VG Hamburg 9. Kammer, 2026-07-10, 9 A 351/26

9 A 351/26Tribunale amministrativo / Chamber 910 lug 2026

Regest

Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG in der Fassung vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111, Seite 1; AsylG a.F.) auf Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, ist weder national- noch unionsrechtlich ausgeschlossen. Die auf Grundlage dieser Vorschrift ergangene Unzulässigkeitsentscheidung kann ohne Verstoß gegen Unionsrecht als Überstellungsentscheidung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMMVO) ausgelegt werden. Der in der Übergangsvorschrift Art. 84 Abs. 2 AMMVO enthaltene Begriff „Kriterien der Dublin III-Verordnung“ ist weit auszulegen und erfasst grundsätzlich sämtliche Regelungen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO), die Auswirkungen auf die Zuständigkeit haben können. Der beschränkte gerichtliche Prüfungsumfang gemäß Art. 43 Abs. 1 AMMVO gilt auch für Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen, die im Hinblick auf vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge ergangen sind. Die gerichtliche Überprüfung sämtlicher Voraussetzungen der nach § 34a AsylG a.F. erlassenen Abschiebungsanordnung steht mit dem beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang des Art. 43 Abs. 1 AMMVO im Einklang, da die Abschiebungsanordnung nicht die Überstellungsentscheidung darstellt. In aller Regel besteht unabhängig von der Vulnerabilität weder während des Asylverfahrens noch nach der Zuerkennung internationalen Schutzes für Antragsteller bzw. international Schutzberechtigte in Italien die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCH. Es gibt vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens derzeit keinen hinreichenden Grund (mehr), an der Bereitschaft Italiens zu zweifeln, Antragsteller im Rahmen seiner Verpflichtung nach der AMMVO aufzunehmen. Die Anordnung eines auf 60 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ermessensfehlerhaft, wenn keine Gründe vorliegen, die über das allgemein durch § 11 Abs. 1 AufenthG legitimierte öffentliche Interesse hinausgehen.

Testo completo

VG Hamburg 9. Kammer — 9 A 351/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-10

Aktenzeichen: 9 A 351/26

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0710.9A351.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992, Art 4 EUGrundrCharta, § 87e AsylVfG 1992, Art 3 MRK ... mehr

Leitsatz

Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG in der Fassung vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111, Seite 1; AsylG a.F.) auf Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, ist weder national- noch unionsrechtlich ausgeschlossen. Die auf Grundlage dieser Vorschrift ergangene Unzulässigkeitsentscheidung kann ohne Verstoß gegen Unionsrecht als Überstellungsentscheidung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMMVO) ausgelegt werden. Der in der Übergangsvorschrift Art. 84 Abs. 2 AMMVO enthaltene Begriff „Kriterien der Dublin III-Verordnung“ ist weit auszulegen und erfasst grundsätzlich sämtliche Regelungen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO), die Auswirkungen auf die Zuständigkeit haben können. Der beschränkte gerichtliche Prüfungsumfang gemäß Art. 43 Abs. 1 AMMVO gilt auch für Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen, die im Hinblick auf vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge ergangen sind.

Die gerichtliche Überprüfung sämtlicher Voraussetzungen der nach § 34a AsylG a.F. erlassenen Abschiebungsanordnung steht mit dem beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang des Art. 43 Abs. 1 AMMVO im Einklang, da die Abschiebungsanordnung nicht die Überstellungsentscheidung darstellt. In aller Regel besteht unabhängig von der Vulnerabilität weder während des Asylverfahrens noch nach der Zuerkennung internationalen Schutzes für Antragsteller bzw. international Schutzberechtigte in Italien die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCH. Es gibt vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens derzeit keinen hinreichenden Grund (mehr), an der Bereitschaft Italiens zu zweifeln, Antragsteller im Rahmen seiner Verpflichtung nach der AMMVO aufzunehmen.

Die Anordnung eines auf 60 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ermessensfehlerhaft, wenn keine Gründe vorliegen, die über das allgemein durch § 11 Abs. 1 AufenthG legitimierte öffentliche Interesse hinausgehen.

Tenor

Der Bescheid vom 5. Januar 2026 wird aufgehoben, soweit darin in Ziffer 4 das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG angeordnet und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig unter Anordnung der Abschiebung nach Italien.

2 Der 32 Jahre alte Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 2. Oktober 2025 nach Deutschland ein. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 6. und 8. Oktober 2025 trug er unter anderem vor, dass er Ägypten vor sechs Monaten verlassen habe und über Libyen und Italien nach Deutschland gekommen sei. In Italien habe er sich nur wenige Tage aufgehalten. Er sei vom Roten Mond abgeholt und in einem Haus untergebracht worden, welches sehr schmutzig gewesen sei und in dem die Menschen auf dem Boden geschlafen hätten. Das Haus habe er verlassen und anschließend den Rückweg nicht wiedergefunden, sodass er auf der Straße gelebt und Essen von verschiedenen Menschen erhalten habe. Er spreche lediglich ägyptisch, sei bis zur fünften Klasse zur Schule gegangen und habe bereits in der Landwirtschaft gearbeitet. Ferner sei sein rechtes Bein, nachdem es von einem Auto überfahren worden sei, behindert. In ihm steckten Schrauben und es eitere. Ärztliche Atteste hierüber lägen nicht vor. Er wolle in Deutschland bleiben, da dies ein schönes, sauberes Land sei in dem er sich bilden und an Regeln und Gesetze halten wolle.

3 Eine EURODAC-Abfrage vom 2. Oktober 2025 ergab einen Treffer der Kategorie 2 aus Italien vom 14. September 2025.

4 Am 17. Oktober 2025 richtete das Bundesamt für den Kläger ein Aufnahmegesuch nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Italien. Die italienischen Behörden bestätigten am selben Tag den Erhalt des Gesuchs.

5 Mit Bescheid vom 5. Januar 2026, zugestellt am 15. Januar 2026, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Es ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien (Nr. 3) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlich aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, da Italien gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für seinen Asylantrag zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Das Asylverfahren in Italien sowie die dortigen Aufnahmebedingungen würden keine Schwachstellen aufweisen, die mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh) führen würden. Es sei ferner davon auszugehen, dass eine Behandlung des Beines des Klägers sowie eine medikamentöse Versorgung auch in Italien gewährleistet sei. Da der Kläger keine Verwandten in Deutschland hätte, sprächen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse gegen eine Überstellung nach Italien. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet, da der Kläger keine wichtigen Gründe vorgetragen habe, die sich zu seinen Gunsten auf die Länge der Wiedereinreisesperre auswirken und diese verkürzen könnten. Für weitere Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

6 Am 22. Januar 2026 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

7 Der Kläger beantragt,

8 den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2026, […], aufzuheben,

9 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bezüglich des Abschiebezielstaats Italien Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtene Entscheidung.

13 Mit Beschluss vom 9. Februar 2026 (9 AE 353/26) hat das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 5. Januar 2026 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet, da mangels tatsächlicher Aufnahmebereitschaft Italiens nicht im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. feststehe, dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden könne. Ein Abschiebungsversuch würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgslos bleiben.

14 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2026 persönlich angehört worden. Wegen der von ihm getätigten Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Sachakte der Beklagten betreffend den Kläger sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

15 I. Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages unbegründet*.*

16 1. Der zulässige Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2026 aufzuheben, ist nur im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird (Ziffer 1), festgestellt wird, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und die Abschiebung nach Italien angeordnet wird (Ziffer 3). Der Bescheid ist allerdings rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wird (Ziffer 4).

17 a) Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 5. Januar 2026 verfügte Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtmäßig. Sie kann sich auf eine taugliche Ermächtigungsgrundlage stützen (hierzu unter aa)). Die Ablehnung als unzulässig verstößt im vorliegenden Fall nicht gegen Unionsrecht (hierzu unter bb)). Sie ist als Überstellungsentscheidung auch im Übrigen – unter Zugrundelegung des eingeschränkten Prüfungsumfangs des Art. 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (im Folgenden: AMMVO) rechtmäßig (hierzu unter cc)).

18 aa) Die Ablehnung als unzulässig findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 56, S. 2817; im Folgenden: AsylG a.F.). Diese Norm ist aufgrund der Übergangsregelung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG in der Fassung vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111, Seite 1) – im Folgenden: AsylG n.F. – auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anwendbar. Denn nach § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU vom 14.05.2024 (ABl. L 1348 vom 22.05.2024, S. 1; im Folgenden: Asylverfahrensverordnung). Danach gilt die Asylverfahrensverordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes erst in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden (Art. 79 Abs. 3 Satz 1). § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n. F. bestimmt, dass diese Regelung auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 gilt.

19 Nach Ansicht des Gerichts ist mit der von § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. in Bezug genommenen „Regelung“ allein der zeitliche Mechanismus des Art. 79 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung – im Sinne eines Rechtsfolgenverweises – gemeint, sodass die Norm im Ergebnis die Anwendung des – gesamten – AsylG a.F. auf alle Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, bestimmt (so im Ergebnis auch VG Berlin, Beschl. v. 1.7.2026, 35 L 212/26/A, juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 25.6.2026, 5a L 1151/26.A, juris Rn. 3 ff; VG Hannover, Urt. v. 12.6.2026, 15 A 6596/25, juris Rn. 19 ff.; a.A. aus Gründen der Bestimmtheit VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.6.2026, 15a K 3706/23.A, juris Rn. 79 ff.).

20 bb) Auch angesichts des Inkrafttretens der AMMVO und der Asylverfahrensverordnung am 12. Juni 2026 ist die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG a.F. im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig in der vorliegenden Konstellation nicht entgegen. Dieser Grundsatz besagt, dass im Falle einer Kollision zwischen einer nationalen und einer unionsrechtlichen Norm der unionsrechtlichen Norm der Vorrang in der Anwendung einzuräumen ist. Dies gilt auch dann, wenn keine direkte Kollision vorliegt, sondern die nationale Regelung die Verwirklichung des unionsrechtlich bezweckten Erfolges in qualifizierter Weise verhindert (vgl. Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Werkstand 87. EL Januar 2026, Art. 1 AEUV Rn. 75 f.). Eine solche Normenkollision liegt hier nicht vor.

21 (1) Eine Normkollision mit Unionsrecht folgt nicht aus der Ermächtigung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG a.F., ein Unzulässigkeitsverdikt auszusprechen. Der Asylverfahrensverordnung kann dies schon von vornherein nicht widersprechen, weil sie gemäß ihrem Art. 79 Abs. 3 nur für solche Anträge gilt, die – anders als der vorliegende – ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden. Die gemäß Art. 79 Abs. 3 der Asylverfahrensverordnung anwendbare Richtlinie (EU) 2013/32 (Asylverfahrensrichtlinie) sperrt eine Ablehnung als unzulässig nicht. In Art. 33 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie werden zwar die Fälle der Unzuständigkeit nach der Dublin III-VO gesondert von denen der Unzulässigkeit genannt. Letztlich hat dies aber eine rein terminologische Dimension. Denn aus Art. 33 der Asylverfahrensrichtlinie folgt andererseits auch, dass die insoweit relevante Rechtsfolge im Falle der Unzuständigkeit nach der Dublin III-VO keine andere sein soll, als in den Fällen der Unzulässigkeit: Das Ausbleiben einer Prüfung, ob internationaler Schutz zuzuerkennen ist.

