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617 Qs 20/25 jug.•LG Hamburg 17. Große Strafkammer, 2026-06-23, 617 Qs 20/25 jug.
617 Qs 20/25 jug.Tribunale cantonale23 giu 2026
(1) In einem selbständigen Einziehungsverfahren von Taterträgen wird dem (ehemals) Beschuldigten das Verschulden seines Rechtsanwalts nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnet. (Fortentwicklung von BGH, Beschluss vom 04.07.2023 - 5 StR 145/23 = NJW 2023, 3304). (2) Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - für eine Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 StGB in den Gründen (inzident) ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Betroffenen festgestellt werden muss. (nicht tragend) (3) Dem Kontoinhaber kommt grundsätzlich Verfügungsmacht im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB über das gesamte Buchgeld auf seinem Konto zu (folgend: BGH, Urteil vom 23.11.2022 - 2 StR 175/22). (4) Hiervon sind in eng umgrenzten Konstellationen Ausnahmen zu machen (hier: Einsatz als "Strohfrau" in einem familiären Über-/Unterordnungsverhältnis mit beschränktem Zugriff auf eigene Kontodaten) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 13. Mai 2025, 118 Ds 16/23 jug., Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-23
Aktenzeichen: 617 Qs 20/25 jug.
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0623.617QS20.25JUG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73 Abs 1 Nr 1 StGB, § 76a Abs 1 S 1 StGB, § 435ff StPO, § 85 Abs 2 ZPO
(1) In einem selbständigen Einziehungsverfahren von Taterträgen wird dem (ehemals) Beschuldigten das Verschulden seines Rechtsanwalts nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnet.
(Fortentwicklung von BGH, Beschluss vom 04.07.2023 - 5 StR 145/23 = NJW 2023, 3304).
(2) Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - für eine Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 StGB in den Gründen (inzident) ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Betroffenen festgestellt werden muss.
(nicht tragend)
(3) Dem Kontoinhaber kommt grundsätzlich Verfügungsmacht im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB über das gesamte Buchgeld auf seinem Konto zu (folgend: BGH, Urteil vom 23.11.2022 - 2 StR 175/22).
(4) Hiervon sind in eng umgrenzten Konstellationen Ausnahmen zu machen (hier: Einsatz als "Strohfrau" in einem familiären Über-/Unterordnungsverhältnis mit beschränktem Zugriff auf eigene Kontodaten)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 13. Mai 2025, 118 Ds 16/23 jug., Beschluss
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.05.2025 (Az.: 118 Ds 16/23 jug.) wird als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
I.
1 Die Staatsanwaltschaft Hamburg führte gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs. Unter dem 29.11.2023 erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen die Beschwerdeführerin und warf ihr vier Fälle des Subventionsbetrugs und versuchten Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (Tatzeiten vom 31.03.2020 bis zum 30.05.2020). Verfahrensgegenständlich waren mutmaßlich falsche Angaben im Rahmen verschiedener Anträge auf sogenannte „Corona-Hilfen“ (Bl. 75-79).
2 Mit Beschluss vom 26.11.2024 stellte das Amtsgericht Hamburg das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 47 JGG im Hinblick auf das bei der Jugendgerichtshilfe durchgeführte Gespräch und in Anbetracht des eingetretenen Zeitablaufs seit den Tatvorwürfen – endgültig – ein (Bl. 169).
3 Unter dem 20.03.2025 stellte die Staatsanwaltschaft Hamburg einen Antrag im selbstständigen Einziehungsverfahren gemäß §§ 435, 436 StPO und beantragte die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000 Euro (Bl. 173-176).
4 Mit Beschluss vom 13.05.2025 (Az.: 118 Ds 16/23 jug.) – zugestellt bei der Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 19.05.2025 (Bl. 197 d.A.) – hat das Amtsgericht Hamburg die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 20.03.2025 zugelassen, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg – Jugendrichter – eröffnet und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000,00 € angeordnet (Bl. 188-190).
5 Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.05.2025 (Bl. 193-195), welche noch am selben Tag beim Landgericht Hamburg einging und von dort an das Amtsgericht weitergeleitet wurde, wo sie schließlich am 30.05.2025 eintraf. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr Vater die „treibende Kraft“ hinter den Subventionsbetrugstaten gewesen sei und sie selbst lediglich von ihm als „Strohfrau“ eingesetzt worden sei. Dieser habe auch das gesamte Geld vereinnahmt. Sie selbst habe darauf keinen Zugriff gehabt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass noch immer kein Ermittlungsverfahren gegen ihren Vater eingeleitet worden sei. Von ihrem Vater habe sie sich nunmehr losgesagt und sich zwischenzeitlich ein eigenes Leben im Ausland aufgebaut.
