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541 F 966/09•AG Kassel, 2009-07-13, 541 F 966/09
Entscheidungsdatum: 2009-07-13
Aktenzeichen: 541 F 966/09
ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2009:0713.541F966.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 91 ZPO, § 708 Ziffer 11 ZPO, § 711 ZPO
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Parteien waren miteinander verheiratet und sind seit geraumer Zeit geschieden. Zwei Kinder sind aus der Ehe hervorgegangen. Die Tochter „X“ ist bereits volljährig, befindet sich in Ausbildung und erhält vom Beklagten Unterhalt, nach dem Vortrag der Klägerin 300,00 €, nach dem Vortrag des Beklagten 316,00 €.
2 Die jüngere Tochter „Y“ wurde am 30. September 1997 geboren, wird also im September d. J. 12 Jahre alt. Sie geht zur Schule und lebt bei der Mutter.
3 Die Klägerin begehrte über einen längeren Zeitraum keinen Betreuungsunterhalt vom Beklagten, da dieser nicht leistungsfähig war. Die Klägerin meint, nunmehr sei der Beklagte wieder leistungsfähig.
4 Die Klägerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 862,00 € abzüglich Kosten für den öffentlichen Nahverkehr von 47,00 € und 42,00 € für eine zusätzliche Altersversorgung. Sie arbeitet bei der Firma Back-Factory ca. 26 Stunden wöchentlich im Schichtbetrieb. Zwei- bis dreimal in der Woche kommt sie erst um 21.30 Uhr nach Hause. Bei vollschichtiger Tätigkeit müsste sie fünfmal wöchentlich in der Spätschicht arbeiten.
5 Der Beklagte ist wieder verheiratet, er hat mit der jetzigen Ehefrau ein gemeinsames Kind, „Z“, geboren wohl im Jahr 2007.
6 Nachdem die zweite Ehefrau des Beklagten im Jahre 2007 im Erziehungsurlaub war, ist sie im Jahr 2008 wieder voll berufstätig, „Z“ besucht den Kindergarten und wird dort von seinem Vater mit dem Auto nach der Arbeit abgeholt.
7 Im Jahr 2008 erhielt der Beklagte eine Steuerrückerstattung in Höhe von 3.671,00 €. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Betrag dem Einkommen des Beklagten für den Unterhaltsanspruch der Klägerin monatlich hinzuzurechnen ist.
8 Der Beklagte bezog im Jahr 2008 Krankengeld vom 24. August bis 12. Dezember 2008, so dass sein Einkommen im Jahre 2009 deutlich höher als im Jahr 2008 liegt. Der Beklagte zahlt für „Y“ monatlich 257,00 €, des Weiteren 12,00 € Zuzahlung für eine Zahnspange für „Y“ und ab Mai 2009 109,00 € und weitere 115,00 € Nachhilfekosten an einen Studienkreis.
9 Die Klägerin meint, es sei für das Kind unzuträglich, wenn sie nicht nur an zwei, sondern an noch mehr Abenden erst um 21.30 Uhr nach Hause kommt und das Kind solange alleine ist.
10 Sie meint weiter, der Beklagte könne mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und daher seien ihm nur 5 berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen. Auch meint sei, könne der Unterhalt für das Kind „Z“ nur hälftig beim Beklagten eingesetzt werden. Weiter meint sie, dass die Steuerrückerstattung in Höhe von 3.671,00 € aus dem Jahre 2008, betreffend das Jahr 2007, bei der Unterhaltsberechnung zu ihren Gunsten einzusetzen sei.
11 Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Ehegattenunterhalt ab April 2009 in Höhe von monatlich laufend 175,00 € zu zahlen sowie Unterhaltsrückstände für die Zeit seit August 2008 in Höhe von 1.400,00 €.
12 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13 Er meint, die Klägerin könnte mehr arbeiten, da die Schule Betreuung bis 15.30 Uhr für „Y“ anbietet. Des Weiteren meint er, die Klägerin sei verpflichtet, sich eine andere Stelle zu suchen mit günstigeren Arbeitszeiten und vor allem mit längeren Arbeitszeiten und damit mit einem höheren Verdienst. Weiter meint er, dass er mit dem Privat-Pkw fahren muss, da er „Z“ vom Kindergarten abholen muss und dass mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht durchführbar sei.
