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L 4 AY 24/26 B ER•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2026-07-06, L 4 AY 24/26 B ER
L 4 AY 24/26 B ERTribunale delle assicurazioni sociali / 4a divisione6 lug 2026
1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel, dass § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist 2. Der Gesetzgeber kann den Bezug existenzsichernder Leistungen grundsätzlich an die Erfüllung der Obliegenheit knüpfen, tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21). Dieser existenzsicherungsrechtliche Nachranggrundsatz umfasst grundsätzlich auch die Vermeidung von Bedürftigkeit durch Ausreise aus dem Bundesgebiet als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe 3. Die unter § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG fallenden Personen können jederzeit in den für sie zuständigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren und die ihnen dort zustehenden Sozialleistungen einfordern. Mit der Gewährung internationalen Schutzes sind im Staat der Anerkennung Sozialhilfeleistungen wie für Inländer zu gewähren, für subsidiär Schutzberechtigte wenigstens Kernleistungen (Art. 31 VO (EU) 2024/1347; zuvor Art. 29 RL 2011/95/EU); in anderen Staaten als dem der Anerkennung internationalen Schutzes besteht diese Verpflichtung nicht. Hieran knüpft der Leistungsausschluss im AsylbLG an. 4. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verbietet es vor diesem Hintergrund nicht, die Verantwortung für die Gewährleistung des Existenzminimums entsprechend der unionsrechtlichen Zuständigkeitsordnung demjenigen Staat zuzuweisen, der der betroffenen Person bereits internationalen Schutz gewährt hat, zumal das Unionsrecht auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beruht, dass das Unionsrecht beachtet wird und die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Grundrechtecharta (GRCh) anerkannten Grundrechte zu bieten (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17). 5. Für die Annahme der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG sprechen im Übrigen die in § 1 Abs. 4 AsylbLG vorgesehenen Ansprüche auf Überbrückungsleistungen (Sätze 2 bis 5) und Härtefallleistungen (Satz 6). Die Regelung über Härtefallleistungen ermöglicht nicht zuletzt die Berücksichtigung besonderer, in den persönlichen Verhältnissen der Antragsteller wurzelnder Umstände. Hierzu können etwa besondere Vulnerabilität oder krankheits- bzw. behinderungsbedingte Einschränkungen der Reisefähigkeit gehören, wenn sie im Einzelfall eine zeitnahe Rückkehr in den schutzgewährenden Staat erheblich erschweren oder vorübergehend ausschließen. 6. Der Senat hat im Übrigen auch keine Bedenken an der Vereinbarkeit von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG mit Unionsrecht. Soweit der EuGH auf Vorlage des BSG (Beschluss vom 25.7.2024 – B 8 AY 6/23 R) mit Urteil vom 4. Juni 2026 (C-621/24) entschieden hat, dass Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Buchstabe g) der sog. Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) einer Regelung, wie sie in § 1a Abs. 7 AsylbLG (i.d.F. bis 30.10.2024) enthalten war, entgegensteht, weil sowohl Kleidung als auch Geldleistungen für den täglichen Bedarf zum unionsrechtlich garantierten Leistungsniveau gehören, betrifft dies ausschließlich Asylbewerber im Dublin-Verfahren, nicht hingegen Personen, denen – wie dem hiesigen Antragsteller – bereits Schutz in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt wurde. Für sie gilt die sog. Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 (zuvor Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU), die die Sozialleistungsverpflichtung ausdrücklich dem schutzgewährenden Mitgliedstaat zuweist. Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 9. Juni 2026, S 61 AY 301/26 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-06
Aktenzeichen: L 4 AY 24/26 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0706.L4AY24.26BER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 AsylbLG, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel, dass § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist
Der Gesetzgeber kann den Bezug existenzsichernder Leistungen grundsätzlich an die Erfüllung der Obliegenheit knüpfen, tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21). Dieser existenzsicherungsrechtliche Nachranggrundsatz umfasst grundsätzlich auch die Vermeidung von Bedürftigkeit durch Ausreise aus dem Bundesgebiet als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe
Die unter § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG fallenden Personen können jederzeit in den für sie zuständigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren und die ihnen dort zustehenden Sozialleistungen einfordern. Mit der Gewährung internationalen Schutzes sind im Staat der Anerkennung Sozialhilfeleistungen wie für Inländer zu gewähren, für subsidiär Schutzberechtigte wenigstens Kernleistungen (Art. 31 VO (EU) 2024/1347; zuvor Art. 29 RL 2011/95/EU); in anderen Staaten als dem der Anerkennung internationalen Schutzes besteht diese Verpflichtung nicht. Hieran knüpft der Leistungsausschluss im AsylbLG an.
Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verbietet es vor diesem Hintergrund nicht, die Verantwortung für die Gewährleistung des Existenzminimums entsprechend der unionsrechtlichen Zuständigkeitsordnung demjenigen Staat zuzuweisen, der der betroffenen Person bereits internationalen Schutz gewährt hat, zumal das Unionsrecht auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beruht, dass das Unionsrecht beachtet wird und die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Grundrechtecharta (GRCh) anerkannten Grundrechte zu bieten (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17).
Für die Annahme der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG sprechen im Übrigen die in § 1 Abs. 4 AsylbLG vorgesehenen Ansprüche auf Überbrückungsleistungen (Sätze 2 bis 5) und Härtefallleistungen (Satz 6). Die Regelung über Härtefallleistungen ermöglicht nicht zuletzt die Berücksichtigung besonderer, in den persönlichen Verhältnissen der Antragsteller wurzelnder Umstände. Hierzu können etwa besondere Vulnerabilität oder krankheits- bzw. behinderungsbedingte Einschränkungen der Reisefähigkeit gehören, wenn sie im Einzelfall eine zeitnahe Rückkehr in den schutzgewährenden Staat erheblich erschweren oder vorübergehend ausschließen.
Der Senat hat im Übrigen auch keine Bedenken an der Vereinbarkeit von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG mit Unionsrecht. Soweit der EuGH auf Vorlage des BSG (Beschluss vom 25.7.2024 – B 8 AY 6/23 R) mit Urteil vom 4. Juni 2026 (C-621/24) entschieden hat, dass Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Buchstabe g) der sog. Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) einer Regelung, wie sie in § 1a Abs. 7 AsylbLG (i.d.F. bis 30.10.2024) enthalten war, entgegensteht, weil sowohl Kleidung als auch Geldleistungen für den täglichen Bedarf zum unionsrechtlich garantierten Leistungsniveau gehören, betrifft dies ausschließlich Asylbewerber im Dublin-Verfahren, nicht hingegen Personen, denen – wie dem hiesigen Antragsteller – bereits Schutz in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt wurde. Für sie gilt die sog. Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 (zuvor Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU), die die Sozialleistungsverpflichtung ausdrücklich dem schutzgewährenden Mitgliedstaat zuweist.
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 9. Juni 2026, S 61 AY 301/26 ER, Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juni 2026 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 25. März 2026 abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juni 2026 ist auch begründet.
2 Zu Unrecht hat das Sozialgericht – bei nicht zu beanstandender gleichzeitiger Ablehnung des daneben gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 4. März 2026 gegen den Bescheid vom 4. Februar 2026 – die Antragsgegnerin nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab Eilantragstellung am 25. März 2026 Grundleistungen nach den §§ 3 und 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. September 2026 oder bis zur tatsächlichen Ausreise des Antragstellers aus der Bundesrepublik – unter Anrechnung bereits als Sachleistung erbrachter Leistungen – zu gewähren.