6 Die Kammer hat die Beschwerdeführerin am 08.10.2025 persönlich angehört (Bl. 204-211). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen vom 18.06.2024 (Bl. 105-128), vom 23.07.2024 (Bl. 140-141), vom 05.05.2025 (Bl. 182-187) und vom 22.05.2025 (Bl. 193-195) ausführlich Stellung genommen, worauf hinsichtlich ihres weiteren Vortrags vollumfänglich Bezug genommen wird.
7 Die Staatsanwaltschaft hat im Beschwerdeverfahren auf die Abgabe einer weiteren Stellungnahme verzichtet (vgl. Bl. 198, 201).
II.
8 1. Zulässigkeit
9 Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Zwar ist sie gemäß §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO statthaft, allerdings nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.
10 Die Frist beginnt gemäß § 311 Abs. 2 Hs. 2 StPO mit Bekanntgabe der Entscheidung (§ 35 StPO), hier also mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Verteidigerin am 19.05.2025. Die Frist endete folglich gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 26.05.2025.
11 Diese Frist ist nicht gewahrt. Insbesondere konnte die Einlegung der Beschwerde beim Landgericht Hamburg am 22.05.2025 die Frist nicht wahren. Denn gemäß § 306 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Nichts anderes gilt für die fristgebundene sofortige Beschwerde, auch wenn hier – anders als bei der „normalen“ Beschwerde – grundsätzlich keine Abhilfeentscheidung möglich ist (vgl. § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO). Damit kommt es für die Wahrung der Frist in jedem Fall auf den rechtzeitigen Zugang der Beschwerde beim Erstgericht an, dem sog. „ iudex a quo “ (Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 311 Rn. 4; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6).
12 Beim Amtsgericht ging die sofortige Beschwerde jedoch erst am 30.05.2025 ein, mithin erst nach Fristablauf, sodass die sofortige Beschwerde verfristet ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die sofortige Beschwerde vom Landgericht nicht binnen der laufenden Frist an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wurde. Denn insoweit besteht für das unzuständige Gericht zwar eine allgemeine Pflicht, die sofortige Beschwerde aus prozessualer Fürsorge im normalen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten (siehe: BVerfG, Beschluss v. 20.6.1995 – 1 BvR 166/93 = NJW 1995, 3173). Demgegenüber besteht aber keine Verpflichtung, besondere Eilmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus dem Schreiben selbst ergibt, dass Fristversäumnis droht (OLG Hamm, Beschluss v. 24.1.2008 – 3 Ws 34/08 = BeckRS 2008, 4522; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6; m.w.N.). Ein solches prophylaktisches „Scannen“ nach Eilsachen wäre der häufig durch juristisch nicht geschultes Personal besetzten Annahmestelle des unzuständigen Gerichts auch gar nicht möglich. Im Übrigen würde dies dazu führen, dass der Betroffene ein fristgebundenes Rechtsmittel grundsätzlich bei jedem Gericht im Bundesgebiet einlegen könnte und stets auf die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht vertrauen dürfte. Die Auswahl des zuständigen Gerichts ist jedoch Aufgabe des Betroffenen selbst bzw. seines anwaltlichen Vertreters. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Landgericht Hamburg vorliegend – im Ergebnis und nach Weiterleitung durch den „iudex a quo“ – tatsächlich für die sofortige Beschwerde zuständig war (siehe oben).
13 Der Beschwerdeführerin war auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren (§ 44 StPO). Denn dies würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zwar trifft die Beschwerdeführerin hier kein eigenes Verschulden. Ihr wird jedoch das Verschulden ihrer Verteidigerin nach § 85 Abs. 2 ZPO, dem ein allgemeiner Rechtsgedanke innewohnt, zugerechnet.
