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8 Ca 24/23•ArbG Hamburg 8. Kammer, 2023-11-06, 8 Ca 24/23
8 Ca 24/23Tribunale del lavoro / Chamber 86 nov 2023
Entscheidungsdatum: 2023-11-06
Aktenzeichen: 8 Ca 24/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2023:1106.8Ca24.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert dieses Urteils wird auf 16.270,48 € festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1 Die Parteien streiten um die Anwendung und Gewährung von Vorruhestandsregelungen, welche im sog. Hausbrauch des SPIEGEL-Verlags geregelt sind.
2 Die am XX.0X.19XX geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1991 als Redakteurin bei der Beklagten mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von derzeit 5.300,16 € (ohne jährliche effektive Tantieme) mit einer 30-Stunden-Woche (Anlage K 3) beschäftigt.
3 Die Beklagte ist eine 100%ige Tochter des SPIEGEL-Verlages.
4 Der Arbeitsvertrag der Klägerin von 1991 (Anlage K1) enthält in seiner Ziff. 5 folgende Regelung:
5 „Alle in diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Belange des Arbeitsverhältnisses verstehen sich analog zum Hausbrauch des SPIEGEL-Verlags in der jeweils gültigen Fassung, sofern sich nicht aus der Natur der dort geregelten Leistungen eine Einschränkung ergibt.“
6 Dieser im Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug genommene Hausbrauch (Anlage K5) gilt beim SPIEGEL-Verlag als Betriebsvereinbarung sowie als Gesamtzusage. Nach Ziff. VI des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag kann Vorruhestand in Anspruch genommen werden nach einer mindestens fünfzehnjährigen Betriebszugehörigkeit, welche im Fall der Klägerin unstreitig gegeben ist. Sodann ergibt sich aus dieser Regelung die Berechtigung des jeweiligen Mitarbeiters, fünf Jahre (gemäß Ziff. VI. 2.1 des Hausbrauchs) bzw. sieben Jahre (sogenannter gestreckter Vorruhestand nach Ziff. VI. 3. des Hausbrauchs) vor dem Zeitpunkt, zu dem Altersrente bezogen werden kann, unter Gewährung der im Einzelnen näher bestimmten Vorruhestandsbezüge in den (Vor-)Ruhestand zu treten. Gem. Ziff. VI. 4 ist auch ein Teilzeitvorruhestand möglich (Anlage K 5, Dok. 9, Bl. 64 ff. d. A.).
7 Gem. Nr. VI.1. des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag (Anlage K 5) sollen
8 „SPIEGEL-Mitarbeiter, die in den Vorruhestand zu gehen beabsichtigen, ihre Absicht mindestens sechs Monate vorher ihrer Abteilungsleitung bzw. der Personalabteilung melden. Der Vorruhestandsvertrag sollte drei Monate vor dem Austrittstermin unterzeichnet sein.“
9 Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 (Anlage K 17, Dok. 61) teilte der damalige Klägervertreter den Beklagtenvertretern Folgendes mit:
10 „Namens und im Auftrag meiner Mandantin teile ich hiermit gem. Ziffer VI.1 Hausbrauch SPIEGEL Verlag die entsprechende Absicht meiner Mandantin mit, beginnend zum 01.05.2027 in den Vorruhestand einzutreten. Bitte leiten Sie diese Mitteilung an Ihre Mandantschaft weiter.“
11 Bei der Beklagten existieren erstmals seit dem Jahr 2001 Hausbrauche: nämlich der Hausbrauch SPIEGEL TV (2001), Anlage K6, der Hausbrauch SPIEGEL TV (2002), Anlage K7, sowie der Hausbrauch SPIEGEL TV (2008), Anlage K8, welche alle keine Regelungen zum Vorruhestand beinhalten.
12 Zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses am 01.09.1991 gab es diese Hausbrauche SPIEGEL TV noch nicht. Es gab damals auch noch keinen Betriebsrat. Dieser wurde erstmals im Jahr 1999 gegründet. Die konstituierende Sitzung war am 07.04.1999.
13 Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2000 für ein Jahr in Elternzeit. Nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im Jahr 2001 sollte ihr Arbeitsverhältnis auf ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis reduziert werden. Zu diesem Zweck legte die Beklagte ihr unter dem 10.12.2001 ein Angebot für einen Änderungsvertrag vor. Dieser sah zusätzlich zur Änderung der Wochenarbeitszeit und Vergütung weitere diverse Neuerungen und inhaltliche Änderungen vor, insbesondere unter Ziffer 9 die Geltung des Hausbrauch SPIEGEL TV in der jeweils gültigen Fassung (Anlage K9).
14 Mit den diversen weiteren Änderungen, insbesondere der Geltung des Hausbrauch SPIEGEL TV anstelle des Hausbrauch SPIEGEL-Verlag, war die Klägerin nicht einverstanden. Die Klägerin verhandelte daraufhin den Änderungsvertrag mit der Beklagten nach. Die Parteien einigten sich letztendlich auf den Änderungsvertrag vom 10.01.2002 (Anlage K2) und unterschrieben diesen.
15 In diesem Änderungsvertrag wurden im Hinblick auf den ursprünglichen Vertrag nur noch die Ziffern 1 bzgl. Wochenstundenzahl und die Ziffer 3 bzgl. der Vergütung abgeändert und ergänzt um Neuregelungen zur Jahresschlussvergütung, Weihnachtsgratifikation und pauschalen Abgeltung für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Ziff. 5 des Arbeitsvertrages von 1991 wurde nicht geändert.
16 Auch in einem weiteren Änderungsvertrag der Parteien zur Aufstockung auf 30 Stunden (75 %) zum 01.01.2005 (Anlage K3) wurden weder Ziff. 5 des Arbeitsvertrages von 1991 abgeändert noch ausdrücklich auf den Hausbrauch Spiegel-Verlag oder den Hausbrauch Spiegel TV Bezug genommen.
17 Mit Schreiben vom 17.12.2007 (Anlage K13) teilte die Beklagte der Klägerin anlässlich des abgeschlossenen Hausbrauch SPIEGEL TV (2008) mit,
18 „dass der SPIEGEL TV Hausbrauch für alle Mitarbeiter der SPIEGEL TV GmbH, die zum 31. Dezember 2007 in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zur SPIEGEL TV GmbH stehen, in unveränderter Form ab dem 1. Januar 2008 weiter gilt.“
19 Die knapp 58-jährige Klägerin zieht es in Erwägung, zu gegebener Zeit in den Vorruhestand zu gehen.
20 Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Vorruhestand gem. Ziffer 5 des Arbeitsvertrags vom 30.08.1991 iVm Ziffer VI des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags habe.
21 Die Klägerin benötige für ihre private und finanzielle Zukunftsplanung Klarheit, ob die Beklagte ihr den Vorruhestand gewähren werde oder nicht. Die Geltung des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags hätten die Parteien individualrechtlich mit konstitutiver Wirkung im Arbeitsvertrag vereinbart. Im Zuge der Verhandlungen des Änderungsvertrages zur Teilzeitreduzierung sei im Rahmen einer Individualvereinbarung zwischen den Parteien einvernehmlich die Geltung des Hausbrauch SPIEGEL-Verlag wieder ausgehandelt, bestätigt und vereinbart worden. Der Hausbrauch des SPIEGEL-Verlags sei durch den später mit dem Betriebsrat vereinbarten Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) nicht abgelöst worden.