3 Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, d.h. einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Dazu hat der Antragsteller die den Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 29.7.2003 – 2 BvR 311/03). Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ausschließlich auf eine sorgfältige und hinreichend substantiierte Folgenabwägung kommt es nur an, soweit eine – nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende – Rechtmäßigkeitsprüfung nicht möglich ist (zu allem: BVerfG, Beschluss vom 14.9.2016 – 1 BvR 1335/13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6.8.2014 – 1 BvR 1453/12 –, mit dem Hinweis, dass neben der im dortigen Ausgangsverfahren durchgeführten summarischen Prüfung für eine Folgenabwägung kein Raum mehr verbleibe; dazu auch Burkiczak, SGb 2015, 151, 152).
4 Vorliegend kann die materielle Rechtslage hinreichend zuverlässig beurteilt werden. Danach hat der 23 Jahre alte, in einer Erstaufnahmeeinrichtung in H. untergebrachte und dort verpflegte Antragsteller, der die a. Staatsangehörigkeit besitzt und dem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. November 2025 letztmalig noch für Dezember 2025 uneingeschränkte Grundleistungen nach den §§ 3 und 3a AsylbLG in Höhe von 196 Euro (notwendiger persönlicher Bedarf, s. Ziff. 1, Tabelle 1, der Anlage 4 zur Fachanweisung zum AsylbLG der Antragsgegnerin, Gz. SI 22 / 507.12-7-0-1, Stand: 13.11.2025) abzüglich 27,50 Euro für das Deutschland-Ticket bewilligt hatte, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
5 Einem Anspruch des Antragstellers auf Leistungen im vorgenannten Umfang steht § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG (in den insoweit jeweils unveränderten Fassungen vom 25.10.2024 und 23.4.2026) entgegen. Danach haben Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nr. 5 der Vorschrift, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Für diesen Personenkreis sieht § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 5 AsylbLG lediglich eingeschränkte Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise aus der Bundesrepublik vor, soweit nicht ein Härtefall i.S.d. Satz 6 vorliegt. Dies ist der Annahme geschuldet, dass es sich bei dem betroffenen Personenkreis grundsätzlich um Ausländer handelt, bei denen typisierend davon auszugehen ist, dass sie erst vor sehr kurzer Zeit nach Deutschland eingereist sind, so dass es für sie im Regelfall mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein wird, kurzfristig in das Land zurückzukehren, durch das ihnen internationaler Schutz gewährt worden ist, solange dieser Schutz fortbesteht (BT-Drs. 19/10047, 51; Korff, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 1.3.2026, § 1 Rn. 22a).
6 Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG liegen hier vor. Der Antragsteller ist i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 20. Mai 2025, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg mit Urteil vom 19. November 2025 abgewiesen (12 A 4005/25). Dem Antragsteller wurde von Griechenland bereits am 9. August 2024 internationaler Schutz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz zuerkannt. Er besitzt einen bis zum 18. September 2029 gültigen griechischen Reisepass für Flüchtlinge und einen bis zum 8. August 2027 gültigen griechischen elektronischen Aufenthaltstitel.
7 Der Senat hat, anders als das Sozialgericht, keine ernstlichen Zweifel, dass § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist (ebenso LSG Bayern, Beschluss vom 15.6.2026 – L 8 AY 43/26 B ER –, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.8.2021 – L 23 AY 10/21 B ER –, zu § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG in der Fassung vom 15.8.2019, Treichel, in: Ehrmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, GK Sozialrechtsberatung, 3. Aufl. 2023, § 1 Rn. 72: § 1 Abs. 4 AsylbLG sei insgesamt verfassungsgemäß; a.A. Frerichs, in: jurisPK-AsylbLG, Stand: 15.4.2026, § 1 Rn. 54, SG Hamburg, Beschluss vom 11.6.2026 – S 28 AY 471/26 ER – und Beschluss vom 9.6.2026 – S 28 AY 428/26 ER).
