Hessisches Finanzgericht 13. Senat, 2004-11-10, 13 K 426/04

13 K 426/04Tribunale fiscale / Division 1310 nov 2004

Testo completo

Hessisches Finanzgericht 13. Senat — 13 K 426/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-10

Aktenzeichen: 13 K 426/04

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2004:1110.13K426.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10d Abs 4 S 4 EStG, § 46 Abs 2 Nr 8 EStG

Tatbestand

1 Der Kläger, der im Jahre 1997 sein Abitur ablegte und im Zeitraum von Oktober 1997 bis August 1998 seinen Wehrdienst ableistete, absolvierte in den Jahren 1999 und 2000 nach einer kurzfristigen und übergangsweise wahrgenommenen Bodentätigkeit am Flughafen Frankfurt/Main im Zeitraum von August 1998 bis Februar 1999 eine Ausbildung zum Piloten. In diesem Zusammenhang entstanden ihm im Streitjahr 2000 Aufwendungen in Höhe von 116.760,- DM. Einnahmen erzielte er nicht. Hinsichtlich des Jahres 1999 wird auf das Parallelverfahren 13 K 1303/04 verwiesen.

2 Am 05.09.2003 reichte er eine Einkommensteuererklärung und Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages beim Finanzamt ein. In einem Begleitschreiben seiner Bevollmächtigten beantragte er unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zu Fortbildungs- und Ausbildungskosten (Urteil vom 27.05.2003 VI R 33/01) den verbleibenden Verlust festzustellen.

3 Mit Bescheid vom 19.09.2003 lehnte der Beklagte die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes ab. Nach § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG seien Verlustfeststellungsbescheide zu erlassen (ggf. aufzuheben oder zu ändern), wenn der entsprechende Steuerbescheide zu erlassen (aufzuheben oder zu ändern) wäre. Vorliegend existiere kein Steuerbescheid mit einem ausgewiesenen Verlust, und ein solcher Steuerbescheid könne und dürfe auch nicht mehr ergehen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 09.12.1998, BStBl II 2000, 3 ).

4 Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, Einspruch mit folgender Begründung ein:

5 Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH seien nunmehr die Aufwendungen zur Pilotenausbildung als Werbungskosten anzuerkennen. Zwar sei für das Streitjahr zunächst keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden. Mit der jetzigen Abgabe der Erklärung müsse jedoch eine Veranlagung durchgeführt werden. Die Einschränkung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG greife nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht; denn zwingende Voraussetzung sei für eine Antragsveranlagung, dass von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein Steuerabzug vorgenommen worden sei. Dies sei beim Kläger mangels Einnahmen jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Im Übrigen sei auch der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides - unabhängig von einer noch möglichen Änderung eines Einkommensteuerbescheides - noch zulässig. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG. Schließlich könne der Beklagte auch nicht die Rechtsprechung des BFH heranziehen. Diese Entscheidung sei zu einer anderen Fallgestaltung ergangen. Wegen Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird insoweit auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten an das Finanzamt von 23.09.2003 Bezug genommen.

6 Das Finanzamt folgte dem nicht und wies mit Einspruchsentscheidung vom 13.01.2004 den Einspruch als unbegründet zurück.

7 Das Finanzamt hält § 46 EStG für einschlägig. Die Betrachtungsweise des Klägers würde dazu führen, dass alle sogenannten "Nullfälle" zwingend zu veranlagen seien. Dies sei jedoch vom Gesetz nicht gewollt. Als weitere Voraussetzung für eine Veranlagung müsse nämlich hinzukommen, dass überhaupt eine Veranlagung durchzuführen sei, was voraussetze, dass positive Einnahmen erzielt werden. Im Übrigen müsse eine Veranlagung beantragt werden. Der Antrag auf Veranlagung sei bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Diese Frist sei vorliegend unstreitig versäumt worden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht gestellt worden. Im Übrigen liege auch keine unverschuldete Fristversäumnis vor. Voraussetzung für den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides sei jedoch, dass der zu Grunde liegende, keinen Verlust ausweisende Steuerbescheid entsprechend geändert werden könne. Da vorliegend ein Steuerbescheid nicht mehr erlassen werden könne, sei auch die Feststellung eines verbleibenden Verlustes nicht mehr möglich.

8 Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Ziel weiterverfolgt.

9 Auch im Klageverfahren wiederholt und vertieft er sein außergerichtliches Vorbringen.

10 Der Kläger beantragt,

11 1. unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.01.2004 das Finanzamt zu verpflichten, einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10 d EStG zum 31.12.2000 zu erteilen,

12 2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich des außergerichtlichen Vorverfahrens aufzuerlegen,

13 3. im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Auch das Finanzamt hält im gerichtlichen Verfahren an seiner außergerichtlich vertretenen Rechtsansicht fest.

Entscheidungsgründe

17 Die Klage ist unbegründet.

18 Das Finanzamt hat zu Recht keinen Verlustfeststellungsbescheid erlassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

19 Nach § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG sind Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigen Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Es besteht somit ein Korrespondenzverhältnis zwischen Feststellungsbescheid und Einkommensteuerbescheid. Nach der Rechtsprechung des BFH ist Voraussetzung für die Änderung eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustabzug, dass der entsprechende Steuerbescheid noch geändert werden kann. Denn nach dem Wortlaut des § 10 d Abs. 3 Satz 4 EStG 1990 (jetzt § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG) reiche es für die Berechtigung zur Änderung des Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustabzug nicht aus, dass sich seine Bezugsgröße betragsmäßig geändert habe; darüber hinaus sei vielmehr erforderlich, dass es auch verfahrensrechtlich zulässig sein müsse, den Steuerbescheid zu ändern, auf den die Änderung dieser Bezugsgröße zurückzuführen sei. Diese zuletzt genannte Voraussetzung sichere die Bestandskraft des vorausgehenden Steuerbescheides; andernfalls könnten durch die Änderung des Feststellungsbescheids in einem bestandskräftigen Steuerbescheid enthaltene Fehler in einem späteren Veranlagungszeitraum korrigiert werden (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BStBl II 2000, 3). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

20 Die dargestellten Grundsätze müssen erst recht gelten, wenn ein Einkommensteuerbescheid nicht erlassen ist und aus rechtlichen Gründen auch nicht mehr erlassen werden kann.

21 Vorliegend war der Erlass eines Einkommensteuerbescheides nicht mehr möglich, da die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abgelaufen war. Entgegen der klägerischen Rechtsansicht ist diese Norm auch einschlägig. Der erkennende Senat teilt insoweit die vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung geäußerte Rechtsansicht. Eine Pflichtveranlagung für alle sogenannten "Nullfälle" sieht das Gesetz nicht vor und kann entgegen der klägerischen Auffassung auch aus § 25 EStG nicht hergeleitet werden. Das Gericht sieht im Übrigen gem. § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Darstellung ab und nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung vom 13.1.2004.

22 Mangels Möglichkeit des Erlasses eines Einkommensteuerbescheides kommt somit auch ein Verlustfeststellungsbescheid nicht in Betracht.

23 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

24 Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.

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