Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, 2026-06-11, L 1 KR 29/26

L 1 KR 29/26Tribunale delle assicurazioni sociali / 1a divisione11 giu 2026

Testo completo

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat — L 1 KR 29/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-11

Aktenzeichen: L 1 KR 29/26

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0611.L1KR29.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

  3. Die Revision wird nichtzugelassen.

Tatbestand

1 Streitig ist ein Anspruch auf Versorgung mit zwei Penis-Hoden-Epithesen (Alltag mit Miktion

2 und Geschlechtsverkehr).

3 Beim Kläger, geboren 1986, besteht eine Transidentität von Frau zu Mann. Seine Personenstands- und Namensänderung erfolgte 2013, er lebt seit 2011 öffentlich als Mann, erhält seit 2013 Testosterontherapie und unterzog sich 2014 einer Mastektomie.

4 Am 27. Februar 2024 stellte er auf Verordnung seines Facharztes für Gynäkologie und Endokrinologie Prof. Dr. D. den Antrag auf die Versorgung mit zwei Klebe-Genital-Epithesen, für den Alltag/Urinieren und für die Sexualfunktion zu veranschlagten Kosten von insgesamt 10.608,26 Euro, da seine äußere Erscheinung ohne Penis nicht mit seiner Geschlechtsidentität übereinstimme, was zu sozialer Unsicherheit und Rückzug führe. Die Epithesen mit Sexualfunktion seien notwendig, um eine befriedigende Sexualität zu ermöglichen. Prof. Dr. D. bestätigte die aus seiner Sicht medizinische Indikation aufgrund der weiterhin bestehenden Geschlechtsdysphorie und den Wunsch des Klägers, keine weiteren operativen Maßnahmen einzugehen, da diese mit Risiken verbunden seien. Ein Bericht des Dipl.-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten A. vom 26. Januar 2024 dokumentierte seit 2016 eine Behandlung mit Diagnosen wie sozialer Phobie, kombinierter Persönlichkeitsstörung, dissoziativer Sensibilitätsstörung und Transsexualismus. Die Klebe-Epithese wurde als beste Lösung zur genitalen Vervollständigung der Transition bewertet, da andere Alternativen als unzumutbar gälten.

5 Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst (MD), der in einem Gutachten vom 20. März 2024 die Leistungspflicht für Hilfsmittel zum Geschlechtsverkehr verneinte und darauf hinwies, dass Urinieren auch im Sitzen möglich sei. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 22. März 2024 ab.

6 Im Widerspruch vom 11. April 2024 verwies der Kläger auf mehrere erstinstanzliche Urteile, die Penis-Hoden-Epithesen als im Hilfsmittelverzeichnis gelistete und grundsätzlich von Krankenkassen zu genehmigende Hilfsmittel anerkennen würden. Diese Epithesen dienten sowohl dem Behinderungsausgleich als auch der Linderung des psychischen Drucks und damit der Krankenbehandlung gemäß dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Zudem sei bei Anerkennung eines Anspruchs auf chirurgische Eingriffe wie Mastektomie auch die Versorgung mit Epithesen zu gewähren, um nicht nur optisch, sondern auch funktional dem männlichen Geschlecht näherzukommen.

7 Die Beklagte ließ ein weiteres MD-Gutachten erstellen, das mit Datum vom 10. Juni 2024 zu dem Ergebnis kam, dass eine ausreichende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Leidensdrucks nicht erkennbar sei und eine Epithesenversorgung nur eine kompromisshafte Lösung darstelle, die keine körperliche Funktion ersetze. Zudem seien wirtschaftliche Alternativen vorhanden. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2024 zurückgewiesen.

8 Der Kläger hat am 27. September 2024 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben, mit der er seine Argumente wiederholt und wirtschaftliche Einwände zurückgewiesen hat, da der Kostenvoranschlag dem gängigen Vertragspreis entspreche und die Epithesen gegenüber einer Penisaufbauoperation wirtschaftlicher seien.

9 Nachdem das Sozialgericht weitere ärztliche Berichte eingeholt hatte, hat die Beklagte auf ein weiteres MD-Gutachten vom 21. März 2025 verwiesen, das die Diagnose Transsexualismus in den Unterlagen nicht bestätigte und stattdessen andere psychiatrische Diagnosen sah, die vorrangig psychotherapeutisch zu behandeln seien. Eine gezielte Behandlung des aus dem Transsexualismus resultierenden Leidensdrucks sei nicht dokumentiert.

