progetti
13 K 3711/04•Hessisches Finanzgericht 13. Senat, 2005-08-25, 13 K 3711/04
13 K 3711/04Tribunale fiscale / Division 1325 ago 2005
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; mehrere Wohnungen; Wohnungsbegriff
Entscheidungsdatum: 2005-08-25
Aktenzeichen: 13 K 3711/04
ECLI: ECLI:DE:FGHE:2005:0825.13K3711.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 7 EStG, § 12 Nr 1 S 2 EStG
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; mehrere Wohnungen; Wohnungsbegriff
Die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin Aufwendungen für Fahrten zwischen einer weiter entfernt liegenden Wohnung und ihrer Arbeitsstätte zustehen.
2 Die Klägerin erzielte im Streitjahr als Unternehmensberaterin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Seit dem Jahre 2001 ist sie bei einem in ... ansässigen Unternehmen beschäftigt und bewohnt seit dieser Zeit eine 70 qm große Wohnung in ...
3 Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2002 beantragte sie, bei den Werbungskosten Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 42 Tagen mit einer einfachen Entfernung von 472 Kilometern anzuerkennen.
4 Mit Schreiben des Finanzamtes vom 24.03.2004 wurde die Klägerin, vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, aufgefordert, die gefahrenen Kilometer durch Vorlage von Inspektions- und Reparaturrechnungen, Kauf- oder Verkaufsverträgen der/des Kfz., TÜV-Berichte und ASU-Bescheinigungen nachzuweisen. Auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 2. HS. Einkommensteuergesetz (EStG) wurde insoweit hingewiesen. Da keine Reaktion erfolgte, erließ das Finanzamt am 07.06.2004 einen Einkommensteuerbescheid, in dem lediglich 5.112,- EUR (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 2. HS. EStG) anerkannt wurden.
5 Hiergegen ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Einspruch einlegen. Die Klägerin - so das Einspruchsschreiben - sei mit einem PKW nach ... gefahren. Dieser befinde sich in ihrem Eigentum, sei aber aus versicherungstechnischen Gründen auf deren Lebensgefährten angemeldet und versichert. Dem Schreiben beigefügt waren TÜV-Untersuchungsberichte vom 12. und 17.12.2003. Mit Schreiben vom 13.07.2004 wies das Finanzamt darauf hin, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei Vorliegen von zwei Wohnungen die Aufwendungen für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zu Arbeitsstätte nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn die weiter entfernt liegende Wohnung der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen darstelle. Nach den gegebenen Umständen sei dies vorliegend für ... nicht der Fall. Der Ort des Lebensmittelpunktes habe sich in ... befunden. Das Finanzamt wies darauf hin, dass der bisher anerkannte Betrag von 5.112,- EUR nicht mehr anzuerkennen sei, sondern lediglich noch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.044,- EUR.
6 Die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2004 folgte dieser Rechtsauffassung.
7 Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel der Anerkennung der Fahrtkosten weiterverfolgt.
8 Die Klägerin hat sich wie folgt eingelassen:
9 Zum 01.11.2001 habe sie eine Anstellung bei einer in ... ansässigen Unternehmensberatungsgesellschaft angenommen. Mittelpunkt ihrer damaligen Lebensinteressen sei jedoch der Wohnsitz ihres damaligen Freundes und jetzigen Ehemannes ... in ... gewesen. Diesen habe sie so gut wie jedes Wochenende dort aufgesucht. Meistens sei der PKW ihres damaligen Freundes benutzt worden.
10 Im Streitjahr habe sie einen Beratungsauftrag in ... durchgeführt. Dort habe sie sich von montags bis donnerstags aufgehalten, sei dann nach ... gefahren bzw. geflogen und habe am Freitag dort gearbeitet. Am Freitagabend sei sie dann nach ... gefahren, am Sonntagabend wieder zurück nach ... Im Haus in ... habe sie mit ihrem Freund zwar keine abgeschlossene Wohnung bewohnt; es hätten jedoch eigene Zimmer zur Verfügung gestanden. Auch in den Jahren zuvor, insbesondere während ihrer Ausbildung in ... in den Jahren 1994 bis 1996 habe sie die Nächte dort verbracht. Das Haus sei im Übrigen noch von der Mutter ihres Mannes und dessen Großvater bewohnt gewesen. Aus den TÜV-Untersuchungsberichten zeige sich auch, dass der PKW eine sehr hohe Laufleistung habe.
11 Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten vom 01.12.2004, 25.02. und 14.03.2005 sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.08.2005 Bezug genommen.
12 Die Klägerin beantragt,
13 den Einkommensteuerbescheid 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2004 dahingehend abzuändern, dass Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 40 Tage in Höhe von insgesamt 7.536,- EUR anerkannt werden.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Das Finanzamt hält die Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten für nicht gegeben. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in ... befinde. Es fehle im Übrigen an einer eigenen Wohnung in ... Dies sei jedoch Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrtkosten. Schließlich habe sie die durchgeführten Fahrten nicht hinreichend nachgewiesen.
