AG Bad Homburg, 2004-12-03, 61 IN 207/03 S

61 IN 207/03 STribunale di primo grado3 dic 2004

Testo completo

AG Bad Homburg — 61 IN 207/03 S — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-03

Aktenzeichen: 61 IN 207/03 S

ECLI: ECLI:DE:AGBADHO:2004:1203.61IN207.03S.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf den Antrag der aus der Anlage ersichtlichen Gläubiger, vertreten durch ..., vom 17.05.2004 wird

...

zum Sonderinsolvenzverwalter mit folgendem Wirkungskreis bestellt:

Prüfung des Bestehens und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen infolge des Abschlusses des Vergleichs mit der ... vom 04.12.2003.

Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bestimmt sich nach der Insolvenzverwaltervergütungsordnung.

Gründe

1 Der Antrag ist zulässig, da es sich bei den Antragstellern um Insolvenzgläubiger handelt und ihnen während des laufenden Insolvenzverfahrens die Aktivlegitimation fehlt, Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

2 Der Antrag ist auch begründet.

3 Die Antragsteller behaupten eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs mit der Bayerischen Landesbank vom 04.12.2003 und rügen, dass der Insolvenzverwalter hierdurch auf laut seinem eigenen Gutachten begründete Ersatzansprüche in zweistelliger Millionenhöhe gegen die ... verzichtet und dadurch schuldhaft die Insolvenzmasse zu Lasten der Insolvenzgläubiger verkürzt habe. Allein diese Darlegungen rechtfertigen bereits die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von den Antragstellern aus dem vorbeschriebenen Sachverhalt hergeleiteten Ansprüche mit Erfolg geltend gemacht werden können. Nach dem von den Antragstellern zitierten Urteil des OLG München in ZIP 87, 656, kann bereits die Prüfung dieser Frage nicht dem Insolvenzverwalter selbst überlassen bleiben. Dass der Insolvenzverwalter sich im vorliegenden Fall schadensersatzpflichtig gemacht haben kann, ist zwar im Hinblick auf die außerordentlich schwierige Entscheidungssituation, in der er sich bei Abschluss des Vergleichs befunden hat, relativ unwahrscheinlich. Es kann andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass er bei den Vergleichsverhandlungen zumindest leicht fahrlässig in vermeidbarer Weise Rechtspositionen zu Lasten der Masse aufgegeben hat, was auch durch den Vorteil, hierdurch sofort liquide Mittel für eine eingeschränkte Weiterführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin zu erhalten, möglicherweise nicht gerechtfertigt war. Die Möglichkeit einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters kann auch nicht als völlig fernliegend eingestuft werden, nachdem es die Staatsanwaltschaft auf eine Strafanzeige gegen den Insolvenzverwalter nicht bei bloßen Vorermittlungen belassen, sondern einen Anfangsverdacht bejaht und dementsprechend ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet hat. Die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO lässt nunmehr zwar den Schluss zu, dass es offensichtlich an einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters fehlt, damit steht jedoch die Möglichkeit einer fahrlässigen Pflichtverletzung weiterhin im Raum.

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