8 Der unmittelbar verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gewährleistet jedem Menschen, der sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält, die Sicherung der für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen materiellen Voraussetzungen (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u.a.; Urteil vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10 u.a.). Er umfasst das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (BVerfG, Urteil vom 18.7.2012, a.a.O.). Die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, a.a.O.). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig (BVerfG, a.a.O.).
9 Das Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz ist zwar dem Grunde nach unverfügbar, aber, anders als die Menschenwürdegarantie selbst, nicht absolut geschützt, weshalb es kein Recht auf voraussetzungslose Gewährung existenzsichernder Leistungen gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.7.2010 – 1 BvR 2556/09) und es folglich auch nicht ohne Weiteres zur Verletzung des Grundrechts führt, wenn der Anspruch auf solche Leistungen neben der Hilfebedürftigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird (Janda, info also 2020, 103, 106). So kann der Gesetzgeber den Bezug existenzsichernder Leistungen grundsätzlich an die Erfüllung der Obliegenheit knüpfen, tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21; s. auch Berlit, info also 2013, 105, 201). Dieser existenzsicherungsrechtliche Nachranggrundsatz umfasst grundsätzlich auch die Vermeidung von Bedürftigkeit durch Ausreise aus dem Bundesgebiet als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe (BSG, Urteil vom 29.3.2022 – B 4 AS 2/21 R –, zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) Zweites Buch Sozialgesetzbuch und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch).
10 Der Umstand, dass auch Ausländer in den persönlichen Gewährleistungsbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums fallen, wenn sie sich im Inland aufhalten, sagt indes nichts über dessen sachlichen Gewährleistungsbereich aus (BSG, a.a.O.). Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 (a.a.O.) und insbesondere der dortigen Formulierung, das Existenzminimum müsse in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein. Denn die dortigen Ausführungen bezogen sich zum einen nur auf die – vorliegend nicht in Rede stehende – Frage der höhenmäßigen Bemessung des Bedarfs (keine pauschale Differenzierung durch den Gesetzgeber nach dem Aufenthaltsstatus bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums), nicht aber auf die davon zu trennende Frage der Zumutbarkeit anderweitiger Bedarfsdeckung und Bedarfsvermeidung. Zum anderen betrafen sie nur den von § 1 Abs. 1 AsylbLG erfassten Personenkreis, bei dem der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass diesem eine Rückreise in das Heimatland gegenwärtig nicht möglich oder zumutbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.3.2022, a.a.O.).
11 Dies ist bei dem Personenkreis des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG – in Bezug auf den asylrechtlich zuständigen EU-Mitgliedstaat – anders. Die Vorschrift weist die Verantwortung für die betroffene Person demjenigen Mitgliedstaat zu, der bereits internationalen Schutz gewährt hat. Die unter § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG fallenden Personen können jederzeit in den für sie zuständigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren und die ihnen dort zustehenden Sozialleistungen einfordern (Dollinger, ZRP 2019, S. 130, 131 f.). § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG bringt anerkannte Flüchtlinge folglich nicht in eine ausweglose Lage. Sie können sich normativ darauf verlassen, dass ihre Existenz vom zuständigen EU-Mitgliedstaat gewährleistet wird (Dollinger, a.a.O., 132). Mit der Gewährung internationalen Schutzes sind im Staat der Anerkennung Sozialhilfeleistungen wie für Inländer zu gewähren, für subsidiär Schutzberechtigte wenigstens Kernleistungen (Art. 31 VO (EU) 2024/1347; zuvor Art. 29 RL 2011/95/EU); in anderen Staaten als dem der Anerkennung internationalen Schutzes besteht diese Verpflichtung nicht. Hieran knüpft der Leistungsausschluss im AsylbLG an (Leopold, in: Grube/Wahrendorf/Flint, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 1 Rn. 82, unter Hinweis auf Oppermann, ZESAR 2020, 305, 306).
