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230 XVII 820/17G•AG Gießen Einzelrichter, 2018-10-09, 230 XVII 820/17G
230 XVII 820/17GTribunale di primo grado9 ott 2018
Wenn nach Ablauf eines Jahres noch keine Hauptsacheentscheidung getroffen werden kann, kann im Einzelfall die vorläufige Betreuung auch über ein Jahr hinaus angeordnet werden.
Entscheidungsdatum: 2018-10-09
Aktenzeichen: 230 XVII 820/17G
ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2018:1009.230XVII820.17G.00
Dokumenttyp: Beschluss
Wenn nach Ablauf eines Jahres noch keine Hauptsacheentscheidung getroffen werden kann, kann im Einzelfall die vorläufige Betreuung auch über ein Jahr hinaus angeordnet werden.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
In dem Betreuungsverfahren für
wird die bestehende vorläufige Betreuung durch weitere einstweilige Anordnungüber den 16.10.2018 hinaus bis zum 16.04.2019 verlängert.
Nach Aktenlage gelten die für die Errichtung der vorläufigen Betreuung maßgeblichen Gründe verstärkt fort. Vor einer Entscheidung in der Hauptsache ist aber noch die persönliche Anhörung der Betroffenen erforderlich. Um sie bis dahin nicht ohne rechtliche Vertretung zu lassen, war die vorläufige Betreuung durch vorliegende weitere einstweilige Anordnung zu verlängern.
Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit eingetreten, dass die Höchstdauer einer vorläufigen Betreuung von einem Jahr nicht eingehalten werden kann. Für diese Konstellation sieht das Gesetz keine Lösung vor.
Im Strafrecht wird in vergleichbaren Fällen dann gelegentlich zu Gunsten des Beschuldigten der Verfolgungszwang gelockert, damit dieser nicht durch die Verzögerung benachteiligt wird.
Dieser Rechtsgedanke lässt sich indes nicht auf das Betreuungsrecht übertragen. Denn das Strafrecht ist ahndendes, strafendes Eingreifen des Staates, im Betreuungsrecht findet das staatliche Eingreifen fürsorglich statt, gewissermaßen zu Gunsten des Betroffenen. So ließe sich diese Gesetzeslücke nur füllen, indem ungeachtet des Fehlens der noch ausstehenden Anhörung der Betroffenen doch gleich ein Hauptsachebeschluss ergeht. Das Gericht hielt es dem gegenüber für besser vertretbar, wenn schon contra legem doch nur die Höchstdauer der vorläufigen Betreuung zu überschreiten, um die Entscheidung wenigstens im vorläufigen Bereich zu halten.
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