22 Auch steht die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG a.F. auf Altfälle im Einklang mit den Bestimmungen der AMMVO. Diese findet zwar aufgrund ihrer beschränkten Übergangsregelung in Art. 84 Abs. 2 in Bezug auf – nicht zuständigkeitsbegründende (hierzu siehe unten) – Verfahrensvorschriften auch bezogen auf Anträge, die, wie der vorliegende, vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, Anwendung. Allerdings existiert keine nach Art. 84 Abs. 2 AMMVO auf die vorliegende Konstellation anwendbare Norm der AMMVO, die durch eine nationale Ablehnung als unzulässig beeinträchtigt werden würde. Insbesondere verstößt es nicht gegen Art. 42 AMMVO, eine Überstellungsentscheidung als Unzulässigkeitsentscheidung zu bezeichnen. Es entspricht zwar – und entsprach auch schon unter Geltung der nicht zuständigkeitsbezogenen Verfahrensvorschriften der Dublin III-VO (vgl. etwa den dortigen Artikel Art. 26) – in terminologischer Hinsicht eher der AMMVO, die nach Abschluss des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens ergehende behördliche Entscheidung als Überstellungsentscheidung zu bezeichnen. Eine greifbare Kollision mit oder eine Beeinträchtigung von Regelungen der AMMVO liegt darin aber nicht. Konkrete Vorgaben macht die AMMVO den Mitgliedsstaaten für den Erlass der Überstellungsentscheidung weder in terminologischer noch in inhaltlicher Hinsicht, sodass ihr letztlich in inhaltlicher Hinsicht nur die – implizite, systematisch aber unzweifelhafte – Vorgabe zu entnehmen ist, dass sich aus der Überstellungsentscheidung ergeben muss, dass ein anderer Mitgliedsstaat für die betreffende Person zuständig ist und die Person dorthin überstellt werden soll. Dass die AMMVO den Begriff „Überstellungsentscheidung“ eher als offenen Oberbegriff mit inhaltlichem Umsetzungsspielraum bei den Mitgliedsstaaten verwendet, wird insbesondere an Art. 23 Abs. 5 Satz 3 AMMVO deutlich. Dort sieht die AMMVO eine spezifische Begründungspflicht für den Fall der Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen vor und macht die Vorgabe, dass die Gründe „in der Überstellungsentscheidung klar dargelegt“ werden müssen. Hieraus ergibt sich zunächst, dass mit dem Begriff der Überstellungsentscheidung nicht nur der Tenor der Entscheidung, sondern auch die Begründung gemeint ist. Dies lässt es des Weiteren fernliegend erscheinen, dass die AMMVO terminologische Vorgaben in Bezug auf den Entscheidungstenor enthalten soll. Vor diesem Hintergrund ist es auch unschädlich, dass die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 5. Januar 2026 selbst nicht den Staat – hier Italien – bezeichnet, der für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig ist und in den er zu überstellen ist. Denn dieser ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Bescheids. Mit der Entscheidung, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG a.F. als unzulässig abgelehnt wird, geht – als Voraussetzung der Unzulässigkeitsentscheidung - die Feststellung einher, welcher Staat gemäß der Dublin III-VO für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist.

23 (2) Eine Kollision mit der AMMVO, die zur Unanwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) a.F. i.V.m. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG führen würde, liegt auch nicht darin, dass die Vorschrift die vollständige Anwendung der Zuständigkeitsregeln der Dublin III-VO auf Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, vorsieht. Die Dublin III-VO wurde zwar grundsätzlich mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben (Art. 83 Abs. 1 AMMVO). Allerdings sieht die AMMVO in Art. 84 Abs. 2 vor, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, nach den Kriterien der Dublin III-VO erfolgt. § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG a.F. i.V.m. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG führt nach Auffassung der Kammer zu keiner weitergehenden Anwendung der Dublin III-VO als dies durch Art. 84 Abs. 2 AMMVO vorgesehen wird. Denn mit der Verwendung des Begriffs „Kriterien“ in Art. 84 Abs. 2 AMMVO geht keine strenge Beschränkung ausschließlich auf das Kapitel III der Dublin III-VO einher. Vielmehr sollen nach dieser Vorschrift grundsätzlich sämtliche Regelungen der Dublin III-VO, die Auswirkungen auf die Zuständigkeit haben können, auf Asylanträge, die vor dem 12. Juni gestellt wurden, Anwendung finden (so im Ergebnis wohl auch Europäische Kommission, Note on the transition from the Dublin III Regulation 1 to the Asylum and Migration Management Regulation). Eine strenge Wortlautauslegung, u.a. mit der Folge, dass die Bestimmungen des Kapitels V der AMMVO die Bestimmungen des Kapitels VI der Dublin III-VO ohne Übergangsregelung ersetzen sollen, verbietet sich nach Auffassung der Kammer aus Gründen der Effektivität des Unionsrechts (a.A. wohl Wittmann, InfAuslR, 268, 270). Denn da das Kapitel V der AMMVO – etwa im Hinblick auf die Stellung eines Aufnahmegesuchs in Art. 39 – kürzere Fristen als die Dublin III-VO (Art. 21 Abs. 1) enthält, liefe eine Anwendung der neuen Fristen der AMMVO jedenfalls im Hinblick auf abgeschlossene Altfälle – d.h. Konstellationen wie der vorliegenden, in denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren abgeschlossen ist – darauf hinaus, dass sich die Frage der Zuständigkeit neu stellt (vgl. Art. 39 Abs. 3 AMMVO), obwohl die zuständige Behörde das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebliche Recht angewendet hat. Dies liefe nicht zuletzt dem Ziel der AMMVO zuwider, irreguläre Migration und unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zu unterbinden (Erwägungsgrund 4 der AMMVO; vgl. in diesem Sinne auch VG Hannover, Urt. v. 12.6.2026, 15 A 6596/25, juris Rn. 31 ff.).

24 cc) Nach dem anwendbaren beschränkten Prüfungsumfang des Art. 43 AMMVO (hierzu unter (1)) ist die Ziffer 1 des Bescheides vom 5. Januar 2026 rechtmäßig (hierzu unter (2)).

25 (1) Art. 43 AMMVO ist in sachlicher und zeitlicher Hinsicht auf den klägerischen Antrag hinsichtlich der Aufhebung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides anwendbar. Er ist in sachlicher Hinsicht anwendbar, weil Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides die Überstellungsentscheidung im Sinne der AMMVO darstellt. Art. 43 AMMVO ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar, da die Vorschrift ausschließlich das dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nachgelagerte Rechtsbehelfsverfahren regelt. Sie berührt die Zuständigkeitsbestimmung der Mitgliedsstaaten nicht und fällt daher nicht unter den Anwendungsbefehl des Art. 84 Abs. 2 AMMVO (siehe für beide Punkte oben unter 1. a) bb) (2)).

26 (2) Die Überstellung des Klägers nach Italien würde nicht zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit a) i.V.m. Art. 4 GrCh führen.

27 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Abweichung von den unionsrechtlichen Regelungen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen geboten. Nur dann, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta implizieren, dürfte die Überstellung nicht erfolgen (zur Dublin II-VO: EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris Rn. 86, 106; daran anknüpfend im Hinblick auf die Dublin III-VO: EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 85 f.).

28 Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK. Tatrichterinnen und -richter müssen sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass die Asylsuchenden wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Erforderlich ist deshalb, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch den Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, juris Rn. 9).

29 Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 88). Legt die Person zum Nachweis eines solchen Risikos Angaben vor, ist auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen im Staat der Schutzgewährung vorliegen (EuGH, a.a.O., Rn. 90). Solche Schwachstellen unterfallen nur dann Art. 3 EMRK sowie dem dieser Vorschrift entsprechenden Art. 4 EU-Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, a.a.O., Rn. 91; BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34/19, juris Rn. 19). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Nicht erreicht ist diese Schwelle hingegen selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind (EuGH, a.a.O., Rn. 92 f.; BVerwG, a.a.O.). Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, kann dabei nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren (EuGH, a.a.O., Rn. 97; BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 3/21, juris Rn. 20). Die Ausnahme vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten auch in Bezug auf die Sorge für Schutzsuchende und international Schutzberechtigte wird nicht an fehlende oder unzureichende staatliche Leistungen geknüpft, sondern an die tatsächlich menschenunwürdige Lage der Schutzsuchenden oder -berechtigten. Bei der Prognose, ob eine ernsthafte Gefahr einer mit Art. 4 EU-Grundrechtecharta unvereinbaren Situation zu erwarten ist, sind daher zum einen die Möglichkeiten der betroffenen Personen, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, zu berücksichtigen, wobei zu den zumutbaren Tätigkeiten wenig attraktive und der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten ebenso zählen wie solche, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Tourismussaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, Beschl. v. 27.1.2022, 1 B 93/21, juris Rn. 25 f.). Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können die betroffenen Personen darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Person selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wäre, ist nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für die Person als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen sie jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist ihnen für eine Überganszeit auch Schwarzarbeit zumutbar (BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3/24, juris Rn. 105). Zum anderen sind staatliche Unterstützungsleistungen sowie – alleinige oder ergänzende – hinreichend verlässlich bestehende und dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 3/21, juris Rn. 22 ff.).

30 Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Rechtslage unter der AMMVO übertragen. Der Umstand, dass das Erfordernis der systemischen Schwachstellen anders als in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO in Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a AMMVO (bzw. Art. 16 Abs. 3 AMMVO) nicht mehr vorausgesetzt wird, führt zu keiner substantiellen Änderung der Rechtslage, weil auch unter der vorherigen Rechtslage anerkannt war, dass es unabhängig von systemischen Schwachstellen darauf ankommt, ob im konkreten Fall die tatsächliche und erwiesene Gefahr besteht, wegen der Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EuGH, Urt. v. 30.11.2023, C-228/21, juris Rn. 138; OVG Greifswald, Urt. v. 22.6.2026, 4 LB 323/22, juris Rn. 28; Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 347, 348).

31 Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts in Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechtecharta.

32 (a) Eine solche Gefahr folgt nicht schon aus der seit Dezember 2022 bestehenden Weigerung Italiens, Asylantragstellende, für deren Asylverfahren eine Prüfzuständigkeit Italiens unter den Regelungen der Dublin III-VO bestand oder besteht, auf- bzw. wiederaufzunehmen (EuGH, Urt. v. 5.3.2026, C-458/24, juris Rn. 35 ff. m.w.N.). Ferner hat Italien im Zusammenhang mit der zum 12. Juni 2026 in Kraft getretenen GEAS-Reform zugesagt, künftig wieder Asylbewerber im Rahmen der AMMVO-Verfahren aufnehmen zu wollen (vgl. BMI, Meldung Europäisches Migrations-Momentum, 11.12.2025, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2025/12/ji-rat-1225.html, zuletzt abgerufen am 6.7.2026).

33 (b) Während des Asylverfahrens droht den Antragstellenden keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

34 (aa) Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen lassen sich in Italien zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) systemische Mängel der Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens nicht begründen (im Ergebnis ebenso OVG Greifswald, Urt. v. 22.6.2026, 4 LB 323/22, juris Rn. 33 ff; OVG Schleswig, Urt. v. 8.10.2024, 4 LB 20/23, juris Rn. 48 ff. und 25.1.2024, 4 LB 4/23, juris Rn. 62 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 21.5.2026, 11 A 2058/23.A, juris S. 7 f.; und Urt. v. 9.5.2025, 11 A 1756/24.A, juris Rn. 65 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 14.3.2022, 4 A 341/20.A, juris Rn. 29 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.11.2021, A 4 S 2850/21, juris LS 1; OVG Lüneburg, Urt. v. 4.4.2018, 10 LB 96/17, juris Rn. 40 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 15.6.2026, Au 7 K 26.50033, juris S. 8; VG Lüneburg, Beschl. v. 8.2.2024, 5 B 11/24, juris S. 5 ff.; VG Würzburg, Gerichtsbesch. v. 31.1.2024, W 1 K 24.50011, juris S. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.1.2024, 22 L 3411/23.A, juris Rn. 47 ff.; VG Trier, Beschl. v. 19.1.2024, 2 L 4844/23.TR, juris S. 4 ff.; VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 3.1.2024, 12 L 4017/23.F.A, juris S. 4 f.).

35 In Italien gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand: 9.2.2026, S. 1, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 1/26, im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Italien).

