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335 S 11/23•LG Hamburg 35. Zivilkammer, 2024-11-15, 335 S 11/23
335 S 11/23Tribunale cantonale15 nov 2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-15
Aktenzeichen: 335 S 11/23
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2024:1115.335S11.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 171 HGB, § 172 Abs 4 S 1 HGB
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11.05.2023, Az. 910 C 100/22, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.142,16 € festgesetzt.
I.
1 Die Parteien streiten um Kommanditistenhaftung.
2 Der Kläger ist der Insolvenzverwalter einer Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand das Betreiben eines Schiffes war. Der Rechtsvorgänger des Beklagten beteiligte sich zunächst mittelbar über eine Treuhandkommanditistin als Treugeber an der Schuldnerin. In Bezug auf diese mittelbare Beteiligung an der Schuldnerin leistete er eine Einlage - soweit es für den vorliegenden Fall darauf ankommt - in Höhe von 30.000,- € an die Treuhandkommanditistin. Diese war mit einer Hafteinlage in Höhe von 5.000,- € bei der Schuldnerin im Handelsregister eingetragen. Die Treuhandkommandistin ihrerseits leistete in Höhe der erhaltenen 30.000,- € im Rahmen ihres Treuhandauftrags für den Rechtsvorgänger des Beklagten eine Einlage an die Schuldnerin. Im Jahr 2008 kam es zu einer Liquiditätsausschüttung an die Treuhandkommanditistin, welche sie in Höhe von 2.100,- € an den Rechtsvorgänger des Beklagten weiterreichte. Für den Rechtsvorgänger leistete sie zudem einen Betrag in Höhe von 40,92 € Zinsabschlagsteuer. Gewinne hatte die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt nicht erwirtschaftet.
3 Nach dem Versterben des Rechtsvorgängers des Beklagten entschied sich der Beklagte, der den Rechtsvorgänger insoweit beerbte, dafür, die Beteiligung fortzuführen. Da eine Fortführung als Treugeber der Treuhandkommanditistin nicht möglich war, übertrug die Treuhandkommanditistin ihm einen Kommanditanteil in Höhe von 30.000,- €. Dies erfolgte dergestalt, dass die Treuhandkommanditistin ihre Haftsumme zunächst erhöhte und der Beklagte sodann im Handelsregister als Erwerber im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge eingetragen wurde. Die zu Lasten der Treuhandkommanditistin eingetragene erhöhte Haftsumme wurde gleichzeitig im Handelsregister wieder gelöscht. Im Zeitpunkt der Erhöhung der Haftsumme überstieg die von der Treuhandkommanditistin geleistete Einlage die im Handelsregister eingetragene Gesamthaftsumme.
4 Wie der Anteilserwerb im Einzelnen ausgestaltet wurde, ist unbekannt. Jedenfalls ab dem Erwerb des Kommanditanteils durch den Beklagten wurde zu seinen Gunsten ein Kapitalkonto angelegt, das mit der seinerzeit erfolgten Rückzahlung in Höhe von 2.100,- € sowie Zinsabschlagsteuern in Höhe von 40,92 € belastet war. In der Folge erhielt der Beklagte zudem noch Steuerabschläge über insgesamt 1,24 €.
5 Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 17. März 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurden Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von 18.454,765,80 € zur Tabelle festgestellt. Zuletzt befanden sich auf dem Sondermassekonto ein Betrag in Höhe von 40.334,81 € und auf dem Verfahrenskonto ein Betrag in Höhe von 21.529,24 €.
6 Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.142,16 € zu zahlen.
7 Das Amtsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Beklagte aus §§ 171, 172 Abs. 4 S. 1 HGB haftet. Die Auszahlung in Höhe von 2.100,- € sei als Einlagenrückgewähr zu werten. Die Forderung sei nicht verjährt. Es gelte insofern die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 159 Abs. 1 HGB i.V.m. §§ 131 Abs, 1, 3, 161 Abs. 2 HGB. Auch könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Einlage vor Übertragung des Teilkommanditanteils wieder aufgefüllt worden sei. Soweit der Beklagte behaupte, die fehlende Einlage sei durch Abtretung von Freistellungsansprüchen der Treuhandkommanditistin gegen die Treugeber aus dem Treuhandvertrag wieder aufgefüllt worden, sei eine solche Abtretung als lediglich internes Geschäft für die Außenhaftung nach §§ 171, 172 HGB irrelevant.
