ArbG Marburg 2. Kammer, 2009-12-04, 2 Ca 404/09

2 Ca 404/09Tribunale del lavoro / 2a camera4 dic 2009

Testo completo

ArbG Marburg 2. Kammer — 2 Ca 404/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-04

Aktenzeichen: 2 Ca 404/09

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zahlung einer Sonderprämie.

2 Die Beklagte betreibt eine Eisengießerei. Sie fertigt Teile aus Gusseisen mit Lamellengrafit.

3 Nachdem die Beklagte zunächst Mitglied des zuständigen Arbeitgeberverbandes Hessen Metall mit normativer Tarifgeltung war, ist die Beklagte mittlerweile im Rahmen des Arbeitgeberverbandes in eine OT-Mitgliedschaft gewechselt.

4 Sie geht davon aus, dass der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie in Hessen im Rahmen der Nachbindung bei ihr auch normativ weiter gilt.

5 Wegen wirtschaftlicher Probleme bat die Beklagte die Mitarbeiter, zusätzlich zur tarifvertraglichen bzw. arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit freiwillig 3 Stunden pro Woche ohne Lohnausgleich zu arbeiten.

6 Von 407 Arbeitnehmern erklärten sich mit Ausnahme von 34 Mitarbeitern alle anderen Arbeitnehmer dazu bereit. Unter die 34 Mitarbeiter fallen auch solche, die zunächst eine entsprechende Vereinbarung über die Erweiterung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich unterschrieben haben, diese dann aber kündigten und zu ihren alten Wochenarbeitszeiten zurückkehrten.

7 Der Kläger hat sich mit der Erhöhung seiner Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich nicht einverstanden erklärt.

8 Spätestens seit dem Jahr 2007 ist die zusätzliche Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich von der Großzahl der Mitarbeiter erbracht worden.

9 Mit Aushang vom 04. Dezember 2008 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern folgendes mit:

Wir werden mit Wirkung zum 01.02.2009 die Grundentgelte um 2,1 % und die Ausbildungsvergütung entsprechend erhöhen.

Danach ergeben sich folgende neue Tabellenwerte:

Entgeltstufe 11.848,–€
Entgeltstufe 21.892,–€

...

10 Unabhängig davon wollen wir uns bei den Mitarbeitern bedanken, die im Jahr 2008 durch ihr Engagement im Rahmen der freiwilligen Arbeitszeitverlängerung maßgeblich zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes beigetragen haben. Deshalb werden wir diesem Mitarbeiterkreis mit der Dezember-Abrechnung eine Sonderprämie in Höhe von 600,–€ brutto (Teilzeitkräfte anteilig) auszahlen.

Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, welche auch nach mehrmaliger Gewährung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet.

Wir bauen auch weiterhin auf Ihre gute und tatkräftige Mitarbeit.

Bereits heute wünschen wir Ihnen eine besinnliche und erholsame Weihnachtszeit.

11 Die Beklagte zahlte dem Kläger die im Aushang angekündigte Sonderprämie in Höhe von 600,–€ brutto nicht, da er keine zusätzliche Arbeitszeit ohne Vergütung erbracht hatte.

12 Der Kläger begehrt mit seiner Klage Zahlung der Sonderprämie für das Jahr 2008 in Höhe von 600,–€ brutto.

13 Der Kläger beruft sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Er ist der Ansicht, dass ihm danach die Zahlung der Sonderprämie ebenfalls zustehe. Die Herausnahme gerade derjenigen Arbeitnehmer aus dem Kreis der Sonderzahlungsempfänger, welche einer freiwilligen Arbeitszeitverlängerung nicht zugestimmt haben und somit zulässigerweise ihre Rechte ausgeübt haben, sei nicht zulässig.

14 Der Kläger beruft sich darauf, dass er mit seiner Arbeitsleistung ebenfalls zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes der Beklagten beigetragen habe. Aus diesem Grunde liege ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht vor.

15 Der Kläger geht darüber hinaus davon aus, dass die Beklagte mit der Zahlung der Sonderprämie auch gute zukünftige Arbeitsleistungen belohnen wolle. Dies entnimmt der Kläger aus dem Nachsatz der Beklagten: "Wir bauen auch weiterhin auf ihre gute und tatkräftige Mitarbeit".

16 Darüber hinaus sei in der Vorgehensweise der Beklagten eine unzulässige Maßregelung des Klägers zu sehen und damit ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB.

17 Der Kläger habe in zulässiger Weise seine vertraglichen Rechte ausgeübt. Die Unterscheidung der Beklagten zwischen änderungswilligen und änderungsunwilligen Arbeitnehmern stelle deshalb eine unzulässige Maßregelung dar.

18 Aus diesem Grunde und mangels sachlichen Grund für eine Differenzierung sei die Beklagte verpflichtet, die Sonderzahlung von 600,–€ auch an den Kläger zu zahlen.

19 Der Kläger hat seine Ansprüche mit Schreiben vom 09.03.2009 schriftlich geltend gemacht und am 02. Juni 2009 Klage erhoben.