36 An den italienischen Flughäfen waren bislang Nichtregierungsorganisationen für die Information der Dublin-Rückkehrenden zuständig (vgl. aida, Country Report Italy 2023 Update, Stand: Juli 2024, S. 77, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 7/24, im Folgenden: aida, Country Report Italy 2023). Wenn Italien der Überstellung ausdrücklich zugestimmt hatte, wurde der Flughafen mitgeteilt, zu dem die Rückkehrenden überstellt werden sollen, um die zuständige Behörde am einfachsten erreichen zu können. In anderen Fällen wurde den Rückkehrenden von der Grenzpolizei mitgeteilt, bei welcher Behörde sie sich melden müssen. Den Transport dorthin mussten sie in der Regel selbst organisieren (vgl. aida, Country Report Italy 2023, S. 75; BFA, Länderinformationsblatt Italien, S. 3). Teilweise übernahmen Nichtregierungsorganisationen den Transport vulnerabler Personen in die Unterbringungszentren (BFA, Länderinformationsblatt Italien, S. 3). Wie sich die Überstellungsmodalitäten für Rückkehrende nach in Krafttreten der AMMVO am 12. Juni 2026 darstellen werden, bleibt abzuwarten. Gemäß Art. 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 (im Folgenden: DurchführungsVO) ist Italien verpflichtet, den Mitgliedstaaten und der Asylagentur die für die Zwecke der Überstellung notwendigen Informationen mitzuteilen. Eine konsolidierte Liste der Asylagentur gemäß Art. 23 Abs. 4 der Durchführungsverordnung 2025/2055, welche auch Informationen zu den Modalitäten und praktischen Vorkehrungen für Überstellungen nach Italien beinhalten soll, soll nach Angaben des Bundesamtes bereits vorliegen (Schreiben des Bundesamts vom 9. Juli 2026 im Verfahren 9 A 351/26).

37 (Dublin-)Rückkehrende, die zuvor in Italien keinen Asylantrag gestellt hatten, können nach ihrer Rückkehr im regulären Verfahren einen Asylantrag stellen. Hatte die Person einen Asylantrag gestellt und die Aufnahmeeinrichtung vor der Ladung zur persönlichen Anhörung verlassen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Nach neun Monaten wird das Verfahren automatisch beendet. Erscheint die Person ohne triftigen Grund nicht zum Anhörungstermin, gilt dies als stillschweigende Rücknahme des Antrags. Falls das Asylverfahren in Italien bereits abgeschlossen wurde, kommt unter bestimmten Umständen eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht oder kann ein Folgeantrag gestellt werden. Wurde der Asylantrag in Italien abgelehnt, können Betroffene eine Ausreiseaufforderung erhalten und in ein Abschiebezentrum gebracht werden (vgl. aida, Country Report Italy 2023, S. 77 f.). Folgeantragstellende können sich auf dieselben rechtlichen Garantien wie Erstantragstellende berufen und können in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden, sofern Plätze verfügbar sind (vgl. aida, Country Report Italy 2023, S. 102). Wurde der Person die Ablehnung des Asylantrages vor der Ausreise mitgeteilt, so dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Wiedereinreise abgelaufen ist, wird allerdings in der Regel auch nach Stellung eines Folgeantrags kein Zugang zum Aufnahmesystem gewährt (UNHCR, Antworten vom 14.12.2021 auf den Beweisbeschluss des VG Freiburg, S. 3, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 9/21). Im Falle eines Folgeantrags wird kurzfristig über dessen Zulässigkeit entschieden. Sollte der Folgeantrag unzulässig sein, kann das Recht auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung widerrufen werden (aida, Country Report Italy 2023, S. 104).

38 Im Übrigen haben (Dublin-)Rückkehrende zu denselben Bedingungen wie andere Asylsuchende Zugang zum Aufnahmesystem (aida, Country Report Italy 2023, S. 74, 127). Asylsuchende haben grundsätzlich nur Zugang zu den Erstaufnahmeeinrichtungen (CPSA, CARA, CDA) und temporären Aufnahmezentren (CAS). Das Zweitaufnahmesystem SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione – Aufnahme- und Integrationssystem) steht hingegen nur international Schutzberechtigten zur Verfügung, Asylsuchende können dort lediglich untergebracht werden, wenn sie als vulnerabel identifiziert wurden oder mittels Resettlement-Programmen oder humanitären Aufnahmeprogrammen legal nach Italien gebracht wurden (aida, Country Report Italy 2023, S. 116).

39 Während rechtlich ein Anspruch auf Unterbringung ab dem Zeitpunkt der Äußerung des Asylgesuchs besteht, wird in der Praxis erst ab der formalen Antragstellung Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen gewährt (aida, Country Report Italy 2023, S. 126 f.). Nach Angaben des italienischen Innenministeriums wird der Antrag zwar so schnell wie möglich registriert, üblicherweise innerhalb von 15 Tagen, höchstens innerhalb von 30 Tagen (Ministry of Interior of the Italian Republic, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, Stand: 12.4.2023, S. 9, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 11/23). Es gibt jedoch Berichte, dass Antragstellende vor allem in Großstädten mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führt zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (BFA, Länderinformationsblatt Italien, S. 2)

40 In Italien gelten die folgenden Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Frauen, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Menschen mit Behinderung, alte Menschen, Menschen mit ernsthaften physischen oder psychischen Erkrankungen, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt, Opfer von Genitalverstümmelung. Vulnerable Personen werden im Verfahren prioritär behandelt. Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf die speziellen Bedürfnisse von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für vulnerable Personengruppen. Die Zahl der für die Aufnahme dieser Personen vorgesehenen oder zumindest angemessenen Unterbringungsplätze wird jedoch als ungenügend kritisiert. Ferner gibt es sehr wenige ausgewiesene Unterbringungsplätze für Familien (BFA, Länderinformationsblatt Italien, S. 5 ff.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern auch ohne individuelle Garantieerklärung unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht. Die Überstellung von Rückkehrenden wird in der Regel mehrere Wochen zuvor angekündigt. An den Flughäfen sind Vorkehrungen getroffen worden, um sie zu empfangen und grundsätzlich umgehend in einer Unterkunft unterbringen zu können. Für die Überstellung von Familien gelten besondere Zeitfenster, um rechtzeitig eine geeignete Unterkunft finden zu können. Sie werden üblicherweise von Mitarbeitenden der Unterkunft am Flughafen oder ggf. am Bahnhof abgeholt. Sofern mehrere Tage zwischen der Ankunft und der Weiterreise innerhalb Italiens liegen, werden Familien vorübergehend in einer Einrichtung in der Nähe des Flughafens untergebracht, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Im Notfall ist eine Übernachtung im Transitbereich möglich, dies kommt allerdings nur selten vor. Obdachlosigkeit droht nur, wenn eine Familie sich weigert, das Verfahren in Italien wiederaufzunehmen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, Stand: 2.4.2020, S. 25 ff., 48 ff., Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 4/20, im Folgenden: BAMF, Aufnahmesituation von Familien). Dass Familien keine Obdachlosigkeit droht, bestätigte auch der Direktor des italienischen Flüchtlingsrates gegenüber einer Delegation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF, Aufnahmesituation von Familien, S. 40). Damit steht grundsätzlich auch im Einklang, dass eine Vertreterin der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erklärte, dass es oft eine Zwischenlösung gebe, es aber Einzelfälle gebe, in denen Familien einige Nächte auf der Straße gelebt hätten, bis eine Lösung habe gefunden werden können (Romer [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Protokoll der Aussage als Sachverständige vor dem VG Minden in den Verfahren 10 K 2275/19.A u.a. vom 13.11.2019, S. 6 f., Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 2/19, im Folgenden: Romer [SFH], Aussage in den Verfahren 10 K 2275/19.A u.a.). Zu den Hintergründen dieser Einzelfälle machte sie allerdings keine Angaben. In einem Rundschreiben an alle Dublin-Units vom 8. Februar 2021 hat das italienische Innenministerium über die Änderungen im Aufnahmesystem informiert und erklärt, dass Familien im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte untergebracht würden und die Familieneinheit gewahrt werde. Es handelt sich dabei jedoch im Wesentlichen um eine Absichtserklärung, inwieweit die notwendigen Voraussetzungen für eine familiengerechte Unterbringung vorliegen oder Änderungen beabsichtigt sind, ergibt sich daraus nicht (Romer, Asylmagazin 2021, S. 207 [211]). Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden Familien in aller Regel gemeinsam untergebracht. Wenn zu wenige Plätze verfügbar sind, kann es vorübergehend zu einer Trennung und Unterbringung in verschiedenen Einrichtungen kommen (Romer [SFH], Aussage in den Verfahren 10 K 2275/19.A u.a., S. 10 f.; aida, Country Report Italy 2023, S. 165). In einer Verhandlung des Verwaltungsgerichts Minden hat die Sachverständige Adriana Romer von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe am 13. November 2019 von ihren Eindrücken beim Besuch in drei Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS), in denen Familien mit Kindern untergebracht waren, berichtet. Nach ihrer Einschätzung sei eine der drei Einrichtungen für die Unterbringung von Familien mit Kindern geeignet gewesen. Die Bedingungen in den anderen beiden bewertete sie hingegen als sehr kritisch für Kinder, da teilweise nur wenig Platz zur Verfügung gestanden habe (vier alleinerziehende Mütter mit ihren vier Kindern in einem 16 qm großen Zimmer), die Familienbereiche räumlich nicht hinreichend von den Unterkünften der anderen Asylsuchenden getrennt gewesen seien, der Zustand der sanitären Einrichtungen unzureichend gewesen sei und es an spezieller Ausstattung für Kinder (Spielzeug oder separater Raum zum Spielen) gefehlt habe. Die Grundversorgung mit Kleidung, Nahrung etc. sei aber gewährleistet gewesen (Romer [SFH], Aussage in den Verfahren 10 K 2275/19.A u.a., S. 8 f., 12). In einem späteren Bericht erklärte sie, dass in den Erstaufnahmeeinrichtungen der Zugang von Kindern zu ihren grundlegendsten Rechten gemäß der UN-Kinderrechtskonvention fraglich sei und die dortigen Bedingungen oftmals auch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stünden (Romer, Asylmagazin 2021, 207 [211]). Dass die Zustände in den Einrichtungen so schlecht gewesen wären, dass von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Familien bzw. Kindern auszugehen wäre, ergibt sich aus diesen Schilderungen aber nicht.

41 Die Aufnahmebedingungen variieren von Einrichtung zu Einrichtung (aida, Country Report Italy 2023, S. 151; U.S. Department of State, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Italy, Stand: 20.3.2023, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 3/23, im Folgenden: USDOS, 2022 Country Report Italy). Die Einrichtungen des Erstaufnahmesystems sollten aber jedenfalls eine grundlegende Versorgung insbesondere mit Essen, Kleidung, Hygieneprodukten und medizinischer Betreuung bieten. Zudem werden ein Taschengeld und Telefonkarten gewährt (aida, Country Report Italy 2023, S. 132). Allerdings regelt das im Mai 2023 in Kraft getretene Gesetz 50/2023 nunmehr, dass in den Erstaufnahmeeinrichtungen keine Gesundheitsfürsorge, soziale Unterstützung und sprachlich-kulturelle Mediation mehr angeboten werden (aida, Country Report Italy 2023, S. 75). Es wird kritisiert, dass die Erstaufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von psychisch erkrankten oder traumatisierten Personen nicht angemessen ausgestattet seien (Romer, Asylmagazin 2021, 207 [211]). Auch wenn es sich nur um eine Basisversorgung handelt und über Mängel in verschiedenen Unterkünften berichtet wurde (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien 2020, S. 40), ist nicht zu erkennen, dass Asylsuchenden in den Einrichtungen eine Situation drohen würde, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden (BFA, Länderinformationsblatt Italien, S. 12).

42 Die Aufnahmeleistungen können den Antragstellenden entzogen werden, sofern sie ihre Unterkunft ohne Mitteilung verlassen, nicht zu Anhörungen erscheinen, einen Folgeantrag nach rechtskräftiger Ablehnung stellen oder über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Verstöße gegen die Hausordnung oder gewalttätiges Verhalten führen jedoch nicht mehr zum Entzug, sondern nur noch zu einer verhältnismäßigen Kürzung der Leistungen. Vor einem Entzug ist gesetzlich keine Prüfung des Risikos der Verelendung vorgeschrieben. Jedoch ist die besondere Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen und den Antragstellenden steht es frei, gerichtlich gegen die Entzugsentscheidung vorzugehen (aida, Country Report Italy 2023, S. 133 ff.).

