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3 K 678/02•Hessisches Finanzgericht 3. Senat, 2005-07-07, 3 K 678/02
3 K 678/02Tribunale fiscale / 3a divisione7 lug 2005
Entscheidungsdatum: 2005-07-07
Aktenzeichen: 3 K 678/02
ECLI: ECLI:DE:FGHE:2005:0707.3K678.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 1 S 1 EStG, § 12 Nr 1 S 2 EStG
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für eine Studienreise nach Israel als Werbungskosten abziehbar sind. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
2 Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden als solche vom Beklagten (dem Finanzamt) für das Streitjahr 2000 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung zur Einkommensteuer veranlagt.
3 Der Kläger ist ... ( Lehrer ) im Ruhestand. Während des Streitjahres 2000 war er noch als Lehrer am Gymnasium tätig. Er unterrichtete die Fächer Gemeinschaftskunde/Politik, Geschichte, Latein, Wirtschaftswissenschaften und Ethik. Außerdem war er als Fachbereichsleiter für den gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenbereich eingesetzt.
4 In der Zeit vom 08.04.2000 bis 22.04.2000 nahm der Kläger an einer sog. Spezialreise für Geschichts- und Politiklehrer mit dem Titel "Israel - das gelobte Land?" teil. Die Reisezeit fiel in die hessischen Osterferien. Der letzte Reisetag war der Samstag vor Ostern. Außerdem besuchte der Kläger an zwei Wochenenden ein Vorbereitungs- und ein Nachbearbeitungsseminar, und zwar vom 25.02.2000 bis zum 27.02.2000 in ... sowie vom 10.11.2000 bis zum 12.11.2000 in ...
5 Ausrichter der Reise war die Bundeszentrale für politische Bildung in Bonn. Im Programm waren für jeden Reisetag Veranstaltungen zu fachlichen Themen vorgesehen, und zwar in der Form von Seminaren, Vorträgen und Gesprächen. Dabei ging es im Wesentlichen um politische, gesellschaftliche, historische und pädagogische Inhalte. Berücksichtigt wurden neben den Lebensverhältnissen der Israelis auch die besonderen politischen Bedingungen der Palästinenser. Die Liste der Referenten umfasste 17 Personen.
6 Die vorgenannten fachlichen Veranstaltungen fanden an verschiedenen Orten statt. Im Übrigen wies das Programm noch folgende Punkte aus:
7 - Jerusalem (Stadtrundgang)
8 - Gedenkstätte Yad Vashem
9 - Bethlehem
10 - Totes Meer
11 - Wüste (Exkursion)
12 - Massada (Besteigung der Festung)
13 - Qumran
14 - Golanhöhen
15 - See Genezareth
16 - Akko und Haifa
17 - Tel Aviv und Jaffa
18 Auch für das Vorbereitungs- und Nachbereitungsseminar war ein Programm erarbeitet worden. Dieses enthielt u. a. Vorträge aus den fachlichen Themenbereichen der Reise.
19 Die Reise wurde geleitet durch ein Team von drei Personen (von der Bundeszentrale für politische Bildung: ein Referatsleiter als verantwortlicher Leiter, unterstützt von einer Sachbearbeiterin; sowie ein Schulleiter als stellvertretender Leiter). Der Teilnehmerkreis bestand im Wesentlichen aus Lehrern. Darüber hinaus waren noch eine Dozentin für Literatur und ein Pfarrer im Polizei- und Schuldienst beteiligt.
20 Vor Beginn der Reise hatte die Bundeszentrale für politische Bildung den Teilnehmer Folgendes mitgeteilt: Für die Teilnahme an der Studienreise falle ein Betrag in Höhe von 1.800 DM an. Mit diesem Eigenbeitrag werde etwa ein Drittel der tatsächlichen Kosten gedeckt. Aus grundsätzlichen Erwägungen heraus könne die Reise nicht voll aus öffentlichen Mitteln getragen werden. Der vorgenannte Eigenanteil und der Zuschuss aus öffentlichen Mitteln deckten insgesamt die Kosten für Flug, Landarrangement, Halbpension, Busfahrten und Reiseversicherung. Die Reiseteilnehmer würden in guten Hotels (Doppelzimmer mit Bad und WC) untergebracht (Schreiben vom 11.01.2000).
