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8 K 4826/01•Hessisches Finanzgericht 8. Senat, 2005-03-14, 8 K 4826/01
8 K 4826/01Tribunale fiscale / Division 814 mar 2005
Verlangt der Schulträger kein Schulgeld oder setzt er dieses so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden . Verfahrensgang nachgehend BFH, 20. Juli 2006, XI B 51/05, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-03-14
Aktenzeichen: 8 K 4826/01
ECLI: ECLI:DE:FGHE:2005:0314.8K4826.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 10b Abs 1 EStG, § 10b Abs 4 S 1 EStG, R 111 Abs 1 Anl 7 EStR
Verlangt der Schulträger kein Schulgeld oder setzt er dieses so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden .
Verfahrensgang
nachgehend BFH, 20. Juli 2006, XI B 51/05, Beschluss
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr (1999) eine Zahlung von … DM als Spende gem. § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig ist.
2 Im Einzelnen liegt dem Rechtsstreit nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
3 Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger, ein…., erzielte im Streitjahr als Geschäftsführer der " " Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (xxx DM) und als Beteiligter an der (GbR) Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ( DM). Die Klägerin erhielt einen steuerfreien Lohn i. H. v. DM aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der GbR und erzielte gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmerin der (Verlust i. H. v. DM).
4 In ihrer Einkommensteuererklärung 1999 machten die Kläger u. a. einen Betrag i. H. v. DM als Spende (bezeichnet als "Elternspende S DM") an das X-Gymnasium geltend. Der Sohn ist seit Schüler an dem X-Gymnasium, einer anerkannten Ersatzschule i. S. des § 173 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG). Zum Nachweis der Spendenzahlung legten die Kläger eine "Bescheinigung" des X-Gymnasiums vom .. 2000 vor, wonach ein "Elternbeitrag von DM " geleistet worden sei (Einzelheiten s. Bl. 31 der ESt-Akte). Weiter wurden noch "Elternspenden" für die Kinder A, B und C i. H. v. insgesamt DM geltend gemacht (Zahlungen an DV-Schule).
5 Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) versagte einen Spendenabzug (vgl. Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2001; Bl. 18 f. der ESt-Akte).
6 Mit dem rechtzeitig erhobenen Einspruch verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter und legten nunmehr eine Bestätigung des X-Gymnasiums vom 2001 vor, wonach der zugewendete Betrag i. H. v. DM nicht mehr als "Elternbeitrag", sondern als "Spende" bezeichnet wird (zum weiteren Inhalt der Bestätigung vgl. Bl. 55 der ESt-Akte). Nach Auffassung der Kläger handele es sich bei den ab 1999 monatlich per Dauerauftrag an das X-Gymnasium gezahlten Beträge von jeweils DM um Spenden, da die Zahlungen freiwillig erfolgt seien. Das X-Gymnasium erhebe nämlich kein Schulgeld. Da die staatlichen und kirchlichen Zuschüsse nicht vollständig ausreichen würden, um die Kosten der Schule vollständig abzudecken, bitte die Schulleitung die Eltern der beschulten Kinder lediglich um Spenden. Eine Verpflichtung zur Leistung bestehe hingegen nicht. Die Spenderlisten der Schule würden von dem Verwaltungsleiter geführt und würden sowohl gegenüber der Schulleitung als auch gegenüber dem einzelnen Lehrer streng vertraulich behandelt.
7 Bezüglich der Elternspende an die DV half das FA dem Einspruch ab, nachdem es bereits mit Änderungsbescheid vom 2001 für die streitigen "Elternspenden" einen begrenzten Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gewährt hatte (hinsichtlich der Einzelheiten siehe Bl. 46 ff., 66 ff. der ESt-Akte). Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2001 als unbegründet zurückgewiesen.
8 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren - nämlich die Anerkennung der Zahlung an das X-Gymnasium als Spende - weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen die bereits im außergerichtlichen Verfahren vorgebrachten Argumente vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 2001 Bezug genommen.
9 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2001 zu ändern und die festgesetzte Einkommensteuer um DM zu mindern; hilfsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11 Das FA hält an seiner in der Einspruchsentscheidung geäußerten Auffassung weiter fest.
12 Mit Beschluss vom 18. Februar 2005 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Dem Gericht lag zur Entscheidungsfindung die Einkommensteuer-Akte 1999 vor.
13 Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger sind nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat richtigerweise die Zahlungen an das X-Gymnasium nicht zum Spendenabzug nach § 10 b Abs. 1 EStG zugelassen, da es sich um (verdeckte) Schulgeldzahlungen handelt und die Kläger nicht auf die Richtigkeit der Spendenbescheinigung des X-Gymnasium vertrauen durften.