43 Nach einer Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst haben alle Antragsteller im gleichen Maße wie italienische Staatsbürger Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung (BFA, Länderinformationsblatt Italien, S. 14 f.). In manchen Regionen kann eine Antragstellung allerdings erst verzögert erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die betroffenen Asylsuchenden – ebenso wie illegale Migrantinnen und Migranten – nur Zugang zu medizinischer Grund- und Notfallversorgung. Sofern die Antragstellenden ihre Mittellosigkeit erklären, ist die Gesundheitsversorgung grundsätzlich kostenlos (vgl. aida, Country Report Italy 2023, S. 162 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, Stand: 8.5.2019, S. 15 f., Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 6/19). Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem umfasst auch den Zugang zu notwendigen Medikamenten (BFA, Länderinformationsblatt Italien, S. 14 f.). Erkenntnisse darüber, dass kranken (Dublin-)Rückkehrenden die erforderliche Behandlung vorenthalten worden wäre und sie deshalb ernsthafte Schäden an Leib oder Leben erlitten hätten, sind nicht ersichtlich (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.4.2018, 10 LB 96/17, juris Rn. 72).

44 Asylsuchende dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren (BFA, Länderinformationsblatt Italien, S. 10; aida, Country Report Italy 2022, S. 159; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien 2020, S. 69). Deshalb suchen viele Personen, die dazu in der Lage sind, Arbeit auf dem – in Italien weit verbreiteten (vgl. Auswärtiges Amt/Bundesministerium des Innern und für Heimat/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gemeinsamer Bericht zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 18, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 9/22, im Folgenden: AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation in Italien) – Schwarzmarkt, insbesondere in der Landwirtschaft, vor allem im Süden des Landes, der Pflege und der Hausarbeit (SFH, Stellungnahme vom 29.4.2022, S. 10; borderline-europe, Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, Stand: Mai 2019, S. 2 f., Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 12/19; Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: Oktober 2022, S. 16, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 15/22, im Folgenden: Raphaelswerk, Rücküberstellungen nach Italien; Schweizerische Flüchtlingshilfe/Pro Asyl, Stellungnahme an den VGH Kassel vom 29. Oktober 2020, S. 5, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 9/20, im Folgenden: SFH/Pro Asyl, Auskunft vom 29.10.2020). Die wenigen zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze sind oft schlecht bezahlt und zeitlich begrenzt, der Lohn reicht in der Regel nicht aus, um eine Wohnung zu mieten oder einer Familie ein sicheres Einkommen zu bieten (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien 2021, S. 13). Internationale Organisationen berichten über Ausbeutung von Asylsuchenden, insbesondere in der Landwirtschaft und dem Dienstleistungssektor (vgl. USDOS, 2022 Country Report Italy; Amnesty International, Amnesty Report 2022/2023 Italien, Stand: Januar 2023, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 2/23).

45 Einer auf 17 Interviews mit Schutzberechtigten basierenden Studie zufolge hängen die Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden, weniger von der Qualität und Quantität früherer Fähigkeiten, formalen Abschlüssen oder Praktika ab als vielmehr von Freundschaften, sozialen Netzwerken und dem Gewicht der wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber der Familie. Personen, die diese Verpflichtung als sehr dringend empfinden, nutzen die sozialen Netzwerke, die sofort aktiviert werden können, um in kürzester Zeit einen Arbeitsplatz zu finden. Dabei scheine es eine Gemeinsamkeit dieser Personen zu sein, dass sie keine Netzwerke mit einheimischen Personen aufbauen und kein Interesse daran haben, Italienisch zu lernen, sondern aufgrund des Ziels, schnell einen Job zu finden, ihre Suche auf ihre „Community“-Netzwerke, z.B. unter Landsleuten oder Personen, die sie während der Reise oder in der Aufnahmeeinrichtung kennengelernt haben, konzentrieren. Oft nehmen sie informelle Arbeit in der Landwirtschaft an, verkaufen illegal Waren in den großen Städten oder ziehen auf der Suche nach besseren Arbeitsmöglichkeiten in andere europäische Länder (vgl. aida, Country Report Italy 2023, S. 246).

46 (bb) Auch die persönlichen Umstände des Klägers lassen nicht erwarten, dass er während des Asylverfahrens unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihm nicht erlaubte seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

47 Er könnte, da er in Italien nach seinen eigenen Angaben in Übereinstimmung mit dem Eurodac-Treffer der Kategorie 2 aus Italien vom 14. September 2025 noch keinen Antrag auf Asyl gestellt hatte, nach seiner Rückkehr im regulären Verfahren einen Asylantrag stellen. Nach der Registrierung seines Asylantrages hätte er Zugang zum Aufnahmesystem, indem er eine grundlegende Versorgung mit einer Schlafmöglichkeit, Verpflegung, Kleidung, Hygieneprodukten und medizinischer Betreuung erhalten würde. Soweit er mit einer Verzögerung seiner Asylantragstellung konfrontiert wäre, die möglicherweise dazu führen könnte, dass er vorübergehend keinen Zugang zum Aufnahmesystem hätte, könnte er für eine Übergangszeit auf die nichtstaatlichen Unterbringungsmöglichkeiten verwiesen werden.

48 (c) Angesichts der Lage für international Schutzberechtigte in Italien (hierzu unter (aa)) ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger nach Abschluss des Asylverfahrens im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechtecharta droht (hierzu unter (bb)).

49 (aa) Im Hinblick auf den rechtlichen Status international Schutzberechtigter in Italien ergibt sich das folgende Bild: Sie erhalten in Italien auf fünf Jahre befristete sowie verlängerbare Aufenthaltserlaubnisse (aida, Country Report Italy 2023, S. 222). Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist im Einklang mit Art. 24 der Richtlinie 2011/95/EU möglich, solange der Schutzstatus fortbesteht. In der Praxis bestehen bei der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen insbesondere für Schutzberechtigte ohne festen Wohnsitz Probleme, weil einige Quästuren einen Nachweis über einen Wohnsitz fordern, obwohl ein solcher rechtlich nicht verlangt werden darf. Hiergegen bestehen aber effektive Rechtsschutzmöglichkeiten, deren Inanspruchnahme international Schutzberechtigen zumutbar ist (BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 31 ff.; Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 30 ff., jeweils m.w.N.). International Schutzberechtigte können sich bei der Wohnsitzgemeinde registrieren lassen, was unter anderem Voraussetzung für die Ausstellung von Dokumenten, für den Erhalt von Sozialhilfen und für den Zugang zu Gemeindeunterkünften ist. Belastbare Aussagen über die Dauer des Registrierungsverfahrens lassen sich den aktuellen Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Gewisse Wartezeiten auf eine Registrierung, die in dieser Zeit etwa die Inanspruchnahme von Gemeindeunterkünften hindern, können jedenfalls nichtvulnerable Schutzberechtigte aber durch anderweitige Unterstützungsangebote karitativer, kirchlicher und sonstiger nichtstaatlicher Einrichtungen überbrücken (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 37 ff.; Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 38 ff. jeweils m.w.N).

50 Im Hinblick auf die Unterkunftssituation international Schutzberechtigter in Italien ergibt sich das folgende Bild: Grundsätzlich können sie nach der Schutzgewährung nicht in Erstaufnahmeeinrichtungen verbleiben (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ein Überblick zu der Situation international Schutzberechtigter in Italien, Stand: März 2024, S. 9, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 5/24, im Folgenden: BAMF, Situation Schutzberechtigter in Italien; aida, Country Report Italy 2023, S. 240). Ihre Unterbringung erfolgt in den Einrichtungen des Zweitaufnahmesystems SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione = System für Aufnahme und Integration; früher SPRAR bzw. SIPROIMI). Dabei handelt es sich zumeist um dezentrale kleinere Einrichtungen, in denen unter anderem Sprachkurse, Trainings, rechtliche Beratung sowie Unterstützungsleistungen, z.B. in psychologischer Hinsicht, bei der Integration oder der Arbeitssuche, angeboten werden sollen (vgl. aida, Country Report Italy 2023, S. 241 f.). Die SAI-Einrichtungen werden als positives Modell betrachtet, sie bieten im Durchschnitt bessere Aufnahmestandards als Erstaufnahmeeinrichtungen (Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Bericht vom 21.11.2023, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 18/23). Zum 30. Juni 2026 standen insgesamt 41.736 Plätze in 861 Einrichtungen (617 reguläre, 204 für unbegleitete Minderjährige und 40 für psychisch erkrankte sowie körperlich behinderte Personen) zur Verfügung, von denen 1.577 frei waren (vgl. https://www.retesai.it/i-numeri-della-rete-sai/). Obwohl das SAI-System in den 20 Jahren seit seiner Einrichtung im ganzen Land langsam, aber stetig ausgebaut wurde, wird die Gesamtzahl der verfügbaren Plätze als nach wie vor in großem Maße unzureichend bezeichnet, um den bestehenden Bedarf zu decken. International Schutzberechtigte können sich aber gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme im SAI-System aus Kapazitätsgründen wehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 61 m.w.N). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe bezeichnet die Zahl der verfügbaren Plätze für Personen mit besonderen Bedürfnissen (psychische oder physische Beeinträchtigungen) als sehr klein, weshalb die Chance auf Erhalt eines solchen Platzes sehr viel geringer als die Chance auf einen "normalen" Platz sei (SFH, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 4, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 7/22).

51 Die gesetzliche Regelung zum Aufnahmesystem enthält keine Regelung zur Dauer des Aufenthalts in einem SAI. Nach den Richtlinien betreffend das vorherige Zweitaufnahmesystem SIPROIMI vom 18. November 2019, die, soweit bekannt, trotz der Änderungen im Aufnahmesystem bisher nicht ersetzt wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stade vom 9.7.2024, S. 1 f.; aida, Country Report Italy, 2023 Update, S. 242), können Schutzberechtigte sechs Monate dort untergebracht werden. Diese Zeit kann um sechs Monate verlängert werden für vulnerable Schutzberechtigte, bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (z.B. gesundheitlicher Probleme) oder falls es für die Integration unerlässlich ist, sofern die Notwendigkeit dokumentiert und begründet ist. Eine letztmalige Verlängerung um weitere maximal sechs Monate kann nur erfolgen bei andauernden schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen oder um ein Schuljahr abschließen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 54; Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 54; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien 2020, S. 55, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 5/20; aida, Country Report Italy 2023, S. 242; Schweizerische Flüchtlingshilfe/borderline-europe/Pro Asyl, Auskunft an das VG Berlin vom 16.12.2019, S. 4, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 7/19, im Folgenden: SFH/borderline/Pro Asyl, Auskunft vom 16.12.2019). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass alle in SAI-Einrichtungen untergebrachten Personen nach Ablauf der Aufenthaltszeit in weitere Integrationswege überführt werden, für die die zuständigen Kommunen im Rahmen ihrer personellen, sächlichen und finanziellen Ressourcen verantwortlich sind. Der Jahresbericht des Zweitaufnahmesystems zeigt, dass dort untergebrachte Flüchtlinge erheblichen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer eigenständigen Unterkunft begegnen können (aida, Country Report Italy, 2023 Update, S. 242).

52 Das Recht, in einem SAI zu leben, kann unter anderem widerrufen werden, wenn eine Person ohne vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde für mehr als 72 Stunden abwesend ist (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien 2020, S. 55 f.; BAMF, Situation Schutzberechtigter in Italien, S. 5; Auswärtiges Amt/Bundesministerium des Innern und für Heimat/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gemeinsamer Bericht zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 10, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 9/22, im Folgenden: AA/BMI/BAMF, Aufnahmesituation in Italien). Der Unterbringungsanspruch erlischt auch, wenn eine Person nicht innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung in der Aufnahmeeinrichtung erscheint (BAMF, Situation Schutzberechtigter in Italien, S. 6 f.; aida, Country Report Italy 2023, S. 240).