21 Der Kläger machte die ihm durch die Reise entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:
| Reise | |
| - Eigenanteil ("Pauschalpreis") | 1.800,00 DM |
| - Fahrt zum Flughafen | 7,20 DM |
| - Gebühr für Reisepass | 15,00 DM |
| - Pauschale für Verpflegungsmehraufwand (13 Tage | 598,00 DM |
| à 46,00 DM) | |
| Vorbereitungsseminar | |
| - Eigenanteil | 70,00 DM |
| - Einzelzimmerzuschlag | 56,00 DM |
| - Pauschale für Verpflegungsmehraufwand (1 Tag | 20,00 DM |
| à 20,00 DM) | |
| Nachbereitungsseminar | |
| - Fahrkosten | 91,10 DM |
| - Pauschale für Verpflegungsmehraufwand (1 Tag | 20,00 DM |
| à 20,00 DM) | |
| Summe | 2.935,10 DM |
22 Das Finanzamt ließ die vorgenannten Aufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zu und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest (Bescheid vom 20.06.2001, geändert durch Bescheid vom 08.08.2001). Zur Begründung führte es u. a. aus: Die Reise sei nicht auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten gewesen. Die Befriedigung allgemein touristischer Interessen sei insofern nicht nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Es fehle ein offensichtlicher und unmittelbarer beruflicher Anlass, etwa im Sinne dienstlichen Anordnung. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wies das Finanzamt als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 10.01.2002).
23 Mit der Klage machen die Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend:
24 (1) Die Reise sei durch besondere Umstände gekennzeichnet gewesen. Die Teilnehmer hätten einem ausgesuchten und professionellen Personenkreis angehört. Die Reise habe zu einem weit überwiegenden Teil aus einem straffen Programm von Vortrags-, Diskussions- und Begegnungsveranstaltungen sowie Forschungstätigkeit bestanden. Die Vortragsveranstaltungen hätten wissenschaftliches Niveau gehabt. Auch seien die Teilnehmer verpflichtet gewesen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und dabei einzelne Aufgaben wahrzunehmen, etwa in Form einer Moderation oder einer Protokollierung. Durch die jeweils behandelte Thematik sei der Ortswechsel bedingt gewesen. Soweit einzelne Veranstaltungen an klassisch touristischen Orten stattgefunden hätten, habe der Schwerpunkt überwiegend im nicht touristischen Bereich gelegen. Den Ertrag der Reise habe der Kläger unmittelbar in den Leistungskurs der Jahrgangsstufe 13 zum Thema "Internationale Beziehungen nach 1989" eingebracht. Das auf der Reise erworbene Wissen habe er zudem eingesetzt für die Aktualisierung einer Publikation unter dem Titel "Juden in ... " (neu ins Internet gestellt am 09.11.2001). Er habe das Land schon mehrfach privat bereist und "touristisch" ausgeschöpft. Insofern sei das Reiseprogramm eine einmalige Gelegenheit gewesen, für die Besonderheiten zu entwickeln. Ein solches Programm wäre von einem privaten Reiseveranstalter nicht zu realisieren gewesen.
25 (2) Die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung der Reise seien gegeben. Privat-touristische Interessen hätten angesichts des anstrengenden und voll ausgelasteten Programms und der früheren touristischen Erfahrungen völlig im Hintergrund gestanden. Es habe ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Zweck der Reise und seinen beruflichen Aufgaben als Lehrer für Gemeinschaftskunde sowie als Fachbereichsleiter bestanden. Diesem beruflichen Bezug habe - entgegen der Auffassung des Finanzamts - auch nicht ein überwiegend allgemeintouristischer Schwerpunkt oder ein dahingehendes "Gesamtbild" entgegengestanden. Für den unmittelbaren beruflichen Bezug spreche zudem die Tatsache, dass der Kläger Anspruch auf Dienstbefreiung gehabt hätte, wenn die Reise nicht in die Osterferien gefallen wäre. Der Kläger habe zwar von seinem Dienstherrn keine verbindliche Anordnung zur Teilnahme erhalten. Dies sei jedoch nicht erforderlich gewesen, um eine berufliche Veranlassung für die Reise zu begründen. Immerhin habe der Dienstherr die Reise als Fortbildungsveranstaltung genehmigt und dienstlichen Versicherungsschutz gewährt. Zudem sei die Reise von einer Behörde des Bundesministers des Inneren veranstaltet worden. Schließlich ergebe sich aus dem Programm, der Teilnehmerstruktur sowie der intensiven Vor- und Nachbereitung, dass die Inhalte der Reise nicht bloß allgemein- und gesellschaftspolitischer Natur gewesen seien.
