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81 M 2538/08•AG Hanau, 2008-06-26, 81 M 2538/08
Entscheidungsdatum: 2008-06-26
Aktenzeichen: 81 M 2538/08
ECLI: ECLI:DE:AGHANAU:2008:0626.81M2538.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 14.05.2008 wird der Beschluss vom 25.04.2008 aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, auch die für den Teilzahlungsvergleich angefallene Gebühr in Höhe von 693,18 EUR beim Schuldner beizutreiben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; gerichtliche Auslagen und die außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin trägt der Schuldner.
1 Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 14.05.2008 gegen den ihr am 30.04.2008 zugestellten gerichtlichen Beschluss vom 25.04.2008, mit welchem die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die für den Teilzahlungsvergleich angefallene Gebühr in Höhe von 693,18 EUR beizutreiben, zurückgewiesen worden war, sofortige Beschwerde eingelegt.
2 Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
3 Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das erkennende Gericht folgt zu Wahrung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Argumentation des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 1598 ff. ), wonach die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs, insbesondere die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr, regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind. Hiernach stellt die für den Teilzahlungsvergleich angefallene Gebühr in Höhe von 693,18 EUR eine Aufwendung dar, die der Schuldner, der es zum Zwangsvollstreckungsverfahren hat kommen lassen, nach dem Veranlassungsprinzip zu tragen hat.
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