14 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und bei der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.
15 Der Klägerin steht grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB zu. „Y“ ist gerade 11 Jahre alt, als die Klägerin wieder Unterhalt begehrt und wird im September 2009 12 Jahre alt werden. Das Gericht ist der Ansicht, dass es wohl kaum längerer Ausführungen dazu bedarf, dass ein Kind in diesem Alter unmöglich mehrere Abende in der Woche bis 21.30 Uhr allein sein sollte. Dies ist für das Kindeswohl unzuträglich und kann von der Mutter nicht verantwortet werden. Die Mutter und Klägerin hat dezidiert vorgetragen, dass aufgrund der arbeitgeberfreundlich gestalteten Flexibilisierung ihrer Arbeitszeiten sie unausweichlich bei einer vollschichtigen Tätigkeit auf die Abendstunden verwiesen wäre und daher für sie eine Aufstockung bei diesem Arbeitgeber, der Fa. Back-Factory, nicht in Betracht kommt. Grundsätzlich ist die Klägerin daher gehalten, sich nach einer anderen Arbeitsmöglichkeit umzusehen, die es ihr erlaubt, ca. 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten, wenn nicht sogar 35 Stunden, da sich dies dann mit der Betreuung des Kindes vereinbaren würde, wenn ihre Arbeitszeiten familienfreundlich morgens beginnen und am frühen Nachmittag enden würden. Dem Gericht ist jedoch aufgrund eigener Sachkunde bekannt, dass gerade im Bereich Bäckereiverkäuferin die Arbeitgeber dazu übergegangen sind, so gut wie keine vollschichtigen Kräfte mehr einzustellen. Es ist bereits eine Ausnahme, dass die Klägerin bei der Firma einen Arbeitsvertrag über 26 Stunden erhalten hat. Selbst wenn die Klägerin versuchen sollte, eine Arbeitsstelle als Verkäuferin in einem anderen Bereich zu erhalten, wird sich wieder das Problem stellen, dass sie gehalten sein wird, mehrfach bis abends zu arbeiten, da die Geschäfte länger geöffnet halten. Der Klägerin ist es jedoch möglich, bei entsprechender Bemühung, einen Zusatzverdienst zu erzielen durch eine weitere Tätigkeit, wie z. B. Putzen in einem Privathaushalt, Zeitungsaustragen o. ä. bei dem sie mit den Arbeitszeiten in der Back-Factory nicht kollidiert. Daher ist ihr wöchentlich weiter zuzurechnen ein Betrag von 30,00 €, viermal 30,00 € ergeben 120,00 €. Mithin ist bei der Klägerin von einem Einkommen von 862,00 € netto von der BackFactory auszugehen abzüglich 47,00 € Kosten für den öffentlichen Nahverkehr und 42,00 € Kosten für eine zusätzliche Altersversorgung. Die verbleibenden 773,00 € sind aufzustocken um den Betrag von 120,00 € aus einer Nebentätigkeit, so dass sie auf ein monatliches Nettoeinkommen von 893,00 € kommen kann. Damit ist Bedarf bei ihr gegeben, da sie einen Anspruch darauf hat, auf den angemessenen Bedarf von 1.000,00 € zu kommen, mithin 107,00 € maximal Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten.
16 Der Beklagte ist jedoch nicht leistungsfähig.
17 Im Jahr 2008 hat er verdient bei seinem Arbeitgeber 16.450,00 € netto + Krankengeld vom 24.8. bis 12. Dezember 2008 an Nettobeträgen 545,00 €, 1.486,00 € und 1.338,00 €. Dieser Gesamtbetrag an Nettoeinkünfte im Jahr 2008 von 19.819,00 € ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.652,00 €.
