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2 UFH 3/26•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, 2026-07-09, 2 UFH 3/26
2 UFH 3/26Tribunale superiore9 lug 2026
1. Im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes verschiedener Gerichtszweige aufgrund von Zweifeln über die Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung gemäß § 17a GVG ist im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege ausnahmsweise ein deklaratorisches Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung von § 5 FamFG, § 36 Abs. 1 ZPO oder § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zulässig (Anschluss an BGH, Beschluss vom 6.10.2021 – XII ARZ 35/21 - NJW 2021, 3470). 2. Die grundsätzliche Bindung einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 und ggf. Abs. 6 GVG entfällt ausnahmsweise, wenn die Verweisungsentscheidung auf gravierenden Verfahrensfehlern beruht. 3. Macht der überlebende Ehegatte neben dem „kleinen“ Pflichtteil nach §§ 1371 Abs. 2, 1931 Abs. 1 BGB Zugewinnausgleichsansprüche gemäß §§ 1373 ff. BGB geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für den Zugewinnausgleichsanspruch aber das Familiengericht gemäß §§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 261 Abs. 1 FamFG zuständig (Anschluss an BGH, Urteil vom 18.11.1982 - IX ZR 91/81, NJW 1983, 388, beck-online; OLG München, Beschluss vom 23.06.2023, 33 W 460/23e, NJOZ 2023, 1128).
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 2 UFH 3/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2026:0709.2UFH3.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Das Amtsgericht Hamburg – Familiengericht – wird als das für die Führung des Güterrechtsverfahrens zuständige Gericht bestimmt.
I.
1 Gegenstand des Gerichtsbestimmungsverfahrens ist die Rechtswegzuständigkeit für ein Güterrechtsverfahren.
2 Die Antragstellerin macht mit dem verfahrenseinleitenden Stufenantrag vom 22.10.2025 Zugewinnausgleichsansprüche nach § 1371 Abs. 2 BGB gegen die Erben ihres verstorbenen Ehemannes geltend. Das angerufene Amtsgericht – Familiengericht – wies mit Eingangsverfügung vom 21.11.2025 nur die Antragstellerin darauf hin, es halte sich für unzuständig, weil der Antrag keine Familienstreitsache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sei. Das Familiengericht regte an, einen Verweisungsantrag zu stellen, und wies darauf hin, der Antrag sei der Gegenseite bisher nicht zugestellt worden. Die Antragstellerin führte in ihrer Stellungnahme vom 28.11.2025 aus, sie halte gleichwohl das Familiengericht für zuständig, und verwies auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des OLG München; lediglich hilfsweise für den Fall, dass das Familiengericht bei seiner Auffassung bleibe, beantragte die Antragstellerin Verweisung an das Landgericht Hamburg.
3 Mit Beschluss vom 03.12.2025, der wiederum allein der Antragstellerin bekannt gegeben wurde, erklärte sich das Familiengericht für unzuständig und verwies das Verfahren gemäß § 17a Abs. 2 und Abs. 6 GVG an das Landgericht Hamburg. Das Familiengericht erteilte in diesem Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung dahin, dass der Beschluss mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar sei.
4 Mit Eingangsverfügung vom 02.01.2026 verfügte das Landgericht die formlose Übersendung der Antragschrift an alle vier Antragsgegner und kündigte an, die Sache dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen, weil das Familiengericht tatsächlich zuständig sei, der Verweisungsbeschluss mangels rechtlichen Gehörs willkürlich ergangen sei und außerdem eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung enthalte. Mit Beschluss vom 27.01.2026 erklärte sich das Landgericht Hamburg seinerseits für unzuständig und legte das Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
5 In dem zunächst beim 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts geführten Zuständigkeitsbestimmungsverfahren wiederholte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.02.2026 ihre Auffassung zur Zuständigkeit des Familiengerichts. Die Antragsgegnerin zu 2) führte zunächst mit Schriftsatz vom 05.02.2026 aus, für den Antrag auf Zugewinnausgleich sei bekanntermaßen nicht das Landgericht, sondern das Familiengericht zuständig; mit weiterem Schriftsatz vom 17.02.2026 führt die Antragsgegnerin zu 2) aus, die Antragstellerin hätte gegen den Verweisungsbeschluss des Familiengerichts vom 03.12.2025 richtigerweise sofortige Beschwerde einlegen müssen, was sie aber nicht getan habe, weshalb sich das Verfahren offenbar erledigt habe. Dieser Auffassung schlossen sich die Antragsgegner zu 1), 3) und 4) mit in der Sache jeweils gleichlautenden Stellungnahmen vom 19.02.2026, 05.03.2026 und 25.03.2026 an.
6 Mit Verfügung der Vorsitzenden des 6. Zivilsenates des HansOLG vom 27.04.2026 wurde das Gerichtsbestimmungserfahren an den erkennenden 2. Familiensenat abgegeben.
II.
7 Die Vorlage ist zulässig. Das Hanseatische Oberlandesgericht ist in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO und § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG für die Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig.