53 Für international Schutzberechtigte, die bereits vor ihrer Weiterreise in einer SAI-Einrichtung untergebracht waren, gibt es somit keine Garantie der Wiederaufnahme. Wenn eine Person eine Unterkunft vor Ablauf der vorher festgelegten Aufenthaltsdauer verlassen oder dort die maximale Unterbringungszeit ausgeschöpft hat und anschließend aus einem Mitgliedstaat zurückgeführt wird, kann sie nur nach einer individuellen Bewertung unter Umständen wieder in die Unterkunft zurückkehren; dabei wird die Vulnerabilität der Schutzsuchenden berücksichtigt. Besonders vulnerable Personen werden dann laut einer Auskunft eines Vertreters einer SAI-Einrichtung nicht erneut in das SAI, sondern in eine geeignetere Struktur aufgenommen. Dass bei besonderer Vulnerabilität in individuellen Fällen Ausnahmen vom Verlust des Unterbringungsrechts gemacht werden, bekräftigt auch der UNHCR: Sicher sei, dass vulnerable Personen mit besonderen Bedürfnissen in der Regel zurückkehren können. In diesen Fällen werde die vorher verbrachte Zeit in einer SAI-Einrichtung nicht angerechnet, sondern das Integrationsprojekt und die Aufenthaltszeit beginne von Neuem. Nach vorherigem Untertauchen in einen EU-Mitgliedstaat haben vulnerable Personen nach vorheriger Prüfung aufgrund der prioritären Behandlung größere Chancen, in eine SAI-Einrichtung zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 57). Die Zustimmung zur Überstellung vulnerabler Personen erfolgt unter dem Vorbehalt, dass eine geeignete Unterkunft gefunden wird. Die Überstellung kann daher erst erfolgen, wenn bei Ankunft eine angemessene Unterkunft sichergestellt ist (vgl. BAMF, Situation Schutzberechtigter in Italien, S. 3 f.).

54 Schutzberechtigte, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, können sich in einer Stadt oder Gemeinde ihrer Wahl niederlassen (aida, Country Report Italy 2023, S. 237). Schutzberechtigte haben zwar unter den gleichen Bedingungen wie italienische Staatsangehörige das Recht, staatliche Wohnungen zu beziehen (vgl. aida, Country Report Italy 2023, S. 244 f.). Staatliche Wohnungen oder Sozialwohnungen gibt es aber nur sehr wenige. In den letzten 30 Jahren lag der Anteil der Sozialwohnungen am gesamten Wohnungsmarkt konstant zwischen 5 und 6 %. In absoluten Zahlen umfasst der Bestand an Sozialwohnungen etwa 800.000 mit einer Kapazität für fast zwei Millionen Menschen, während 650.000 Anträge auf Zuteilung von Wohnungen anhängig sind (aida, Country Report Italy 2023, S. 244; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27.9.2024, S. 17). Es kann daher mehrere Jahre dauern, bis eine berechtigte Person eine Sozialwohnung erhält (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien 2020, S. 66 f.; SFH/Pro Asyl, Stellungnahme an den VGH Kassel vom 29. Oktober 2020, S. 3, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 9/20). Die Mieten auf dem regulären Wohnungsmarkt sind vor allem in den großen Städten sehr hoch (Raphaelswerk, Rücküberstellungen nach Italien; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien 2020, S. 71). Selbst einige Schutzberechtigte, die einer (informellen) Arbeit nachgehen, können sich die Miete nicht leisten; sie leben in provisorischen Hütten oder in besetzten Häusern unter unterdurchschnittlichen Bedingungen (vgl. U.S. Department of State, 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Italy, Stand: 22.4.2024, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 3/24, im Folgenden: USDOS, 2023 Country Report Italy; SFH, Stellungnahme vom 29.4.2022, S. 10). Finden Schutzberechtigte eine Wohnung, können sie finanzielle Unterstützung, insbesondere zur Finanzierung der ersten Miete und Möblierung, erhalten (vgl. BAMF, Stellungnahme des Verbindungsbeamten vom 4. Februar 2022, S. 4, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 4/22).

55 Wegen administrativer Hindernisse und im Hinblick auf lange Wartezeiten ist es im Ergebnis wenig wahrscheinlich, dass zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte nach einer Rückkehr zeitnah Unterkunft in einer Sozialwohnung in Italien finden können. Auch der private Wohnungsmarkt wird ihnen in der Regel schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offenstehen (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 72 f.; Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 78 f., jeweils m.w.N.).

56 Allerdings steht international Schutzberechtigten, die aus einem EU-Mitgliedstaat nach Italien zurückgeführt werden und die keinen Zugang zu einer staatlichen Unterkunft erhalten, nach Auskunft verschiedener Institutionen (UNHCR, CIR, Caritas, ANCI) ein breites Angebot einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung, die entsprechende Unterstützung und Hilfeleistungen anbieten. Regional und kommunal bestehen zahlreiche Angebote, die temporäre Unterkunft und zum Teil auch Versorgung und Verpflegung bereitstellen. Insbesondere in Großstädten und regionalen Ballungsräumen werden Unterkünfte und Notschlafplätze angeboten. Unter anderem Kirchen und Freiwilligenorganisationen bieten international Schutzberechtigten zahlreiche Unterbringungsmöglichkeiten an. Die Anzahl der verfügbaren Plätze in diesen Aufnahmeformen ist schwer zu ermitteln. Diese Strukturen werden insbesondere in Notfällen relevant; sie können auch einer Unterbringung in einer SAI-Einrichtung zeitlich nachfolgen oder an deren Stelle treten. Um Zugang zu Gemeindeunterkünften zu erhalten, muss die betroffene Person ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben, was eine Registrierung im Einwohnermelderegister voraussetzt. Eine solche ist anerkannten Schutzberechtigten möglich, sie sind hierzu sogar verpflichtet. In Gemeindeunterkünften können auch italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger untergebracht werden, die temporär über keine Wohnung verfügen. Diese Einrichtungen gibt es in allen größeren Städten in Italien. In Rom stehen 288 Plätze zur Verfügung, die hauptsächlich Bett, Bad und drei Mahlzeiten anbieten und auch soziale und medizinische Unterstützung, wenn auch nicht in dem Umfang eines SAI. Dort können Personen für bis zu sechs Monate unterkommen. Einen zentralen Überblick über die Anzahl der Plätze oder die Qualität der Unterkünfte gibt es nicht. Die NGO Refugees Welcome Italia fördert zahlreiche Initiativen einer familiären Aufnahme ("welcome in the family") für Schutzberechtigte, die das öffentliche Aufnahmesystem verlassen mussten, insbesondere für diejenigen, die keinen Platz in einer SAI-Unterkunft gefunden haben oder diesen vor dem tatsächlichen Abschluss ihrer sozialen Eingliederung verlassen mussten. Refugees Welcome hat im Laufe der Jahre ein bedeutendes Netzwerk auf italienischem Gebiet aufgebaut, wobei die Organisation sowohl mit den Verwaltungen der Aufnahmezentren als auch mit zahlreichen kommunalen Verwaltungen in Kontakt steht. UNHCR bestätigt, dass Einrichtungen der Caritas und andere nichtstaatliche Unterkünfte zur Verfügung stehen. Betroffene werden, wenn sie ihren Antrag auf Rückkehr in eine staatliche Unterkunft stellen, seitens der zuständigen Präfektur oder Quästur hierüber auch informiert. Eine Art "zentrales Netzwerk" gibt es jedoch nicht, sodass auch der UNHCR über keine konkreten Informationen darüber verfügt, wie viele Plätze insgesamt landesweit zur Verfügung stehen. Der UNHCR betreibt eine kostenlose Telefonhotline ("linea verde"), an die sich alle Unterkunftssuchenden im Notfall wenden könnten. Zudem verfügt er über eine Vielzahl an Kooperationspartnern in großen Städten, welche Auskunft zu Unterkunftsmöglichkeiten geben können. Diese betreiben auch selbst Informationsschalter, welche namentlich an den größten italienischen Flughäfen zur Verfügung stünden. Die Hilfsorganisation Sant'Egidio veröffentlicht aktuelle Adressen etwa für Rom, an die sich Bedürftige für ihre Grundbedürfnisse (Unterkunft, Waschen, Verpflegung) wenden können, und sie bietet auch selbst derartige Unterkünfte an. Auch das Raphaelswerk informiert in einem Informationsblatt über Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen. Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Borderline-Europe e. V. sind regional organisierte Notunterkünfte nicht langfristig ausgerichtet, es gibt keinen "fixen" Platz. Sie werden meist von Trägern des sogenannten Dritten Sektors, also nicht staatlich, betrieben (z. B. Caritas, Missionari Vincenziani). Manche von ihnen haben Verträge mit der Gemeinde und werden vor allem zu Winterzeiten geöffnet. Die Dauer dieser Projekte der Aufnahme hängt von der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel ab, sie sind nicht kontinuierlich garantiert. Diese Einrichtungen haben nur wenige Plätze zur Verfügung, die die Nachfrage nach Unterbringung derer, die auf der Straße leben müssen, nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Borderline-Europe nicht decken. Die Plätze unterliegen zudem einem Rotationssystem und sind nur für kurze Zeit nutzbar, damit möglichst viele Menschen für einige Tage dort unterkommen können. Neben der Rotation müssen die Bewohnerinnen und Bewohner in der Zeit ihres Aufenthaltes die Zentren tagsüber verlassen. Die Nahrungsmittelversorgung muss über andere Stellen gesichert werden. Borderline-Europe kritisiert, ein Großteil des Tages müsse deshalb für die Deckung der Grundbedürfnisse, z. B. in die Nahrungsfindung (Schlangestehen vor karitativen Suppenküchen), investiert werden, was es nach Angaben zahlreicher Geflüchteter ihnen unter anderem unmöglich mache, sich eine Arbeit zu suchen. Auch für Kleidung seien diese selbst verantwortlich. Es gebe keine medizinischen Behandlungen, es sei denn, eine Privatperson oder ein Verein kümmere sich und biete diese Hilfe an. Dieses System garantiere letztlich nicht die Kontinuität der Dienste und die Angemessenheit der Leistungen, insbesondere im Falle von Menschen mit besonderer Vulnerabilität. Auch Borderline-Europe bestätigt aber, dass Italien über ein großes Netz an Nichtregierungsorganisationen verfüge, das sich bemüht, die Lücken des Staates in der Versorgung und Betreuung von Asylsuchenden und anerkannt Schutzberechtigten zu füllen. Diese Projekte sind größtenteils als kurzfristige Notmaßnahme gedacht. Ob und wie lange eine Person Zugang zu Unterstützung durch nichtstaatliche Akteure erhalte, lasse sich nicht voraussagen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 81 ff.; Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 76 ff., jeweils m.w.N.).

57 Auch informelle Siedlungen mit begrenztem oder fehlendem Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen sind in Italien verbreitet. Insbesondere Arbeiter in der Landwirtschaft, aber auch Migranten in Großstädten sind nicht selten in behelfsmäßigen, ghettoartigen Unterkünften untergebracht; das trifft auch auf international Schutzberechtigte zu. Werden private Grundstücke besetzt, kann es zur Einleitung von Strafverfahren kommen. Nach einem Bericht aus dem Jahr 2022 lebten mindestens 10 000 Migranten, darunter 30 % Asylbewerber oder Flüchtlinge, in informellen Siedlungen in Italien, die oft in abgelegenen Gegenden liegen und sehr schlechten Zugang zu Dienstleistungen (einschließlich Wasser und Elektrizität) haben; auch Überfüllung und inadäquate Zustände in derartigen Unterkünften werden beklagt. Ähnliches gelte für Container-Camps oder provisorische Wohnkomplexe, die italienische Behörden mit EU-Mitteln angrenzend an informelle Siedlungen oder in abgelegenen Gebieten haben errichten lassen. Auch in diesen werden teils unzulängliche sanitäre Verhältnisse, Überfüllung und fehlende Möblierung bemängelt. Informelle Unterkünfte (Zeltstätten, Slums, besetzte Häuser) werden teilweise im Hinblick auf die Grundversorgung (Verpflegung, ambulante medizinische Versorgung) von Hilfsorganisationen unterstützt. Ein Teil dieser informellen Siedlungen – behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen und sonstige einfachste Camps – bieten nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für Nichtvulnerable Lebensbedingungen, die mit Art. 4 GrCh vereinbar sind (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 82 f. m.w.N.). In Italien waren Ende Dezember 2021 96.197 Personen obdachlos. Darüber, wie hoch der Anteil International Schutzberechtigter hieran ist, gibt es keine Erhebungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 86 ff. m.w.N.).