18 Die Steuerrückerstattung, die der Beklagte im Jahre 2008 erhielt, hätte sich ausweislich der Auskunft des Lohnsteuerhilfevereins (BI. 68/69 d. A.) bei Fahrtkostenberücksichtigung ab dem 1. Kilometer auf 365,28 € belaufen. Hierbei ist unterstellt worden eine getrennte Veranlagung. Dies bedeutet, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klägerin nicht an den Vorteilen partizipieren kann, die der Beklagte steuerlich durch die Eingehung der zweiten Ehe hat. Somit sind dem Einkommen noch 30,00 € hinzuzusetzen, so dass der Betrag 1.682,00 € ergibt. In Abzug zu bringen sind die vom Beklagten geltend gemachten 121,00 € für die Fahrten zum Arbeitsplatz. Denn der Beklagte hat schlüssig und substantiiert vorgetragen, dass er auf die Benutzung des Pkw angewiesen ist, da er nach Arbeitsschluss seinen kleinen Sohn „Z“ im Kindergarten abholt. Es leuchtet ein, dass durch die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs viel zu viel Zeit verloren wird, bis er zum Kindergarten gelangt und es zudem unzumutbar ist, mit dem kleinen Kind fußläufig dann den Heimweg anzutreten.
19 Im Jahre 2008 waren an „Y“ nach der Düsseldorfer Tabelle 262,00 € Unterhalt zu zahlen (2. Stufe Einkommensverhältnisse 1.501,00 € bis 1.900,00 €). Des Weiteren sind 300,00 € Unterhaltszahlung für das volljährige gemeinsame Kind „X“ einzusetzen, da die Klägerin sich damit einverstanden erklärt hat, dass diese vorrangig sein soll. Des Weiteren hat der Beklagte auch im Jahre 2008 monatlich sich mit 12,00 € an den Kosten für die Zahnspange von Lisa beteiligt.
20 Bezüglich des Kindes „Z“ ist das Gericht der Ansicht, dass der Kindesunterhalt ebenfalls der zweiten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist. Dies ergibt einen Betrag von 216,00 €, den der Beklagte jedoch sich nur zur Hälfte zurechnen lassen kann. Auch die Kindergartenkosten können nur hälftig bei ihm angesetzt werden mit 70,00 €. Darüber hinaus ist jedoch anzuerkennen, dass es überobligatorisch ist, dass beide, nämlich die jetzige Ehefrau und der Beklagte, vollschichtig arbeiten trotz Kindesbetreuung. Hier setzt das Gericht einen weiteren Betrag von 50,00 €, also auch hälftig, wiederum beim Beklagten an. 108,00 € + 70,00 € + 50,00 € ergeben den Betrag von 228,00 €. Dem Beklagten verbleiben dann noch 759,00 € mit der Folge, dass er nicht leistungsfähig ist.
21 Im Jahr 2009 sieht es wie folgt aus:
22 Der Beklagte hat in den ersten Monaten ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund 1.750,00 €, hat jedoch ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.590,00 € und ein Weihnachtsgeld von 2.002,00 € brutto zu erwarten. Das Gericht geht somit von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 2.051,00 € im Jahre 2009 aus. Zugunsten der Klägerin wird unterstellt, dass der Beklagte wiederum 30,00 € Steuerrückerstattung erhalten wird. Abzuziehen sind die Fahrtkosten von 121,00 €. Für „Y“ sind bis einschließlich August 2009 nach der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2009 in der dritten Stufe, in die der Beklagte einzuordnen ist, ein Betrag von 273,00 € monatlich fällig. Hinzu kommen weiter die Kosten für die Zahnspange von 12,00 € und darüber hinaus die Nachhilfe. Ab Mai 2009 zahlt der Beklage 109,00 € und weitere 115,00 € an einen Studienkreis. also 224,00 €. Legt man diesen Betrag auf das Jahr 2009 um, ergibt sich eine weitere Belastung des Beklagten mit 149,00 € monatlich. Des Weiteren zahlt er 300,00 € für die volljährige Tochter „X“, wobei das Gericht zugunsten der Klägerin hier unterstellt, dass der Betrag entgegen des Bestreiten des Beklagten nicht auf 316,00 € erhöht wurde. Für „Z“ ist einzusetzen der Betrag von 228,00 € + 140,00 € für den Kindergarten + 100,00 € Überobligo = 468,00 € : 2 = 234,00 €. Dem Beklagten verbleiben 992,00 €. Im Übrigen ist „Y“ ab September 2009 in die 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen und sie hat dann Anspruch auf 333,00 € Unterhalt monatlich. Da der Beklagte einen Selbstbehalt von 1.000,00 € verteidigen kann, ist er auch im Jahre 2009 nicht leistungsfähig mit der Folge, dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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