12 Auch die Rechtsprechung des BVerfG, wonach migrationspolitische Erwägungen kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen können (BVerfG, Urteil vom 18.7.2012, a.a.O., sowie Beschluss vom 19.10.2022, a.a.O.), begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylbLG. Sie betraf Fallgestaltungen, in denen die Bundesrepublik selbst existenzsichernde Leistungen schuldete und deren Umfang mit dem Ziel begrenzen wollte, Anreize zur Migration zu vermindern. Aus dieser Rechtsprechung zur Leistungsbemessung folgt jedoch nicht, dass die Bundesrepublik ungeachtet unionsrechtlicher Zuständigkeitsregelungen in jedem Fall verpflichtet wäre, das Existenzminimum dauerhaft sicherzustellen, obwohl ein anderer Mitgliedstaat für den Aufenthalt der betroffenen Person verantwortlich ist und dort ein gesicherter Aufenthaltsstatus und ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen besteht.
13 Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verbietet es vor diesem Hintergrund nicht, die Verantwortung für die Gewährleistung des Existenzminimums entsprechend der unionsrechtlichen Zuständigkeitsordnung demjenigen Staat zuzuweisen, der der betroffenen Person bereits internationalen Schutz gewährt hat, zumal das Unionsrecht auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beruht, dass das Unionsrecht beachtet wird und die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Grundrechtecharta (GRCh) anerkannten Grundrechte zu bieten (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, wonach die Überstellung eines Asylantragstellers im Dublin-Verfahren nach dem unionsrechtlichen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nur in einer Situation extremer materieller Not im zuständigen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist). Ein Wahlrecht in das günstigste Migrationssozialrecht besteht für bereits in einem EU-Mitgliedstaat anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht (vgl. Dollinger, a.a.O., S. 131).
14 Für die Annahme der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG sprechen im Übrigen die in § 1 Abs. 4 AsylbLG vorgesehenen Ansprüche auf Überbrückungsleistungen (Sätze 2 bis 5) und Härtefallleistungen (Satz 6). Die Regelung über Härtefallleistungen ermöglicht nicht zuletzt die Berücksichtigung besonderer, in den persönlichen Verhältnissen der Antragsteller wurzelnder Umstände. Hierzu können etwa besondere Vulnerabilität oder krankheits- bzw. behinderungsbedingte Einschränkungen der Reisefähigkeit gehören, wenn sie im Einzelfall eine zeitnahe Rückkehr in den schutzgewährenden Staat erheblich erschweren oder vorübergehend ausschließen (vgl. Dollinger, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 1 Rn. 156).
15 Dem Antragsteller ist die Rückkehr nach Griechenland hingegen rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Der Senat verweist auf die Ausführungen des VG Hamburg in seinem den Antragsteller betreffenden Urteil vom 19. November 2025. Danach würden Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland bei ihrer Rückkehr weitgehend sich selbst überlassen. Sie erhielten grundsätzlich keine Informationen oder Hinweise zu Unterbringungsmöglichkeiten oder zu den Schritten, die sie unternehmen müssten, um ihre Rechte in Griechenland geltend zu machen. Staatliche oder staatlich finanzierte Unterkünfte gebe es für zurückkehrende international Schutzberechtigte ebenso wenig wie Sozialwohnungen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach ihrer Rückkehr erhebliche Schwierigkeiten hätten, auf dem freien Wohnungsmarkt eine reguläre Unterkunft anzumieten. Auch sei die dauerhafte Aufnahme in einer Obdachlosenunterkunft unwahrscheinlich. Gleichwohl stelle Obdachlosigkeit unter international Schutzberechtigten in Griechenland kein Massenphänomen dar. Dies dürfte u.a. auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten sowie die Unterstützung durch private Akteure zurückzuführen sein. Häufig fänden international Schutzberechtigte über Netzwerke eine Schlafgelegenheit in informell vermieteten, überbelegten Wohnungen, wo sie für eine relativ geringe Miete mit vielen anderen Personen zusammenlebten. Neben der Frage der Unterkunft sei es beachtlich wahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte nicht nur vorübergehend keine Sozialleistungen vom griechischen Staat erhalten würden. Und auch der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt