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91 C 5194/02•AG Wiesbaden, 2004-05-06, 91 C 5194/02
Entscheidungsdatum: 2004-05-06
Aktenzeichen: 91 C 5194/02
ECLI: ECLI:DE:AGWIESB:2004:0506.91C5194.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 203 Abs 1 Nr 1 StGB, § 1626 BGB
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1 Der Kläger ist Vater des am …1995 geborenen Kindes A….
2 Seine Ehe mit der Kindesmutter ist im Herbst 2002 geschieden worden; das Sorgerecht für das Kind steht beiden Eltern gemeinschaftlich zu.
3 Das Kind wurde in der Zeit vom 13.7.01 bis 22.4.02 auf Veranlassung der Kindesmutter von der Beklagten, die Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin ist, behandelt.
4 Mit Schreiben vom 18.6. und 22.7.02 forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunft über die Behandlung und Gewährung von Einsicht in die Patientenunterlagen auf; die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 29.7.02 (Вl. 11 d. A.).
5 Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
6 Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen
ihm umfassend über den Anlass, die Methodik, den Verlauf und die Ergebnisse der Tätigkeiten und Untersuchungen betreffend seinen Sohn A… K…V, geboren am …1995, Auskunft zu erteilen und ihm Einblick in die Patientenakte zu gewähren;
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.
7 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Sie beruft sich auf ihre Schweigepflicht, von der die Kindesmutter sie nicht entbunden habe. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
9 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Auskunft über die Behandlung seines Sohnes noch ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte zu.
10 Denn die Beklagte darf diesem Begehren nicht nachkommen, weil sie gegenüber der Kindesmutter einer Schweigepflicht unterliegt. Die Schweigepflicht beruht auf dem mit der Kindesmutter geschlossenen Vertrag und gilt gegenüber dem Kläger selbst dann, wenn er der Behandlung hätte zustimmen müssen.
11 Die hierdurch zu Tage getretenen Differenzen zwischen den Sorgeberechtigten sind von diesen, nicht im Verhältnis zu der Beklagten, zu lösen.
12 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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