Hessisches Finanzgericht 4. Senat, 2003-11-20, 4 K 3898/01

4 K 3898/01Tribunale fiscale / 4a divisione20 nov 2003

Testo completo

Hessisches Finanzgericht 4. Senat — 4 K 3898/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-20

Aktenzeichen: 4 K 3898/01

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2003:1120.4K3898.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 1 Nr 5 KStG, § 14 AO, § 8 Abs 6 KStG, Abschn 39 KStR, § 65 FGO

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Befreiung des Klägers von der Körperschaftsteuer als Berufsverband nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

2 Der Verein, besteht seit mehr als 50 Jahren. Ende 1999 betrug die Zahl der Mitglieder 2000 Personen. In § 2 seiner Satzung aus dem Jahre 1998, die wortgleich mit der Satzung aus dem Jahre 1987 ist, umschreibt der Verein seine Aufgaben wie folgt:

3 "§ 2 Aufgaben:

4 1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus- Wohnungs- und Grundeigentums in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Er hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über alle das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffende Vorgänge in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.

5 2. Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu bewirken und eine Geschäftsstelle zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dient.

6 3. Zum Zwecke der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landesverbandes, der Mitglied des Zentralverbandes des deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer ist."

7 Die Mitglieder des Vereins können dessen Einrichtungen und dessen Rat und Unterstützung unentgeltlich in Anspruch nehmen (§ 4 der Satzung). Zu diesem Zweck unterhält der Verein eine eigene Geschäftsstelle. Dieser obliegt die gesamte Mitgliederverwaltung, die Buchführung für alle Rechnungen, der Kontakt zum Landes- und Zentralverband, die Information der Mitglieder, die Organisation von Veranstaltungen, Rundschreiben zu Gesetzesänderungen, Schreiben an den Zentralverband und an Abgeordnete politischer Parteien sowie Büroarbeiten aller Art. Weiterhin steht die Geschäftsstelle den Mitgliedern unentgeltlich beratend zur Verfügung. Einmal jährlich wird ein Rundschreiben an alle Mitglieder versandt, das in der Geschäftsstelle erarbeitet wird. Im Einzelnen wird insoweit auf die zu den Akten gereichten Rundbriefe (Bl. 75-79) verwiesen. Es existiert eine Fülle von Informationsmaterial zu einzelnen Streitpunkten des Mietverhältnisses - erstellt vom Zentralverband -, das bedarfsgerecht den Mitgliedern ausgehändigt wird. Hinsichtlich des Informationsmaterials wird im Einzelnen auf die Zusammenstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 16.09.2002 (Blatt 69-71 der FG-Akte) verwiesen. Neben den unentgeltlichen Informationen wird ein umfangreiches Mietvertragsformular bereitgestellt, für das in den Streitjahren ein Unkostenbeitrag von 2,-- DM erhoben wurde. Im Einzelfall steht den Mitgliedern eine spezielle Beratung durch den Justitiar des Klägers zur Verfügung. Nach Aussage des Klägers finden dort jährlich ca. 300 Beratungen statt.

8 Dem Gericht liegt eine Festschrift aus Anlass des 50-jährigen Vereinsbestehens im Jahre 1997 vor. Darin stellt der Kläger sich und seine Arbeit vor. Er verweist darin insbesondere auf die kostenfreie Rechtsberatung zu individuellen Problemen und Fragestellungen zu Mietverträgen, zum Immobilienkauf, zur Gebäudewertermittlung, zu Modernisierungsmaßnahmen, zu Energiekonzepten, zur Hausverwaltung und zu Gebäudeversicherungen. Im Einzelnen wird insoweit auf die Festschrift des Klägers verwiesen. Nach den Geschäftsberichten des Klägers wurden in 1997 insgesamt 3511 Mitgliederberatungen und 234 Rechtsberatungen vorgenommen. In 1998 fanden 3585 Mitgliederberatungen und 244 Rechtsberatungen statt und in 1999 belief sich die Zahl der Mitgliederberatungen auf 3221, die der Rechtsberatungen auf 275.

