AG Kassel, 2008-01-30, 640 L 4/03

640 L 4/03Tribunale di primo grado30 gen 2008

Regest

Entnahme von Rechtsanwaltsgebühren aus der Zwangsverwaltungsmasse. Verfahrensgang nachgehend BGH, 2. Juli 2009, V ZB 122/08, Beschluss

Testo completo

AG Kassel — 640 L 4/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-30

Aktenzeichen: 640 L 4/03

ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2008:0130.640L4.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 155 Abs 1 ZVG, § 17 ZwVwV, § 21 Abs 2 ZwVwV, § 22 ZwVwV

Leitsatz

Entnahme von Rechtsanwaltsgebühren aus der Zwangsverwaltungsmasse.

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 2. Juli 2009, V ZB 122/08, Beschluss

Tenor

In dem Zwangsverwaltungsverfahren gegen … wird ergänzend festgesetzt:

1. für das Jahr 20036.019,24 €
8.266,60 €
2. für das Jahr 2004102.850,24 €
3. für das Jahr 20058.386,57 €
7.129,73 €
4. für das Jahr 200645.161,12€
5.020,32 €
21.109,87€
5. für das Jahr 20071.760,88 €
45.161,12€
6. Kosten einer Haftpflichtversicherung1.044,00 €
Summe:251.909,69 €

Die festgesetzten Beträge sind als Ausgaben der Verwaltung der Masse zu entnehmen (§ 155 Abs. I ZVG).

Gründe

1 Bei den vorstehend zu Ziff. 1 - 5 festgesetzten Beträgen handelt es sich um Rechtsanwaltsgebühren, welche in dem vorliegenden Zwangsverwaltungsverfahren entstanden sind.

2 Die Rechnungen im Einzelnen befinden sich auf BI. 11/220 - 229 der Akte und wurden sowohl der Gläubigerin als auch deren Vertreter und der Schuldnerin zur Kenntnis übersandt.

3 Die Höhe der Gegenstandswerte und der Gebühren waren nachvollziehbar, siehe dazu auch den Schriftsatz des Zwangsverwalters vom 17.04.2007, Blatt 11/1 ff. der Akte.

4 Diese Rechtsanwaltsgebühren wurden bereits der Masse entnommen, was der gängigen Praxis in Zwangsverwaltungsverfahren entspricht.

5 Im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung erfolgte eine diesbezügliche Prüfung. Die nunmehrige ergänzende Festsetzung der Auslagen erfolgte unter Beachtung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Kassel vom 18.10.2007, Al: 3 T 285/07 - 3 T 286/07 (BI. 11/188 ff.) gern. § 17 111 ZwVwV neben der Auslagenpauschale gern. § 21 ZwVwV.

6 Die Kosten der Haftpflichtversicherung waren gern. § 21 11I ZwVwV festzusetzen, da das vorliegende Verfahren (Altenpflegeheim, monatliche Mieteinnahmen It. Vertrag vom 01.02.2002 83.429,03 €) mit einem erhöhten Haftungsrisiko verbunden war.

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