58 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erkenntnislage im Hinblick auf die Unterbringung international Schutzberechtigter zusammenfassend dahingehend bewertet, dass aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Italien dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen bei einer kirchlichen oder karitativen Einrichtung, in einer Gemeindeunterkunft, einem Wohncontainer oder einer ähnlichen behelfsmäßigen Unterkunft oder bei Privatleuten finden werden (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 84 ff.). Für die Gruppe der Alleinerziehenden mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren hat es ausgeführt, dass eine familien- und kindgerechte Unterbringung unmittelbar nach einer Rückkehr nach Italien und für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten grundsätzlich gewährleistet sei und eine - auch nur vorübergehende - Obdachlosigkeit nicht beachtlich wahrscheinlich erscheine (BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24 juris Rn. 69).

59 Im Hinblick auf die Möglichkeit für in Italien international Schutzberechtigte, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen, ergibt sich das folgende Bild: In rechtlicher Hinsicht haben sie Zugang zum Arbeitsmarkt (aida, Country Report Italy 2023, S. 246). Die Arbeitsämter, der UNHCR und nichtstaatliche Hilfsorganisationen bieten Beratung und Unterstützung bei der Arbeitssuche (BAMF, Situation Schutzberechtigter in Italien, S. 13). Z.B. nahm im Januar 2024 eine vom UNHCR und einer Stiftung geschaffene Online-Plattform (https://welcomeclick.unhcr.it/en) ihren Betrieb auf, mit deren Hilfe Schutzberechtigten der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden soll. Zwischen 2021 und 2022 hat sich die Beschäftigungsquote von Migranten in allen OECD-Ländern verbessert und OECD-weit den höchsten Stand seit Beginn der Aufzeichnungen erreicht. Besonders stark verbesserten sich die Arbeitsmarktergebnisse von Migrantinnen, wobei der Unterschied zwischen den Geschlechtern in mehreren Ländern abnahm. Die verzeichneten Zuwächse sowohl bei der Migration in den Arbeitsmarkt als auch bei der Beschäftigungsquote der ansässigen Migranten hängen damit zusammen, dass in vielen OECD-Ländern ein Arbeitskräftemangel herrscht, was die Arbeitsmigration befördert hat. Sie steht ganz oben auf der politischen Agenda mehrerer Länder, darunter Australien und Deutschland. In Italien erreichte die Beschäftigung im Jahr 2022 wieder das Niveau von 2019, allerdings mit einem differenzierten Wachstum je nach Staatsbürgerschaft mit einem stärkeren Anstieg der Ausländer (+ 5,2 %) im Vergleich zu Italienern (+ 2,1 %). Insgesamt machten in 2023 Ausländer 10,3 % der gesamten Erwerbsbevölkerung und 16,0 % der Arbeitslosen aus. Darüber hinaus weisen ihre Anteile an der Gesamtbeschäftigtenzahl erhebliche Schwankungen auf: weniger als 1 % in der öffentlichen Verwaltung, etwa 2 % im Kredit- und Versicherungssektor sowie im Bildungswesen, 15,6 % im Baugewerbe, 17,0 % in Hotels/Restaurants und in der Landwirtschaft und 62,2 % in Familiendienstleistungen. Im Bereich der Hausarbeit hingegen, in dem 70 % der Arbeitnehmer Einwanderer sind, kam es im Jahr 2022 zu einem Rückgang der Zahl der Beschäftigten, insbesondere bei Ausländern. Letztere belaufen sich auf rund 622 000, was einem Rückgang von 8,4 % entspricht, und was in vielen Fällen auf eine Verlagerung hin zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit hindeutet. Die Arbeitslosigkeit von international schutzberechtigten Personen wurde Anfang 2021 auf 17,8 % geschätzt, wobei Frauen aus diesem Personenkreis zu 34,9 % erwerbslos seien. Gleichwohl erreiche auch die Erwerbsquote dieses Personenkreises fast die Erwerbsquote von Italienern, das gelte erst recht, wenn nur männliche Schutzberechtigte betrachtet werden. Nach einer aktuelleren Auskunft haben Zuwanderer in Italien trotz niedrigerem Bildungsniveau und befristeter Arbeitsverträge sogar eher einen Arbeitsplatz als die italienische Bevölkerung. Einwanderer spielen eine wichtige Rolle im italienischen Arbeitsmarkt. Die rund 2,4 Millionen ausländischen Beschäftigten machen mehr als 10 % aller Beschäftigten aus. Die Beschäftigungsquote von Drittstaatsangehörigen liegt bei 59,2 %. Die Zahl ist nach Geschlecht differenziert: 71,7 % der Männer, aber nur 45,4 % der Frauen übten eine Beschäftigung aus. Im September 2024 lag die Beschäftigungsrate in Italien insgesamt bei 62,1 %, die - seit 2020 stetig gefallene - Arbeitslosenquote bei insgesamt nur noch 6,1 %. Seit 2020/2021 ist die bereinigte Beschäftigungszahl von 22 Millionen auf über 24 Millionen angestiegen. Die Erwerbs- und Beschäftigungsquoten von Frauen und jungen Menschen liegen in Italien weiterhin deutlich unter dem EU-Durchschnitt. So lag die Beschäftigungsquote bei Frauen im September 2024 bei 53,4 %, die Arbeitslosenquote aber auch nur bei 6,6 %. Die größten Beschäftigungssektoren für Migranten sind der Pflegedienstleistungssektor (47,2 %), die Landwirtschaft (18,6 %), das Baugewerbe (16,6 %) sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen und Gastronomie (16,2 %). Migranten sind eine wichtige Ressource für Italien: Nach Abzug der Aufnahmekosten in Höhe von ca. zwei Milliarden € erwirtschaften die Geflüchteten durch ihre Arbeit einen positiven Saldo von ca. 6,5 Milliarden €. Allein in der Landwirtschaft liegt die Quote der illegalen Beschäftigung bei 39 % und ist somit ein Geschäft mit der irregulären Arbeitskraft von Landarbeitern in Höhe von ca. 4,8 Milliarden €. Auch der UNHCR führt in Übereinstimmung mit dieser Lagebeurteilung aus, dass das wirtschaftliche Wachstum in Italien nach der Covid-19-Pandemie sehr groß und dass ein dementsprechender Bedarf an Arbeitsplätzen vorhanden sei. Allein durch ein Netzwerk von Privatunternehmen konnten bereits etwa 5 000 Migranten in den italienischen Arbeitsmarkt integriert werden. Der italienische Arbeitsmarkt ist aus demografischen Gründen auf Migration angewiesen. Verschiedene Quellen thematisieren den Anstieg ausländischer Arbeitskräfte und den Arbeitskräftemangel, insbesondere im Tourismus, der Landwirtschaft und dem Gesundheitswesen. Zugleich werden Bestrebungen der italienischen Regierung beschrieben, wonach ausländischen Arbeitskräften der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden soll. International Schutzberechtigte erhalten knapp 80 % des Durchschnittsgehalts von Beschäftigten mit italienischer Staatsangehörigkeit, und es bestehen fast keine Unterschiede im Vergleich zu den in Italien arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die Arbeitslöhne haben sich leicht verbessert auf durchschnittlich 45 bis 50 € Arbeitslohn für acht Stunden (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24/23, juris Rn. 104 ff.; Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 108; jeweils m.w.N.).

60 Schattenwirtschaft ist in Italien weit verbreitet. Sie deckte 2023 21,6 % des italienischen Bruttoinlandsprodukts ab und lag in den vergangenen 10 Jahren um die 20 %. Schwarzarbeit gilt in Italien als "Kavaliersdelikt". Etwa 10 % der Bevölkerung Italiens arbeiteten nach Angaben des italienischen Statistikamtes ISTAT in der Schattenwirtschaft, eine Million Haushalte leben ausschließlich von irregulärer Arbeit. Schätzungen zufolge arbeiten in Italien mindestens 3,7 Millionen Menschen illegal, das heißt ohne steuerliche Abgaben zu leisten und vertraglich oder beitragsrechtlich abgesichert zu sein. ISTAT schätzte für 2019 den Anteil der "nicht beobachtbaren Wirtschaft" (Summe aus Schwarzarbeit und weiterer illegaler Angaben) auf 11,3 % des Bruttoinlandsprodukts. Aufgrund eines dramatischen Anstiegs von Schwarzarbeit in den letzten Jahren wird sie in Italien durch Erhöhung der Geldstrafen und Einführung neuer Straftatbestände gegen neue Arbeitgeber verstärkt bekämpft (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24/23, juris Rn. 110 f.; Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 114 f., jeweils m.w.N).

61 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Lage dahingehend gewertet, dass es sowohl nicht vulnerablen international Schutzberechtigten als auch alleinerziehenden international Schutzberechtigten mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren möglich ist, in Italien eine Beschäftigung aufzunehmen und mit dem Erwerbseinkommen - gegebenenfalls mit anderweitigen Unterstützungsleistungen - die Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse für sich bzw. – im Falle von Alleinerziehenden – für sich und die Kinder zu erwirtschaften. Dabei ist es international Schutzberechtigten auch zumutbar, Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind, auszuüben. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24/23, juris Rn. 101 f.; v. 19.12.2024, 1 C 3/24, juris Rn. 104 f., jeweils m.W.N).

62 Im Hinblick auf die Verfügbarkeit staatlicher Unterstützungsleistungen für international Schutzberechtigte in Italien ergibt sich das folgende Bild: Zwar existieren viele verschiedene solcher Leistungen. Praktisch verfügbar dürfte allerdings nur das für unterhaltsberechtigte Kinder ausgezahlte Kindergeld (assegno unico e universale per i figli a carico) sein. International Schutzberechtigte sind hier ausdrücklich in den anspruchsberechtigten Personenkreis aufgenommen. Das Kindergeld wird geleistet für das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind oder das unterhaltsberechtigte, in der Schule, in Ausbildung oder Studium befindliche volljährige Kind bis zum Alter von 21 Jahren und das unterhaltsberechtigte behinderte Kind ohne Altersbeschränkung. Weitere Voraussetzungen für den Bezug sind die Einkommensteuerpflicht sowie ein Wohnsitz in Italien. Zudem muss der Antragsteller für mindestens zwei Jahre in Italien wohnhaft sein oder gewesen sein, auch wenn es sich nicht um einen kontinuierlichen Aufenthalt handeln muss, oder über einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten verfügen. Es ist kein ununterbrochener Voraufenthalt erforderlich, ein früherer zweijähriger Aufenthalt reicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3/24, juris Rn 94 f. m.w.N.). Die Höhe wird ermittelt anhand eines Indikators, der Einkommen, Vermögen und Zusammensetzung des Haushalts (nucleo familiale) ermittelt und so die wirtschaftliche Situation der Familie bewertet. Im Jahr 2026 beträgt der Höchstsatz 203,80 € und der Mindestsatz 58,30 € pro Monat, wobei Erhöhungen, etwa für Kinder unter einem Jahr, Kinder mit Behinderung und bei kinderreichen Familien (ab drei Kindern), vorgesehen sind (Informationen des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit INPS, abrufbar unter https://www.inps.it/it/it/dettaglio-scheda.it.schede-servizio-strumento.schede-servizi.assegno-unico-e-universale-per-i-figli-a-carico-55984.assegno-unico-e-universale-per-i-figli-a-carico.html).