10 Nach einem Erörterungstermin am 13. November 2025 hat die Beklagte ein weiteres MD-Gutachten vom 3. Dezember 2025 vorgelegt, demzufolge subjektive Belastungen wie Scham oder Unsicherheit allein keinen krankheitswertigen Zustand begründeten, der eine medizinisch notwendige Behandlung erfordere. Eine Epithese könne keine dauerhafte körperliche Veränderung bewirken, sondern lediglich eine äußerliche, situationsabhängige Kompensation darstellen. Die gesetzliche Krankenversicherung sei nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die primär der individuellen Lebensgestaltung, Identitätsbestätigung oder subjektiven Optimierung des Körperbildes dienten.

11 Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. Februar 2026 stattgegeben und die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit den begehrten Epithesen verurteilt. Die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Versorgung mit Epithesen bei Transsexualität ergebe sich aus § 27 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Versicherte hätten demnach Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese zur Erkennung, Heilung, Verhinderung der Verschlimmerung oder Linderung von Krankheitsbeschwerden notwendig sei. Zudem bestehe ein Anspruch auf Hilfsmittel, die erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung auszugleichen, sofern diese nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände gälten oder ausgeschlossen seien. Im vorliegenden Fall ergebe sich die vom Kläger geltend gemachte Frau-zu-Mann-Transidentität zweifelsfrei als Krankheit im Rechtssinne aus den vorgelegten Behandlungs- und Befundberichten. Die bereits erfolgte Personenstandsänderung, Hormontherapie und Mastektomie, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen worden seien, sowie die geschilderten psychischen Belastungen belegten einen behandlungsbedürftigen psychischen Zustand. Dieser resultiere aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Geschlechtsidentifikation, was zu erheblichem Leidensdruck führe. Weitere psychiatrische und psychotherapeutische Maßnahmen könnten den Leidensdruck nicht ausreichend mindern, und die Indikation für geschlechtsangleichende Maßnahmen gemäß der Begutachtungsanleitung des GKV-Spitzenverbandes vom 19. Mai 2009 lägen vor. Die Versorgung mit Epithesen werde als erforderlich angesehen, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern und das seelische Leiden des Klägers zu lindern. Die Epithesen ermöglichten dem Kläger, das weibliche Geschlecht in der Öffentlichkeit zu verbergen, was Schamgefühle mindere und Diskriminierung vorbeuge. Zudem erlaubten sie eine befriedigende Sexualität durch die Möglichkeit der Stimulation der Klitoris. Die Begutachtungsrichtlinien des MD und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigten, dass die Behandlung des Transsexualismus der Herstellung einer verbesserten Geschlechtskongruenz diene und die operative Transition als Goldstandard gelte. Die Argumentation der Beklagten, dass Epithesen nur eine kompromisshafte, äußerliche Kompensation ohne dauerhafte körperliche Veränderung darstellten, werde durch die Fortschreibung der Produktgruppe 35 im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V vom 21. April 2023 widerlegt, die die Penis-Hoden-Epithesen als medizinisch notwendige Hilfsmittel bei Frau-zu-Mann-Transitionen anerkenne. Die Epithesen seien funktional geeignet, die Geschlechtsdysphorie des Klägers zu mindern. Die S3-Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit“ sehe Epithesen als probatorische oder dauerhafte Alternative zu chirurgischen Peniskonstruktionen an. Angesichts der irreversiblen Folgen und hohen Komplikationsraten bei Phalloplastiken, wie Urethrastrikturen, Fisteln und Infektionen, die häufig zu erneuten Krankenhausaufenthalten führten, sei es nachvollziehbar, dass der Kläger die Versorgung mit Epithesen bevorzuge. Im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 19. Oktober 2023 (B 1 KR 16/22 R) gelte im vorliegenden Fall der dort genannte Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), der gebiete, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für bereits begonnene Behandlungen weiterhin übernehme.