26 (3) Hilfsweise seien laut Programm die Besichtigungen touristischer Sehenswürdigkeiten quantitativ von den wissenschaftlichen Anteilen (Seminaren usw.) abzugrenzen. Es sei möglich, stundengenau den Seminarbetrieb von der Freizeit und den touristischen Aktivitäten abzugrenzen. Daher sei zumindest eine anteilige berufliche Veranlassung anzunehmen.
27 Die Kläger beantragen,
28 die Einspruchsentscheidung vom 10.01.2002 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 20.06.2001 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 08.08.2001 in der Weise zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2.935,10 DM berücksichtigt werden.
29 Das Finanzamt beantragt,
30 die Klage abzuweisen.
31 Zur Begründung trägt es im Wesentlichen Folgendes vor: Aufwendungen für Informationsreisen ins Ausland - wie die hier vorliegende - seien nach der Rechtsprechung nur dann steuerlich abziehbar, wenn hierfür ein weitaus überwiegendes berufliches Interesse bestehe und damit die Verfolgung privater Interessen (Erholung, Bildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) nahezu ausgeschlossen sei. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben. Aus dem von den Klägern vorgelegten Programm ergebe sich, dass einerseits verschiedene Städte und Sehenswürdigkeiten besucht und andererseits Vorträge und Veranstaltungen mit gesellschaftlichen und allgemeinpolitischen Themen abgehalten worden seien. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass die Reise berufliche Bezüge gehabt habe (Vor- und Nachbereitung der Reise, Verwendung der Reiseeindrücke im Unterricht). Dies reiche jedoch nicht aus, den allgemein-touristischen Charakter der Reise ganz zu vernachlässigen. Bei der Reise habe es sich auch nicht um eine für den Kläger verbindliche Veranstaltung gehandelt, etwa in dem Sinne, dass eine dienstliche Anordnung zur Teilnahme an einer berufsspezifischen Fortbildungsmaßnahme oder ein Forschungsauftrag mit einer hiervon untrennbar verbundenen Forschungsreise vorgelegen hätte. Die Tatsache, dass der Kläger an der Publikation "Juden in ... " beteiligt gewesen sei, habe im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung.
32 Die den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts waren Gegenstand des Verfahrens.
33 Die Klage ist unbegründet.
34 1. Das Finanzamt hat die hier streitigen Reiseaufwendungen zu Recht vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
35 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, im Folgenden: EStG). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht. Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2002 VI R 22/01, BStBl II 2003, 369 m. w. N.).
36 Allerdings sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
37 Der BFH wendet diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung auf Reisen ins Ausland an. Danach sollen Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Werbungskosten führen, wenn sie ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sind. Andernfalls sollen die gesamten Reisekosten nicht abziehbar sein, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.Oktober 1990 IV R 72/89, BStBl II 1991, 92).
38 Für die Beurteilung der Frage, ob für eine Reise in nicht unerheblichem Umfang Gründe der privaten Lebensführung eine Rolle gespielt haben, hat die (bisherige) Rechtsprechung in erster Linie auf den Zweck der Reise abgestellt. Nur Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, sollen in der Regel ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sein. Als unmittelbaren beruflichen Anlass hat der BFH das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress, die Durchführung eines Forschungsauftrages oder die Absicht eines Künstlers, am Reiseziel wegen des dort vorhandenen landschaftlichen oder kulturellen Umfelds in einer seinem besonderen Malstil entsprechenden Arbeitsweise tätig zu werden, angesehen. Entsprechendes hat er angenommen für den Fall, dass der Steuerpflichtige an einer (Auslands-) Gruppenreise teilnimmt, für die er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben die Organisation und Betreuung übernommen hat. Anders hingegen hat er Auslandsreisen beurteilt, denen - im vorgenannten Sinne - ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit fehlt. Hierzu sollen insbesondere Reisen zu Informationszwecken, wie z.B. Gruppenreisen zu Studienzwecken oder Kongressreisen gehören (vgl. BFH-Urteil vom 30.04.1993 VI R 94/90, BStBl II 1993, 674 m. w. N., sowie BFH-Urteil in BStBl II 2003, 369 ).