14 Zwar wird im Strafprozessrecht für bestimmte Konstellationen eine Ausnahme von dem Grundsatz der Zurechnung von Verteidigerverschulden gemacht, da im Strafrecht der Staat dem einzelnen mit seiner Strafgewalt und einem damit verbundenen Unwerturteil gegenübertritt, was sich vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schuldprinzips mit einer Zurechnung von Fremdverschulden nicht vereinbaren ließe (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Dies gilt jedoch nur, soweit sich der Betroffene mit seinem Rechtsbehelf gegen den Schuldspruch oder den Rechtsfolgenausspruch wendet, welche sich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Beruf und damit sein gesamtes Leben auswirken können (BGH, Beschluss v. 11.12.1981 – 2 StR 221/81 = NJW 1982, 1544). Nur in diesen eng umgrenzten Fällen ist eine Privilegierung aus verfassungsrechtlichen Gründen angezeigt. In allen anderen Fällen bleibt es hingegen – auch im Strafrecht – bei dem Grundsatz der Zurechnung von Anwaltsverschulden (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 44 Rn. 19). So ist insbesondere auch dem Einziehungsbeteiligten das Verschulden seines Anwalts nach den allgemeinen Grundsätzen zuzurechnen, da es sich bei der Einziehung nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter und ohne Unwerturteil handelt (BGH, Beschluss v. 4.7.2023 – 5 StR 145/23 = NJW 2023, 3304; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.5.2000 – 1 Ws 286 und 287/00 = NStZ-RR 2001, 335; Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 44 Rn. 40; Schneider-Glockizin, KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 44 Rn. 34; a.A.: Valerius, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2023, § 44 Rn. 60; vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 44 Rn. 62). Gleiches gilt für den (ehemals) Beschuldigten in einem selbstständigen Einziehungsverfahren. Denn der Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO findet in besonderen Verfahrensarten, die nicht unmittelbar mit der Verteidigung gegen einen Schuldvorwurf verbunden sind, auch für den Beschuldigten Anwendung (Cirener, a.a.O., § 44 Rn. 41). Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die hier in Rede stehende Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auf Tatbestandsebene die Feststellung eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Einziehungsbetroffenen erfordert. Denn mit der Anordnung im selbstständigen Einziehungsverfahren ist weder der Ausspruch eines Schuldvorwurfs im Tenor noch ein staatliches Unwerturteil verbunden. Dies folgt bereits daraus, dass eine selbstständige Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auch gegen Schuldunfähige möglich ist (Eser/Schuster, in: Tübinger Kommentar-StGB, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn. 3; vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – 2 StR 127/18 = BeckRS 2018, 14944). Jedenfalls wenn die Einziehung – wie hier die Einziehung von Taterträgen – keinen repressiven Charakter hat, ist dem Betroffenen daher das Verschulden seines Anwalts zuzurechnen (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 23).
15 An der Zurechnung von Anwaltsverschulden ändert auch nichts, dass die Einziehung – wie hier – im Einzelfall eine erheblich belastende Wirkung entfalten kann (BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 19). Denn Gleiches gilt auch für die Zurechnung von Anwaltsverschulden in anderen Verfahrensordnungen bzw. Rechtsgebieten, etwa im Zivil- oder Familienrecht. Insoweit ist hier dem allgemeinen rechtsstaatlichen Interesse an Rechtsklarheit und -vorhersehbarkeitim Prozessrecht der Vorzug zu geben (siehe hierzu ausführlich die nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der dieses die Zurechnung von Anwaltsverschulden sogar im verwaltungsrechtlichen Asylverfahren für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat: BVerfG, Beschluss vom 20.04.1982 – 2 BvL 26/81 –, BVerfGE 60, 253-305, dort insbesondere Rn. 150-157, zit. nach juris).
16 Der Verteidigerin der Beschwerdeführerin kommt Verschulden für die Verfristung zu. Diese hat die sofortige Beschwerde vom 22.05.2025 an das unzuständige Gericht abgeschickt. Dass es sich hierbei nicht nur um ein bloßes Büroversehen handelt, wird dadurch verdeutlicht, dass das Schreiben auch an das unzuständige Gericht adressiert ist (Bl. 193). Vor diesem Hintergrund dürften der Beschwerdeführerin gegen ihre Verteidigerin Schadensersatzansprüche zustehen, da ihre Beschwerde – wie sogleich als Obiter Dictum ausgeführt – begründet gewesen wäre. Ob etwaige Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen ihre Verteidigerin einbringlich sind, ändert an der Zurechnung ihres Verschuldens jedoch nichts (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 20).