12 Die Beklagte hat gegen das ihr am 17. Februar 2026 zugestellte Urteil am 13. März 2026 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe die Beklagte zu Unrecht zur Versorgung des Klägers mit zwei Penis-Hoden-Epithesen verurteilt. Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB V lägen nicht vor. Nach den wiederholt eingeholten sozialmedizinischen Stellungnahmen des MD seien die medizinischen Voraussetzungen für eine entsprechende Hilfsmittelversorgung nicht erfüllt. Insbesondere habe ein krankheitswertiger Leidensdruck im Zusammenhang mit einer Geschlechtsdysphorie, der durch psychiatrische oder psychotherapeutische Maßnahmen nicht ausreichend behandelbar wäre, nicht hinreichend festgestellt werden können. Vielmehr stünden nach den vorliegenden Befunden andere psychiatrische Diagnosen im Vordergrund, deren Behandlung vorrangig psychotherapeutisch zu erfolgen habe. Darüber hinaus stelle eine Epithese nach der sozialmedizinischen Bewertung lediglich eine äußerliche, situationsabhängige Kompensation dar, ohne eine körperliche Funktion zu ersetzen oder eine nachhaltige medizinische Behandlung zu ermöglichen. Soweit das Sozialgericht maßgeblich auf die Aufnahme entsprechender Produkte in das Hilfsmittelverzeichnis abstelle, begründe dies keinen eigenständigen Leistungsanspruch. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V habe lediglich Orientierungsfunktion und ersetze nicht die im Einzelfall erforderliche Prüfung der medizinischen Voraussetzungen. Den vorliegenden Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass eine psychotherapeutische/psychiatrische Behandlung des Leidensdrucks bisher in ausreichender Form erfolgt sei. Es sei davon auszugehen, dass sich innerhalb von ca. 10 Jahren eine genitalangleichende Operation amortisiere. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien auch die Voraussetzungen für eine genitalangleichende OP nicht erfüllt, da weiterhin von psychiatrischer/psychologischer Seite nicht nachgewiesen sei, welcher konkrete Leidensdruck aus dem Vorhandensein weiblicher Genitalien – die der Versicherte offensichtlich ja behalten wolle – resultiere und wie dieser konkrete Leidensdruck behandelt worden sei. Da der Leidensdruck bezüglich einzelner Körperregionen und therapeutisches Ansprechen individuell immer unterschiedlich sei, bedürfe es zur Beurteilung, ob/welche geschlechtsangleichenden Maßnahmen m individuellen Einzelfall erforderlich seien, immer auch einer individuellen Behandlung und Beurteilung.

13 Die Beklagte beantragt,

14 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Februar 2026 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15 Der Kläger beantragt,

16 die Berufung zurückzuweisen.

17 Er hat erwidert, die Beklagte begründe ihre Berufung im Wesentlichen mit einer sozialmedizinischen Stellungnahme des MD, wonach kein krankheitswerter Leidensdruck vorliege und die Epithese lediglich eine äußere, situationsabhängige Kompensation darstelle. Dem werde entgegengehalten, dass laut Hilfsmittelverzeichnis allein die festgestellte Transidentität Voraussetzung für eine Epithese sei. Diese liege beim Kläger unstreitig vor, was bereits durch die Änderung von Namen und Personenstand im Jahr 2013 unter Vorlage zweier psychiatrischer Gutachten bestätigt worden sei. Psychiatrische oder psychotherapeutische Maßnahmen könnten das Fehlen der primären männlichen Geschlechtsteile nicht ersetzen. Zudem erfülle die beantragte Penis-Hoden-Epithese durchaus körperliche Funktionen, da sie dem Kläger sowohl Geschlechtsverkehr als Mann als auch das Urinieren mithilfe eines Penis ermögliche. Darüber hinaus führe das Fehlen der männlichen Geschlechtsteile zu einer ständigen Konfrontation mit der noch nicht abgeschlossenen Angleichung des Geschlechts. Hinsichtlich des Wirtschaftlichkeitsgebots werde ausgeführt, dass ein Vergleich zwischen einer Operation und einer epithetischen Versorgung unzulässig sei, da es sich um unterschiedliche Behandlungsansätze handele. Zudem seien die geltend gemachten Kosten vertraglich vereinbart worden, weshalb das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt sei. Ferner habe der MD unzulässig rechtliche Bewertungen vorgenommen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 2023 sei auf die Versorgung mit Hilfsmitteln wie Penis-Hoden-Epithesen nicht unmittelbar anwendbar, da es sich überwiegend mit Fragen der Krankenbehandlung befasse. Der Kläger sei im Rahmen der Hilfsmittelversorgung als behindert anzusehen, da als Vergleichsmaßstab ein biologischer Mann heranzuziehen sei. Die Versorgung mit Penis-Hoden-Epithesen sei seit Jahren anerkannt und werde erfolgreich durchgeführt. Sowohl der GKV-Spitzenverband als auch das Bundesgesundheitsministerium hätten empfohlen, bis auf Weiteres an der bisherigen Praxis festzuhalten und kein Methodenbewertungsverfahren einzuleiten. Daraus werde geschlossen, dass Krankenkassen sich derzeit nicht auf das Fehlen eines solchen Verfahrens berufen dürften. Für bereits begonnene geschlechtsangleichende Maßnahmen müsse Vertrauensschutz bestehen. Sobald Krankenkassen Maßnahmen wie Hormontherapien oder Mastektomien genehmigt hätten, müsse dies auch für weitere Schritte der Angleichung gelten, etwa für die Versorgung mit Epithesen. Andernfalls würden Betroffene „auf halbem Weg“ zurückgelassen, obwohl die Maßnahmen medizinisch notwendig seien.

