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330 O 167/25•LG Hamburg 30. Zivilkammer, 2026-03-31, 330 O 167/25
330 O 167/25Tribunale cantonale31 mar 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-31
Aktenzeichen: 330 O 167/25
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0331.330O167.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 138 BGB, § 315 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 22.670,67 € festgesetzt.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung angeblich überhöhter Zinsen aus einem Kreditkartenvertrag sowie auf Bereinigung des Kreditkartensaldos in Anspruch.
2 Der Kläger unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B1 Bank PLC (nachfolgend: Bank) einen Kreditkartenvertrag über ein revolvierendes Kreditkartenkonto mit der Nr. …. Dem Vertrag lagen das Preisverzeichnis der Bank sowie die Allgemeinen Bedingungen der Bank zugrunde (Anlage K 2). Im Preisverzeichnis waren Sollzinsen bei Teilzahlung und für Kartenzahlungen von „17,30 % (veränderlich) “ und für Barabhebungen von „17,94% (veränderlich) “ ausgewiesen.
3 In Ziffer 8.2 der Bedingungen enthält der Vertrag eine Zinsanpassungsklausel mit folgendem Wortlaut:
4 „Den Zinssatz gemäß Ziffer 8.1 und 8.1.1 werden wir wie folgt anpassen: Wir werden die Zinsen entsprechend den Änderungen des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptrefinanzierungsgeschäfte „EZB-Leitzins", der von der EZB veröffentlicht wird, wie folgt ändern: An den Stichtagen 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres überprüfen wir die Änderungen des „EZB-Leitzinses“. Hat sich an einem Stichtag dieser Zinssatz um 0,25 Prozentpunkte oder mehr gegenüber dem Zinssatz zum vorangegangenen Stichtag verändert, werden wir den Zinssatz mit Wirkung zum Beginn der dem Stichtag folgenden monatlichen Abrechnungsperiode entsprechend anpassen. Dies gilt für Zinserhöhungen und Zinssenkungen gleichermaßen. Wir werden Sie über die Anpassung Ihres Zinssatzes spätestens mit der nächsten, dieser Zinsanpassung folgenden Saldomitteilung informieren “.
5 Die Beklagte erteilte dem Kläger monatliche Rechnungsabschlüsse, in denen sie u.a. „Monatliche Zinsen für Einkäufe/Überweisungen “ und „Monatliche Zinsen für Barabhebungen einschließlich möglicher Gebühren “ ausweist. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Zeiträumen Sollzinssätze zunächst um 17,76% bzw. 18,36% p.a., später – unter Hinweis auf EZB-erhöhungen – u.a. 19,01% bzw. 19,61% p.a. in Rechnung stellte. Einwendungen gegen einzelne Rechnungsabschlüsse erhob der Kläger während der Laufzeit des Vertrags nicht.
6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. April 2025 verlangte der Kläger von der Beklagten Rückzahlung überzahlter Zinsen in Höhe von insgesamt 22.670,67 € für den Zeitraum April 2013 bis April 2025 und eine Bereinigung des zum Stichtag bestehenden Negativsaldos des Kreditkartenkontos in Höhe von 10.553,38 € durch Aufrechnung. Der Kläger stellte hierzu tabellarische Berechnungen auf (Anlagen K 3, K 4, K 8), in denen er die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Zinsbeträge einem „objektiv angemessenen Vergleichszinssatz “ von 0,5% p.a. (= 0,0416% monatlich) gegenüberstellt und die Differenzsummen als überzahlte Zinsen ausweist. Die Beklagte wies das Begehren mit Email vom 26. Mai 2025 zurück.
7 Der Kläger ist der Auffassung, die Zinsanpassungsklausel ist Ziffer 8.2 der Allgemeinen Bedingungen sei intransparent und unwirksam. Sie entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, da aus ihr nicht mit hinreichender Klarheit hervorgehe, wie eine Anpassung der Zinsen auf Kreditkartensalden zu erfolgen habe. Der Wortlaut „entsprechend “ sei mehrdeutig, was zu Lasten der Beklagten gehe. Die verlangten Zinsen seien im Vergleich zu marktüblichen Zinsen, insbesondere im Vergleich zur EZB, deutlich überhöht. Zudem habe eine symmetrische Anpassung bei sinkendem Zinsniveau nicht stattgefunden. Die Beklagte habe sich nicht die Anpassungsklausel gehalten, als sie die dem Kläger berechneten Zinsen nicht an die Veränderungen des Referenzzinses angepasst habe. Näher könne der Kläger aber nicht dazu vortragen, da die Klausel weder eine Rechenformel noch einen Anpassungsfaktor oder eine sonstige quantitative Kopplung zwischen Referenzzins und Vertragszins enthalte. Die Beklagte habe nicht dargelegt, nach welchen internen Parametern sie die Anpassungen konkret berechnet habe.