63 Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen können zur Abwendung einer extremen Notlage bei rückkehrenden international Schutzberechtigten zumindest beitragen. Anders als bei einer Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung wie dem SAI ist bei den für zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte in Betracht kommenden Unterkünften eine Verpflegung zwar häufig nicht inbegriffen. Teilweise ist das aber durchaus der Fall. So bieten etwa kommunale Unterkünfte Bett, Bad und drei Mahlzeiten. Kommunen bewerten die individuelle Unterstützungsbedürftigkeit der Antragsteller und vergeben - ohne Rechtsanspruch - Leistungen im Rahmen der verfügbaren Budgets. Zudem gibt es eine ganze Reihe karitativer, teils kirchlicher Einrichtungen, die Mahlzeiten anbieten. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe erwähnt karitative Suppenküchen. Auf diese Weise können nichtvulnerable Schutzberechtigte jedenfalls für eine Übergangszeit ihren Verpflegungsbedarf zumutbar abdecken (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 98 m.w.N.).

64 Im Hinblick auf die medizinische Versorgung für international Schutzberechtigte in Italien ergibt sich das folgende Bild: In Italien haben italienische Staatsangehörige, ausländische Gebietsansässige und ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsgenehmigung Anspruch auf Gesundheitsversorgung; dieser Anspruch sieht das Recht vor, einen Hausarzt für Erwachsene bzw. für Minderjährige unter 14 Jahren einen Kinderarzt auszuwählen. International Schutzberechtigte sind italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, sie müssen sich jedoch beim nationalen Gesundheitsdienst registrieren. Die Registrierung ist für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis gültig und erlischt nicht in der Verlängerungsphase der Aufenthaltserlaubnis. Von der Zahlung eines Selbstbehaltes sind Schutzberechtigte grundsätzlich befreit, sofern sie nicht über ausreichende Mittel verfügen (Refugee Info Italy, Your right to public healthcare, 20. Juni 2024, S. 4, abrufbar unter https://italy.refugee.info/en-us/categories/5388318703383). In einigen Regionen ist die Erlangung dieser Befreiung mit Schwierigkeiten verbunden. Für obdachlose Personen ist die Registrierung häufig schwierig. Ohne Registrierung besteht lediglich ein Recht auf Grund- und Notfallversorgung (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien 2020, S. 77 ff.; aida, Country Report Italy 2023, S. 249). Probleme kann es geben, wenn der angemeldete Wohnsitz nicht dem tatsächlichen Wohnort entspricht, da ein Hausarzt in der Nähe des angemeldeten Wohnsitzes gewählt werden muss. Als weitere Hürden beim Zugang zur Gesundheitsversorgung werden die generell langen Wartezeiten im italienischen Gesundheitssystem und sprachliche Verständigungsschwierigkeiten benannt, da keine Sprachmittler zur Verfügung gestellt werden. Einige Organisationen bieten medizinische Versorgung für Personen an, die keinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst haben. In vielen Fällen steht Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen, die noch nicht im nationalen Gesundheitsdienst eingeschrieben sind, in der Praxis nur die Notversorgung in Notaufnahmen von Krankenhäusern zur Verfügung (Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 15 f., Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 15/22). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Erkenntnislage zusammenfassend dahingehend gewürdigt, dass für nach Italien zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte die medizinische Grundversorgung - ungeachtet möglicher Probleme bei der sprachlichen Verständigung - hinreichend gewährleistet ist (BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, juris Rn. 142; BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 123).

65 (bb) Hiernach hält die Kammer es für nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien unabhängig von seinem Willen und seinen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird. Die vorstehend aufgeführte Behandlung von international Schutzberechtigen begründet nach Einschätzung der Kammer in der Regel – d.h. bei Nichtvorliegen gefahrerhöhender Umstände wie einer besonderen Vulnerabilität – keine Gefahr einer extremen materiellen Not (vgl. dies nunmehr sogar für bestimmte Vulnerable annehmend: BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24 juris Rn. 28 ff; sowie OVG Hamburg, Urt. v. 10.12.2025, 6 Bf 57/22.A, juris Rn. 49 ff., 57 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 12.8.2025, 2 A 1129/25.A, juris Rn. 30 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 14.3.2022, 4 A 341/20.A, juris Rn. 29 ff.; vgl. weiter BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24/23, juris Rn. 27 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.11.2021, A 4 S 2850/21, juris LS 1; OVG Lüneburg, Urt. v. 4.4.2018, 10 LB 96/17, juris Rn. 40 ff.).

66 Bei dem Kläger liegen keine erheblich gefahrerhöhenden Umstände vor. Es ist davon auszugehen, dass er nach Zuerkennung internationalen Schutzes zunächst in einer Zweitaufnahmeeinrichtung unterkommen und sich weiter mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen könnte. Nach Überzeugung der Kammer wird er ferner perspektivisch in der Lage sein, sich auf dem italienischen Arbeitsmarkt durchzusetzen und durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Er ist mit 32 Jahren im arbeitsfähigen Alter und verfügt nach eigenen Angaben bereits über Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft, die ihm die Integration in den italienischen Arbeitsmarkt erleichtern können. Weiter kann von ihm erwartet werden, dass er sich im ganzen Land um eine Arbeitsstelle, ggf. auch im Niedriglohnsektor und der Schattenwirtschaft, bemüht und sich um das Erlernen der erforderlichen Sprachkenntnisse ggf. noch vor der Ausreise nach Italien oder jedenfalls unmittelbar nach Ankunft bemüht, z.B. durch Sprachkurse oder Online-Angebote. Gesundheitliche Einschränkungen, die der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen würden, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Soweit er während seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch angegeben hatte, dass Schrauben in seinem Bein steckten, die Stellen eitern würden, er starke Schmerzen habe und hierdurch eingeschränkt sei, ist die Verletzung gemäß seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung mittlerweile abschließend behandelt worden. Er habe keine Schmerzen mehr und sei durch sein Bein im Alltag nicht eingeschränkt. Zusätzlich kann er auch auf die Unterstützung karikativer Organisationen und Institutionen verwiesen werden.

67 (d) Sofern der Antrag des Klägers in Italien mangels Schutzbedarf in der Sache (erneut) abgelehnt werden und dort vollziehbare Ausreisepflicht eintritt, hat er das Land zu verlassen bzw. wird in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, sodass in Italien dann unabhängig von seinem eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen keine Situation extremer materieller Not mehr eintreten kann, die rechtlich im Rahmen einer Rückführung dorthin in den Blick genommen werden müsste (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.7.2019, A 4 S 749/19, juris Rn. 37).

68 (3) Es liegen im Sinne des Art. 43 Abs. 1 lit. b) AMMVO nach der Überstellungsentscheidung keine Umstände vor, die für die ordnungsgemäße Anwendung der AMMVO entscheidend sind. Der Fall des Ablaufs der Überstellungsfrist ist zwar grundsätzlich unter Art. 43 Abs. 1 lit. b) AMMVO zu fassen (offen gelassen OVG Greifswald, Urt. v. 22.6.2026, 4 LB 323/22 OVG, juris Rn. 44; dafür: Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 347, 349). Im vorliegenden Fall ist die Überstellungsfrist aber nicht abgelaufen. Dies richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, der auf den vorliegenden Fall Anwendung findet (siehe hierzu oben unter 1. a) bb) (2)). Hiernach ist die Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen, da bisher noch keine endgültige Entscheidung über die Klage, die gemäß dem Eilbeschluss vom 9. Februar 2026 aufschiebende Wirkung hat, erfolgt ist. Es ist dabei in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die aufschiebende Wirkung bereits vor in Krafttreten der AMMVO angeordnet wurde unerheblich, ob die aufschiebende Wirkung aus Gründen angeordnet wurde, die in der Dublin III-VO angelegt sind oder auf anderen Gründen beruht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.7.2024, 5 Bf 87/24.AZ, juris Rn. 25 ff.; für Rechtsbehelfe, über die nach Inkrafttreten der AMMVO entschieden wird, siehe allerdings unten unter 1. c) bb). Denn durch das Inkrafttreten der AMMVO kann an die gerichtliche Entscheidung, welche bereits vor der Rechtsänderung getroffen wurde, keine geänderte Rechtsfolge geknüpft werden (vgl. die Ausführungen zum Grundsatz der Rechtssicherheit: Europäische Kommission, Note on the transition from the Dublin III Regulation 1 to the Asylum and Migration Management Regulation).

69 (4) Die Überstellungsentscheidung verstößt auch nicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c) AMMVO gegen die Art. 25 bis 28 und 34 der AMMVO, bzw. die entsprechenden Vorschriften der Dublin III-VO. Bei dem Kläger handelt es sich um eine volljährige, unabhängige Person ohne Familienangehörige im Hoheitsgebiet der EU.

70 b) Die Entscheidung in Ziffer 2 des Bescheids vom 5. Januar 2026, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

71 Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. i.V.m. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG (zur Anwendung siehe oben unter 1. a) aa)) ist im Falle einer Entscheidung über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

72 Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Eine ausländische Person darf danach nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier nicht anzunehmen. Insbesondere droht dem Kläger keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1. a) cc) (2) Bezug genommen.

73 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Ab-schiebung einer ausländischen Person in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diese Person eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG ist eine solche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Der Kläger hat weder Umstände vorgetragen, die eine solche Gefahr begründen könnten noch Atteste über seinen Gesundheitszustand vorgelegt. Hinsichtlich seiner vor dem Bundesamt geltend gemachten Beinbeschwerden, wird auf die obigen Ausführungen unter 1. a) cc) (2) (c) (bb) Bezug genommen.

74 c) Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids vom 5. Januar 2026 ist rechtmäßig.

75 aa) Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. i. V. m. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG (zur Anwendung siehe oben unter 1. a) aa)). Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. „Feststehen“ im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. meint ein relatives Feststehen in dem Sinne, dass nach derzeitigem Verfahrensstand die Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb der Überstellungsfrist durchgeführt werden kann (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 29 AsylG Rn. 53). Dies ist der Fall, wenn die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist, andernfalls ist die Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, juris Rn. 10). Die Beklagte hat daher sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2014, 2 BvR 1795/14, juris Rn. 9).

76 bb) Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO ist auf die Abschiebungsanordnung nicht anwendbar. Dieser gilt seinem Wortlaut nach allein für die Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMMVO. In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen über den Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG a.F. entschieden wurde, ist der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des Art. 43 Asb.1 UAbs. 2 AMMVO auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids anzuwenden (siehe oben unter 1. a) cc) (1)). Die Abschiebungsanordnung hingegen regelt den allein nationalrechtlich determinierten Vollzug der eigentlichen Überstellungsentscheidung, vorliegend also der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids (vgl. Art. 46 Abs. 1 AMMVO und Wittmann, Die (gewandelte) Bedeutung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung nach Dublin-III-VO und AMM-Verordnung, InfAuslR 2026, 268 (272, 274)).

77 Die vollständige gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. ist auch mit der AMMVO vereinbar. Zwar ist gemäß Art. 42 Abs. 1 und 2 AMMVO die tatsächliche Möglichkeit der Überstellung ausdrücklich kein Prüf- und Entscheidungskriterium. Weiter regelt Art. 43 Abs. 1 AMMVO, dass weder die Einhaltung der Zuständigkeitskriterien noch die tatsächliche Überstellungsmöglichkeit im Rechtsbehelfsverfahren zu prüfen sind. Die AMMVO regelt somit abschließend den Erlass und die gerichtliche Überprüfbarkeit der Überstellungsentscheidung.

78 Der § 34a AsylG a.F. regelt aber gerade nicht die Überstellungsentscheidung, sondern allein ihren rein national determinierten Vollzug (siehe hierzu bereits oben; so auch § 34a AsylG n.F., der seinem eindeutigen Wortlaut nach eine Überstellungsentscheidung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung voraussetzt). Dies hat jedoch zur Folge, dass – sollte die Abschiebungsanordnung einer Rechtmäßigkeitskontrolle, sei es aufgrund zielstaatsbezogener oder inlandsbezogener Abschiebungshindernisse, der tatsächlichen Möglichkeit der Überstellung oder der Voraussetzung, dass die Abschiebung in einen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG a.F. zuständigen Staat erfolgen soll, nicht standhalten – dies keinen Einfluss auf die Überstellungsentscheidung und folglich auch keine Auswirkung auf den Ablauf der Überstellungsfrist haben kann (vgl. hierzu näher Wittmann, Die (gewandelte) Bedeutung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung nach Dublin-III-Verordnung und AMM-Verordnung, InfAuslR 2026, 268, 271 f.; zu der ähnlich gelagerten Frage, ob eine gerichtliche Eilentscheidung, die auf Gründen beruht, die nicht in der Dublin III-VO angelegt sind, den Ablauf der der Überstellungsfrist hemmen kann, vor Inkrafttreten der AMMVO noch anders: OVG Hamburg, Beschl. v. 22.7.2024, 5 Bf 87/24.AZ, juris Rn. 25 ff.).