18 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Juni 2026 und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes ) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in dessen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versorgung mit zwei Penis-Hoden-Epithesen (Alltag mit Miktion und Geschlechtsverkehr), wobei der erkennende Senat die begehrte Hilfsmittelversorgung sowohl als den Erfolg der Krankenbehandlung sichernd als auch als unmittelbaren Behinderungsausgleich – bei dem Kläger handelt es sich mittlerweile um einen Mann, dem Penis und Hoden fehlen, die zu ersetzen sind (s. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom selben Tag – L 1 KR 96/25) – ansieht.

20 Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Bewertung.

21 Zunächst ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte die Diagnose der Transsexualität weiter in Zweifel zu ziehen scheint. Das Sozialgericht hat zutreffend dargestellt, dass bei der Lebens-, Leidens- und Behandlungshistorie des Klägers kein Zweifel an dem Bestehen einer Transsexualität gerechtfertigt ist. Die Beklagte hat zudem eine ganze Reihe von Maßnahmen finanziert, die voraussetzen, dass eine Transsexualität vorliegt. Ihre jetzige Argumentation setzt sich dazu in deutlichen Widerspruch.

22 Auch verkennt die Beklagte, dass im Rahmen einer sich über viele Jahre hinziehenden geschlechtsangleichenden Behandlung nicht von vornherein ein konkreter Behandlungsplan vorliegen kann, der jeden einzelnen Schritt im Voraus konkret benennt. Es handelt sich vielmehr um einen sich entwickelnden Prozess, in dem die Geschlechtsinkongruenz, das darauf aufbauende Behandlungskonzept und das jeweilige Behandlungsziel unter Berücksichtigung des bestehenden Leidensdrucks nach dem Konzept der partizipativen Entscheidungsfindung individuell festgelegt werden, d. h. die Trans-Personen wägen gemeinsam mit den Behandelnden alle Vor- und Nachteile ab und treffen ihre Entscheidungen für oder gegen einzelne Behandlungen oder Behandlungsschritte im Austausch (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.10.2023 – B 1 KR 16/22 R, Rn. 29 m.w.N.).

23 Der erkennende Senat sieht die Geschlechtsangleichung als eine einheitliche Behandlung in dem Sinne an, dass vorab deren Erforderlichkeit insgesamt geprüft werden muss. Nach Beginn der aus mehreren Teilen bestehenden Behandlung ist diese nicht mehr in Frage zu stellen. Dass auch das BSG dies so sieht, ergibt sich aus dessen Entscheidung vom 19.10.2023 – B 1 KR 16/22 R –, in der ja gerade die Aufgabe des G-BA darin gesehen wird, die Art und Weise der Indikationsstellung für die dann aus mehreren Maßnahmen bestehende Angleichung zu regeln (vgl. dortige Rn. 32). In seinem Urteil vom 11.9.2012 – B 1 KR 9/12 R – hat das BSG betont, dass bei Transsexuellen eine Operation zur Herbeiführung einer deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eine gebotene medizinische Maßnahme sein kann und dass, wenn bereits eine genitalverändernde Operation durchgeführt worden ist, eine erneute Prüfung, ob die Linderung des aus dem Transsexualismus resultierenden psychischen Leidensdrucks allein durch nicht operative Behandlungsmaßnahmen noch in ausreichendem Umfang möglich ist, grundsätzlich entbehrlich ist. Fraglich kann dann alleine noch sein, ob bestimmte gewünschte Maßnahmen für eine Geschlechtsangleichung nicht erforderlich sind (z.B. spezielle Wünsche wie Umformung von Körperbereichen, Fettabsaugungen, besondere Haarverpflanzungen). Aber das steht für eine Angleichung der primären Geschlechtsorgane außer Frage. Anderenfalls müsste der Versicherte immer befürchten, dass die Krankenkasse ihm auf halben Weg zur vollständigen Geschlechtsangleichung für eine bestimmte Maßnahme den nötigen Leidensdruck abspricht mit der Folge, dass eine ohnehin schon zwischen zwei Welten verlorene Person „halb fertig“ stehengelassen wird. Der Senat hält ein solches Vorgehen für abwegig.