17 2. Begründetheit (obiter dictum)
18 Die Beschwerde wäre begründet gewesen. Die Voraussetzungen der selbstständigen Einziehung liegen nicht vor. Im Einzelnen:
19 a) Formelle Voraussetzungen der selbstständigen Einziehung
20 Die formellen Voraussetzungen der selbstständigen Einziehung liegen vor. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft einen zulässigen Antrag gestellt (vgl. zu den Voraussetzungen: Gaede, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 435 Rn. 4 ff.). Auch ist die Subsidiarität des selbstständigen (d.h. objektiven) Einziehungsverfahrens gewahrt. Denn nach § 76a Abs. 3 StGB ist ein selbstständiges Einziehungsverfahren auch dann zulässig, wenn das subjektive Verfahren – wie hier – aus Opportunitätsgründen eingestellt wird (vgl. Schmidt/Scheuß, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 435 Rn. 6).
21 b) Materielle Voraussetzungen der selbstständigen Einziehung
22 Zwar sind die Vorschriften über die Einziehung auch im Jugendstrafverfahren uneingeschränkt anwendbar (BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – GSSt 2/20 = NStZ 2021, 679; BGH, Urteil vom 21.11.2018 – 2 StR 262/18 = NStZ 2019, 221; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 73 Rn. 3b; m.w.N.). Indessen fehlt es an den materiellen Voraussetzungen der selbstständigen Einziehung. Gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung selbstständig an, wenn wegen der Straftat keine bestimmte Person verurteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Einziehung im Übrigen vorliegen. Dabei hat das Gericht die selbstständige Einziehung (zwingend) anzuordnen, wenn die Einziehung auch im subjektiven Verfahren zwingend und ohne Ermessen zu erfolgen hätte (Heuchemer, in: BeckOK, 68. Ed., Stand: 01.02.2026, § 76a Rn. 13).
23 Zwar entstammen die an die Beschwerdeführerin gezahlten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 20.000 € einer rechtswidrigen Tat (dazu unter aa.). Die Beschwerdeführerin hat diese Beträge jedoch nicht im Rechtssinne „erlangt“ (dazu unter bb.).
24 aa) Rechtswidrige Tat
25 Die ausgezahlten 20.000 € stammen aus einem von der Beschwerdeführerin am 31.03.2020 begangenen Subventionsbetrug. Dieser stellt sich wie folgt dar:
26 Am 31.03.2020 machte sie unter Mithilfe einer bislang unbekannt gebliebenen weiteren Person – hochwahrscheinlich ihres eigenen Vaters – für den (jedenfalls offiziell) von ihr in der B. R. …, … H. geführten Friseurbetrieb im Rahmen der Antragstellung auf Förderung im Programm „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ gegenüber der H. I.- und F. (I.) wahrheitswidrig folgende Angaben:
27 - monatliche Gesamtbetriebskosten (ohne Miete) in Höhe von 10.000 Euro, ohne diese, auch nicht im Anhörungsverfahren, zu belegen,
28 - erwirtschafteter Umsatz im Dezember 2019 in Höhe von 10.000 Euro, obwohl die beim Finanzamt gemeldeten Umsätze lediglich 7.986 Euro betrugen,
29 - Beschäftigung von sechs Vollzeitäquivalenten, wobei sie in der nachfolgenden Anhörung keine Mitarbeiter aufführte,
30 - und einen befürchteten Liquiditätsengpass in Höhe von 20.000 Euro,
31 wodurch sie erreichte, dass ihr am 05.04.2020 eine Soforthilfe in Höhe von 20.000 Euro bewilligt wurde, auf welche zumindest in dieser Höhe kein Anspruch bestand und welche – in zwei Tranchen von 15.000 Euro (Soforthilfe des Bundes) und 5.000 Euro (Hamburger Corona Soforthilfe) – am 07.04.2020 auf ihr Konto bei der P. Bank (Kontonummer: …) ausgezahlt wurde.
32 Auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung vom 08.10.2025 steht für die Kammer fest, dass sie damit jedenfalls den Tatbestand des leichtfertigen Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB) rechtswidrig verwirklicht hat.
33 bb) Gelder nicht „erlangt“ i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB
34 Gleichwohl wäre die Einziehung der ausgezahlten Gelder nicht anzuordnen gewesen, da die Beschwerdeführerin diese nicht im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB „erlangt“ hat.