stelle sich für diesen Personenkreis als schwierig dar, so dass ein beachtliches Risiko bestehe, keine legale Beschäftigung zu finden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass grundsätzlich eine Arbeit in der in Griechenland weitverbreiteten sog. Schattenwirtschaft in den Bereichen Tourismus, Landwirtschaft und Dienstleistungen zu finden sei. Soweit es den Schutz bei Krankheit betreffe, hätten international Schutzberechtigte grundsätzlich zu denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige das Recht auf kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Nach allem ist das VG Hamburg zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland keine ernsthafte Gefahr drohe, für absehbare Zeit seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen zu können und damit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Jedenfalls bei jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden und auch im Übrigen nicht vulnerablen Männern bestehe vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten würden, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Die Kammer gehe davon aus, dass es dem Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelingen werde, auch schwierigen Verhältnissen zu trotzen und die notwendige robuste Eigeninitiative zu entfalten und aus diesem Grunde unter zumutbaren Bedingungen zu leben, die keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellten. Dem Antragsteller werde die Arbeitssuche dadurch erleichtert, dass er als a. Staatsangehöriger zu einer der größten Gruppen unter den in Griechenland lebenden Geflüchteten gehöre und damit auf die Netzwerke seiner Landsleute zurückgreifen könne. Er habe gegenüber dem BAMF selbst angegeben, in Griechenland auf der Baustelle und in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, dies sei ihm auch zukünftig zumutbar. Auch sei es hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller eine Unterkunft finden werde, die den sich aus Art. 4 GRCh ergebenden Anforderungen genüge. Er könne zunächst bis zu seiner Rückkehr aus dem Bundesgebiet heraus Vorbereitungen treffen und in Griechenland eine informelle Unterkunft finden. Und schließlich begründeten auch Mängel in der Gesundheitsversorgung in Griechenland keine erhebliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers.
16 Droht dem Antragsteller ausweislich der Entscheidung des VG Hamburg bei einer Rückkehr nach Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – wobei im Tatsächlichen zu ergänzen ist, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung vom 8. Mai 2025 gegenüber dem BAMF angegeben hatte, zuletzt in Athen eine Wohnung mit einigen anderen Personen angemietet zu haben (Bl. 87 der Ausländerakte) –, so kann er nach Überzeugung des erkennenden Senats auch darauf verwiesen werden, als Mittel der Selbsthilfe die ihm nach Unionsrecht und ggf. nationalem Recht zustehenden Sozialleistungen gegenüber den zuständigen griechischen Stellen geltend zu machen, sollte es ihm nicht gelingen, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu sichern.
17 Der Senat hat im Übrigen auch keine Bedenken an der Vereinbarkeit von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG mit Unionsrecht. Soweit der EuGH auf Vorlage des BSG (Beschluss vom 25.7.2024 – B 8 AY 6/23 R) mit Urteil vom 4. Juni 2026 (C-621/24) entschieden hat, dass Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Buchstabe g) der sog. Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) einer Regelung, wie sie in § 1a Abs. 7 AsylbLG (in der bis zum 30.10.2024 geltenden Fassung) enthalten war, entgegensteht, weil sowohl Kleidung als auch Geldleistungen für den täglichen Bedarf zum unionsrechtlich garantierten Leistungsniveau gehören, betrifft dies ausschließlich Asylbewerber im Dublin-Verfahren, nicht hingegen Personen, denen – wie dem hiesigen Antragsteller – bereits Schutz in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt wurde. Für sie gilt die sog. Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 (zuvor Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU), die die Sozialleistungsverpflichtung ausdrücklich dem schutzgewährenden Mitgliedstaat zuweist (s. dazu bereits oben).
18 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
19 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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