AG Kassel Einzelrichter, 2017-08-04, 773 XIV 545/17 L

773 XIV 545/17 LTribunale di primo grado4 ago 2017

Regest

Abweichend von § 51 I FamFG ist die Ordnungsbehörde vor einer Unterbringung nach § 17 I 2 PsychKHG (sowohl nach sofortiger vorläufiger Unterbringung durch den Arzt nach § 17 I 1 PsychKHG als auch bei Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Ingewahrsamnahme nach § 32 IV HSOG) nicht zu beteiligen. Das Gericht ordnet daher die einstweilige Unterbringung an; es wird weder ein Antrag der Ordnungsbehörde noch die Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung durch den Arzt ( § 17 I 1 PsychKHG) genehmigt. Verfahrensgang nachgehend LG Kassel, 25. August 2017, 3 T 399/17

Testo completo

AG Kassel Einzelrichter — 773 XIV 545/17 L — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-04

Aktenzeichen: 773 XIV 545/17 L

ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2017:0804.773XIV545.17L.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs. 1 PsychKHG, § 331 FamFG, § 51 I FamFG

Leitsatz

Abweichend von § 51 I FamFG ist die Ordnungsbehörde vor einer Unterbringung nach § 17 I 2 PsychKHG (sowohl nach sofortiger vorläufiger Unterbringung durch den Arzt nach § 17 I 1 PsychKHG als auch bei Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Ingewahrsamnahme nach § 32 IV HSOG) nicht zu beteiligen. Das Gericht ordnet daher die einstweilige Unterbringung an; es wird weder ein Antrag der Ordnungsbehörde noch die Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung durch den Arzt ( § 17 I 1 PsychKHG) genehmigt.

Verfahrensgang

nachgehend LG Kassel, 25. August 2017, 3 T 399/17

Tenor

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

Die Entscheidung ergeht nach §§ 312, 331, FamFG i. V. m.§§ 9 Abs. 1, 17 Abs.1 PsychKHG.

Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 9 Abs. 1 PsychKHG vorliegen und mit einem Aufschub eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Betroffenen und/oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Dritter verbunden wäre. Dies macht die sofortige Unterbringung erforderlich.

In dem Gutachten vom 04.08.17 hat Herr X. eine gemäß § 11 PsychKHG bestellter Arzt folgende Diagnose gestellt:

akute Psychose, Erregungszustand.

Deshalb ist zu genehmigen, dass der Betroffenen vorläufig in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder in einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses untergebracht wird.

Die Betroffene ist hierzu persönlich angehört worden

Die Dauer der vorläufigen Unterbringung hält sich im Rahmen des § 333 FamFG.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 FamFG.

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