22 Die Klägerin beantragt mit ihrer mehrfach geänderten und ergänzten Klage vom 3. Februar 2023, zugestellt am 9. Februar 2023, mit der letzten Fassung vom 24. Oktober 2023 und einer Klagerweiterung im Kammertermin am 6. November 2023:
23 1a. Die Beklagte wird verpflichtet, mit der Klägerin eine Vorruhestandsvereinbarung nach Maßgabe des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags in der jeweils gültigen Fassung abzuschließen.
24 1b. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bei weiterhin zum 01.05.2027 bestehendem Arbeitsverhältnis und Fortbestand von für die Klägerin geltenden Vorruhestandsregelungen im Hausbrauch des SPIEGEL Verlags den Eintritt in den regulären Vorruhestand ab 01.05.2027 auf Basis der nach Ziffer 1a abgeschlossenen Vorruhestandsvereinbarung sowie nach Maßgabe der dann gültigen Fassung des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags zu ermöglichen.
25 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1a und b wird beantragt:
26 2a. Die Beklagte wird verpflichtet, mit der Klägerin eine Vorruhestandsvereinbarung nach Maßgabe des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags abzuschließen, die mindestens Regelungen über die 5-jährige Laufzeit des Vorruhestandes, über die Zahlung von Vorruhestandbezügen in Höhe von 85 % der Bemessungsgrundlage (Brutto-Jahresvergütung des letzten Jahres vor Eintritt in den Vorruhestand, bestehend aus dem Gesamtbetrag aus zwölf vereinbarten Monatsgehältern, dem Weihnachtsgeld, der Funktionszulage und der Jahresschlussvergütung der letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt in den Vorruhestand) gedeckelt auf die Höchstbemessungsgrenze zzgl. Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Beitrag zum Presseversorgungswerk einschließlich der Nebenleistungen nach Hausbrauch SPIEGEL Verlag (Treueprämie, Leistungen im Todesfall, Beteiligung an Versicherungsprämien, Essenzuschuss, Darlehen, Fahrkarten zum Vollkostenpreis des jeweiligen Großkundenabos, Unterstützungskasse, Gesundheitsleistungen) enthält.
27 2b. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bei weiterhin zum 01.05.2027 bestehendem Arbeitsverhältnis und Fortbestand von für die Klägerin geltenden Vorruhestandsregelungen im Hausbrauch des SPIEGEL Verlags den Eintritt in den regulären Vorruhestand ab 01.05.2027 auf Basis der nach Ziffer 2a abgeschlossenen Vorruhestandsvereinbarung sowie nach Maßgabe der dann gültigen Fassung des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags zu ermöglichen.
28 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2a und b wird beantragt:
29 3a. Die Beklagte wird verpflichtet, mit der Klägerin eine Vorruhestandsvereinbarung nach Maßgabe des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags in der jeweils gültigen Fassung abzuschließen, die mindestens Regelungen über die dann gültige Laufzeit des Vorruhestandes, über die Zahlung von Vorruhestandbezügen in Höhe des dann festgelegten Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage zzgl. Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Beitrag zum Presseversorgungswerk einschließlich etwaiger Nebenleistungen nach der dann geltenden Fassung des Hausbrauch SPIEGEL Verlag enthält.
30 3b. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bei weiterhin zum 01.05.2027 bestehendem Arbeitsverhältnis und Fortbestand von für die Klägerin geltenden Vorruhestandsregelungen im Hausbrauch des SPIEGEL Verlags den Eintritt in den regulären Vorruhestand zum 01.05.2027 auf Basis der nach Ziffer 3a abgeschlossenen Vorruhestandsvereinbarung sowie nach Maßgabe der dann gültigen Fassung des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags zu ermöglichen.
31 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3a und b wird beantragt:
32 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Eintritt in den Vorruhestand ab 01.05.2027 nach Maßgabe des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags in der dann gültigen Fassung durch Abschluss einer entsprechenden Vorruhestandsvereinbarung, die unter der Bedingung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zum 01.05.2027 sowie des Fortbestands von für die Klägerin geltenden Vorruhestandsregelungen im Hausbrauch des SPIEGEL Verlags steht, zu ermöglichen.
33 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4) wird beantragt:
34 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bei weiterhin zum 01.05.2027 bestehendem Arbeitsverhältnis und Fortbestand von für die Klägerin geltenden Vorruhestandsregelungen im Hausbrauch des SPIEGEL Verlags den Eintritt in den Vorruhestand ab 01.05.2027 nach Maßgabe des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags in der dann gültigen Fassung durch Abschluss einer entsprechenden Vorruhestandsvereinbarung zu ermöglichen.
35 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 5) wird beantragt:
36 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bei weiterhin zum 01.05.2027 bestehendem Arbeitsverhältnis und Fortbestand von Vorruhestandsregelungen im Hausbrauch des SPIEGEL Verlags den Eintritt in den Vorruhestand ab 01.05.2027 nach Maßgabe des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags in der dann gültigen Fassung durch Abschluss einer entsprechenden Vorruhestandsvereinbarung zu ermöglichen, die mindestens Regelungen über die dann gültige Laufzeit des Vorruhestandes, über die Zahlung von Vorruhestandbezügen in Höhe des dann festgelegten Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage zzgl. Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Beitrag zum Presseversorgungswerk einschließlich etwaiger Nebenleistungen nach der dann geltenden Fassung des Hausbrauch SPIEGEL Verlag enthält.
37 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 6) wird beantragt:
38 7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin durch Abschluss einer entsprechenden Vorruhestandsvereinbarung bis spätestens zum 01.02.2027 den Eintritt in den Vorruhestand ab 01.05.2027 nach Maßgabe des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags in der dann gültigen Fassung zu ermöglichen.
39 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 7) wird beantragt:
40 8. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bei weiterhin zum 01.05.2027 bestehendem Arbeitsverhältnis und Fortbestand von Vorruhestandsregelungen im Hausbrauch des SPIEGEL Verlags durch Abschluss einer entsprechenden Vorruhestandsvereinbarung bis spätestens zum 01.02.2027 den Eintritt in den Vorruhestand ab 01.05.2027 nach Maßgabe des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags in der dann gültigen Fassung zu ermöglichen.
41 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 8) wird beantragt:
42 9. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin durch Abschluss einer entsprechenden Vorruhestandsvereinbarung bis spätestens zum 01.02.2027 den Eintritt in den Vorruhestand ab 01.05.2027 nach Maßgabe des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags in der dann gültigen Fassung zu ermöglichen, die mindestens Regelungen über die dann gültige Laufzeit des Vorruhestandes, über die Zahlung von Vorruhestandbezügen in Höhe des dann festgelegten Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage zzgl. Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Beitrag zum Presseversorgungswerk einschließlich etwaiger Nebenleistungen nach der dann geltenden Fassung des Hausbrauch SPIEGEL Verlag enthält.
43 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 9) wird beantragt:
44 10. Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Klägerin die Absicht zu erklären, der Klägerin den Eintritt in den Vorruhestand nach Maßgabe des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags in der jeweils gültigen Fassung zu ermöglichen, sofern das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 01.05.2027 weiterhin besteht und im Hausbrauch des SPIEGEL Verlags zugunsten der Klägerin geltende Vorruhestandsregelungen fortbestehen.
