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5 Ca 91/14•ArbG Gießen 5. Kammer, 2014-10-17, 5 Ca 91/14
5 Ca 91/14Tribunale del lavoro / 5a camera17 ott 2014
Die Teilklagerücknahme hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags ist mit keinem eigenen Wert zu bewerten und führt nicht zu dem Entstehen einer Gerichtsgebühr. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 18. Juli 2016, 2 Ta 597/14
Entscheidungsdatum: 2014-10-17
Aktenzeichen: 5 Ca 91/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGGIE:2014:1017.5CA91.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 256 ZPO, Vorbemerkung 8 KV GVG ; Satz 2 der Anmerkung zu 8211
Die Teilklagerücknahme hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags ist mit keinem eigenen Wert zu bewerten und führt nicht zu dem Entstehen einer Gerichtsgebühr.
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 18. Juli 2016, 2 Ta 597/14
I.
Am 18. März 2014 erhob der Kläger gegen die Beklagte eine Klage mit folgenden Anträgen:
Im Kammertermin vom 29. Juli 2014 beantragte der Kläger unter Klagerücknahme im Übrigen,
Nach der Erörterung in der streitigen Verhandlung wurde auf Antrag der Parteien im Hinblick auf etwaige Vergleichsgespräche ein Verkündungstermin anberaumt. Mit Beschluss vom 26. August 2014 wurde das Zustandekommens eines Vergleichs gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Wegen des genauen Inhaltes des Vergleichs wird auf Bl. 176 u. 177 d. A. verwiesen.
Am 04. September 2014 hat die Kostenbeamtin unter Zugrundelegung der Vorbemerkung 8 KV GVG und Satz 2 der Anmerkung zu 8211 dem Kläger eine Kostenrechnung in Höhe von 133,20 Euro erstellt. Der Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. September 2014 hat die Kostenbeamtin nicht abgeholfen und diese der Bezirksrevisorin vorgelegt. Die Bezirksrevisorin hat am 01. Oktober 2014 der Erinnerung ebenfalls nicht abgeholfen und die Akte der Vorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gem. § 66 Abs. 1 GKG statthaft und begründet.
Eine Gebühr nach Nr. 8211 KV GKG ist nicht zu erheben. Die Teilklagerücknahme hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags ist mit keinem eigenen Wert zu bewerten und führt nicht zu dem Entstehen einer Gerichtsgebühr.
Zwar ist der Vorbemerkung 8 des KV zu entnehmen, dass ein Teilvergleich das Verfahren nicht gebührenfrei werden lässt, jedoch ist in der vorliegenden Konstellation zu beachten, dass ein Wegfall der Gebührenprivilegierung Sinn und Zweck dieser Vorschrift widerspräche. Mit der Gebührenprivilegierung soll ein Anreiz geschaffen werden, Rechtsstreite ohne besonderen Arbeitsaufwand der Gerichte zu beenden, um die Justiz von vermeidbarer Arbeit zu entlasten (vgl. Hess. LAG, Beschluss vom 08. Oktober 2008 ) 13 Ta 313/08 ) Juris m. w. Nachw.). Sowohl die teilweise Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung als auch die Beendigung des Rechtsstreits nach streitiger Verhandlung durch Vergleich führen zu einer Entlastung des Gerichts.
Besonders zu berücksichtigen, dass die teilweise Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung vorliegend einen kostenmäßig "wertlosen" Antrag betrifft. Selbst wenn der Rechtsstreit nicht durch Vergleich beendet worden wäre, sondern durch streitiges Urteil, wären dem Kläger hinsichtlich der Klagerücknahme keine Kosten aufzuerlegen gewesen.
Die Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen, da die vorliegende Konstellation eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Rechtstreitigkeiten betrifft.
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