39 Die vorstehend dargelegten Grundsätze gehen zurück auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.10.1970 GrS 2/70 (BStBl 1971, 17). Danach beinhaltet § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die sowohl durch die berufliche (betriebliche) Tätigkeit als auch durch die Lebensführung veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen), mit der Folge, dass auch der Teil nicht abzugsfähig ist, der beruflich (betrieblich) veranlasst ist. Es solle - so der Große Senat - verhindert werden, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige Verbindung zwischen beruflich (betrieblichen) und privaten Interessen die Kosten der Lebensführung bei ihren steuerpflichtigen Einkünften abziehen könnten, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuertem Einkommen decken müssten. Für den - hier betroffenen - Bereich der Auslandsgruppenreisen hat der Große Senat des BFH seine Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot weiterentwickelt und verdeutlicht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.11.1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213).
40 Im Schrifttum wird das Aufteilungs- und Abzugsverbot des BFH fast einhellig abgelehnt. Es wird bezweifelt, ob das aus § 12 EStG abgeleitete "Alles-oder-Nichts-Prinzip" noch zeitgemäß ist. Bei sog. Mischaufwendungen solle - im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung - in einem wesentliche größeren Umfang von der Möglichkeit der Aufteilung Gebrauch gemacht werden, notfalls auch im Wege der Schätzung (vgl. die umfangreichen Nachweise in der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats des Fachbereichs Steuern bei der Ernst & Young AG, "Aufteilungs- und Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG?", Betriebs-Berater - BB - 2004, 1024).
41 Beim VIII. Senat des BFH sind derzeit mehrere Revisionsverfahren anhängig zu der Frage, ob bei Fahrkosten, die sowohl durch den Bereich der Einkünfteerzielung als auch durch die (private) Lebensführung veranlasst gewesen sind, der Werbungskostenabzug mit Hinweis auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG in vollem Umfang versagt werden darf (Aktenzeichen des BFH: VIII R 43/03, VIII R 44/03 und VIII R 62/03). Bemerkenswert hierbei ist, dass in allen der vorgenannten Fälle der BFH die Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen hat.
42 Das Gericht kann für den hier zu beurteilenden Sachverhalt offen lassen, ob es die Kritik an der bisherigen Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot für berechtigt hält. Denn im Streitfall können die von dem Kläger geltend gemachten Reiseaufwendungen selbst dann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn man - in Abkehr von dem oben dargelegten "Alles-oder-Nichts-Prinzip" - eine Aufteilung in einen beruflichen Bereich und in einen privaten (touristischen) Bereich vornehmen würde. Dabei geht das Gericht von folgenden Erwägungen aus:
43 Entsprechend dem Schreiben der Bundeszentrale für politische Bildung vom 11.01.2000 hatten die einzelnen Reiseteilnehmer nicht die gesamten Kosten der Reise zu tragen, sondern - neben den Kosten der eigenen Verpflegung sowie anderen Aufwendungen im geringen Umfang - lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 1.800 DM. Die Gesamtkosten der Reise sollen danach in etwa das Dreifache des vorgenannten Eigenanteils betragen haben. "Aus grundsätzlichen Erwägungen heraus" sollten die Gesamtkosten der Reise nicht in vollem Umfang aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden.
44 Anknüpfend an die oben dargelegten Überlegungen zu einer weitergehenden Aufteilbarkeit von sog. Mischaufwendungen sind für die steuerrechtliche Beurteilung des Streitfalles neben dem Eigenanteil von 1.800 DM gerade auch die aus Haushaltsmitteln der Bundeszentrale für politische Bildung getragenen Reisekosten zu berücksichtigen. Maßgebend sind insoweit die Gesamtkosten der Reise. Diese umfassen den über die Bundeszentrale abgewickelten Anteil (von schätzungsweise 5.400 DM) sowie die vom Kläger unmittelbar getragenen Aufwendungen (Verpflegungsmehraufwand und sonstige Kosten, s. Kostenaufstellung in der Einkommensteuererklärung).
45 Die Gesamtkosten der Reise sind entsprechend den Grundsätzen zur Aufteilung von sog. Mischaufwendungen einem beruflichen und einem privaten Teil zuzuordnen. Zum beruflichen Teil gehören die aus öffentlichen Mitteln finanzierten Reisekosten (von schätzungsweise 3.600 DM). Der Eigenanteil von 1.800 DM sowie die anderen vom Kläger getragenen Kosten (Gesamtbetrag: 2.935,10 DM, s. Einkommensteuererklärung) sind dem privaten Teil zuzuordnen.