45 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 10) wird beantragt:
46 11. Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt war, per Schreiben vom 11.05.2023 den Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung nach Maßgabe des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags in der jeweils gültigen Fassung zu verlangen.
47 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 11) wird beantragt:
48 12. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf ihren Antrag vom 11.05.2023 hin den Eintritt in den Vorruhestand nach Maßgabe des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags in der jeweils gültigen Fassung durch Abschluss einer entsprechenden Vorruhestandsvereinbarung bis spätestens zum 01.02.2027 zu ermöglichen.
49 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 12) wird beantragt:
50 13. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf ihren Antrag vom 11.05.2023 hin den Eintritt in den Vorruhestand nach Maßgabe des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags durch Abschluss einer entsprechenden Vorruhestandsvereinbarung bis spätestens zum 01.02.2027 zu ermöglichen, die mindestens Regelungen über die 5-jährige Laufzeit des Vorruhestandes, über die Zahlung von Vorruhestandbezügen in Höhe von 85 % der Bemessungsgrundlage (Brutto-Jahresvergütung des letzten Jahres vor Eintritt in den Vorruhestand, bestehend aus dem Gesamtbetrag aus zwölf vereinbarten Monatsgehältern, dem Weihnachtsgeld, der Funktionszulage und der Jahresschlussvergütung der letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt in den Vorruhestand) gedeckelt auf die Höchstbemessungsgrenze zzgl. Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Beitrag zum Presseversorgungswerk einschließlich der Nebenleistungen nach Hausbrauch SPIEGEL Verlag (Treueprämie, Leistungen im Todesfall, Beteiligung an Versicherungsprämien, Essenzuschuss, Darlehen, Fahrkarten zum Vollkostenpreis des jeweiligen Großkundenabos, Unterstützungskasse, Gesundheitsleistungen) enthält.
51 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 13) wird beantragt:
52 14. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf ihren Antrag vom 11.05.2023 hin den Eintritt in den Vorruhestand nach Maßgabe des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags in der jeweils gültigen Fassung durch Abschluss einer entsprechenden Vorruhestandsvereinbarung bis spätestens zum 01.02.2027 zu ermöglichen, die mindestens Regelungen über die dann gültige Laufzeit des Vorruhestandes, über die Zahlung von Vorruhestandbezügen in Höhe des dann festgelegten Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage zzgl. Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Beitrag zum Presseversorgungswerk einschließlich etwaiger Nebenleistungen nach der dann geltenden Fassung des Hausbrauch SPIEGEL Verlag enthält.
53 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 14) wird beantragt:
54 15. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der Hausbrauch des SPIEGEL Verlags in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet und dieser nicht durch einen Hausbrauch SPIEGEL TV abgelöst wurde.
55 Hilfsweise für den Fall, dass die Anträge zu 1) bis 15) ganz oder zum Teil als „derzeit unbegründet“ abgewiesen werden, wird beantragt:
56 16. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Eintritt in den Vorruhestand nach den Regelungen der Ziffer VI des Hausbrauch des SPIEGEL Verlags in der jeweils gültigen Fassung dem Grunde nach besteht.
57 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) bis 16) wird beantragt:
58 17. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin beginnend ab Mai 2027 bis zum Eintritt in die Regelaltersrente zum 01.05.2032 monatliche, jeweils zum Monatsletzten fällige Vorruhestandsbezüge nach Maßgabe des Hausbrauch des SPIEGEL Verlages in der dann gültigen Fassung zu zahlen.
59 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 17) wird beantragt:
60 18. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin beginnend ab Mai 2027 bis zum Eintritt in die Regelaltersrente zum 01.05.2032 monatliche, jeweils zum Monatsletzten fällige Vorruhestandsbezüge nach Maßgabe des Hausbrauch des SPIEGEL Verlages in der jeweils gültigen Fassung in Höhe von 85 % der Bemessungsgrundlage (Brutto-Jahresvergütung des letzten Jahres vor Eintritt in den Vorruhestand, bestehend aus dem Gesamtbetrag der zwölf vereinbarten Monatsgehälter von April 2026 bis April 2027, dem Weihnachtsgeld, der Funktionszulage und der Jahresschlussvergütung aus dem Zeitraum April 2026 bis April 2027) gedeckelt auf die Höchstbemessungsgrenze zzgl. Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Beitrag zum Presseversorgungswerk einschließlich der Nebenleistungen nach Hausbrauch SPIEGEL Verlag (Treueprämie, Leistungen im Todesfall, Beteiligung an Versicherungsprämien, Essenzuschuss, Darlehen, Fahrkarten zum Vollkostenpreis des jeweiligen Großkundenabos, Unterstützungskasse, Gesundheitsleistungen) zu zahlen.
61 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 18) wird beantragt:
62 19. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bei weiterhin zum 01.05.2027 bestehendem Arbeitsverhältnis und Fortbestand von für die Klägerin geltenden Vorruhestandsregelungen im Hausbrauch des SPIEGEL Verlags beginnend ab Mai 2027 bis zum Eintritt in die Regelaltersrente zum 01.05.2032 monatliche, jeweils zum Monatsletzten fällige Vorruhestandsbezüge nach Maßgabe des Hausbrauch des SPIEGEL Verlages in der dann gültigen Fassung zu zahlen.
63 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 19) wird beantragt:
64 20. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bei weiterhin zum 01.05.2027 bestehendem Arbeitsverhältnis und Fortbestand von für die Klägerin geltenden Vorruhestandsregelungen im Hausbrauch des SPIEGEL Verlags beginnend ab Mai 2027 bis zum Eintritt in die Regelaltersrente zum 01.05.2032 monatliche, jeweils zum Monatsletzten fällige Vorruhestandsbezüge nach Maßgabe des Hausbrauch des SPIEGEL Verlages in der jeweils gültigen Fassung in Höhe von 85 % der Bemessungsgrundlage (Brutto-Jahresvergütung des letzten Jahres vor Eintritt in den Vorruhestand, bestehend aus dem Gesamtbetrag der zwölf vereinbarten Monatsgehälter von April 2026 bis April 2027, dem Weihnachtsgeld, der Funktionszulage und der Jahresschlussvergütung aus dem Zeitraum April 2026 bis April 2027) gedeckelt auf die Höchstbemessungsgrenze zzgl. Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Beitrag zum Presseversorgungswerk einschließlich der Nebenleistungen nach Hausbrauch SPIEGEL Verlag (Treueprämie, Leistungen im Todesfall, Beteiligung an Versicherungsprämien, Essenzuschuss, Darlehen, Fahrkarten zum Vollkostenpreis des jeweiligen Großkundenabos, Unterstützungskasse, Gesundheitsleistungen) zu zahlen.
65 Klageerweiternd wird beantragt:
66 21. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 370,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.09.2016 zu zahlen.
67 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 21) wird beantragt:
68 22. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom 30.08.1991 iVm Ziffer II.5 des Hausbrauch des SPIEGEL Verlags verstoßen hat, indem sie der Klägerin im September 2016 zum 25-jährigen Dienstjubiläum eine Treueprämie von lediglich 1.130,00 € brutto zur Auszahlung gebracht hat.