20 Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,– Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.

21 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

22 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage nicht begründet sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz finde vorliegend keine Anwendung. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass eine unzulässige Maßregelung des Klägers gegeben sei.

23 Die Beklagte verweist darauf, dass sich der Aushang vom 04.12.2008 zunächst an alle Arbeitnehmer richte. Für alle Arbeitnehmer sei die Lohnerhöhung von 2,1 % bekannt gegeben worden.

24 Deshalb richte sich auch die Hoffnung auf eine weiterhin gute und tatkräftige Mitarbeit an alle Mitarbeiter und nicht nur an diejenigen, die an der freiwilligen Arbeitszeiterhöhung und der Zahlung der Sonderprämie teilgenommen hätten.

25 Im Übrigen handele es sich bei der Sonderprämie lediglich um einen finanziellen Ausgleich für die im Jahr 2008 geleistete unbezahlte Mehrarbeit der Mitarbeiter, die die entsprechende Arbeitszeiterhöhung vorgenommen haben.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 21. Juli 2009 und vom 04. Dezember 2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

28 An der Zulässigkeit der Zahlungsklage bestehen keine Bedenken.

II.

29 Die Klage ist nicht begründet. Sie war deshalb abzuweisen.

  1. Es war sachlich gerechtfertigt und deshalb nichts zu beanstanden, dass die Beklagte mit der Sonderprämie 2008 den Mitarbeitern einen gewissen finanziellen Ausgleich verschaffte, die im Jahr 2008 unentgeltliche Mehrarbeit von 3 Stunden pro Woche erbrachten. Es ist auch sachlich gerechtfertigt gewesen, von dieser Sonderprämie diejenigen Arbeitnehmer auszunehmen, die weiterhin an ihre bisherigen vertraglichen Arbeitszeitgestattung festhielten und an der Zusatzmaßnahme nicht teilnahmen.

Die Mitarbeiter, die von der Beklagten mit der Sonderprämie in Höhe von 600,–€ brutto bedacht wurden, haben mit den zusätzlichen 3 Arbeitsstunden pro Woche ca. 156 Arbeitsstunden im Jahr zusätzlich unentgeltlich für die Beklagte geleistet, um der Beklagten in ihren wirtschaftlichen Schwierigkeiten entgegen zu kommen.

Die Zahlung der Sonderprämie 2008 stellte deshalb einen Ausgleich in Höhe von ca. 3,85 € brutto pro zusätzlich abgeleisteter Arbeitsstunde dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es möglich und zulässig, wenn die Arbeitgeberin den Mitarbeitern mit längerer Arbeitszeit eine Einmalzahlung oder sonstige Leistung gewährt, die nichts anderes beinhaltet, als die Einkommenseinbuße ganz oder teilweise auszugleichen (so schon BAG v. 01.04.2009 DB, 2009, Seite 2494; zu 3 b, aa der Gründe).

Insoweit liegt ein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern vor, die an der unentgeltlichen Mehrarbeit teilgenommen haben bzw. nicht teilgenommen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht es dem Gerechtigkeitsgedanken voll und ganz, wenn der Arbeitgeber eine solche Differenzierung der Arbeitnehmer durch Lohnabsenkung bzw. unentgeltlicher Zusatzarbeit im Falle einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse teilweise rückgängig macht, in dem er durch eine Lohnanpassung die Zusatzleistung der Arbeitnehmer ganz oder teilweise vergütet (BAG v. 15.07.2009 DB 2009, Seite 2496; zu I 2 b, cc der Gründe).

Ein solcher Zweck einer differenzierten Lohnerhöhung ist deshalb sachlich gerechtfertigt gewesen.

  1. Entgegen der Ansicht der Klägerseite beinhaltet die Sonderprämie der Beklagten für das Jahr 2008 keinen weiteren Zweck, insbesondere nicht die Honorierung zukünftiger Arbeitsleistungen bzw. zukünftig zu erbringender Betriebstreue.

Entscheidend für die Frage, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Arbeitgeberin verletzt ist oder nicht, ist der Zweck der von der Beklagten erbrachten Sonderleistung. An diesen Zwecken ist die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen (vgl. BAG v. 01.04.2009, aaO.).

Berücksichtigt ein Arbeitgeber mit seiner Sonderzahlung nur, die geringe Vergütung oder die zusätzliche Arbeit einer Gruppe von Arbeitnehmern auszugleichen, so verstößt er noch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Erschöpft sich aber der Zweck der Sonderzahlung nicht nur in einer Kompensation geringerer Arbeitsvergütung oder zusätzlicher Arbeitsleistung, sondern verfolgt der Arbeitgeber mit dieser Leistung noch andere von ihm festgesetzte Zwecke, so ist eine Differenzierung der Arbeitnehmer nicht mehr sachlich gerechtfertigt (vgl. auch BAG v. 05.08.2009, DB 2009, Seite 2495).

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung auch das sonstige Arbeitsverhalten und/oder die Betriebstreue honorieren will.