46 Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die neben dem Eigenanteil angefallenen Aufwendungen (im Folgenden: Restkosten) - ganz oder teilweise - dem beruflichen Bereich zuzuordnen. Dies gilt in erster Linie für die Verpflegungsmehraufwendungen. Denn nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen grundsätzlich vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Abziehbar sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift (ausnahmsweise) nur solche Verpflegungsmehraufwendungen, die auf einer rein beruflichen Auswärtstätigkeit des Steuerpflichtigen (etwa in der Form einer Dienstreise) beruhen (vgl. Schmidt-Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 4 Rdnr. 571). Für die übrigen Restkosten (Fahrtkosten, Passgebühr, Eigenanteil und Einzelzimmerzuschlag zum Vorbereitungsseminar) kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Hier steht der Zusammenhang mit der privaten Lebensführung ebenfalls eindeutig im Vordergrund. In Übrigen handelt es sich dabei - gemessen an den Gesamtkosten der Reise - um geringfügige Beträge.
47 Der Kläger wird nicht unangemessen benachteiligt, wenn - wie vorstehend dargelegt - in die steuerliche Beurteilung der geltend gemachten Reiseaufwendungen auch die aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanzierten Kostenanteile berücksichtigt werden. Denn in Bezug auf diese Kostenanteile hat das Finanzamt, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch im Ergebnis, eine dem Kläger günstige Entscheidung getroffen. Es hat den geldwerten Vorteil (in Höhe von schätzungsweise 3.600 DM), der dem Kläger durch die Teilnahme an der Reise zugeflossen ist, aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts nicht als steuerpflichtige Einnahme erfasst. Denn (steuerpflichtiger) Arbeitslohn kann u. U. dann anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige auf Kosten seines Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis auf Kosten eines Dritten eine Auslandsreise unternimmt, die im gewissen (nicht lediglich untergeordneten) Umfang auch touristische Aspekte aufweist (vgl. Schmidt-Drenseck, a. a. O., § 19 Rdnr. 37, Rdnr. 50 Stichwort "Auslandsreise").
48 Das Gericht kann in Anbetracht der gegebenen Sachlage nicht davon absehen, für die hier maßgebenden Gesamtkosten eine Aufteilung in einen privaten Teil (Aufwendungen des Klägers laut Steuererklärung) einerseits und einen beruflichen Teil (aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanzierte Kosten) andererseits vorzunehmen. Eine solche Aufteilung könnte nach Auffassung des Gerichts nur dann unterbleiben, wenn der Kläger die Reise ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen hätte und wenn damit die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen gewesen wäre. Für die Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, hält das Gericht die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Aufteilungs- und Abzugsverbot (hier: zu Auslandsgruppenreisen) in entsprechender Form für anwendbar.
49 Danach kommt es - wie bereits oben dargelegt - in erster Linie auf den Zweck der Reise an, etwa im Rahmen einer dienstlichen Verpflichtung zur Übernahme von Organisations- und Betreuungsaufgaben (beispielsweise bei einem Lehrer als verantwortlicher Leiter einer Klassenfahrt). Insgesamt gesehen, kann die Frage, ob zumindest eine weitaus überwiegende berufliche Veranlassung gegeben und die Verfolgung privater Interesse nahezu ausgeschlossen ist, nur aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden; dabei ist den einzelnen Sachverhaltsmerkmalen je nach dem Charakter der betreffenden Reise ein unterschiedliches Gewicht beizumessen (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.1988 X R 17/86, BStBl II 1989, 405). Es spielen im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte eine Rolle (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Lindberg in Blümich, Einkommensteuergesetz/Gewerbesteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz, § 12 EStG Rdnr. 87):
50 Es reicht nicht aus, dass die Reise der allgemeinen (wirtschaftlichen, politischen oder sonst beruflichen) Bildung dient; vielmehr kommt es auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer an (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.1992 VI R 9/89, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1992, 730).
51 Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen gleichartig sein.
52 Die Reiseroute darf nicht weit auseinander gezogen sowie mit häufigen Ortswechseln verbunden sein; dabei dürfen die besuchten nicht allgemein beliebte Ziele des Tourismus sein.