69 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 22) wird beantragt:
70 23. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der Hausbrauch des SPIEGEL Verlags in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet und dieser nicht durch einen Hausbrauch SPIEGEL TV abgelöst wurde.
71 24. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1. Mai 2023 gegenüber der Beklagten den Eintritt in den Vorruhestand nach Maßgabe des Hausbrauchs des Spiegel Verlags beanspruchen kann.
72 Die Beklagte beantragt,
73 die Klage abzuweisen,
74 hilfsweise Schriftsatznachlaß zur im Kammertermin erfolgten Klagerweiterung.
75 Die Beklagte hält die Klaganträge für unzulässig und für unbegründet. Die Feststellungsanträge der Klägerin liefen auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus, ob die Bezugnahme auf den Hausbrauch SPIEGEL Verlag im Arbeitsvertrag der Klägerin nach wir vor gültig sei oder ob diese durch den Hausbrauch SPIEGEL TV abgelöst worden sei. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin nicht einmal entschieden habe, ob und zu welchem Zeitpunkt sie ihren vermeintlichen Anspruch auf Vorruhestandsleistungen geltend machen wolle.
76 Darüber hinaus seien die Feststellungsklage auch unbegründet, denn der Klägerin stehe ein Anspruch auf Vorruhestandsleistungen nicht zu. Der Hausbrauch SPIEGEL Verlag finde auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr, weil die Bezugnahme auf den Hausbrauch SPIEGEL Verlag durch den Hausbrauch SPIEGEL TV wirksam abgelöst worden sei. Bei der maßgeblichen Arbeitsvertragsklausel handele es sich um eine vertragliche Einheitsregelung mit kollektivem Bezug, die nach der Rechtsprechung des BAG sowohl durch eine Betriebsvereinbarung als auch durch eine Gesamtzusage wirksam abgelöst werden könne. Diese Ablösung sei hier durch die Vereinbarung des Hausbrauchs SPIEGEL TV im Jahr 2001 und dessen Umsetzung durch die Beklagte in der Folgezeit erfolgt. Anders als der Hausbrauch SPIEGEL TV aus dem Jahr 2008 enthielten die Hausbräuche SPIEGEL TV aus den Jahren 2001 und 2002 keine Besitzstandsregelungen für Arbeitnehmer, die vor dem Inkrafttreten dieser Hausbräuche eingestellt wurden. Entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei der Bezugnahmeregelung in ihrem Arbeitsvertrag auch nicht um eine Individualvereinbarung, die durch Betriebsvereinbarung oder Gesamtzusage nicht geändert werden könnte.
77 Die Klägerin erwidert , dass ein Feststellungsinteresse gegeben sei.
78 Der Feststellungsantrag solle klären, ob aus Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom 30.08.1991 (Anlage 1) folge, dass die Klägerin berechtigt ist, nach den Regeln des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlags, auf ihren Antrag hin, in den Vorruhestand einzutreten. Dies sei weder eine abstrakte Rechtsfrage noch die Vorfrage eines Rechtsverhältnisses. Der Klägerin habe auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses. Die Klägerin könne zum 01.05.2028 in die Frührente mit Abschlägen (14,4 %) und zum 01.05.2032 in die Regelaltersrente eintreten. In die Frührente könne die Klägerin also bereits in 5 Jahren eintreten. Dies sei genau der gleiche Zeitraum, in dem sie den Vorruhestand in Anspruch nehmen könne, in welchen sie im Prinzip jetzt eintreten könnte. Alternativ könnte die Klägerin 5 Jahre vor dem Eintritt in die Regelaltersrente zum 01.05.2027 in den Vorruhestand eintreten, also in 4 Jahren. Darüber hinaus bestehe nach Ziffer VI.3 Hausbrauch SPIEGEL-Verlag die Möglichkeit bereits 7 Jahre vor Eintritt in die Früh- oder Regelaltersrente in den sog. gestreckten Vorruhestand einzutreten. Angesichts dessen müsse die Klägerin bereits zum jetzigen Zeitpunkt klären, ob ihr der Anspruch auf Vorruhestand zustehe oder nicht.
79 Durch die ablehnende Haltung der Beklagten bestehe für die Klägerin eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der Frage, wann sie sich beruflich zur Ruhe setzen könne. Mithilfe des erstrebten Urteils würde die Frage des Rechts auf den Eintritt in den Vorruhestand abschließend geklärt werden, wodurch die Gefahr der Unsicherheit beseitigt würde.
80 Darüber hinaus werde mit dem erstrebten Urteil vermieden, dass die Klägerin einen Rechtsverlust in Form einer Verkürzung der Laufzeit des Vorruhestandes erleide. Da die ablehnende Haltung der Beklagten auf der (uneinheitlichen) Rechtsprechung des BAG zur sog. konkludenten Betriebsvereinbarungsoffenheit beruhe, werde Rechtsklarheit ggf. nicht bereits nach der ersten Instanz, sondern erst nach der dritten Instanz bestehen. Die Klägerin sehe sich einer längeren Verfahrensdauer von ca. 3 - 5 Jahren gegenüber. Die lange Verfahrensdauer führe dazu, dass dadurch faktisch ihr Anspruch auf Vorruhestand verkürzt werde. Dies könne ihr nicht zugemutet werden. Insbesondere sei es unzumutbar, jetzt ein Klageverfahren auf Gewährung des Vorruhestandes ab 01.05.2023 zu führen und dieses ggf. erst in 3-5 Jahren zu gewinnen, sprich de facto mehrere Jahre ihres Vorruhestandes zu verlieren und dann mit gekürzter Laufzeit des Vorruhestandes zum 01.05.2028 in die Frührente mit Abschlägen eintreten zu müssen. In diesem Fäll hätte die Klägerin trotz eines ggf. obsiegenden Urteils zweifach verloren: nämlich nicht nur bzgl. der Laufzeit ihres Vorruhestandes, sondern bzgl. der Höhe ihrer Rentenzahlungen.
81 Insofern sei der Feststellungsantrag hier gegenüber einem Leistungsantrag mit Blick auf das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes vorzugswürdig.
82 Vorliegend gehe es also nicht um die Erstellung eines Rechtsgutachtens, sondern um die Beseitigung von Unklarheiten, ob und ggf. ja, zu welchem Zeitpunkt sich die Klägerin zur Ruhe setzen könne sowie um Schadenminimierung, damit der Klägerin aufgrund der Verfahrensdauer nicht die Laufzeit des Vorruhestandes verkürzt werde. Eine abschließende Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, und damit eine Beseitigung des Rechtsstreits insgesamt, sei bereits mittels Feststellungsklage möglich.
83 Zudem sei der Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2007 (Anlage K13) anlässlich des abgeschlossenen Hausbrauch SPIEGEL TV (2008) bestätigt worden, dass dies keine Auswirkungen auf ihr bestehendes Arbeitsverhältnis habe, was bedeute, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Anstellungsvertrag mit der SPIEGEL TV GmbH unverändert bestehen blieben. Dies habe die Klägerin nicht anders verstehen können, als dass es bei der Vereinbarung auf den Hausbrauch SPIEGEL-Verlag verbleibe.
