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32 C 946/05 (84)•AG Alsfeld Einzelrichter, 2005-05-19, 32 C 946/05 (84)
32 C 946/05 (84)Tribunale di primo grado19 mag 2005
Entscheidungsdatum: 2005-05-19
Aktenzeichen: 32 C 946/05 (84)
ECLI: ECLI:DE:AGALSFE:2005:0519.32C946.05.84.00
Dokumenttyp: Urteil
Das Versäumnisurteil vom 19. Mai 2005 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Informationspflichten der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag geltend. Am 26. November 2002 buchten die Kläger über das örtliche Reisebüro XXX in XXX bei der Beklagten eine Urlaubsreise nach China vom 23. April 2003 bis zum 6. Mai 2003 zum Gesamtpreis in Höhe von 4.996,00 Euro. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Buchungsbestätigung (B1. 43 d.A.) verwiesen. Gemäß Ziffer 13 Satz 4 der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten verjähren die Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB in einem Jahr, wobei die Verjährung mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte, beginnt. Die Allgemeinen Reisebedingungen wurden von den Klägern durch Unterschrift rechts unten auf der Reiseanmeldung anerkannt. Die Bedingungen waren ihnen bei Vertragsschluss jedoch nicht bekannt. Die Reise sollte am 23. April 2003 um 17.00 Uhr mit einem Flug von München nach Peking beginnen. Im späten Winter 2002 und Frühjahr 2003 begann sich die so genannte Lungenseuche SARS auszubreiten, wobei zunächst Fälle in einer südchinesischen Provinz bekannt wurden, die außerhalb des Reisegebiets der Kläger lag. Am Morgen des Abreisetages veröffentlichten das Auswärtige Amt sowie die Weltgesundheitsorganisation WHO eine konkrete Reisewarnung unter anderem für Peking. Die WHO empfahl, alle nicht notwendigen Reisen aufzuschieben. An diesem Tag fuhren die Kläger morgens um 9.00 Uhr nach München und betraten um 18.00 Uhr das Flugzeug. Die Ankunft in China erfolgte am 24. April 2003 um ca. 10.00 Uhr. Die chinesische Regierung verhängte am 25. April 2003 ein Einreiseverbot für Ausländer für sämtliche Provinzen. Am 25. April 2003 wurde den Klägern von der örtlichen Reiseleitung mitgeteilt, dass aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Gefährdung wegen SARS die Reise nicht fortgeführt werden könne; eine Einreise in andere Provinzen in China sei nicht möglich. Die Kläger flogen daher am 26. April 2003 gegen 14.00 Uhr wieder nach Deutschland zurück. Nach Rückkehr stellten die Kläger über das örtliche Reisebüro Rückerstattungsansprüche an die Beklagte, die darauf mit Schreiben vom 30. Mai 2003 einen Betrag in Höhe von 2495,- Euro anbot. Diesen Betrag errechnete sie gemäß den gesetzlichen Vorgaben bei der Kündigung wegen höherer Gewalt. Die Kläger lehnten das Angebot als unangemessen ab. Die Beklagte übersandte dem Reisevermittler in Potsdam einen Scheck in dieser Höhe. Diesen löste der Reisevermittler zunächst ein, überwies aber den Geldbetrag an die Beklagte zurück.
Die Kläger begehren aufgrund des vorzeitig abgebrochenen Urlaubs die Erstattung des anteiligen Reisepreises für elf nicht durchgeführte Urlaubstage in Höhe von 3.925,46 Euro. Die Beklagte lehnte diese Forderung mit Schreiben vom 3. Juli 2003 endgültig ab. Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 unter Fristsetzung zum 17. Oktober 2003 zur Zahlung in dieser Höhe auf.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe schuldhaft und vorwerfbar ihre Informationspflicht verletzt. Zudem seien die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden.
Die Kläger beantragten ursprünglich, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.925,46 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18. Oktober 2003 zu zahlen.
Auf diesen Antrag ist in der Sitzung vom 19. Mai 2005 ein Versäumnisurteil ergangen.
Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 1. Juni 2006 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 9. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Die Kläger beantragen nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 19. Mai 2005 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 19. Mai 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, die Reisebedingungen hätten im Zeitpunkt der Reiseanmeldung in Form der Katalogausschreibung der Beklagten in dem örtlichen Reisebüro in XXX ausgelegen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Kläger hätten sich über die Medien selbst über SARS informieren müssen.
Die Klage ist begründet.
Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 19. Mai 2005 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. eingelegt worden.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.925,46 Euro wegen der Verletzung von Informationspflichten aus dem Reisevertrag. Die Beklagte hat ihre Informationspflicht aus dem Reisevertrag schuldhaft verletzt, indem sie die Kläger vor dem Abflug nach Peking nicht über die konkrete Reisewarnung des Auswärtigen Amts und der WHO informierte. Die Beklagte hat als Reiseveranstalter eine Informationspflicht gegenüber den Reisenden bei Gefahren, mit der eine Erkundigungspflicht einhergeht, sich selbst über die gefahrerheblichen Umstände zu informieren. Angesichts dieser Pflichten oblag es der Beklagten, sich über das Auftreten der Krankheit SARS kundig zu machen und die Entwicklungen zu beobachten, zumal sich bereits im späten Winter 2002 und Frühjahr 2003 die Krankheit auszubreiten begann. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang von einem Reiseveranstalter verlangt werden, sich per Internet über die Mitteilungen der Weltgesundheitsorganisation zu informieren und diese Information weiterzugeben. Die Beklagte hat danach ihre Informationspflicht fahrlässig verletzt.
Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr eine Information der Kläger nicht möglich gewesen wäre. Unstreitig erfolgte die Veröffentlichung der Reisewarnung bereits am Morgen des Abreisetages. Erst um 17.00 Uhr sollte der Flug in München beginnen. Der Beklagten mussten Abflugort und -zeit bekannt sein. Angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten wäre es ihr damit möglich gewesen, eine entsprechende Information an den Flughafen zu senden, so dass diese an die Kläger etwa beim Einchecken hätte weitergeleitet werden können.
Die Kläger haben danach einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.925,46 Euro. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Informationspflicht richtet sich auf das negative Interesse, das heißt, die Kläger sind so zu stellen, wie sie bei rechtzeitiger Information gestanden hätten. Es ist zu unterstellen, dass die Kläger bei Kenntnis der Warnungen und der Möglichkeit, die Reise ohne Kosten abzubrechen, den Warnungen gefolgt wäre. Danach haben die Kläger einen Anspruch auf Erstattung des vollen Reisepreises, wobei im Wege der Vorteilsausgleichung die drei durchgeführten Urlaubstage anzurechnen sind, so dass ein Schadensersatzanspruch in beantragter Höhe besteht.
Dem Anspruch steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Denn die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten, nach deren Ziffer 13 Satz 4 die Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB in einem Jahr verjähren, sind nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrags geworden. Die Kläger hatten keine ausreichende Möglichkeit, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Auch wenn im Reisebüro XXX in XXX der Katalog der Beklagten mit ihren Allgemeinen Bedingungen ausgelegen haben sollte, wäre dies nicht ausreichend gewesen. Denn bei einem Vertragsschluss unter Anwesenden muss der Verwender die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlegen oder die Vorlage anbieten. Nur bei einem entsprechenden Hinweis genügt, dass die Bedingungen zur Einsicht ausliegen (vgl. hierzu Palandt, BUB-Korn., 63. Aufl., § 305, Rn. 34). Ein solcher Hinweis war weder in der Buchungsbestätigung enthalten noch hat die Beklagte einen entsprechenden mündlichen Hinweis behauptet.
Schließlich steht dem Anspruch der Kläger auch nicht eine teilweise Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB entgegen. Ungeachtet der Frage, ob der Reisevermittler im örtlichen Reisebüro ermächtigt war, für die Kläger Geld in Empfang zu nehmen, hat der Reisevermittler den Geldbetrag unstreitig an die Beklagte zurück überwiesen, so dass eine teilweise Erfüllung nicht eingetreten ist.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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