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12 UF 165/24•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, 2026-03-10, 12 UF 165/24
12 UF 165/24Tribunale superiore10 mar 2026
Die zur Aufhebung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze über die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht gelten auch für die erstmalige Be-gründung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Barmbek, 18. Oktober 2024, 887 F 150/24
Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: 12 UF 165/24
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1626a Abs 2 BGB, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB
Rechtskraft: ja
Die zur Aufhebung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze über die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht gelten auch für die erstmalige Be-gründung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB.
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Barmbek, 18. Oktober 2024, 887 F 150/24
I. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 18. Oktober 2024 teilweise abgeändert.
Den Eltern wird für die Betroffenen die gemeinsame elterliche Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingeräumt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht übt die Mutter weiterhin alleine aus. Im Übrigen wird die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern zur Hälfte. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 € festgesetzt.
1 I. Der Vater begehrt die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Söhne.
2 Die 29-jährige Mutter und der 32-jährige Vater führten sechs Jahre lang eine nichteheliche Beziehung. Daraus sind die 8-jährigen Zwillinge S. und F. hervorgegangen. Die Beziehung endete vor circa 6 Jahren.
3 Die Mutter wohnte (zunächst) in S. Ihr Vater wohnt in H. Ihre Mutter sowie ihre beiden Brüder F. und S. leben in S. Ihre Schwester J. wohnt in B. Die Mutter ist derzeit arbeitslos. Sie beabsichtigt wieder zu arbeiten und möchte gerne einen Führerschein machen. Inzwischen wohnt die Mutter seit Oktober 2025 mit ihrem Partner und den Kindern in B. Die Zwillinge besuchen dort die zweite Klasse der ortsansässigen Grundschule.
4 Der Vater wohnt im gut 60 km entfernt liegenden S. Er ist dort im Garten- und Landschaftsbau tätig. Er hat eine neue Partnerin und mit dieser ein gemeinsames Kind. Ein eingeholter Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält keine Eintragungen.
5 Die Beteiligten führten bereits eine Beziehung als die Mutter 15 Jahre alt war. Sie wurde zu dieser Zeit vom Vater schwanger. Das Kind verlor sie später. Die Kinder hielten sich in der Vergangenheit häufig bei den Großeltern väterlicherseits auf. Dort haben sie ein eigenes Zimmer. Die Wohnung liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnung des Vaters. Mit dem Beginn der Vorschule waren die Kinder in der Woche bei der Kindesmutter und verbrachten regelmäßig ihre Wochenenden bei der Familie des Kindesvaters.
6 Im August 2024 warf die Mutter dem Vater vor, dass er die Kinder unberechtigt (zum wiederholten Mal) nicht nach einem Umgang zurückgebracht habe. Am Samstag, den 10. August 2024 wurden die Kinder in S. eingeschult. Am 14. August 2024 zeigte die Mutter den Vater wegen einer Bedrohung an. Sie erwirkte gegen den Vater beim Amtsgericht eine (inzwischen ausgelaufene) Gewaltschutzanordnung. Sie übernachtete zunächst in einem Hotel in Hamburg und später in die Wohnung der Mutter ihres 27-jährigen Freundes. In der Folge schulte die Mutter ihre Kinder in Hamburg ein. Als sie am 18. August 2024 weitere Sachen aus ihrer Wohnung in S. holen wollte fühlte sie sich beobachtet. Sie sah ein Fahrzeug mit mehreren Männern vor ihrer Tür und schaltete die Polizei ein. Als diese eintraf, entfernte sich das Fahrzeug.
7 Der Vater hat die Ansicht vertreten, dass es dem Kindeswohl am besten entspräche, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird. Er wolle Verantwortung für seine beiden Söhne übernehmen. Die Mutter kümmere sich nicht ausreichend um die Belange der Kinder. Sie selbst habe die Schule abgebrochen. Es sei bereits jetzt zu erheblichen Fehlzeiten in der Schule gekommen. Ihm sei eine Schulbildung wichtig. In der Vergangenheit seien Arztbesuche und U-Untersuchungen immer durch ihn und seine Mutter wahrgenommen worden. Es sei eine Kontrollinstanz erforderlich. Als die Kinder noch im Kindergarten gewesen seien wären die Kinder mehr oder weniger im Wechselmodell betreut worden. Sie hätten Zimmer bei den Großeltern väterlicherseits. Er wohne in unmittelbarer Nachbarschaft.
8 Der Vater hat beantragt,
9 dass beide Eltern die elterliche Sorge für die Betroffenen gemeinsam ausüben.
10 Die Mutter hat beantragt,
11 den Antrag zurückzuweisen.
12 Die Mutter trägt vor, dass der Vater dafür gesorgt habe, dass sie aufgrund der Schwangerschaft als 15-jährige die Schule verlassen habe. Das Kind habe sie bei einer Fehlgeburt verloren. Die Schule habe sie trotzdem nicht mehr aufgenommen. Bis heute äußere er sich herablassend und abfällig über ihre geringe Schulbildung. Er sei während der Beziehung oft aggressiv und handgreiflich geworden. Dabei verlasse sich der Antragsteller auf seine Familienangehörigen, die seine Handhabe gegen sie unterstützen und fördern. Nach der Trennung habe er sie immer wieder unter Druck gesetzt, ihr würde etwas passieren, wenn sie die Kinder nicht herausgebe. Dies habe begonnen, als die Kinder klein gewesen seien. Dabei hätten ihn nicht die Interessen der Kinder, sondern nur seine eigenen gekümmert. Dies sei wiederholt passiert, ohne dass sie die genauen Daten erinnern könne. Ein neuer Partner der Mutter habe sie wegen der massiven Bedrohungen des Vaters verlassen. Im Anschluss an die Trennung habe es nahezu jedes Wochenende Bedrohungen gegeben. Dies belegten ihre Chatverläufe mit ihrer eigenen Mutter. Ihr sei auch bekannt, dass der Vater wegen Körperverletzungen angezeigt worden sei oder zu Antiaggressionstrainings verpflichtet worden sei.