84 Die Beklagte erwidert , dass die Beklagte nach den Vorruhestandsregelungen nicht verpflichtet sei, bereits jetzt einen entsprechenden Vorruhestandsvertrag abzuschließen. Ein solcher Anspruch entstehe erst 6 Monate vor Beginn des Vorruhestands, und die Vereinbarung müsse spätestens drei Monate vor dem Vorruhestand abgeschlossen werden.
85 Mit der geänderten Antragstellung begehre die Klägerin, dass die Beklagte mit ihr bereits jetzt, also im Jahr 2023, einen Vorruhestandsvertrag nach Maßgabe des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag abschließe, der zum 01.05.2027, also erst in ca. 4 Jahren wirksam werden solle. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt habe die Klägerin einen solchen Anspruch ab 2027 bereits deshalb nicht, weil ungewiss sei, ob es im Jahr 2027 noch die Vorruhestandsregelung im Hausbrauch SPIEGEL-Verlag – in der aktuellen Form oder überhaupt – geben werde. Es sei auch ungewiss, ob bis zum 30.04.2027 mit der Klägerin noch ein Arbeitsverhältnis bestehe, und es sei auch unklar, ob die gesetzlichen Voraussetzungen und gesetzlichen Rahmenbedingungen für Vorruhestandsleistungen noch gegeben seien, um nach Maßgabe des heute geltenden Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag eine Vorruhestandsregelung für die Zeit ab 01.05.2027 verbindlich vereinbaren zu können. Darüber hinaus verkenne die Klägerin, dass die Leistungen des Vorruhestands nach den heute geltenden Vorschriften des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag von diversen Merkmalen des Arbeitsverhältnisses in den Monaten vor Beginn abhingen. Zu diesen Kriterien gehörten zum Beispiel der Beschäftigungsgrad, ggfs. zwischenzeitliche Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit und das dann aktuelle Gehalt. Diese könnten heute noch nicht abschlussreif ermittelt und vereinbart werden. Diese Aspekte sprächen dagegen, dass die Klägerin bereits heute, also mehrere Jahre vor Beginn des Vorruhestands, den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung von der Beklagten verlangen könne.
86 Nach Nr. VI.1. des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag sei die Beklagte verpflichtet, einen Vorruhestandsvertrag bis drei Monate vor Beginn des Vorruhestands abzuschließen. Sie sei aber nicht verpflichtet, diesen Vertrag bereits mehrere Jahre früher mit interessierten Beschäftigten abzuschließen. Das mache aus den vorstehend genannten Gründen auch keinen Sinn.
87 Trotz der Umstellung von einem unzulässigen Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag, der auf den Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung gerichtet ist, sei die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Bezugnahme auf den Hausbrauch SPIEGEL-Verlag noch wirksam sei oder ob sie durch den Hausbrauch SPIEGEL TV abgelöst worden sei.
88 Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Klausel in ihrem Arbeitsvertrag, mit dem der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag in Bezug genommen wurde, betriebsvereinbarungsoffen nach der Rechtsprechung des BAG. Bereits aus dem Vortrag der Klägerin gehe hervor, dass die Klausel einen kollektiven Bezug gehabt habe, denn sie trage vor, dass man ihr als Mitarbeiterin der ersten Stunde in der neu gegründeten Tochtergesellschaft SPIEGEL TV nicht schlechter stellen wollte, als die Mitarbeitenden im Mutterhaus SPIEGEL-Verlag. Das habe aber nicht nur auf die Klägerin zugetroffen, sondern alle Beschäftigte, die Anfang der 90’er Jahre eingestellt wurden. Allein hieraus ergebe sich aber der notwendige kollektive Bezug, und der Klägerin sei bewusst gewesen, dass der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag selbst Änderungen unterworfen sei, die dann ggf. auch für die Klägerin gelten würden. Das allein spreche für die Betriebsvereinbarungsoffenheit der Bezugnahmeklausel.
89 An dieser rechtlichen Einordnung der Vertragsklausel ändere auch die Tatsache nichts, dass sich die Klägerin Ende 2001 weigerte, einen Änderungsvertrag abzuschließen, der den Hausbrauch SPIEGEL TV in Bezug nahm, so dass dann im Januar 2002 ein Änderungsvertrag ohne eine Bezugnahme abgeschlossen wurde. Der Änderungsvertrag enthalte überhaupt keine Regelung, ob und falls ja, welcher Hausbrauch in Bezug genommen werde. Die Klägerin verkenne, dass mit dieser Änderungsvereinbarung keineswegs eine individualvertragliche Regelung darüber zustande gekommen sei, dass ausschließlich der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag für sie gelten sollte. Der Änderungsvertrag enthalte überhaupt keine Bezugnahmeklausel, so dass es keine neue vertragliche Regelung 2002 hierzu gegeben habe. Die Behauptung der Klägerin, die Weitergeltung des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag sei individualvertraglich vereinbart worden, sei daher falsch und erfolge ins Blaue hinein. Die von ihr vorgelegten Anlagen bestätigten ihre Behauptung nicht, sondern belegten, dass es über den in Bezug zu nehmenden Hausbrauch weder im Dezember 2001 noch im Januar 2002 eine Einigung zwischen den Parteien gegeben habe. Damit bliebe es bei der Bezugnahmeklausel im Ursprungsarbeitsvertrag, und der dort in Bezug genommene Hausbrauch SPIEGEL-Verlag sei wegen der Betriebsvereinbarungsoffenheit dieser Klausel durch den Hausbrauch SPIEGEL TV abgelöst worden. An dieser Rechtslage habe der Abschluss des Änderungsvertrages im Januar 2002 nichts geändert.
90 Für den hiesigen Rechtsstreit ist allein entscheidend, ob die Bezugnahmeklausel im Ursprungsvertrag betriebsvereinbarungsoffen war, wovon die Beklagte ausgehe.
91 Die Klägerin erwidert , dass der Anspruch auf Vorruhestand von Fristen nicht abhängig sei. Der Hausbrauch SPIEGEL Verlag sehe insbesondere keine Frist vor, ab wann frühestens der Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung beansprucht werden dürfe. Es sei lediglich eine Frist enthalten, ab wann ein Antrag spätestens gestellt und eine Vorruhestandvereinbarung spätestens unterzeichnet werden solle (nicht müsse). Die Frist sei nicht anspruchsbegründend.
92 Dem Umstand, dass zum jetzigen Zeitpunkt unklar sei, ob der Hausbrauch SPIEGEL Verlag, die Vergütung der Klägerin oder der Beschäftigungsgrad bis zum Eintritt in den Vorruhestand nochmals verändert werde und sich dadurch die Berechnung der Vorruhestandbezüge ändern könnte, könn dadurch Rechnung getragen werden, dass die Beklagte dazu verpflichtet werde, eine Vorruhestandvereinbarung abzuschließen, die den Vorruhestand nach Maßgabe des Hausbrauch SPIEGEL Verlag in der jeweils gültigen Fassung gewähre. Die jeweils gültige Fassung schließe aufgrund der dort geregelten Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungsregelungen mit ein, dass auf die aktuelle Vergütung, den Beschäftigungsgrad und den Bestand des Arbeitsverhältnisses abzustellen sei.
93 Sofern das Gericht der Auffassung der Beklagten folge, dass aufgrund unklarer, in der Zukunft liegender Paramater der Leistungsantrag mit der einhergehenden Verpflichtung der Beklagten zu weitgehend sei bzw. der Antrag der Klägerin vom 11.05.2023 verfrüht gewesen sei, sei doch wieder auf den Feststellungsantrag zurückzugreifen.