8 Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die Auszahlung der 2.100,- € an den Rechtsvorgänger des Beklagten nicht zu einer haftungsbegründenden Einlagenrückgewähr geführt haben kann. Im Zeitpunkt der Rückzahlung der 2.100,- €, bei der es sich im Übrigen um ein zinsloses Darlehen gehandelt habe, sei er kein Direktkommanditist der Beklagten gewesen. Eine eigene Haftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB scheide aus diesem Grund aus. Die Rückzahlung an die Treuhandkommanditistin habe auch nicht zu einem Wiederaufleben der Haftung der Treuhandkommanditistin geführt, da zum Zeitpunkt der Rückzahlung die von der Treuhandkommanditistin geleistete Einlage deutlich über der im Handelsregister eingetragene Haftsumme in Höhe von 5.000,- € gelegen habe und durch die Rückzahlung auch nicht unter diesen Betrag gesunken sei. Die Treuhandkommanditistin habe insofern einen einheitlichen Kommanditanteil mit einem einheitlichen Konto bei der Schuldnerin für alle Treugeber gehalten. Nach § 173 HGB sei der Beklagte bei der Teilabtretung in die Rechtsstellung der Treuhandkommanditistion eingetreten. Er könne sich daher darauf berufen, dass diese eine Einlage geleistet habe, die über der eingetragenen Haftsumme gelegen habe und deren Teilrückzahlung insoweit nicht haftungsauslösend gewesen sei, weil die Einlage nicht unter die Haftsumme gesunken sei. Im Übrigen behauptet er in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, dass es keine Absprache oder Vereinbarung im Rahmen der Teilanteilsübertragung gegeben habe, dass sich der Beklagte nur auf eine Einlage in Höhe der vom Rechtvorgänger geleisteten mittelbaren Einlage abzüglich der Erstattung berufen könne.
9 Der Beklagte beantragt im Rahmen des Berufungsverfahrens,
10 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg St. Georg vom 11.05.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11 Der Kläger beantragt,
12 die Berufung zurückzuweisen.
13 Der Kläger verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Er ist der Auffassung, dass dem Beklagten lediglich ein Kommanditanteil übertragen wurde, der mit der erfolgten Rückzahlung in Höhe von 2.100,- € belastet gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem insoweit belasteten Kapitalkonto des Beklagten bei der Schuldnerin.
II.
14 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden. In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.
15 I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten – wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat – aus § 171, 172 Abs. 4 S. 1 HGB zu. Nach § 171 HGB haftet ein Kommanditist bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme, es sei denn, er weist nach, dass er die Einlage vollständig geleistet hat. Nach § 172 Abs. 4 S. 1 HGB lebt die Haftung wieder auf, wenn die Einlage zurückgewährt wird und der Einlagebetrag dadurch unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme fällt.
16 1) Vorliegend ist unstreitig dass der Rechtsvorgänger des Beklagten auf den hier in Rede stehenden, später im Rahmen der Erbfolge geschaffenen Kommanditanteil, mittelbar eine Einlage von 30.000,- € an die Treuhänderin gezahlt hat und diese wiederum eine entsprechende Einlage getätigt hat. Unstreitig ist auch, dass es auf diese Einlage vor der Übertragung eines Teilkommanditanteils eine Rückzahlung an die Treuhänderin und nachfolgend an den Treugeber in Höhe von 2.100,- € gab. Zwar vermag das Gericht nicht festzustellen, dass durch diese Rückzahlung selbst eine Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ausgelöst wurde. Denn angesichts der geringen im Handelsregister zu Lasten der Treuhänderin eingetragenen Haftsumme in Höhe von 5.000,- € und demgegenüber einer deutlich darüber hinausgehenden Einlageleistung der Treuhänderin an die Schuldnerin vermag das Gericht nicht festzustellen, dass durch diese Liquiditätsausschüttung bzw. ein entsprechendes Darlehen die Haftsumme unterschritten wurde. Insofern ist dem Beklagten Recht zu geben, dass eine Haftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 S. 2, 3, 173 HGB als Teilrechtsnachfolger der Treuhandkommanditistin nicht in Betracht kommt. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an.