35 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf ihn nehmen können. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter eine durch die Tat gewonnene Verfügungsmacht später aufgibt oder das Erlangte absprachegemäß an einen anderen weitergibt (BGH, Urteil vom 23.11.2022 – 2 StR 175/22 = NStZ-RR 2023, 76; m.w.N.).
36 Nach diesen Maßstäben kommt dem Kontoinhaber grundsätzlich Verfügungsmacht über das gesamte Buchgeld auf seinem Konto zu. Denn er hat die Möglichkeit, über die Beträge auf seinem Konto jederzeit und ungehindert zu verfügen (BGH, a.a.O., Rn. 17). Insbesondere schließt die bloße Weitergabe von Zugangsdaten eines Kontos nicht aus, dass der Kontoinhaber von Zahlungseingängen erfährt und über auf dem Konto befindliche Gelder durch Überweisung verfügt (BGH, a.a.O., Rn. 20). Dabei besteht selbst bei Weitergabe der EC-Karte für den Kontoinhaber noch die Möglichkeit, entweder mittels Onlinebanking oder durch Überweisung am Bankschalter unter Vorlage seines Personalausweises über die Gelder auf seinem Konto zu verfügen bzw. Dritte von der Verfügungsmacht auszuschließen (z.B. durch Sperrung der Bankkarte).
37 Von diesem strengen Maßstab sind unter engen Voraussetzungen Ausnahmen in besonderen Einzelfällen möglich (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18; Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.05.2024 – Az.: 627 NBs 13/23 jug.; unveröffentlicht). Einen solchen Ausnahmefall hat die Kammer vorliegend angenommen. Hierbei hat sie sich insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
38 Die konkret verfahrensgegenständliche Antragstellung war eingebettet in ein System, in dem der Vater der Beschwerdeführerin diese in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis bewusst als Scheingeschäftsführerin bzw. „Strohfrau“ für mehrere vorgebliche oder tatsächliche Unternehmen einsetzte. Dies war erforderlich, da er selbst aufgrund seiner schlechten Bonität keine Geschäfte unter eigenem Namen mehr führen konnte. Bei von der Beschwerdeführerin in dieser Funktion absolvierten Auftritten nach außen sowie von ihr geführten Telefonaten instruierte sie ihr Vater vorab entsprechend. Hierzu setzte er bewusst emotionalen Druck ein (die Beschwerdeführerin wolle doch nicht etwa „die Familie im Stich lassen“).
39 Die Bankkarten zu dem verfahrensgegenständlichen Geschäftskonto befanden sich bei ihrem Vater. Die Post der C. Bank betreffend das inkriminierte Konto wurde direkt an die Adresse ihres Vaters gesandt, wo die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung wie auch der Auszahlung nicht mehr wohnhaft war. Ihr Vater verfügte zudem über die Zugangsdaten zum Onlinebanking. Auch war die Authentifizierung von Banküberweisungen mittels TAN-Verfahren mit dem Mobiltelefon ihres Vaters verknüpft, sodass die Beschwerdeführerin selbst keine Online-Überweisungen vornehmen konnte. Insoweit gewährte ihr das ihr mittels sog. „face-ID“ zugängliche Onlinebanking lediglich einen „Sichtzugang“. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es ihr – jedenfalls theoretisch – als Kontoinhaberin möglich gewesen wäre, sich mit einem Personalausweis am Bankschalter auszuweisen und dort Überweisungen bzw. Auszahlungen zu tätigen. Gleichwohl war zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Vater – trotz ihrer Volljährigkeit im Tatzeitpunkt – in einem Abhängigkeits- und Über-/ Unterordnungsverhältnis befand, sodass ein solches Handeln gewissermaßen eine „Auflehnung“ gegen ihren Vater und ggf. einen „Bruch“ mit diesem erfordert hätte. Einen solchen Bruch hat sie nunmehr – allerdings erst deutlich nach dem hier verfahrensgegenständlichen Geschehen – vollzogen. Heute hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater.
40 3. Kostenentscheidung
41 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG. Die Kammer hat aus erzieherischen Gründen davon abgesehen, der Beschwerdeführerin Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Im Rahmen ihrer Ermessenausübung hat die Kammer neben dem jungen Alter der Beschwerdeführerin insbesondere berücksichtigt, dass gegen sie eine nicht unerhebliche Einziehungsanordnung getroffen wurde, die – jedenfalls nach Auffassung der Kammer – materiell unrichtig ist.
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