24 Letztlich gründet sich darauf auch der vom BSG in seinen Entscheidungen vom 19.10.2023 – B 1 KR 16/22 R – und 28.8.2024 – B 1 KR 28/23 R – konstituierte Vertrauensschutz für bereits zuvor begonnene Behandlungen.

25 Dieser Vertrauensschutz gebührt auch dem hiesigen Kläger, der seit 2011 öffentlich als Mann lebt, seit 2013 eine Testosterontherapie erhält, sich 2014 einer Mastektomie unterzog und dessen Personenstands- und Namensänderung 2013 erfolgte.

26 Ist damit die Indikation für eine geschlechtsangleichende Behandlung gestellt und sind bereits körperverändernde Maßnahmen durchgeführt worden, ist es rechtlich unzulässig, diese noch einmal in Frage zu stellen. Ist damit von dem Erfordernis einer Geschlechtsangleichung auszugehen und ist nicht in Abrede zu stellen, dass dazu die Angleichung der primären Geschlechtsorgane zählt, dann verbietet es sich, z.B. danach zu fragen, ob ein Urinieren auch ohne eine Angleichung (sei es durch Operation oder Epithese) mit den weiblichen Geschlechtsorganen möglich ist. Denn es geht nicht um Funktionalität (die war beim ursprünglich vollständig weiblichen Körper ohne Zweifel gegeben), sondern gerade um die Angleichung an das männliche Geschlecht. Damit geht es also vor allem um das biologisch geschlechtliche Aussehen und nur insoweit um die Funktionalität, wie sie geschlechtsspezifisch ist. Die Angleichung der hier in Rede stehenden primären Geschlechtsmerkmale erfolgt dabei sicher am intensivsten durch Operation. Dabei handelt es sich jedoch um einen Eingriff an einem an sich intakten Organ, und das BSG betont auch in seiner Entscheidung aus 2023 die hohen Anforderungen für einen solchen Eingriff. Wenn ein solcher Eingriff vermieden werden kann, weil der Versicherte ihn als Ergebnis einer Abwägung der Risiken mit der anderweitigen, weniger eingriffsintensiven Möglichkeit einer Epithese nicht vornehmen lassen will, dann ist das nicht nur der Systematik des SGB V immanenter, sondern auch im Sinne der körperlichen Gesundheit des Versicherten im Hinblick auf die OP-Risiken.

27 In diesem Zusammenhang ist es auch irrelevant, ob die Operation auf lange Sicht für die Krankenkasse kostengünstiger wäre. Es geht nicht um Rechenpositionen, sondern um das körperliche und seelische Wohl des Betroffenen. Die Operation an einem an sich intakten Organ ist immer die ultima ratio. Sie ist dann zulässig, wenn sich der Leidensdruck nicht anders behandeln lässt.

28 Dass der hiesige Kläger im Laufe seiner mehrjährigen Behandlung jedenfalls vorerst wegen gesundheitlicher Bedenken von dem letzten Schritt der Angleichung durch operative Herstellung männlicher primärer Geschlechtsorgane Abstand genommen hat, ist danach nachvollziehbar und unschädlich sowie lediglich die Ausprägung seines individuellen Behandlungskonzepts. Dass jedenfalls vorerst die Angleichung an das männliche Erscheinungsbild durch Versorgung mit Penis-Hoden-Epithesen, soweit wie ohne weitere, von der Transperson ohnehin nicht abzuverlangende (s. BSG, Urteil vom 11.9.2012 – B 1 KR 9/12 R) operative Maßnahmen möglich, erfolgen soll, entspricht schließlich dem, was in der einschlägigen S3-Leitlinie als eine Behandlungsvariante beschrieben wird, die auch als mögliche dauerhafte Lösung im Einzelfall genannt wird.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

30 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.