9 Die Geschäftsstelle des Klägers ist mit 2 Halbtagskräften besetzt und von Montag bis Donnerstag jeweils 2 bis 3 Stunden geöffnet. Der Jahresbeitrag für die Mitglieder betrug 60,-- DM, von denen 12,-- DM an den Landesverband abgeführt wurden.

10 Auf Anforderung des Finanzamts reichte der Kläger im Dezember 2000 Körperschaftsteuererklärungen für 1993-1999 ein. Darin wurden Erlöse aus Mitgliedsbeiträgen, Beitrittsgeldern, Formularverkäufen und Beratungen sowie Zinserträge ausgewiesen. Das Finanzamt behandelte die Einnahmen aus dem Formularverkauf, die Zinseinnahmen und 20 % der Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtige Einnahmen und errechnete das steuerpflichtige Einkommen gemäß Abschn. 39 KStR. Bei Überprüfung der Berechnung hat das Gericht festgestellt, dass die Ausgaben zu gering angesetzt wurden und zwar wurde, die Erhöhung der Einnahmen aus Vordruckverkauf und Zinsen bei der Berechnung des prozentualen Anteils der Ausgaben nicht berücksichtigt. Im Ergebnis ermittelte das Finanzamt ein Einkommen von xxx,-- DM in 1994, xxx,-- DM in 1995, xxx,-- DM in 1996, xxx,-- DM in 1997, xxx,-- DM in 1998 und xxx,-- DM in 1999, das es der Besteuerung zugrunde legte. Am 19.04.2001 erließ es entsprechende Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 1993-1999. Gegen die Steuerbescheide wandte sich der Kläger mit dem Einspruch und begehrte Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG als Berufsverband. Das Finanzamt wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 23.08.2001 zurück. Eine Steuerbefreiung für Berufsverbände nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSt erkannte das Finanzamt nicht an. Zur Begründung führte es aus, die Satzung enthalte mit der Wahrnehmung von Einzelinteressen der Mitglieder wie z.B. der Einzelberatung und Einzelvertretung einen Zweck, der auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb schließen lasse und demzufolge schädlich für eine Steuerbefreiung sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.

11 Der Kläger ist der Ansicht, die den Steuerbescheiden zugrunde liegende Ablehnung des Vereins als Berufsverband sei fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des BFH (Bundessteuerblatt III 1952, 228) falle ein Berufsverband nur dann nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 5Abs. 1 Nr. 5 KStG, wenn die Verbandstätigkeit soweit hinter die wirtschaftliche Tätigkeit zurücktrete, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dem Berufsverband das Gepräge gebe. Dies sei im Streitfall nach den tatsächlichen Aktivitäten des Vereins aber nicht der Fall. Er nehme die allgemeinen Interessen aller Angehörigen des Berufsstandes wahr. Dabei übe er - wie alle Haus- und Grundbesitzervereine - typischen Einfluss auf die Gesetzgebung und auf die Öffentlichkeit, gegenüber den Medien aus, indem er auf die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder hinweise und für deren Wahrung eintrete. Er nehme durch frühzeitige Informationen über geplante gesetzliche Änderungen, Hinweise auf allgemeine wirtschaftliche Tendenzen auf dem Wohnungs- und Eigentumsmarkt ganz überwiegend die allgemeinen Interessen aller Mitglieder wahr. Dazu verweist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16.09.2002 auf eine Vielzahl von Aktivitäten, die der Geschäftsstelle obliegen. In Anbetracht der Vielfältigen anderen Aktivitäten im allgemeinen Interesse der Mitglieder sei die Vertretung von Individualinteressen nur von untergeordneter Bedeutung und daher für die Beurteilung der Steuerfreiheit unschädlich. Auch seien die Hilfestellungen an die Mitglieder durch Hinweise und das zur Verfügung stellen von Informationen Teil der aktiven Vereinsarbeit, die jedem Mitglied offen stehe und die nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren sei.