53 Ein günstiges Indiz kann die fachliche Organisation der Reise sein; aber nicht jede von einem Fachverband (oder einer ähnlichen Organisation) veranstalteten Reise ist nicht deshalb auch beruflich veranlasst, weil ansonsten durch eine geschickte Programmgestaltung Kosten der privaten Lebenshaltung in den beruflichen Bereich geschoben werden könnten.
54 Das Reiseprogramm muss straff organisiert sein.
55 Für eine berufliche Veranlassung können die Gewährung von Dienstbefreiung, Sonderurlaub, Dienstunfallschutz oder Zuschüssen durch den Arbeitgeber sein; ausschlaggebend ist dies jedoch nicht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 730 ).
56 Ebenfalls nicht entscheidend ist der Umstand, dass zu der Reise ein Vorbereitungsseminar durchgeführt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.1989 VI R 135/86, BFH/NV 1990, 558).
57 Im Rahmen der nach den vorstehenden Grundsätzen gebotenen Gesamtwürdigung des streitigen Sachverhalts vermag das Gericht nicht zu dem Ergebnis zu gelangen, der Kläger habe die Reise nach Israel aus weitaus überwiegend beruflichen Interessen unternommen. Dabei hält es im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte für maßgebend:
58 Es fehlt zunächst der unmittelbare berufliche Anlass für die Reise. Der Kläger hatte keinen dienstlichen Auftrag, an der Reise teilzunehmen. Insbesondere nahm er durch die Teilnahme an der Reise keine unmittelbaren dienstlichen Aufgaben wahr, etwa im Sinne einer verantwortlichen Leitung einer schulisch organisierten Klassenfahrt. Die Veranlassung zu der Reise kann - bei Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalles (s. dazu noch weiter unten) - nur in einem allgemeinen beruflichen (politischen und kulturellen) Interesse an den verschiedenen, im Reiseprogramm angebotenen Themen gesehen werden. Diese Einschätzung wird im Übrigen belegt durch den Umstand, dass der Kläger in der Zeit vor und nach der Reise im außerdienstlichen Bereich regen Anteil an der dort behandelten Thematik gezeigt hat, so insbesondere durch die Beteiligung an der Publikation "Juden in ... ". An dem allgemein bildenden Charakter der behandelten Thematik vermag auch nichts das Vorbringen des Klägers zu ändern, er habe den "Ertrag der Reise" in den von ihm vermittelten Unterrichtsstoff (Thema "Internationale Beziehungen nach 1989" im Leistungskurs der Jahrgangsstufe 13) eingebracht. Hieraus kann allenfalls die Schlussfolgerung gezogen werden, die (Gesamt-) Kosten der Reise seien - entsprechend der oben dargelegten Auffassung des Gerichts - zu einem gewissen Teil dem beruflichen Bereich zuzuordnen.
59 In dem vorstehenden Zusammenhang ist es nicht entscheidungserheblich, dass die Reise von der Bundeszentrale für politische Bildung veranstaltet worden ist. Zum einen handelt es sich hier nicht um einen auf den Beruf des Klägers bezogenen Fachverband. Und zum anderen will die Bundeszentrale nach ihrem eigenen Selbstverständnis nicht speziell berufliches Fachwissen, sondern (wie schon der Name aussagt) allgemeine politische Bildung vermitteln. Dies belegen auch die Eingangsformulierungen, mit denen sich die Bundeszentrale im Internet der Öffentlichkeit präsentiert ( www.bpb.de/diebpb/ ). Dort heißt es wörtlich: "Die Bundeszentrale für politische Bildung unterstützt alle interessierten Bürgerinnen und Bürger dabei, sich mit Politik zu befassen. Ihre Aufgabe ist es, Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewusstsein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken."
60 Die allgemein politische Zielrichtung in dem vorstehend beschriebenen Sinne gilt nach Auffassung des Gerichts auch für die Bildungsinhalte der hier betroffenen Reise. Dies ergibt sich gerade aus dem Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu dem Staat Israel in seiner besonderen historischen und politischen Bedeutung einerseits und zu der palästinensischen Bevölkerung in ihrer zunehmenden staatlichen Autonomie andererseits. An dem allgemein bildenden Charakter ändert auch nichts die Tatsache, dass die Reise für Geschichts- und Politiklehrer konzipiert und der Teilnehmerkreis dementsprechend weitestgehend homogen war. Das Gericht sieht die Reiseteilnehmer nämlich in erster Linie als "interessierte Bürger", die in ihrer beruflichen Position als Lehrer für Geschichte und Politik und auch darüber hinaus als Multiplikatoren der vermittelten Bildungsinhalte fungieren können und sollen. Entsprechend der allgemein politischen Zielrichtung ist die Reise aus Haushaltsmitteln des Bundes finanziert worden. Bei einer ausschließlich fachspezifischen Ausrichtung wäre es näher liegend gewesen, dass das Land Hessen als Träger der Schulverwaltung die Kosten übernommen hätte.
