ArbG Frankfurt 7. Kammer, 2008-08-27, 7 BV 205/08

7 BV 205/08Tribunale del lavoro / Chamber 727 ago 2008

Testo completo

ArbG Frankfurt 7. Kammer — 7 BV 205/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-27

Aktenzeichen: 7 BV 205/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGFFM:2008:0827.7BV205.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, den Mitgliedern des Antragstellers nach Vorlage der jeweiligen Einzelabrechnungen die Gesprächsgebühren für betrieblich notwendige Festnetz- und/oder Handytelefonate zu erstatten.

Gründe

1 I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Gesprächskosten für Telefonate im Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit.

2 Die Antragsgegnerin ist eine große deutsche ...gesellschaft, die international tätig ist und u. a. im Inland über Betriebsstätten in Frankfurt, München, Berlin, Hamburg und Düsseldorf verfügt. Auf Grundlage von § 117 Abs. 2 BetrVG gilt bei ihr für das fliegerische Personal der sog. Tarifvertrag Personalvertretung (nachfolgend: "TV PV", siehe Bl. 49-76 d. A.). Nach dessen § 29 Abs. 1 TV PV trägt die durch die Tätigkeit der Gruppenvertretungen entstehenden Kosten der Arbeitgeber.

3 Darüber hinaus gibt es eine Regelungsabsprache zwischen den Beteiligten ("Regelungen zur Personalvertretungstätigkeit", Bl. 77-79 d. A.), die unter Ziff. 8 ("Erstattung von Nebenkosten") folgendes regelt: "Vorsitzende und Stellvertreter erhalten nach der Vorlage der Einzelabrechnung für betriebliche notwendige Telefonate die Gesprächsgebühren für Festnetz- und Handytelefonate erstattet."). Nach Ziff. 2 hat die Tätigkeit der Personalvertreter grdsl. in Frankfurt zu erfolgen.

4 Der Antragsteller ist die im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Gesamtvertretung des ...Personals, die sich aus den einzelnen Gruppenvertretungen (Cockpit, Purser, Flugbegleiter) bzw. deren Mitgliedern zusammensetzt. Es existiert eine ständig besetzte Geschäftsführung (§§ 61 ff. TV PV). In Eilfällen kann ein sog. Dringlichkeitsausschuss einberufen werden. Der Sitz des Antragstellers ist nach § 19 TV PV in Frankfurt. Sowohl dort als auch in Berlin und München stehen dem Antragsteller bzw. dessen Mitgliedern vollständig eingerichtete Büroräume mit Telefon, E-Mail und Internetanschluss zur Verfügung.

5 Die Mitglieder des Antragstellers sind nicht generell freigestellt, sondern – soweit sie nicht regulär zum Dienst eingeteilt sind – werden tageweise freigestellt.

6 Der Antragsteller behauptet, dass seine Mitglieder regelmäßig die einzelnen Standorte im Inland besuchen und auch häufig – außerhalb der regulären Sitzungen – zu verschiedenen Gesprächsterminen gebeten werden und auch von Arbeitnehmern der Antragsgegnerin angerufen werden.

7 Der Antragsteller beantragt,

der Beteiligten zu 2.) aufzugeben, den Mitgliedern des Antragstellers nach Vorlage der jeweiligen Einzelabrechnungen die Gesprächsgebühren für betrieblich notwendige Festnetz- und/oder Handytelefonate zu erstatten.

8 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurück zu weisen.

9 Sie bestreitet, dass die Gespräche, bei denen Kostenersatz begehrt werden, nicht notwendig wären. Da die Personalvertretungstätigkeit in Frankfurt zu leisten sei, ergäbe sich keine dienstliche Notwendigkeit für den Einsatz privater Handys. Soweit Mitglieder des Antragstellers zum Dienst eingeteilt oder bspw. auf einen Layover seien, würde ihre Personalvertretungsarbeit ruhen. Schließlich ist sie der Ansicht, der Antrag sei zu unbestimmt.

10 Der Antrag ging bei Gericht am 29.02.2008 ein und wurde der Antragsgegnerin am 07.03.2008 zugestellt (Bl. 7 d. A.). Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

11 II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

12 1.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv § 253 ZPO. Soweit es Festnetz- und Handytelefonate betrifft, ist klar, welche technischen Geräte betroffen sind. Soweit es die einzelnen Gespräche betrifft, werden diese durch den jeweiligen Einzelverbindungsnachweis hinreichend nach Datum, Uhrzeit, Dauer und gewählter Telefonnummer konkretisiert. Die Einschränkung der betrieblichen Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass nur Telefonate die zur Erfüllung der Personalvertretungsarbeit im Rahmen der Gesamtvertretung zu erstatten sind.

13 2.

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 29 Abs. 1 TV PV zu. Unabhängig von den regelmäßigen Sitzungen des Antragstellers und der Möglichkeit, einen Dringlichkeitsausschuss einzuberufen, ergibt sich im heutigen Büroalltag ganz generell die Notwendigkeit, telefonisch erreichbar zu sein bzw. andere Kollegen oder Dritte anrufen zu müssen. Der Antragsteller hat dies bspw. für den Fall dargelegt, dass andere Standorte (z. B. Düsseldorf) von seinen Mitgliedern besucht und betreut werden, wo es kein ausgestattetes Büro für den Antragsteller gibt. Auch aus § 2 der Regelungsabsprache kann nichts Gegenteiliges entnommen, denn hiernach ist die Tätigkeit des Antragstellers nur grundsätzlich in Frankfurt vorzunehmen, so dass Ausnahmen – auch von Seiten der Antragsgegnerin – anerkannt sind. Da die gewählten Mitglieder des Antragstellers ihr Ehrenamt auch dann ausfüllen, wenn sie zum Dienst eingeteilt und demnach nicht freigestellt sind, sind selbst dann erfolgte Telefonate mit privaten Handys oder von Festnetztelefon notwendig, wenn und soweit sie der Erfüllung der Tätigkeit der Gesamtvertretung/Personalvertretung erfolgen.

14 3.

Eine Kostenentscheidung findet im Beschlussverfahren nicht statt.

15 4.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei gemäß § 2 Abs. 2 GKG.

16 5.

Eine Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite.

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