8 Die Beklagte habe die Zinsen einseitig nach Belieben festgesetzt und damit ihr Leistungsbestimmungsrecht nach 315 BGB unbillig ausgeübt. Aus der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Zinsen und den bei Anwendung eines Vergleichszinses von 0,5% p.a. angefallenen Zinsen ergebe sich ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 22.670,67 €. Hiervon habe er gegenüber dem Debetsaldo von 10.553,38 € die Aufrechnung erklärt, so dass noch 12.117,29 € in Geld geltend gemacht würden. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf die Unzulässigkeit von Zustimmungsfiktionen und auf Sittenwidrigkeit der Zinsgestaltung nach 138 BGB.
9 Der Kläger beantragt,
10 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.117,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
11 2. die Beklagte zu verurteilen, das Kreditkartenkonto Nr. … um den Betrag von 10.553,38 € zu bereinigen, indem dieser Betrag dem Konto gutgeschrieben wird,
12 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.583,89 € nebst Zinsen hieraus in gleicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie trägt vor, Ziffer 8.2 enthalte eine wirksame, an den dort genannten EZB-Leitzins gekoppelte Zinsanpassungsklausel, die sowohl Zinserhöhungen als auch Zinssenkungen vorsehe. Die tatsächlich angewandten Zinssätze seien für revolvierende Kreditkartenkredite marktüblich; maßgeblicher Referenzrahmen sei die MFI der Deutschen Bundesbank zu „echten Kreditkartenkrediten “ an private Haushalte im Euroraum. Eine Überschreitung marktüblicher Zinsen sei nicht gegeben. Die Zinsen seien entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen belastet worden.
16 Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Etwaige Bereicherungsansprüche aus einzelnen Zinsbelastungen seien mit Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist verjährt. Die vom Kläger gewählte Berechnungsmethode mit einem Vergleichszinssatz von 0,5% p.a. sei sachwidrig und unsubstantiiert; es obliege dem Kläger, konkret darzulegen, in welchen Zeiträumen die vertragliche Zinsanpassungsklausel nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sein soll. Das Verhalten des Klägers sei im Übrigen treuwidrig, da er den Kredit in Kenntnis der Zinshöhe jahrelang in Anspruch genommen habe.
17 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.3.2026 ergänzend Bezug genommen.
18 Die zulässige Klage ist unbegründet.
19 1. Kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
20 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung angeblich überhöhter Zinsen in Höhe von 22.670,67 € aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht zu.
21 a) Die vertraglich vereinbarte Zinsanpassungsklausel in Ziffer 8.2 der Anlage K 2 ist wirksam. Sie knüpft die Anpassung des Sollzinssatzes ausdrücklich an einen konkret und objektiv bestimmbaren Referenzzinssatz, nämlich den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte, und legt einen festen Anpassungsmodus sowie eine Anpassungsschwelle fest. Anpassungen erfolgen für Erhöhungen wie für Senkungen gleichermaßen. Die Klausel ist damit hinreichend transparent und bestimmt und unterliegt im Hinblick auf die Ausgestaltung des Mechanismus keinen Bedenken nach 307 BGB.
22 Die vom Kläger geäußerten Bedenken an der Wirksamkeit der Anpassungsklausel teilt das Gericht nicht. Insbesondere folgt das Gericht dem Kläger nicht darin, die „entsprechende “ Anpassung des Zinssatzes sei unklar formuliert, was zu Lasten der Beklagten gehe.
23 Das Gericht befindet diese Formulierung schon nicht unklar, weil sich die Formulierung „entsprechend “ auf die Veränderungen des Referenzzinses bezieht. Selbst wenn die Klausel der Beklagten die Möglichkeit böte, den Vertragszins nicht nominal, sondern relativ anzupassen, folgt hieraus keine die Wirksamkeit der Klausel beeinträchtigende Unklarheit. Denn auch für diesen Fall bliebe hinreichend klar vereinbart, dass die Anpassung den Veränderungen des Referenzzinssatzes folgt und dies sowohl zu Lasten wie auch zu Gunsten des Kunden.
24 Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung (OLG Oldenburg, Urt. v. 24.5.2011 - 12 U 66/10) verhält sich zu einer gänzlich anderen Zinsanpassungsklausel und ist mangels vergleichbarer Klauselstruktur nicht einschlägig.
25 b) Eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung liegt nur vor, wenn die Beklagte die Zinsen entgegen der vertraglichen Vereinbarung festgesetzt oder ihr Leistungsbestimmungsrecht nach 315 BGB unbillig ausgeübt hätte. Hierzu fehlt es aber an schlüssigem Vortrag des Klägers.
26 Der Kläger beschränkt sich darauf, die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Sollzinsen – in der Regel im Bereich zwischen ca. 16% und 20% p.a. – einem von ihm frei gewählten Vergleichszinssatz von 0,5% p.a. gegenüberzustellen und aus der Differenz einen Bereicherungsbetrag zu errechnen. Er legt jedoch nicht dar, welche Zinssätze bei korrekter Anwendung von Ziffer 8.2 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung des EZB-Leitzinses zu den jeweiligen Anpassungsstichtagen hätten gelten müssen und inwiefern die Beklagte hiervon abgewichen ist. Ein solcher Abgleich zwischen vertraglich geschuldetem und tatsächlich angewandtem Zinssatz wäre aber Voraussetzung für eine schlüssige Rüge der Unbilligkeit der Leistungsbestimmung.