94 Mit Blick auf eine verlässliche Zukunftsplanung bei streitigen Rechtsauffassungen und dem Fakt eines mehrere Jahre währenden Instanzenzugs, müsse eine Klärung der Rechtsfragen zu einem vorgelagerten Zeitpunkt stattfinden können, um im Fall des Bestehens des Anspruchs auf Vorruhestand diesem nicht faktisch verlustig zu gehen. Es sei der Klägerin unzumutbar, den 01.02.2027 abwarten zu müssen, um dann festzustellen, dass die Beklagte die beantragte Vorruhestandvereinbarung (wie heute schon unmissverständlich angekündigt) nicht unterzeichnen werde und sodann in einem daran anschließenden mehrjährigen Instanzenzug ggf. rechtskräftig zu obsiegen, aber faktisch in der Zeit bis dahin keinen Vorruhetand gehabt zu haben bzw. diesen durch die Verfahrensdauer gekürzt zu bekommen.
95 Die Beklagte hege kein Vereinheitlichungsinteresse, da die Hausbrauche je nach Eintrittsdatum gleichwertig nebeneinander her bestünden. Aufgrund der weiteren Umstände, dass es im Jahr 1991 bei Abschluss des Arbeitsvertrages weder AGB-Recht, noch die Rechtsprechung des BAG zur konkludenten Betriebsvereinbarungsoffenheit, noch einen Betriebsrat bei der Beklagten gegeben habe, könne der Klägern im rechtshistorischen Kontext kein Verständnis zu kollektiven Bezügen von arbeitsvertraglichen Regelungen oder der Möglichkeit zu einer etwaigen kollektiven Abänderung unterstellt werden.
96 Insofern sei ohnehin zu bezweifeln, dass die erst ab dem Jahr 2013 entwickelte Rechtsprechung zur konkludenten Betriebsvereinbarungsoffenheit auf den Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahr 1991 zurückwirke. Die neue Rechtsprechung zur konkludenten Betriebsvereinbarungsoffenheit widerspreche der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Großen Senates und der allgemeinen Systematik des Vertragsrechts. Insofern könne eine solch systemwidrige Rechtsprechung allenfalls in die Zukunft gerichtet Wirkung, keinesfalls aber Auswirkungen auf die Vergangenheit entfalten.
97 Die Beklagte erwidert , dass die Verpflichtung des Schuldners gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Antrag so hinreichend bestimmt sein müsse, dass dieser zuverlässig erkennen könne, welche Handlungen er vorzunehmen habe, zu denen er durch Zwangsgeld und notfalls auch durch Zwangshaft gezwungen werden könne. Er müsse bereits aus rechtsstaatlichen Gründen wissen, in welchen Fällen ihm diese Maßnahmen drohen.
98 Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürften nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Im Vollstreckungsverfahren sei nur zu klären, ob der Schuldner einer festgesetzten Verpflichtung nachgekommen sei, nicht aber, worin diese bestehe. Bei den von der Klägerin angekündigten Leistungsanträgen müsste im Vollstreckungsverfahren geklärt werden, welchen Inhalt der Vorruhestandsvertrag im Einzelnen habe. Da diese Bedingungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ermittelbar seien und deshalb in den Anträgen auch nicht genannt würden, hätten die Anträge keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Leistungsanträge der Klägerin seien mangels eines vollstreckungsfähigen Inhalts als unzulässig abzuweisen.
99 Das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung bestehe hier nach wie vor nicht und könne auch nicht damit begründet werden, dass ein vollstreckungsfähiger Leistungsantrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gestellt werden könne. Es sei nicht die Aufgabe der Gerichte, Rechtsgutachten zu erstellen. Darauf liefe aber der hier hilfsweise gestellte Feststellungsantrag hinaus.
100 Zudem könnte nur festgestellt werden, ob zum jetzigen Zeitpunkt eine entsprechende Anwartschaft auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrags besteht. Die Inhalte des Vorruhestandsvertrages könnten aber gegenwärtig aus den vorstehend zu den Leistungsanträgen genannten Gründen gerade nicht festgestellt werden. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gelte allerdings auch für den Feststellungsantrag, so dass die Klageschrift dieselben Angaben zum Gegenstand und zum Grund des erhobenen Anspruchs enthalten müsse wie ein Leistungsantrag. Es müss mit dem Feststellungsantrag eindeutig festgelegt sein, welche Entscheidung von der klagenden Partei begehrt werde. Der Streitgegenstand müsse so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden könn (so ausdrücklich BAG v. 22.10.2008 – 4 AZR 735/07, BeckRS 2009, 51442, Rn. 53). Diesen prozessrechtlichen Anforderungen genüge aber der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag der Klägerin nicht. Die Tatsache, dass die inhaltliche Ausgestaltung eines Vorruhestandsvertrages heute noch offen sei, stehe aber nicht nur einem Leistungsantrag, sondern eben auch einem Feststellungsantrag entgegen, denn auch ein Feststellungsantrag müsse so konkret das festzustellende Rechtsverhältnis beschreiben, dass dessen konkreter Inhalt durch die Entscheidung festgestellt werde.
101 Gegen die Zulässigkeit der Leistungsanträge und des Feststellungsantrags spreche zudem, dass es gegenwärtig nicht einmal absehbar sei, dass zum Zeitpunkt, indem die Klägerin in den Vorruhestand gehen könnte, noch einen gültigen Hausbrauch SPIEGEL Verlag mit einer Vorruhestandsregelung geben werde. Anders als bei einer betrieblichen Regelung über eine Versorgungszusage im Sinne des BetrAVG würden durch den Hausbrauch SPIEGEL Verlag keine Anwartschaften begründet, die unter bestimmten Voraussetzungen unverfallbar würden. Insofern sei der SPIEGEL Verlag jederzeit berechtigt, den Hausbrauch SPIEGEL Verlag zu kündigen und damit die Möglichkeit, Vorruhestandsleistungen in Anspruch zu nehmen, zu beenden. Die Entscheidung, für Vorruhestandsleistungen keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung zu stellen, wäre mitbestimmungsfrei, so dass der Hausbrauch SPIEGEL Verlag insoweit auch keine Nachwirkung entfalten würde. Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten könne die Klägerin weder darlegen noch beweisen, dass zum 01.05.2027 noch eine Hausbrauch-Regelung existiere, auf die sie ihren Anspruch auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung stützen könnte.
102 Es komme im Übrigen allein darauf an, ob eine Vertragsklausel einen kollektiven Charakter habe und nicht darauf, ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handele. Der kollektive Charakter einer Vertragsklausel hänge nicht davon ab, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die §§ 305 ff. BGB schon galten oder nicht. Für den hiesigen Fall und die Frage der Betriebsvereinbarungsoffenheit spiele die Frage des Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes keine Rolle, sondern es komme allein darauf an, ob es sich bei der Vertragsklausel um eine Standardklausel handele, die durch den Arbeitgeber einseitig vorgegeben worden sei und eben nicht auf dem Ergebnis individueller Verhandlungen beruht habe. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass die Klausel nicht auf Ihre Initiative hin in den Vertrag aufgenommen wurde, sondern von der Beklagten „gestellt“ worden war. Der Klägerin seien auch die Motive für die Klausel bekannt gewesen, nämlich, dass die Beklagte gleiche Arbeitsbedingungen schaffen wollte. Damit sei ihr auch der kollektive Charakter dieser Vertragsklausel durchaus bekannt gewesen. Es handele sich bei der Bezugnahmeklausel nicht um eine „ausdrückliche“ Vereinbarung, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollte.