79 cc) Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. sind vorliegend erfüllt.

80 (1) Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß den Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO zuständig, § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG a.F. (zur fortgeltenden Anwendung der zuständigkeitsbestimmenden Regelungen der Dublin III-VO siehe oben unter 1. a) bb) (2)). Dies ergibt sich aus den Regelungen über das Aufnahmeverfahren nach Art. 21 f. Dublin III-VO. Das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 23 ff. Dublin III-VO ist nicht anwendbar, weil kein Fall des Art. 18 Abs. 1 b), c) oder d) Dublin III-VO vorliegt. Der Kläger hat in Italien nach seinen Angaben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, Anhaltspunkte für eine Antragstellung ergeben sich auch nicht aus der vorliegenden Akte. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens kann ein Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, einen anderen Mitgliedstaat nur dann um die Aufnahme einer antragstellenden Person ersuchen, wenn seiner Auffassung nach dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO). Dies setzt grundsätzlich eine Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats auf der Grundlage der in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Kriterien voraus (vgl. EuGH, Urt. v. 2.4.2019, C-582/17 u.a., juris Rn. 57).

81 Aus der Anwendung der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO ergibt sich die Zuständigkeit Italiens. Diese folgt – da vorrangige Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (vgl. zur Reihenfolge Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO) nicht erfüllt sind – aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Danach ist, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig; die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Hier lag mit dem Eurodac-Treffer der Kategorie 2 ein Beweis im Sinne der Norm für eine illegale Einreise aus einem Drittland nach Italien vor (vgl. Art. 24 Abs. 4, 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 603/2013). Der illegale Grenzübertritt lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO), am 6. Oktober 2025, weniger als zwölf Monate zurück, da der Kläger ausweislich der Angaben im Eurodac-System nur wenige Tage zuvor, am 14. September 2025, in Italien aufgegriffen worden war. Das Bundesamt hat auch die Vorgaben der Dublin III-VO zum Aufnahmeverfahren beachtet. Insbesondere hat es Italien das Aufnahmegesuch innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung unterbreitet (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO). Die Eurodac-Abfrage erfolgte am 2. Oktober 2025, das Aufnahmegesuch wurde am 17. Oktober 2025 an Italien übermittelt. Italien bestätigte den Eingang am selben Tag. Da Italien das Gesuch nicht innerhalb von zwei Monaten beantwortete, war gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Ersuchen stattgegeben wurde.

82 (2) Es steht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der Abschiebung des Klägers stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse, die die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung zu begründen vermögen, entgegen. Insbesondere verfügt der – gesunde – Kläger über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, die einen inlandsbezogenes Vollzugshindernis begründen könnten. Auch liegen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vor (siehe oben unter 1. b)).

83 (3) Die Abschiebung des Klägers nach Italien erscheint derzeit auch tatsächlich möglich. Die bislang fehlende tatsächliche Aufnahmebereitschaft Italiens, Asylantragsteller, für deren Asylverfahren eine Prüfzuständigkeit Italiens bestand oder besteht, auf- oder wiederaufzunehmen, steht dem nicht mehr entgegen (so aber noch VG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2026, 9 AE 353/26, n.v. m.w.N.). Es dürfte derzeit davon auszugehen sein, dass Abschiebungen nach Italien in den nächsten sechs Monaten mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich möglich sind (OVG Greifswald, Urt. v. 22.6.2026, 4 LB 323/22 OVG, juris Rn. 56 ff.; VG Stuttgart, Beschl. 13.4.2026, A 17 K 15477/25, juris Rn. 29 ff.).

84 Italien hat im Zusammenhang mit der zum 12. Juni 2026 anstehenden GEAS-Reform – und dem dort unter anderem neu vorgesehenen Solidaritätsmechanismus, mit dem besonders belastete Mitgliedstaaten insbesondere an den EU-Außengrenzen künftig stärker entlastet werden – angekündigt, künftig wieder Asylbewerber im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens (jetzt AMMVO-Verfahren) aufnehmen zu wollen (vgl. BMI, Meldung Europäisches Migrations-Momentum, 11.12.2025, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2025/12/ji-rat-1225.html, zuletzt abgerufen am 6.7.2026; BMI / Süddeutsche Zeitung, Interview mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt vom 24.01.2026, "Wir werden zurückschlagen, auch im Ausland", https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/interviews/DE/2026/2026-01-24_sz-dobrindt.html, zuletzt abgerufen am 6.7.2026; BMI / Welt am Sonntag, Interview mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt vom 15.12.2025, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/interviews/DE/2025/2025-12-12-wams-dobrindt.html, zuletzt abgerufen am 6.7.2026; Tagesschau, Deutschland kann für Asylverfahren zuständig werden, 05.03.2026, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/asyl-eugh-deutschland-100.html, zuletzt abgerufen am 7.6.2026).

85 Ferner liegt nach Auskunft der Beklagten mit Schriftsatz vom 9. Juli 2026 dem Bundesamt bereits eine konsolidierte Liste der europäischen Asylagentur (EUAA) gemäß Art. 23 Abs. 4 der DurchführungsVO vor, welche auch Informationen zu den Modalitäten und praktischen Vorkehrungen für Überstellungen nach Italien beinhalten soll. Dies zeigt, dass Italien in Vorbereitung auf Rücküberstellungen im Rahmen der AMMVO seiner Verpflichtung aus der DurchführungsVO nachgekommen ist, und der EUAA die für die Überstellungen maßgeblichen Informationen bereits übermittelt hat.

86 Vor diesem Hintergrund gibt es keinen hinreichenden Grund, derzeit an der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die italienischen Behörden zu zweifeln. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht, muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh, dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der EMRK steht. Jeder Mitgliedstaat hat deshalb – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – BeckRS 2019, 3600 Rn. 81 f.). Die Annahme, dass Italien trotz dieser Ankündigung das Unionsrecht weiterhin nicht vollziehen wird, würde gegen diesen Grundsatz verstoßen (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., Rn. 47; VG Stuttgart, a.a.O., Rn. 32).

87 d) Die Anordnung des auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des Bescheids vom 5. Januar 2026 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

88 Im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsyIG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Dabei darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Frist außer in den Fällen der Abs. 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

89 Bei der Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt unter präventiven Gesichtspunkten einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Schützenswert sind dabei solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln, etwa das durch Art. 6 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben (BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 46/20, juris Rn. 15 ff.). In der Rechtsprechung zu den durch das Bundesamt festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverboten hat sich die Linie herausgebildet, dass, wenn im konkreten Fall weder Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, noch gegenteilige, zu Gunsten des Ausländers sprechende Umstände und auch sonst keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen erkennbar sind, es keinen Bedenken begegnet, wenn das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet, also die Hälfte des durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Rahmens ausschöpft (BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 46/20, juris Rn. 27 f. m.w.N. in einer Entscheidung, die kein Dublin-Verfahren betraf; in Dublin Verfahren: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.6.2025, 2a K 749/25.A, juris Rn. 37; VG Ansbach, Beschl. v. 2.6.2025, AN 18 S 25.50394, juris Rn. 60; VG Aachen, Urt. v. 26.3.2025, 4 K 207/25.A, juris Rn. 78, jeweils m.w.N.). Um die Höchstfrist im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung auszuschöpfen, bedarf es gerade vom Regelfall abweichender Gründe (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.6.2025, 2a K 749/25.A, juris Rn. 35; VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2025, W 5 K 25.50003, juris, Rn. 42).

90 Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei einer behördlichen Ermessensentscheidung, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

91 Gemessen an diesem Maßstab ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung in Ziffer 4 des Bescheides vom 5. Januar 2026 ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung wird der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht gerecht. Die Beklagte führt im streitgegenständlichen Bescheid lediglich aus, dass der Kläger keine wichtigen Gründe vorgetragen habe, die sich zu seinen Gunsten auf die Länge der Wiedereinreisesperre auswirken und diese verkürzen könnten. Die Anordnung der Wiedereinreisesperre diene der ordnungsgemäßen Durchführung des Asylverfahrens in Italien. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die sich zu Gunsten des Klägers auf die Länge der Wiedereinreisesperre auswirken und diese verkürzen könnten. Hieraus geht hervor, dass keine Aspekte vorliegen, die das Festsetzen einer höheren oder niedrigeren Frist erforderlich machen. Zwar trifft es zu, dass der Kläger über keinerlei Bindungen im Bundesgebiet verfügt, die bei der Befristung berücksichtigt werden könnten. Es sind aber im vorliegenden Fall aus der gegebenen Begründung auch keinerlei Aspekte erkennbar, die auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten die Festsetzung der Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als notwendig erscheinen lassen. Es müssten über das allgemein durch § 11 Abs. 1 AufenthG legitimierte öffentliche Interesse, den Ausländer nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung eine bestimmte Zeit nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen zu lassen – denn diesem Interesse dient auch ein Ausreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf weniger als 60 Monate –, besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Kläger nach einer Ausreise oder Abschiebung so lange wie gesetzlich höchstens erlaubt vom Bundesgebiet fernzuhalten. Solche Anhaltspunkte könnten etwa sein, dass es sich um eine wiederholte Einreise nach bereits erfolgter Abschiebung handelt, erhebliche Straftaten vorliegen, gefälschte Dokumente genutzt oder Mitwirkungspflichten verletzt wurden. Auch generalpräventive Erwägungen dürfen grundsätzlich eine Rolle spielen (VG Ansbach, Beschl. v. 2.6.2025, AN 18 S 25.50394, juris Rn. 62; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 11 AufenthG Rn. 58 ff.). Allein der pauschale Verweis auf die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens in Italien reicht hierfür nicht aus. Auch die Überlegung – ohne, dass die Beklagte sich vorliegend darauf stützt –, dass im Rahmen der Befristung zu berücksichtigen ist, dass die Regelung ihren Zweck nicht verfehlt, dem Kläger die Konsequenz seines unrechtmäßigen Aufenthalts aufgezeigt wird und die Abschiebung regelmäßig einen hohen Aufwand bedeutet, dürften auf jede Abschiebung zutreffen und nicht das Festsetzen der Höchstfrist von fünf Jahren rechtfertigen. Vielmehr legt die Begründung nahe, dass die Beklagte davon ausgeht, dass das Festsetzen der Höchstfrist von 60 Monaten bzw. fünf Jahren regelmäßig ohne nähere Begründung zulässig sei, wenn keine besonderen Gründe des Einzelfalls und kein Fall des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG vorliegen. Dies kann aber nach der oben näher ausgeführten Rechtsprechung, vor dem Hintergrund der Systematik des § 11 AufenthG und allgemeinen Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht angenommen werden (vgl. in Dublin-Konstellationen VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.6.2025, 2a K 749/25.A, juris Rn. 40; VG Ansbach, Beschl. v. 2.6.2025, AN 18 S 25.50394, juris Rn. 61 f.; VG Aachen, Urt. v. 26.3.2025, 4 K 207/25.A, juris Rn. 76 ff., VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2025, W 5 K 25.50003, juris, Rn. 42).

92 Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AufenthG ist insgesamt rechtswidrig und aufzuheben, obwohl sich lediglich die Befristung als rechtswidrig erweist. Denn die Anordnung stellt einen unteilbaren Verwaltungsakt dar, bei dem eine Aufspaltung in Anordnung und Befristung nicht möglich ist (BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 47/20, juris Rn. 10 m.w.N.).

93 2. Die Klage hat hinsichtlich des Hilfsantrags, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Italien. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die entsprechend gelten.

94 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar unterliegt die Beklagte hinsichtlich der Ziffer 4. Das Unterliegen stellt sich jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung als gering dar. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

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