61 Für die steuerliche Gesamtbeurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist - neben dem allgemein bildenden Charakter - vor allem der Umstand von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Reise mit einem häufigen Ortswechsel verbunden war und dass die jeweils besuchten Orte zum weitaus überwiegenden Teil allgemein beliebte Ziele des Tourismus darstellen. Demgegenüber vermag der Kläger nicht mit seinem Vorbringen zu überzeugen, soweit einzelne Veranstaltungen an "klassisch touristischen" Orten stattgefunden hätten, sei der private Aspekt zu vernachlässigen, weil der Schwerpunkt im nicht touristischen Bereich gelegen habe und weil sein privat-touristisches Interesse aufgrund früherer Reisen nach Israel bereits "ausgeschöpft" gewesen sei. Gegen die Einschätzung sprechen zum einen der objektive Charakter der Reise mit einem gemischten Programm aus allgemein beruflich interessanten Bildungsveranstaltungen und touristischen Unternehmungen und zum anderen die allgemeine Lebenserfahrung. Dass der touristische Aspekt eine nicht unerhebliche Rolle gespielt hat, ergibt sich auch aus dem Schreiben der Bundeszentrale für politische Bildung vom 11.01.2000. Danach sollte die Reise in einer Rundschleife durch Israel führen, um den Teilnehmern die Möglichkeit zu geben, "das Land in seiner ganzen Vielfalt kennen(zu)lernen". Warum der Kläger keinerlei privates Interesse in Bezug auf den Besuch der "klassisch touristischen" Orte gehabt haben soll, ist für das Gericht angesichts der Gesamtumstände des Falles nicht nachvollziehbar. Gerade das Land Israel dürfte wegen seiner besonderen religiösen und kulturgeschichtlichen Bedeutung sowie seiner geographischen Eigenheiten auch bei einem wiederholten Besuch von einem nicht unerheblichen "touristischen" Reiz sein.
62 Die Tatsache, dass das Programm straff organisiert und die Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen verpflichtend war, hat im Verhältnis zu dem bedeutsamen Anteil an touristischen Elementen kein besonderes Gewicht. Immerhin war die Reise zu etwa zwei Drittel aus Steuermitteln finanziert. Schon von daher erschien es gerechtfertigt, gewisse, dem Bildungsziel entsprechende Anforderungen an die Teilnehmer zu stellen.
63 Auf die sonstigen, vom Kläger geltend gemachten Begleitumstände (Durchführung von Vor- und Nachbereitungsseminaren, Gewährung von Dienstunfallschutz und von Dienstbefreiung für einzelne Tage) kommt es ebenfalls nicht entscheidend an. Hierbei handelt es um Indizien, denen gegenüber dem touristischen Teil des Reiseprogramms nur geringes Gewicht beizumessen ist.
64 Bei der vorstehenden Gesamtwürdigung hat das Gericht nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Motive, durch die Kläger sich zu der Bildungsreise nach Israel veranlasst gesehen hat, durchaus anzuerkennen sind, etwa im Sinne der Völkerverständigung und der Aufarbeitung der jüngeren deutschen Geschichte (Judenverfolgung durch die Nationalsozialisten). Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den objektiv gemischten Charakter der Reise beiseite zu schieben. Wegen der besonderen Ausrichtung als Bildungsreise für Lehrer ist der weitaus größere Teil der Reisekosten schon ohnehin von der Allgemeinheit getragen worden. Das Gericht sieht keine Notwendigkeit, den Kläger wegen des von ihm selbst zu tragenden Eigenanteils und der dazugehörigen Nebenkosten darüber hinaus noch steuerlich zu entlasten. Auch insoweit hält es die von der Bundeszentrale angesprochenen "grundsätzlichen Erwägungen" in entsprechender Weise für anwendbar.
65 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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