103 Eine Individualvereinbarung sei auch mit Abschluss des Änderungsvertrages am 10.01.2002 zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht zustande gekommen. Es sei richtig, dass der Änderungsvertrag vom 10.01.2002 keinen Bezug auf einen Hausbrauch enthalte, weder auf den Hausbrauch SPIEGEL Verlag, noch auf den Hausbrauch SPIEGEL TV. Damit sei schlicht keine neue Vereinbarung über die Einbeziehung eines bestimmten Hausbrauchs getroffen worden, sondern es sei insoweit bei den bisherigen Vertragsbedingungen geblieben, die aufgrund des ersten Arbeitsvertrages gegolten haben. Da mit Abschluss der Betriebsvereinbarung Hausbrauch SPIEGEL TV die Bezugnahme auf den Hausbrauch SPIEGEL Verlag abgelöst worden sei, sei dieser Rechtszustand durch den Änderungsvertrag vom 10.01.2002 gerade nicht geändert worden. Zwischen den Parteien sei über diesen Regelungsgegenstand schlicht keine neue Vereinbarung zustande gekommen. Damit sei es insofern bei der Rechtslage vor dem 10.01.2002 geblieben, und das sei die Ablösung der Bezugnahme auf den Hausbrauch SPIEGEL Verlag durch die Betriebsvereinbarung Hausbrauch SPIEGEL TV gewesen. Mit dem Änderungsvertrag vom 10.01.2002 sei keine Vereinbarung zustande gekommen, dass für die Klägerin auch künftig die Regelungen des Hausbrauchs SPIEGEL Verlag zur Anwendung kommen sollen. Einer Regelung, dass für sie der Hausbrauch SPIEGEL TV künftig gelte, habe es aufgrund des kollektivrechtlichen Charakters der Betriebsvereinbarung nicht bedurft.
104 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
105 Die zulässige Klage ist unbegründet.
106 Gem. § 313 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG werden die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, kurz zusammengefasst.
107 Eine Schriftsatzfrist für die Beklagte war entbehrlich, da die Klagerweiterung aus dem Kammertermin abgewiesen wurde.
108 I. Die Anträge sind überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet.
109 Die Anträge sind sämtlich unzulässig, da sie entweder zu unbestimmt sind und keinen vollstreckbaren Inhalt haben oder eine Leistungsklage vorrangig wäre oder das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
110 Im Einzelnen:
111 1. Die Leistungsanträge zu 1a bis 10 und 17 bis 20 sind sämtlich zu unbestimmt bzw. als Antrag auf künftige Leistung unzulässig.
112 Die Klägerin begehrt mit den Anträgen zu 1a bis 10 jeweils den Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung bzw. die Abgabe einer entsprechenden Absichtserklärung, also die Abgabe einer Willenserklärung seitens der Beklagten. Diese würde nach § 894 S. 1 ZPO mit Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung fingiert. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Urteilsspruch ist allerdings nur dann hinreichend bestimmt, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 ZPO fingierten Erklärung eindeutig ist (vgl. BAG, Urteil vom 14. März 2012 – 7 AZR 147/11 Rn. 19, juris).
113 An diesen Vorgaben ist auch ein entsprechender Antrag auf Abschluss eines Vertrages zu messen. Die klägerischen Anträge beinhalten jedoch keine Willenserklärung der Beklagten, die mit Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 894 S. 1 ZPO als abgegeben gelten könnte, insbesondere müsste sich aus den Anträgen der konkrete Inhalt des abzuschließenden Vorruhestandsvertrages ergeben. Ein solcher Antrag ist gegenwärtig unmöglich, weil die maßgeblichen Grundlagen für die Berechnung der Vorruhestandsleistungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststehen. Damit ist es der Klägerin objektiv unmöglich, die Vorruhestandsbezüge zu beziffern. Das wäre aber für einen Leistungsantrag, der auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung gerichtet ist, Zulässigkeitsvoraussetzung.
114 Zudem erklärt die Klägerin an keiner Stelle, wie die Vorruhestandsvereinbarung konkret gestaltet werden soll. Sie konkretisiert mit ihrem „Absichtsschreiben“ vom 11. Mai 2023 (Anlage K 17, Dok. 61) – drei Monate nach Klagerhebung – lediglich den Beginn des begehrten Vorruhestands, nicht aber die konkrete gewünschte Gestaltung. Wie sie selbst in der Klage darstellt, gibt es mehrere Möglichkeiten der Gestaltung des Vorruhestands: Er kann auf 5 bis 7 Jahre verteilt werden, und es gibt auch die Möglichkeit eines Teilzeit-Vorruhestands. Insoweit hat die Klägerin sich bislang noch nicht erklärt, welche der möglichen Varianten sie wählen möchte. Dies wäre aber eine Mindestvoraussetzung für die weitere konkrete Regelung einer Vorruhestandsvereinbarung. Für eine gerichtliche Titulierung eines entsprechenden Anspruchs der Klägerin wäre die Ausübung des entsprechenden Wahlrechts zwingend und kann nicht dem weiteren Verlauf, insbesondere nicht der Zwangsvollstreckung überlassen bleiben. Mit den gestellten Anträgen auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung hat die Klägerin gerade nicht alle ihr möglichen Details festgelegt. Selbst wenn ihren Anträgen gefolgt würde, wäre vollkommen unklar, welchen Inhalt denn die Vorruhestandsregelungen haben sollen. Es geht nicht nur um die Berechnung der jeweiligen Bezüge, sondern insbesondere um die konkreten Gestaltungen des Vorruhestands hinsichtlich der gewünschten Dauer und der etwaig gewünschten Teilzeitregelungen.
115 Das Argument der Klägerin, mit den von ihre gestellten Anträgen Rechtsklarheit zu erreichen, wird mit ihren Anträgen verfehlt. Es wird nämlich keinerlei Klarheit geschaffen, was sie eigentlich möchte.
116 Im Antrag zu 2) werden zwar Mindestinhalte für eine Vereinbarung genannt. Abgesehen von der 5-jährigen Laufzeit bleiben diese jedoch inhaltlich offen. Damit wäre auch der Inhalt einer etwaigen fingierten Willenserklärung für einen Vertragsschluss zu unbestimmt. Im Antrag werden Vorruhestandsbezüge gefordert, die sich in der Höhe an der Brutto-Jahresvergütung des letzten Jahres vor Eintritt in den Ruhestand orientieren. Welche Höhe diese Bezüge dann haben, ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch unbekannt. Darüber hinaus ist gegenwärtig nicht einmal sicher, dass es auf die Vergütung im Jahr vor dem Eintritt in den Ruhestand ankommt. Bei einer Absenkung der vertraglichen Arbeitszeit um fünf oder mehr Wochenstunden, die bei der Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, müsste nämlich eine andere Berechnungsmethode zur Anwendung kommen. Auch bei den immerhin thematisch benannten Nebenleistungen (bspw. „Gesundheitsleistungen“) bleibt unklar, welche konkreten Leistungen Gegenstand der Vorruhestandsvereinbarung sein sollen. Damit ist der konkrete Inhalt des begehrten Vertrages weiterhin nicht hinreichend bestimmt beschrieben, und der Antrag zu 2) ist ebenfalls unzulässig.
