gewesen sei. Die Zeugin QQ (969) erklärte z.B., dass sie als Aushilfe keine der Beweisbeschluss genannten Tätigkeiten bei der Beklagten verrichtet habe. Allerdings sei sie nur im Rahmen eines Aushilfsjobs neben ihrem eigentlichen Hauptjob tätig gewesen. Ähnlich erklärte die Zeugin RR (969), dass sie für die Beklagte nur auf Abruf und als Aushilfe tätig gewesen sei.Auffällig ist ferner, dass ein Großteil der Zeugen ausgesagt hat, Inventurtätigkeiten für Baumärkte erbracht zu haben. Die Durchführung von Inventuren findet sich aber in der Tätigkeitsbeschreibung durch den Prozessvertreter gar nicht wieder. Es begegnet Bedenken, nach der Beweisaufnahme etwas zugrunde zu legen, was zuvor von keiner Seite behauptet worden ist.II. Auch die Höhe der Beitragsansprüche ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat bei seiner Beitragsforderung grundsätzlich nur einen gewerblichen Arbeitnehmer Grunde gelegt. Nach Aktenlage war eine Vielzahl von weiteren Arbeitnehmern - wenn auch nicht in Vollzeit -, nämlich mehr als 400, beschäftigt gewesen. Die vom Kläger angenommenen Beträge sind in vorliegendem Fall mithin deutlich zu gering.III. Die Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der jeweiligen AVE des VTV scheidet eine Bindung des Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Der Beklagte ist aber an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor (hierzu näher Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff. ; Revision eingelegt unter 10 AZR 318/17) .Die Kammer hat in dem Urteil vom 2. Juni 2017 ausführlich begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass die mit dem SokaSiG einhergehende Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Wesentlich war dabei die Überlegung, dass die Bauarbeitgeber in den vergangenen Jahren in Anbetracht der Rechtsprechung und der Wissenschaft keinen Anlass hatten, in die Unwirksamkeit der AVE zu vertrauen. Nach den bislang in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Stellungnahmen entspricht dies der ganz h.M. Ein schutzwürdiges Vertrauen der normunterworfenen Arbeitgeber bestand nicht, weshalb auch eine Rückwirkung zulässig ist (i.E. ebenso LAG Berlin-Brandenburg 16. Juni 2017 - 3 Sa 1831/17 - Rn. 32 ff., Juris; Ulber, NZA 2017, 1104, 1105; Bader JurisPR-ArbR 31/2017 Anm. 2; Engels, NZA 2017, 680, 684; Klein AuR 2017, 48, 52; Biedermann BB 2017, 1333, 1337; Berndt DStR 2017, 1166) . Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird davon abgesehen, die Gründe aus dem Urteil der Kammer vom 2. Juni 2017 an dieser Stelle wiederzugeben und es wird stattdessen auf die Fundstelle in NZA-RR 2017, 485 verwiesen.
D. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Revision ist zugunsten der Beklagten zuzulassen, § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.
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