27 Die vom Kläger vorgelegten Tabellen (K 3, K 4, K 8) ersetzen den vereinbarten Zinsmechanismus durch ein eigenes Modell, das auf einem statischen Vergleichszinssatz von 0,5% p.a. beruht. Dieses Modell ist indes schon deshalb nicht geeignet, eine vertragswidrige Handhabung der Zinsanpassung darzutun, weil es die in Ziffer 8.2 vorgesehene Kopplung an den EZB-Leitzins vollständig ausblendet.
28 c) Der angesetzte Vergleichszinssatz von 0,5% p.a. ist im Übrigen als Maßstab für die Billigkeitskontrolle nach 315 Abs. 3 BGB nicht tragfähig. Er orientiert sich im Wesentlichen an Leitzinskonditionen und Durchschnittszinsen allgemeiner Verbraucherkredite, ohne den besonderen Risikoprofilen und Kostenstrukturen von revolvierenden Kreditkartenkrediten Rechnung zu tragen. Die Beklagte hat demgegenüber auf die MFI der Deutschen Bundesbank verwiesen, wonach die Zinssätze für „echte Kreditkartenkredite “ an private Haushalte im Euroraum deutlich oberhalb der Zinsen klassischer Ratenkredite liegen. Der Kläger stellt dem lediglich die schlichte Behauptung entgegen, marktübliche Zinssätze lägen „durchgehend unter 8%, teils unter 5%“, ohne diese Werte durch konkrete Statistiken zu unterlegen. Tatsächlich ergeben sich aus den MFI-Statistiken der Bundesbank etwa für das Jahr 2013 Zinssätze für hier in Rede stehende „Echte Kreditkartenkredite “ zwischen 16,95 % und 17,10 % p.a.. Für das Jahr 2014 lagen die Zinssätze nach dieser Statistik zwischen 16,94 % und 17,23 %, für das Jahr 2015 zwischen 16,87 % und 17,12 %. Im Jahr 2020 - dem Ende des vom Kläger herangezogenen Zeitraumes - lagen diese Zinssätze zwischen 16,56 % und 15,78 %. Auf dieser Grundlage besteht daher auch keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten zur Marktzinsentwicklung einzuholen.
29 d) Soweit der Kläger sich auf Unionsrecht (Verbraucherkredit- und Klauselrichtlinien) beruft, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg. Die Anlage K 2 enthält hinreichend klare Angaben zu dem anfänglichen effektiven Jahreszins sowie zu den Mechanismen der Zinsanpassung (s.o.); eine fehlende oder irreführende Information, die einen Wegfall des Rechtsgrundes für sämtliche Zinszahlungen rechtfertigen könnte, ist vom Kläger nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
30 2. Keine Sittenwidrigkeit der Zinsvereinbarung (§ 138 BGB)
31 Ein Rückforderungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer Sittenwidrigkeit der Zinsabrede nach 138 BGB.
32 Die vereinbarten Zinssätze betreffen die Hauptpreisabrede eines unbesicherten revolvierenden Kreditkartenkredits. Zwar kann auch bei Kreditverträgen der vereinbarte Zinssatz sittenwidrig sein, wenn er den marktüblichen Zins in besonders grober Weise übersteigt. Hierzu bedarf es jedoch eines im Verhältnis zum einschlägigen Marktzins besonders krassen Missverhältnisses, regelmäßig mindestens in der Größenordnung einer Verdopplung, sowie weiterer Ausbeutungselemente.
33 Der Kläger stützt seine Berechnung auf allgemeine Marktzinssätze für Verbraucherdarlehen und einen pauschalen Vergleichszins von 0,5% p.a., ohne auf die für den konkreten Kredittyp relevanten Marktwerte einzugehen. Als Referenz wäre indes - s.o. - der statistisch ermittelte Zinssatz für „Echte Kreditkartenkredite “ an private Haushalte maßgeblich. Diese sind ihrer Höhe nach oben dargestellt. Nach jenen Werten ergibt sich kein Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Beklagten vereinbarten Zinsen für in Anspruch genommene Kreditkartenkredite wucherisch überhöht wären. Die Voraussetzungen des 138 BGB sind hiernach nicht erfüllt.
34 3. Verjährung
35 Mangels Bestehen von Ansprüchen des Kläger kann die Frage der Verjährung dahinstehen und damit ebenfalls die Frage, ob zu Gunsten des Klägers die Vorschrift des § 215 BGB eingreift.
36 4. Hilfsansprüche
37 Mangels Hauptanspruchs bestehen die geltend gemachten Nebenforderungen nicht. Der Kläger kann weder Bereinigung des Kontos um 10.553,38 € noch Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.
38 5. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
39 Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 ZPO.
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