17 2) Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist vielmehr, dass der Beklagte von der Treuhänderin mit Eintragung am 17.12.2009 im Rahmen einer Teilanteilsübertragung einen eigenen Kommanditanteil erworben hat. Im Rahmen einer solchen Anteilsübertragung stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Beklagte sich auf die Einlageleistung der Rechtsvorgängerin - hier der Treuhandkommanditistin - berufen kann. Dies kann er vorliegend nach der Auffassung des Gerichts lediglich in Höhe der ursprünglichen Einlage abzüglich der Rückzahlung.
18 a) Der BGH hat hierzu entschieden, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Gesellschaftsanteil ("die Mitgliedschaft”) mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter auf einen Mitgesellschafter oder auf eine dritte Person durch Verfügungsgeschäft mit der Wirkung übertragen kann, und daß der Erwerber, wenn nichts anderes geregelt ist, ohne weiteres in die Rechtsstellung eintritt, die bis dahin der Veräußerer innehatte. Für die KG bedeutet das unter anderem, daß mit der Abtretung eines Kommanditanteils der neue Kommanditist auch hinsichtlich der Einlageschuld gegenüber der Gesellschaft sowie hinsichtlich der Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern diejenige Rechtsposition übernimmt, die bis zur Abtretung der frühere Kommanditist innegehabt hatte: Hatte dieser seine Einlage ganz oder teilweise noch nicht erbracht und haftete er deshalb den Gläubigern wegen des offenstehenden Betrages bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme, so haftet nun der neue Kommanditist den Gläubigern mit seinem Privatvermögen in gleicher Weise; hatte der frühere Kommanditist dagegen seine Einlage voll erbracht und damit jede weitere Haftung ausgeschlossen (§ 171 I Halbs. 2 HGB), so kommt auch eine unmittelbare Haftung des neuen Kommanditisten nicht mehr in Betracht. Das alles entspricht den Haftungsregeln des Gesetzes (§§ 171, 172 HGB) und den Grundsätzen einer jeden Rechtsnachfolge.
19 Die vom BerGer. in diesem Zusammenhang als wesentlich angesehene Frage, ob “die lediglich gesellschaftsinterne Umbuchung (der Einlage) von dem alten auf den neuen Gesellschafter nach außen hin als Leistung der Einlage (des neuen Gesellschafters) angesehen werden" könne, hat es zwar zutreffend verneint, weil dieser rein buchungstechnische Vorgang keine eigenständige rechtsgeschäftliche Bedeutung hat; aber darauf kommt es nicht an, sondern auf die Rechtswirkung des zugrunde liegenden Verfügungsgeschäfts, und dieses wirkt nach innen und außen (BGH NJW 1981, 2747, beck-online).
20 b) Das Gericht entnimmt dieser Rechtsprechung, dass es für die Frage, in welchem Umfang sich ein Neukommanditist im Rahmen der Anteilsübertragung auf die Einlageleistung des Altkommanditisten berufen kann, auf den Inhalt des zugrundeliegenden Verfügungsgeschäfts ankommt. Findet dabei – anders als im vom BGH entschiedenen Fall – wie hier keine Vollanteilsübertragung, sondern – wenn man dem Vortrag des Beklagten folgt – lediglich eine Teilanteilsübertragung eines zuvor einheitlichen Anteils statt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Neukommanditist auf die gesamte Einlageleistung des mit einem eigenen Kommanditanteil weiterhin an der Kommanditgesellschaft beteiligten Altkommanditisten berufen kann. Vielmehr ist im Rahmen der Übertragung zu regeln, in welchem Umfang die Einlageleistung auf den Neukommanditisten übergehen soll. Insofern hat der Neukommanditist – hier der Beklagte – darzulegen und zu beweisen, in welchem Umfang ihm die Einlageleistung der Altkommanditistin zugute kommt.