14 1. Die Zahlungen an die X-Gymnasium sind keine Spenden, sondern wirtschaftlich betrachtet Entgelt für den Schulbesuch des Sohnes A.
15 a) Ausgaben zur Förderung der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind in der im Gesetz näher bestimmten Höhe als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 b Abs.1 Satz 1 EStG). Zu den als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken gehört auch die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (Nr.5 des Verzeichnisses der allgemein als besonders förderungswürdig i.S. des § 10 b Abs.1 EStG anerkannten Zwecke, Anl. 7 zu Abschn. 111 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien -EStR-). Zuwendungen an einen eingetragenen Verein, der Träger einer gemeinnützigen Privatschule ist, können danach abziehbare Spenden sein, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt das jedoch nicht für Schul- und Internatsgeldzahlungen, die Eltern von Schülern für die Unterrichtung ihrer Kinder an private Trägervereine zahlen. Solche Schulgeldzahlungen sind auch nicht teilweise als Spende abziehbar, weil die Eltern eine Gegenleistung erhalten. Das einheitliche Leistungsentgelt kann nicht in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufgespalten werden (BFH-Urteil vom 25. August 1987 IX R 24/85, BStBl II 1987, 850 m.w.N.). Das Gesamtentgelt kann schon deshalb nicht in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufgeteilt werden, weil es an einem geeigneten Aufteilungsmaßstab fehlt. Dies gilt auch dann, wenn ein sozial gestaffeltes Schulgeld oder ein Schulgeld aufgrund einer Selbsteinschätzung der Eltern erhoben wird. Diese Beiträge können grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG eingeschränkt - nämlich mit 30 v. H. des Entgelts - als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
16 Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BStBl II 2000, 65; Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 4. Januar 1991, BStBl I 1992, 266). Der Begriff "unentgeltlich" ist nämlich im Bereich des Spendenabzugs nicht nur im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern in einem weiteren Sinne zu verstehen (Blümich/Hutter, Kommentar zum EStG, Gewerbesteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, § 10 b EStG Rz. 18).
17 b) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist im Streitfall keine Spende gegeben. Wie die Kläger selbst vortragen, reichen die staatlichen und kirchlichen Zuschüsse nicht vollständig aus, um die gesamten Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Verlangt der Schulträger in einem solchen Fall keine Elternbeiträge und werden demzufolge zur Aufrechterhaltung des normalen Betriebs der Schule Zuwendungen der Eltern benötigt, so handelt es sich wirtschaftlich betrachtet bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt. Es handelt sich - wie das FA zutreffend ausgeführt hat - wirtschaftlich um Schulgeld und nicht um eine Spende. Ohne die "freiwilligen" Zuwendungen der Eltern müsste nämlich die X-Gymnasium - wollte sie den normalen Betrieb der Schule aufrechterhalten - nämlich von den Eltern verpflichtend ein Schulgeld erheben.
18 2. Die Kläger können sich auch nicht gem. § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG auf die Richtigkeitsgewähr der "Spendenbescheinigung" vom 2001berufen.
19 a) Nach § 10 b Abs. 4 Satz 1 des EStG darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden grundsätzlich vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Die Bestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Spende zu ermöglichen, ohne dass der (gutgläubige) Spender und dessen Finanzamt die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen noch einmal zu prüfen brauchen. In der Bestätigung wird bescheinigt, dass ein bestimmter Betrag zu bestimmten steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird. Damit wird zwangsläufig zum Ausdruck gebracht, dass der zugewendete Betrag als Spende empfangen worden ist. Danach sind alle Beträge, die auf einer Spendenbestätigung angegeben sind, als Spendenleistungen ausgewiesen und nehmen an der Richtigkeitsgewähr und der Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 EStG teil. Die Richtigkeitsgewähr bezieht sich auch auf die rechtliche Qualifikation des ausgewiesenen Betrags als Spende (BFH-Beschluss vom 26. April 2002 XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029).
20 Etwas anderes gilt nur, wenn der Spender die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Nur ein gutgläubiger Steuerpflichtiger kann auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden vertrauen (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2003, BFH/NV 2003, 908 ).
21 b) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist den Klägern der Vertrauensschutz des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG zu versagen. Die Kläger als Leistende wussten nämlich ganz genau, dass die auf ihre Initiative hin neu ausgestellte "Spendenbescheinigung" unrichtig ist. Ihnen waren die Umstände, die zu einer Beurteilung der Zahlung an das X-Gymnasium als verdecktes Schulgeld führen (s. Urteilsgründe Ziffer 1.), bekannt.
22 3. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da entsprechende Gründe i.S. des § 115 FGO nicht vorliegen. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 FGO.
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