8 Grundsätzlich ist zwar bei Streitigkeiten über den zulässigen Rechtsweg kein Bestimmungsverfahren eröffnet. Der Beschluss, mit dem der beschrittene Rechtsweg für unzulässig erklärt wird, ist vielmehr selbst dann, wenn die Verweisung an das Gericht des anderen Rechtsweges gesetzeswidrig erfolgt, nach Rechtskraft hinsichtlich des Rechtsweges gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend und darf vom aufnehmenden Gericht insoweit weder inhaltlich überprüft noch durch Anrufung eines Obergerichts zur Zuständigkeitsbestimmung unterlaufen werden. Das gilt auch für die interne Verfahrenszuständigkeit zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen (Sternal/Sternal, 22. Aufl. 2025, FamFG § 1 Rn. 59; Zöller-Lückemann, ZPO, 36. Aufl. 2026, GVG § 17 a Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24.02.2000, III ZB 33/99, NJW 2000, 1343).
9 Gleichwohl ist nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, ausnahmsweise ein deklaratorisches Bestimmungsverfahren bei einem Kompetenzkonflikt verschiedener Gerichtszweige in analoger Anwendung von § 5 FamFG, § 36 Abs. 1 ZPO oder § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zulässig (Sternal/Sternal, 22. Aufl. 2025, FamFG § 1 Rn. 60a, beck-online, mit weiteren Nachweisen; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 17a Rn. 18; Anders/Gehle/Vogt-Beheim, 84. Aufl. 2026, GVG § 17a Rn. 25). Denn obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den eigenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine Zuständigkeitsbestimmung in Analogie zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO oder § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschluss vom 20.04.2021 – X ARZ 562/20, BeckRS 2021, 11171, beck-online; Beschluss vom 6.10.2021 – XII ARZ 35/21 - NJW 2021, 3470 Rn. 5, beck-online).
10 Das Amtsgericht Hamburg – Familiengericht – ist als zuständiges Gericht zu bestimmen.
11 a) Die im Beschluss des Amtsgerichts vom 03.12.2025 gemäß § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GVG ausgesprochene Rechtswegverweisung an eine Zivilkammer des Landgerichts bindet ausnahmsweise nicht.
12 (1) Die grundsätzliche Bindungswirkung der Rechtswegverweisung entfällt ausnahmsweise bei extremen Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften (Sternal/Sternal, 22. Aufl. 2025, FamFG § 1 Rn. 60a; Zöller-Lückemann, ZPO, 36. Aufl. 2026, GVG § 17 a Rn. 13; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 17 Rn. 44; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 17a Rn. 17; BeckOK GVG/Gerhold, 31. Ed. 15.5.2026, GVG § 17a Rn. 9). Das wird beispielsweise angenommen, wenn die Rechtswegverweisung objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGH, Beschluss vom 24.02.2000 – III ZB 33/99, NJW 2000, 1343), die Verweisung sich in nicht mehr hinnehmbarer Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (BGH, Beschluss vom 13.11.2001, X ARX 266/01, NJW-RR 2002, 713) oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht (BAG, Beschluss vom 09.02.2006 – 5 AS 1/06, NJW 2006, 1371). Eine Rechtswegverweisung entfaltet auch dann keine Bindungswirkung, wenn sie vor Rechtshängigkeit der Klage ausgesprochen wird (BAG, Beschluss vom 09.02.2006, a.a.O; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 17 Rn. 44).
13 (2) Die vorliegend dargestellten engen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Bindungswirkung entfällt, sind vorliegend wegen des Zusammentreffens mehrerer schwerwiegender Verfahrensmängel gegeben. Die Rechtswegverweisung ist ohne Rechtshängigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags ausgesprochen worden. Die Antragsgegner hatten vor Ausspruch der Verweisung weder Kenntnis vom Verfahren noch rechtliches Gehör zur beabsichtigten Verweisung erhalten. Inhaltlich setzt sich die Verweisungsentscheidung nicht mit der von Antragstellerseite aufgeführten Rechtsprechung auseinander, wonach der verfahrensgegenständliche Antrag eine Familiensache betrifft. Die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im Verweisungsbeschluss hat den falschen Anschein fehlender Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses erweckt und die Einlegung der nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG vorgesehenen sofortigen Beschwerde jedenfalls erheblich erschwert. Schließlich hat die unterbliebene Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses an die Antragsgegner diese überhaupt daran gehindert, die fehlerhafte Verweisung mit dem vorgesehenen Rechtsbehelf korrigieren zu lassen, jedenfalls bevor die Akte an das Landgericht Hamburg weitergeleitet und den Antragsgegnern von dort Akteneinsicht gewährt worden war.
14 b) Der vorliegende Antrag betrifft eine in die Zuständigkeit des Familiengerichts gehörende Familiensache im Sinne von § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG.
15 Macht der überlebende Ehegatte neben dem Pflichtteil aufgrund des nicht erhöhten Ehegattenerbteils nach §§ 1371 Abs. 2, 1931 Abs. 1 BGB Zugewinnausgleichsansprüche gemäß §§ 1373 ff. BGB geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für den Zugewinnausgleichsanspruch aber das Familiengericht gemäß §§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 261 Abs. 1 FamFG zuständig (BGH, Urteil vom 18.11.1982 - IX ZR 91/81, NJW 1983, 388, beck-online; OLG München, Beschluss vom 23.06.2023, 33 W 460/23e, NJOZ 2023, 1128).
16 Hier macht die Antragstellerin ausweislich ihrer Begründung in der Antragschrift vom 22.10.2025, dort Seite 3, ausdrücklich Zugewinnausgleichsansprüche als enterbte Ehegattin gemäß §§ 1371 Abs. 2, 1378 BGB geltend.
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