Im vorliegenden Falle liegt entgegen der Ansicht der Klägerseite jedoch eine solche Honorierung von zukünftigen Leistungen oder von Betriebstreue mit der Zahlung der Sonderprämie 2008 nicht vor.

Die Beklagte hat im Aushang vom 04. Dezember 2008 im dritten Absatz bei der Begründung der Sonderzahlung ausdrücklich auf das "Engagement im Rahmen der freiwilligen Arbeitszeitverlängerung" Bezug genommen. Zwar hat sie ausgeführt, dass diese Mitarbeiter dadurch maßgeblich zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes beigetragen haben.

Auch der Kläger hat mit seiner guten Arbeit zur Sicherung des Standortes und der Wettbewerbsfähigkeit beigetragen. Er hat jedoch entgegen den Ausführungen der Beklagten im Aushang nicht durch sein zusätzliches Engagement im Rahmen der freiwilligen Arbeitszeitverlängerung zur Standortsicherung beigetragen.

Für den Empfängerhorizont des verständig denkenden Arbeitnehmers geht aus der Formulierung der Beklagten erkennbar hervor, dass die Beklagte mit der Sonderprämie von 600,–€ speziell das Engagement im Rahmen der freiwilligen Arbeitszeitverlängerung belohnen wollte, nichts anderes.

Aus dieser Formulierung ist deshalb nicht zu folgern, dass die Beklagte mit der Sonderzahlung darüber hinaus den Zweck verfolgte, Arbeitsleistung im Allgemeinen zu honorieren.

Auch der vorletzte Absatz, mit dem die Beklagte ihre Hoffnung auf zukünftige gute und tatkräftige Mitarbeit zum Ausdruck brachte, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Beklagte hat in ihrem Aushang vom 04. Dezember 2008 2 Botschaften den Mitarbeitern mitgeteilt, nämlich die Lohnerhöhung von 2,1 % für alle Arbeitnehmer und die Ankündigung der Sonderprämie von 600,–€ für die Teilnahme an der freiwilligen Arbeitszeitverlängerung.

In den beiden Schlusssätzen des Aushangs hat die Beklagte dann erkennbar für alle Mitarbeiter ihren Wunsch auf gute und tatkräftige Mitarbeit geäußert und den Mitarbeitern eine besinnliche und erholsame Weihnachtszeit gewünscht.

Diese beiden letzten Sätze richten sich an alle Mitarbeiter. Die Beklagte hatte damit ihrer Hoffnung Ausdruck gegeben, dass ihre zusätzlichen finanziellen Leistungen die Mitarbeiter Arbeitnehmer stärken. Die gute und tatkräftige Mitarbeit wünschte sich die Beklagte nicht nur von den Empfängern der Sonderprämie, sondern erkennbar von allen Arbeitnehmern, die sie mit der Lohnerhöhung von 2,1 % bedacht hatte.

Damit liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

  1. Auch das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB ist nicht verletzt.

Nach der Rechtsprechung muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Benachteiligung einerseits und der Wahrnehmung der vertraglichen Rechte des Klägers andererseits gegeben sein, um eine solche rechtswidrige Benachteiligung feststellen zu können.

Im vorliegenden Falle liegt aber keine Benachteiligung des Klägers vor, weil er an der freiwilligen Zusatzarbeit nicht teilnahm. Vielmehr enthielt die Zusage zur Zahlung der Sonderprämie eine Zusatzleistung zur Schließung der Gerechtigkeitslücke gegenüber den Mitarbeitern, die zusätzlich gearbeitet haben. Der Kläger sollte nicht benachteiligt werden. Vielmehr sollte nur ein Ausgleich für die Zusatzarbeit geschaffen werden.

Die Wahrnehmung der vertraglichen Rechte durch den Kläger wurde durch die Sonderzahlung nicht "bestraft". Der Kläger hat mit der Erbringung der Sonderzahlung an die anderen Arbeitnehmer keinerlei wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteil erlitten. Der tragende Grund für die Zahlung der Sonderprämie ist nur der Ausgleich der unentgeltlichen Zusatzarbeit, nicht aber eine Maßregelung des Klägers für sein vertragsgemäßes Verhalten (vgl. auch BAG v. 15.07.2009, DB 2009, Seite 2496, 2497, zu II 1 bis 3 der Gründe).

  1. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach den vorliegenden Unterlagen die Ausschlussfrist des § 27 des Manteltarifvertrages für die Hessische Elektro- und Metallindustrie gewahrt ist. Der Kläger hat mit seiner Geltendmachung vom 09.03.2009 seinen Anspruch rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Monaten geltend gemacht. Außerdem ist die Klage rechtzeitig innerhalb von 3 weiteren Monaten vom Kläger erhoben worden.

Die Klage war jedoch mangels Begründetheit insgesamt abzuweisen.

III.

30 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist.

31 Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO und ist an der Höhe des Klagebetrages orientiert.

32 Die Berufung war gem. § 64 Abs. 2 a, Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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