12 Soweit in der Festschrift aus Anlass des 90-jährigen Vereinsbestehens die Rechtsberatung als zentraler Aufgabenbereich herausgestellt werde, beruhe dies auf Gründen der Mitgliederwerbung. Bei der genannten hohen Anzahl der Rechtsberatungen handele es sich im Wesentlichen um bloße Auskünfte bzw. Verweise auf das bereit gestellte Informationsmaterial. Darin könne keine steuerschädliche Individualberatung gesehen werden.

13 Selbst wenn man davon ausgehe, dass durch den Verkauf von Formularverträgen und die gelegentliche Beratung einzelner Mitglieder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorhanden sei, sei eine vollständige Versagung der Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG nicht rechtens, da sich diese allenfalls partiell auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beziehe. Dies ergebe sich bereits aus der Formulierung "soweit" in § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens seien demzufolge nur die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen die zu dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Berufsverbandes gehörten.

14 Soweit sich das Finanzamt auf eine OFD-Verfügung vom 20.10.2000 -Karte 4 zu § 5 KStG- berufe, stelle diese eine unzulässige Einschränkung des Sinn und Zwecks der Steuerbefreiung von Berufsverbänden dar, da in der Rundverfügung abweichend vom Gesetz die Formulierung "wenn" statt "soweit" die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte, laute.

15 Zumindest müsse selbst bei Anwendung der OFD-Verfügung die Übergangsregelung Anwendung finden, wonach bei erstmaliger Beantragung der Steuerbefreiung diese erst ab dem Jahr 2000 versagt werden dürfe, da der Wortlaut der Satzung des Vereins zumindest seit 1987 unverändert beibehalten worden sei.

16 Auch würde die Versagung der Steuerbefreiung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verstoßen, da in Hessen keinem anderen Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzerverein die Steuerbefreiung versagt worden sei. Wegen der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und -auslegung einer Vorschrift durch die Verwaltung und den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sei die Steuerbefreiung zu gewähren, da zwischenzeitlich eine Verfügung der OFD Frankfurt vorliege, in der diese ihre frühere Rechtsauffassung revidiere. Nach einer neuen OFD-Verfügung vom 16.08.2002 -S 2725 A-10-St II 12, Karte E4 zu § 5 KStG solle aus Vereinfachungsgründen das steuerliche Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Rechtsberatung pauschal mit 0,-- DM anzusetzen sein.

17 Der Kläger beantragt,

18 die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1993-1999 vom 19.04.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2001 aufzuheben,

19 hilfsweise, die Revision zuzulassen.

20 Der Beklagte beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Er ist der Ansicht, die Tätigkeit der Geschäftsstelle des Klägers schließe eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG aus. Er verweist insoweit auf die in der Festschrift und den Geschäftsberichten aufgeführten umfangreichen Einzelberatungen bzw. die Wahrnehmung besonderer wirtschaftlicher Belange der einzelnen Vereinsmitglieder, die dem Kläger insgesamt das Gepräge eines zum Satzungszweck erhobenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gäben. Diese Tätigkeit des Klägers schließe nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29.11.1967 BStBl. II 1968, 236) eine Steuerbefreiung bereits dann aus, wenn sie neben die eigentliche Berufsverbandstätigkeit der Wahrnehmung der allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder trete.

23 Die in der OFD-Verfügung vom 29.10.2000 genannte Übergangsregelung greife nicht ein, da es sich hier um die erstmalige Beantragung der Steuerbefreiung gehandelt habe. Die Übergangsregelung gelte nur für schon bestehende Berufsverbände die ihre Satzung teilweise schon seit Jahren unverändert beibehalten hätten und bei denen ein solcher unzulässiger Satzungszweck von der Finanzverwaltung nicht beanstandet worden sei. Im Übrigen sei die Entscheidung über die Anwendung der Billigkeitsregelung einem besonderen Verwaltungsverfahren gem. § 163 AO vorbehalten.