21 Dabei kann im Fall im vorliegenden Fall ohne weiteren Nachweis zum Inhalt des Übertragungsvertrags gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Neukommanditist auf die vollständige Einlageleistung der Treuhandkommanditistin berufen können soll. Dies läge schon nicht im Interesse der Treuhandkommanditistin. Diese hatte Einlagen für eine Vielzahl von Treugebern geleistet und war aufgrund der mit ihren Treugebern abgeschlossenen Verträge bei der Verwendung dieser Mittel gebunden. Bei einer solchen Gesellschaftsstruktur kann regelmäßig für den Fall, dass ein bisheriger Treugeber aufgrund einer Teilanteilsübertragung des bisher von der Treugeberin auch in seinem Interesse gehaltenen Teilkommanditanteils zum Direktkommanditisten wird, nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die gesamte Einlageleistung der Treuhandkommanditistin, die die Treuhandkommanditistin auch aus dem Vermögen der übrigen Treugeber finanziert hat, zugute kommen soll. Vielmehr ergibt sich schon aus der treuhänderischen Verpflichtung der Treuhänderin gegenüber anderen Treuhändern, dass diese bei einer Teilanteilsübertragung an einen bisherigen Treugeber diesem die Einlageleistung lediglich in der Höhe zur Verfügung stellen kann, wie er diese eingezahlt und nicht wieder zurückerstattet bekommen hat.
22 Dürfte der Neukommanditist sich demgegenüber auf die vollständige Einlageleistung der Treuhandkommanditistin berufen, könnte an ihn ggf. ein Betrag in Höhe der vollständigen, von ihm gezahlten Einlage zurückgewährt werden, ohne dass es in seiner Person zu einer Haftung käme, da er sich auf die weiteren Einlagen der Treuhandkommandistin berufen könnte. Hierdurch würden die übrigen Treugeber unrechtmäßig belastet. Gleichermaßen könnte – wenn sich sowohl die bisherige Treuhandkommanditistin als auch der Beklagte auf die vollständige Einlageleistung berufen könnten – die Treuhandkommanditistin gleichermaßen in Höhe der Entnahme von 2.100,- €, die im Rahmen der Teilanteilsübertragung ins Kapitalkonto des Beklagten verbucht wurden – ggf. ohne Haftung erneut entnehmen. Dies wiederum würde die Gläubiger unzulässig belasten. Dafür, dass keine dieser Interessenlage widersprechende Vereinbarung getroffen wurde, spricht die Tatsache, dass unstreitig das nach der Teilanteilsübertragung für den Beklagten bei der Schuldnerin geführte Kapitalkonto des Beklagten durchgängig mit der Auszahlung der 2.100,- € sowie der entsprechenden Zinsabschlagsteuer in Höhe von 40,92 € belastet war.
23 c) Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteil vom 31.07.2029, 20 U 30/18, Rn. 17-20) und ihr nachfolgend das OLG München (BeckRS 2020, 7209 Rn. 69f.) davon aus, dass sich ein Direktkommanditist, der zuvor lediglich mittelbarer Kommanditist gewesen ist, die im Rahmen der Treugeberrolle erfolgten Auszahlungen als Einlagenrückgewähr zurechnen lassen muss.
24 2) Der Beklagte kann sich - wie das Amtsgericht gleichfalls zutreffend festgestellt hat - auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Auszahlung an den Rechtsvorgänger nach dem Inhalt des Treuhandvertrags möglicherweise seinerzeit als zinsloses Darlehen erfolgen sollte. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die entsprechende Regelung unwirksam (vgl. BGH NJW 2016, 550). Hinzu kommt ferner, dass diese Regelung ohnehin lediglich das Treuhandverhältnis betraf und beklagtenseits nicht vorgetragen wurde, dass eine entsprechende Vereinbarung nach seiner Teilanteilsübertragung fortbestehen sollte.