117 Auch als Klage auf künftige Leistung – Zahlung – nach § 259 ZPO sind die Leistungsanträge, insbesondere die Anträge zu 17 bis 20 unzulässig, da die Anspruchsvoraussetzungen ersichtlich noch nicht vorliegen und da sie auch insoweit zu unbestimmt sind.
118 Ein Antrag auf künftige Leistung ist nach § 259 ZPO nur zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Allerdings ermöglicht § 259 ZPO nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Stattdessen setzt die Norm voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden, aber noch nicht fällig ist (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2020 – 5 AZR 180/18, Rn. 10, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sieht das BAG bspw. auch Klagen auf Zahlung von Vergütung für in der Zukunft liegende Zeiträume als unzulässig an (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 5 AZR 731/12 –, BAGE 149, 343-354, Rn. 40 ff.). Im vorliegenden Fall ist der geltend gemachte Anspruch jedenfalls noch nicht entstanden und es steht auch nicht fest, ob der Anspruch je entstehen wird. Einerseits setzt der Eintritt in den Vorruhestand voraus, dass zum Zeitpunkt des beabsichtigten Eintritts in den Vorruhestand noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Ob dies der Fall ist, kann jetzt noch nicht sicher bestätigt werden.
119 Andererseits ist gegenwärtig nicht sicher feststellbar, dass es zum Zeitpunkt, in dem die Klägerin in den Vorruhestand gehen könnte, noch einen gültigen Hausbrauch SPIEGEL Verlag mit einer Vorruhestandsregelung geben wird. Der Hausbrauch SPIEGEL Verlag kann jederzeit geändert werden. Es kann dabei auch zu einem gänzlichen Wegfall der Vorruhestandsregelungen kommen. Aus diesem Grund sind die Leistungsanträge der Klägerin, die auf den Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung gerichtet sind, die erst am 01.05.2027 beginnen soll, unzulässig.
120 Schließlich ist auch im Rahmen der Zahlungsanträge zu 17 bis 20 die Höhe der begehrten Zahlungen derzeit weder bestimmt noch bestimmbar, entsprechende Titel wären nicht vollstreckbar. Die Klärung sämtlicher Details der Leistungsanträge würde – unzulässiger Weise – in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert.
121 Eine Rechtsklarheit – wie von der Klägerin gewünscht – ist auch mit diesen Anträgen nicht erreichbar.
122 2. Die Feststellungsanträge zu Ziff. 11 bis 16 und 24 sind ebenfalls unzulässig.
123 Der Antrag zu 11. ist bereits inhaltlich unzutreffend, da die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2023 gerade nicht den Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung verlangt hat, sondern nur die Absicht des Eintritts in den Vorruhestand mitgeteilt hat.
124 Ferner ist dieser Antrag unzulässig, da kein Feststellungsinteresse erkennbar ist. Die beantragte Feststellung liefe auf ein Rechtsgutachten hinaus, ohne dass damit die hinter dem Begehren stehenden Ansprüche der Klägerin rechtlich geklärt würden. Mit der Bestätigung des Rechts, den Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung zu verlangen, wäre noch nicht geklärt, zu welchem Zeitpunkt welche konkrete Vorruhestandsvereinbarung mit welchem konkreten Inhalt abzuschließen wäre. Dies wäre ggfs. in weiteren Rechtstreiten zu klären. Mit der begehrten Feststellung wäre die von der Klägerin gewünschte und für ein Feststellungsinteresse erforderliche Klärung der Rechtslage gerade nicht erreicht.
125 Gleiches gilt für die Anträge zu Ziff. 15, 16 und 24. Auch diese laufen jeweils auf ein bloßes – unzulässiges – Rechtsgutachten hinaus. Hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 24 fehlt es zusätzlich an einer vorgerichtlichen – inhaltlich konkretisierten – Geltendmachung eines solchen Anspruchs gegenüber der Beklagten.
126 Die Anträge zu 12, 13 und 14 sind wegen des Vorrangs von Leistungsanträgen unzulässig. Ferner sind sie – wie die entsprechenden Leistungsanträge – zu unbestimmt. Auch bei einem Feststellungsantrag ist der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten und das festzustellende Rechtsverhältnis so genau zu bestimmen, dass nicht offen bleibt, welchen Inhalt das Rechtsverhältnis tatsächlich hat.
127 Für den Inhalt eines Feststellungsantrags gelten insoweit dieselben Anforderungen wie für einen Leistungsantrag. Aus den unter Ziffer 1 dargestellten Gründen können die Inhalte der begehrten Vorruhestandsvereinbarung gegenwärtig nicht festgestellt werden. So sind bspw. die Höhe der Bezüge, deren Bemessungsgrundlage und der Inhalt etwaiger Nebenleistung auf absehbare Zeit nicht näher bestimmbar, so dass auch die Vorruhestandsbezüge nicht beziffert werden können. Entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann hier mit dem Feststellungsantrag also nicht eindeutig festgestellt werden, welchen Inhalt das festzustellende Rechtsverhältnis hat. Eine Konkretisierung der Anträge ist der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht möglich, weil zurzeit weder das Bestehen noch der Inhalt des festzustellenden Anspruchs feststeht. Diese Unsicherheit allein begründet jedoch wiederum kein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO, sondern steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrages gerade entgegen.
128 3. Der Zahlungsanspruch auf eine Treueprämie für das Jahr 2016 (Antrag zu 21.) ist zwar zulässig, aber verjährt und damit jedenfalls unbegründet, ohne dass es auf eine Prüfung ankommt, ob dieser Anspruch überhaupt bestanden hat. Die Beklagte hat insoweit auch die Einrede der Verjährung erhoben.
129 4. Die Feststellungsanträge zu Ziff. 22 und 23 verlangen vom Gericht wieder die Erstellung eines Rechtsgutachtens ohne inhaltliche Klärung konkreter, aktueller Ansprüche der Klägerin. Sie sind daher wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit und des Vorrangs von Leistungsanträgen unzulässig.
130 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Klägerin bislang ihr Rechtsschutzbegehren nicht hinreichend konkretisiert hat. Sie will sich nicht auf ein bestimmtes Vorruhestandsmodell festlegen, sondern die Rechtslage klären lassen, um die Wahl dann später zu treffen. Hierfür sind aber die Gerichte nicht zuständig. Eine Klärung der Rechtslage kann erst dann sinnvoll erfolgen – ohne Erfordernis etwaiger Klärung der Details in Folgeverfahren – wenn die Klägerin sich entschieden hat, was sie eigentlich will.
131 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen, seine Höhe ergibt sich aus §§ 39, 42 Abs. 2 GKG i. V. m. § 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG und wird mit drei Bruttomonatsgehältern angesetzt für das Vorruhestandsbegehren (vgl. LAG HH 15.02.2012 – 1 Sa 31/11) zzgl. des Werts des Zahlungsantrags zu Ziff. 21. Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.
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