24 Dem Gericht haben 5 Bände Steuerakten zur Steuernummer xxxxx vorgelegen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

25 1.Die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid 1993 ist unzulässig. Da der Gewerbesteuermessbetrag mit 0,-- DM festgesetzt wurde, fehlt es insoweit am Rechtschutzbedürfnis.

26 2.Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

27 Das Finanzamt hat zutreffend einen Teil der Mitgliedsbeiträge sowie die Einnahmen aus dem Formularverkauf und die erzielten Zinserträge als steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes angesetzt. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens, die das Gericht entsprechend den Regelungen des Abschn. 39 Körperschaftsteuerrichtlinien vornimmt, sind zumindest die vom Finanzamt angesetzten Beträge in den Streitjahren als steuerpflichtiges Einkommen zu behandeln. Darüber hinaus kommt wegen des Verböserungsverbots im gerichtlichen Verfahren eine Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens nicht in Betracht.

28 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter von der Körperschaftsteuer befreit, wenn der Zweck der Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Die Steuerbefreiung ist somit von zwei Voraussetzungen abhängig: Es muss sich zum einen um einen Verband handeln, der die Eigenschaft eines Berufsverbandes besitzt, zum anderen darf der Zweck des Verbandes kein wirtschaftlicher sein.

29 Als Berufsverbände sind Vereinigungen von natürlichen Personen oder von Unternehmen anzusehen, die allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende individuelle und wirtschaftliche Interessen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweigs wahrnehmen. Dabei ist ein Berufsverband nicht nur eine Vereinigung von Personen, die einen Beruf ausübt; auch juristische Personen, die im sprachlichen Sinne nicht berufstätig sind, können einen Berufsverband i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG begründen, ebenso Wirtschaftsverbände (BFH-Urteil vom 17.05.1966 III 190/64, BStBl III 1966, 525).

30 Haus- und Grundbesitzervereine sind grundsätzlich als Berufsverbände anzusehen. Sie haben regelmäßig die Aufgabe, die wirtschaftlichen Interessen der Hauseigentümer gegenüber den Verwaltungsbehörden und den gesetzlichen Körperschaften zu vertreten sowie allgemeine, den Geschäftszweig betreffende Informationen zu sammeln und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Dieses Wirken der Wirtschaftsverbände ist gesetzespolitisch als Wirken im Interesse der Allgemeinheit anerkannt (BFH-Urteil vom 29.11.1967 I 67/65, BStBl II 1968, 236). Schädlich für eine Tätigkeit als Berufsverband ist die Vertretung von Individualinteressen, wenn der Verband die besonderen geschäftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt (vgl. BFH BStBl II 1968, 236, 238 ).

31 Anders als im Gemeinnützigkeitsrecht muss sich der Charakter des Berufsverbandes nicht notwendig in der Satzung ausdrücken. Maßgebend ist vielmehr die tatsächliche Tätigkeit (BFH-Urteil vom 22.11.1955 I 67/54 U, BStBl III 1956, 29). Auch die Finanzverwaltung führt in bundeseinheitlichen Erlassen aus, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in der Satzung erwähnt werden darf (vgl. z.B. OFD Hannover Deutsches Steuerrecht 2000, 1305). Schädlich für die Steuerbefreiung ist die Vertretung besonderer wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder aber dann, wenn diese Tätigkeit dem Verband das Gepräge gibt. Aber auch, wenn die wirtschaftliche Betätigung im Bereich der individuellen Beratung nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist, sind die aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen als solche aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb anzusehen (§ 14 AO), die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.