25 3) Das Gericht vermag gleichfalls nicht festzustellen, dass die Einlage wirksam wieder eingezahlt wurde, weil die Treuhänderin vor der Eintragung des Gesellschaftsanteilserwerbs etwaige ihre gegen die Treugeber zustehende Freistellungsansprüche an die Schuldnerin abgetreten habe.
26 a) Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass eine Einlage auch durch die Einbringung einer Forderung geleistet wird. Derjenige, der sich auf eine solche Sacheinlage beruft, hat jedoch darzulegen und zu beweisen, dass die Forderung bestand und ausreichend werthaltig gewesen ist. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, da es sich bei der hier in Rede stehenden Forderung - wenn es ein etwaiger Freistellunganspruch gegen den Beklagten gewesen sein sollte - nicht um eine taugliche Sacheinlage des Beklagten handelt. Bei den Forderungen handelt es sich um Forderungen gegen den Beklagten selbst. Als taugliche Sacheinlage kommen grundsätzlich nur Forderungen in Betracht, die sich gegen Dritte richten, nicht solche gegen einen Gesellschafter selbst (vgl. für die GmbH KG, DStR 2005, 1198).
27 b) Vorliegend ist schon nicht erkennbar, dass eine entsprechende Abtretung vor der Übertragung des Kommanditanteils an den Beklagten erfolgte. Die vorgelegte Abtretungserklärung bezieht sich auf eine andere Schuldnerin. Eine Gutschrift auf dem Kapitalkonto erfolgte jedenfalls nicht. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen sein sollte, konnte die Einlageverpflichtung aber auch deshalb nicht erlöschen, weil es sich um zukünftige Ansprüche handelte. Die Abtretung erfolgte, wenn man dem Vortrag der Beklagten folgt, wenige Tage vor der Eintragung der Anteilsübertragung, jedoch lange, bevor die Freistellungsansprüche tatsächlich entstanden sind. Im Zeitpunkt, als der Freistellungsanspruch dann tatsächlich entstand, handelte es sich aber nicht mehr um eine einlagefähige Forderung, weil zu diesem Zeitpunkt der Beklagte bereits Direktkommanditist war. Abgesehen davon hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt, inwieweit dieser Freistellungsanspruch bzw. sämtliche Freistellungsansprüche auch gegen andere Treugeber im Zeitpunkt der Übertragung tatsächlich werthaltig war(en).
28 4) Soweit geringfügige Zinsabschlagsteuerbeträge dem Beklagten nach der Anteilsübertragung erstattet wurden, folgt der Anspruch gleichfalls auch §§ 171, 172 Abs. 4 S. 2,3 HGB.
29 5) Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Summe des Massenkontos und Verfahrenskostenkontos sind bei weitem nicht ausreichend, die nach der Tabelle festgestellten Forderungen zu erfüllen.
30 6) Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf den Einwand der Verjährung berufen. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich die Verjährungsfrist nach § 159 Abs. 1 HGB i.V.m. §§ 131 Abs, 1, 3, 161 Abs. 2 HGB richtet. Die daraus folgende fünfjährige Verjährung endete aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im März 2017 frühestens zum 31.12.2022.
31 II. Der Zinsanspruch folgt aus § 280, 286 BGB.
32 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
33 IV. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Soweit erkennbar hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden, inwieweit bei einer Teilanteilsübertragung sich der Neukommanditist auf die Einlageleistung des Altkommanditisten berufen kann. Den zitierten Entscheidungen des OLG Stuttgart sowie des OLG München vermag das Gericht nicht zu entnehmen, ob und inwieweit bei der Rückzahlung an die Treuhänderin jeweils in ihrer Person der Tatbestand des § 172 Abs. 4 HGB erfüllt war.
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