17 Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 10.01.2005 und das Sitzungsprotokoll vom 25.08.2005 Bezug genommen.
18 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des ... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
19 Die einschlägigen Steuerakten haben dem Gericht vorgelegen.
20 Die Klage ist unbegründet.
21 Das Finanzamt hat zu Recht die geltend gemachten Fahrtkosten von ... nach ... nicht als Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt.
22 Bei dem Haus ihrer (jetzigen) Schwiegereltern in ... handelt es sich um keine Wohnung der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 EStG bestimmt: Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Zwar ist "Wohnung" in diesem Sinne weit zu verstehen (vgl. Beispiele bei Schmidt/Drenseck, EStG, 24. Auflage 2005, § 9 Tz. 113; Frotscher, EStG, § 9 Tz. 116), so dass grundsätzlich auch das Haus der Schwiegereltern der Klägerin in Stadtallendorf als Wohnung in diesem Sinne angesehen werden kann. Eingeschränkt wird dieser weite Wohnungsbegriff jedoch dadurch, dass es sich um eine "Wohnung des Steuerpflichtigen" handeln muss; d. h. die Unterkunft muss dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sein (Frotscher a. a. O.; Kirchhoff/Söhn, EStG, § 9 Tz. F 12). Auch der Bundesfinanzhof hält es für erforderlich, dass es sich um die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen handeln muss; denn das Gesetz stelle im Falle mehrere Wohnungen - wie vorliegend - darauf ab, dass der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen "hat" (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 92/85, BStBl II 1989, 144). Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind daher grundsätzlich nur abziehbar, wenn es sich um Fahrten zwischen der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen und der Arbeitsstätte handelt. Aufwendungen für Fahrten von einer anderen Stelle zur Arbeitsstätte sind im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen. Das ist der Fall, wenn die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen aus objektiven Gründen überhaupt nicht benutzbar ist, so z. B. beim Übernachten in der Wohnung des Freundes, weil die eigene Wohnung renoviert wird, oder wenn die eigene Wohnung speziell zur Erreichung der Arbeitsstätte nicht geeignet ist, so z.B. Übernachtung im Hotel, weil die Wohnung vom Arbeitsort zu weit entfernt liegt und der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung am Arbeitsort noch nicht gefunden hat.
23 Aufwendungen für Fahrten zwischen einer gemeinschaftlichen Wohnung und der Arbeitsstätte sind abziehbar, wenn der Steuerpflichtige selbst keine weitere eigene Wohnung hat oder er zwar noch eine eigene Wohnung besitzt, in der gemeinschaftlichen Wohnung aber nachweislich seit längerer Zeit ständig lebt und übernachtet. Indiz hierfür kann u.a. sein, dass er die gemeinschaftliche Wohnung teilweise mit eigenem Mobiliar ausgestattet hat, er dort (auch) polizeilich gemeldet ist und bei der Post die Umadressierung der an ihn gerichteten Postsendungen von der eigenen auf die gemeinschaftliche Wohnung beantragt hat (BFH, BStBl II 1989, 144, 145 m.w.N.; so auch Kirchhoff/Söhn a.a.O.).
24 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Sowohl die Klägerin als auch deren Ehemann haben übereinstimmend ausgesagt, dass es sich um das Haus der (Schwieger-) Eltern handelt. Eine eigene Wohnung in diesem Hause stand der Klägerin mit ihrem damaligen Freund nicht zur Verfügung. Auch war die Klägerin dort polizeilich nicht gemeldet. Anhaltspunkte für eine Umadressierung der Post an diese Wohnung bzw. Ausstattung mit eigenen Möbeln der Klägerin sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch hat sie dort nicht seit längerer Zeit ständig gelebt. Die Klägerin hatte im Streitjahr vielmehr ihren ersten Wohnsitz im Haus ihrer Eltern, ihren zweiten Wohnsitz in ...
25 Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin sowohl im Streitjahr als auch nach ihrer eigenen Aussage und Bekundungen ihres Ehemannes vor dem hier streitigen Jahr häufig im Hause ihrer Schwiegereltern in ... übernachtete. Gleichwohl kann nicht von einer eigenen, der Klägerin zuzurechnenden Wohnung ausgegangen werden. Es handelt sich vielmehr um Besuche in einer fremden Wohnung. Das Aufsuchen der Arbeitsstätte von einer fremden Wohnung ist allerdings - wie bereits oben dargestellt - nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen steuerlich begünstigt. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.
26 Auf die Frage, ob die Wohnung in ... den Lebensmittelpunkt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 EStG darstellte, kommt es daher mangels Vorliegens einer eigenen Wohnung nicht an.
27 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.