32 Zwar erzielt ein Verein grundsätzlich keine Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, wenn ausschließlich Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Allerdings liegen Mitgliedsbeiträge, die bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens außer Ansatz bleiben (§ 8 Abs. 6 KStG), nur insoweit vor, wie sie nicht als Entgelt für eine erbrachte konkrete Leistung anzusehen sind. Ein Leistungsaustausch kann dabei auch darin liegen, dass Leistungen des Vereins durch Pauschbeträge abgegolten werden. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es nicht Sinn der Steuerbefreiung von Mitgliedsbeiträgen sein kann, Einkünfte des Vereins aus solchen Tätigkeiten freizustellen, die bei den diese Tätigkeit ausübenden Personen (z.B. Gewerbetreibende, Freiberufler) der Steuer unterworfen werden (BFH-Urteil vom 05.06.1953 I 104/52 U, BStBl III 1953, 212).

33 Der Bundesfinanzhof hält es daher für Haus- und Grundbesitzervereine geboten, die Mitgliedsbeiträge, soweit sie auf die individuelle (Rechts-) Beratung der Mitglieder entfallen, als steuerpflichtige Einkünfte anzusehen. Es sieht als bedenkenfrei an, entsprechend Abschn. 39 Körperschaftsteuerrichtlinien einen Betrag von 20% der Beitragseinnahmen im Wege der Schätzung als steuerpflichtige Einnahmen anzusetzen (BFH BStBl III 1953, 212).

34 Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an, wobei der steuerpflichtige Anteil der Mitgliedsbeiträge im Streitfall angesichts des Umfangs der beratenden Tätigkeit der Klägerin als offenbar zu niedrig bemessen anzusehen ist. Die Berücksichtigung der Ausgaben erfolgt dabei entsprechend dem Verhältnis des steuerpflichtigen zum steuerfreien Anteil der Tätigkeit.

35 Im Streitfall macht die individuelle Beratung der Mitglieder nach Überzeugung des Senats zumindest 50% der Tätigkeit des Klägers aus. Die Selbstdarstellung des Vereins in der Festschrift zum 90-jährigen Bestehen lässt darauf schließen, dass die Tätigkeit des Vereins vorrangig darauf gerichtet ist als Interessenverband die Individualinteressen seiner Mitglieder im Bereich der Beratung, sei es die Rechtsberatung bei Streitigkeiten über das Mietverhältnis (Festschrift S. 55), die Fachberatung beim Immobilienkauf (Festschrift S. 57), die Wertermittlung im Immobilienbereich (Festschrift S. 62), die Beratung bei Modernisierungsmaßnahmen (Festschrift S. 60) sowie bei der Hausverwaltung (Festschrift S. 76), wahrzunehmen. Die von dem Kläger selbst genannte Anzahl von 3.504 Beratungsgesprächen (Festschrift S. 50) bestätigt, dass die Beratungstätigkeit bei den vorhandenen beschränkten Ressourcen der Geschäftsstelle des Klägers den überwiegenden Teil der Tätigkeit des Klägers ausmacht. Dabei sind nicht nur diejenigen Beratungen als steuerschädlich anzusehen die von dem Justitiar des Klägers vorgenommen werden, sondern auch vermeintlich einfache Beratungsgespräche und individuelle Auskünfte; denn auch insoweit handelt es sich um Dienstleistungen, die im Wirtschaftsleben vergütet werden. Die Grenze zwischen bloßen Auskünften und Einzelberatungen ist dabei sicherlich fließend. Weiterhin zeigt auch der Umfang der vom Kläger genannten Tätigkeit im Allgemeininteresse, die Jahresrundbriefe (Bl. 75 und 76 FG-Akte) und die geringe Zahl der durchgeführten Veranstaltungen zu allgemein interessierenden Themen, dass durch diese Tätigkeit nur ein geringer Teil der Arbeitskapazitäten der Geschäftsstelle gebunden wird. Soweit der Kläger auf die Vertretung der allgemeinen Interessen der Mitglieder im Gesetzgebungsverfahren und in der Presseöffentlichkeit hinweist, werden diese Aufgaben typischerweise von dem Landes- bzw. Zentralverband vorgenommen, der - wie die Klägerin selbst ausführt - auch für die Erstellung der Informationsbroschüren verantwortlich zeichnet. Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Bürotätigkeit, die anteilig dem steuerschädlichen und unschädlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen ist, war der Kläger danach in den Streitjahren nach Überzeugung des Senats überwiegend, jedoch mindestens zu 50% mit der Beratung von Individualinteressen befasst. Ob dieser steuerschädliche Tätigkeitsumfang dem Verband bereits das Gepräge eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gibt, kann dahinstehen, da bereits bei Ansatz der hälftigen Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtige Einnahmen gekürzt um die anteiligen Ausgaben das vom Finanzamt in den Steuerbescheiden angesetzte Einkommen erreicht wird und eine Verböserung zu Lasten des Klägers im gerichtlichen Verfahren ausscheidet.

36 Soweit der Kläger für den Verkauf der Mietvertragsformulare gesonderte Entgelte erhielt, sind diese Einnahmen in vollem Umfang steuerpflichtig. Die direkt zuordenbaren Ausgaben sind bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens gegen zu rechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist die Absicht Gewinn zu erzielen nicht erforderlich. Die Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen aus einer Tätigkeit, die über die einmalige Betätigung hinausgeht, reicht insoweit aus (BFH BStBl III 1956, 29, 30).

37 Ebenso sind die Zinserträge in voller Höhe als steuerpflichtige Einnahmen anzusetzen. § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG schreibt ausdrücklich vor, dass die Steuerbefreiungen nach Abs. 1 der Norm nicht für inländische Einkünfte gelten, die dem Steuerabzug unterliegen. Zinserträge unterliegen der Zinsabschlagsteuer (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und unterfallen demzufolge dieser Vorschrift.

38 Soweit der Kläger unter Berufung auf die neueste OFD-Verfügung die völlige Freistellung der Einnahmen aus Rechtsberatung von der Körperschaftsteuer begehrt, ist dem nicht zu entsprechen. Die OFD-Verfügung ist missverständlich, wenn dort ausgeführt wird, die Einnahmen aus Rechtsberatung seien mit 0,-- EUR anzusetzen. Richtigerweise dürfte sich dies nur auf die Beurteilung des schädlichen Verbandszwecks aufgrund der Satzung beziehen, was auch Tenor der Verfügung ist. Selbst wenn die OFD damit die Finanzämter anweisen will, dass die Einkünfte aus einem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb "Rechtsberatung" mit 0 geschätzt werden sollen, ist das Gericht daran nicht gebunden. Die Steuerpflicht der Einnahmen ist insoweit, wie § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG zeigt, gesetzlich vorgeschrieben. Die steuerliche Berücksichtigung der Einnahmen steht daher nicht im Ermessen der Behörde. Bei der Beurteilung der Höhe der Einkünfte hat das Gericht im Zweifel eine eigene Schätzung durchzuführen. Die Höhe ist dabei aufgrund des Verböserungsverbotes nur durch das Einkommen in den angefochtenen Bescheiden, beschränkt.

39 Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Sofern anderen Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzervereinen die Steuerbefreiung gewährt wird, ist dies darauf zurückzuführen, dass das jeweilige Finanzamt im Rahmen der Prüfung der Tätigkeitsanteile zu einer anderen Gewichtung gelangt ist, oder keine Einzelfallprüfung durchgeführt hat. Eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG liegt dabei mangels sachlichem Grundes aber nur in letzterem Fall vor. Auf eine solche nicht gesetzeskonforme Verwaltungspraxis kann sich der Kläger im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG jedoch nicht berufen ("keine Gleichheit im Unrecht").

40 Abweichungen von einer verwaltungsinternen einheitlichen Handhabungspraxis, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sind im Übrigen allenfalls im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens durchsetzbar.

41 Die Klage war daher abzuweisen.

42 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

43 Gründe, die die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.

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