13 Der Antragsgegner habe die Kinder nach einem Umgangskontakt für mehrere Tage nicht herausgegeben. Das sei sehr verstörend und traumatisierend für sie gewesen. Sie habe das Verhalten über sich ergehen lassen, um die Situation nicht weiter zu eskalieren. Er habe ihr verboten die Stadt zu verlassen und habe sie zwingen wollen, ihre eigene Wohnung aufzugeben und bei ihrer Mutter einzuziehen. Damit habe er erreichen wollen, dass ihr neuer Partner nicht die Kinder kennenlerne. Er habe ihr verboten in den Urlaub zu fahren und auch weitestgehend verboten ihren Vater zu besuchen. Auch die Großmutter väterlicherseits bedrohe sie. Sie habe es nicht zulassen wollen, dass ihr neuer Partner die Kinder sehe und ihr Prügel angedroht, bis sie nicht mehr zu erkennen sei. Sie habe ihr weiter mit Prügel gedroht, wenn sie dem Jugendamt mitteile, dass sie die Kinder einbehalten habe. Sie würde dann die Kinder nie wieder sehen.
14 Sie sei aus Angst nach Hamburg geflohen. Sie wolle nicht mehr bedroht und genötigt werden. Der Vater würde gegen sie hetzen, wenn die Kinder bei ihm seien. Ferner besitze er mehrere Waffen, wovon er den Kindern auch erzählt habe. Nachdem sie nach Hamburg geflüchtet sei, habe der Vater versucht, sie auf ihrem Mobiltelefon zu kontaktieren. Da sie nicht rangegangen sei, habe er über seine Mutter an ihre Mutter ausrichten lassen, dass er in drei Stunden bei ihr sei. Er wolle dann die Kinder mitnehmen, sonst würden sie sich "ihren Kopf holen". Er habe weiter gedroht, sie zu erschießen und sei auf dem Weg nach Hamburg. Gegenüber der Polizei berichtete die Mutter, dass der Vater sie während der sechsjährigen Beziehung regelmäßig geschlagen habe. Dies habe sie nicht zur Anzeige gebracht. Unter Sinti und Roma würde dies regelmäßig unter sich geregelt.
15 Der Vater leitete unter dem 20. August 2024 ein Sorge- und ein Umgangsverfahren ein. Im Umgangsverfahren ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 einen vierzehntägigen Umgang von Freitag bis Sonntag 15.00 Uhr an. Es setzte einen Umgangspfleger ein. Die Umgangspflegschaft ist inzwischen ausgelaufen. Die Eltern sprechen die Umgänge untereinander per E-Mail ab.
16 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 zurückgewiesen. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile entspreche nicht dem Kindeswohl. Es fehle an der erforderlichen Kommunikationsbasis. Daran könne aufgrund der erlassenen Gewaltschutzanordnung derzeit auch nicht gearbeitet werden. Der Vater sei auch nicht bereit, der Mutter eine Sorgerechtsvollmacht zu erteilen.
17 Gegen die Entscheidung wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde. Zwischenzeitlich hat er der Mutter unter dem 4. Dezember 2024 eine Sorgerechtsvollmacht für sämtliche Angelegenheiten erteilt (Anlage AS 1, Bl. 13 d.A. Beschwerdeverfahren). Er sei auch mit dem Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter einverstanden.
18 Der Senat ordnete mit Beschluss vom 3. Juni 2025 eine kindorientierte Elternberatung an. Die Kindesmutter schilderte darauf intensive psychische Belastungssymptome – insbesondere Herzrasen, massives Unwohlsein und Flashbacks, die aus ihrer Sicht auf eine erneute Traumatisierung hindeuteten. Sie teilte mit, dass sie erkannt habe, dass sie angesichts der erlebten Konflikte und Erfahrungen mit Drohungen und Gewalt durch den Vater professionelle Unterstützung zur Verarbeitung benötige und dass sie diese zeitnah suchen müsse, um ihre eigene Stabilität und Handlungsfähigkeit zu stärken. Die Beratungsanordnung wurde darauf aufgehoben. Zu einem Termin zur Kindesanhörung am 2. September 2025 erschien die Mutter unentschuldigt nicht. Die Kinder wurden am 16. September 2025 persönlich angehört. Die Kindesmutter reichte ein Attest vom 27. Oktober 2025 ein, mit dem bescheinigt wird: „Aufgrund einer Konfliktsituation mit dem Ex-Partner, leidet die Patientin seit Monaten unter psychischer Belastung mit Schlafstörung, Unruhezustand und Angststörung.“ Unter dem 19. November 2025 wird der Mutter attestiert, dass wegen zweier Todesfälle (Onkel und Tante) innerhalb der Familie eine erhebliche psychische Belastung vorliege.
19 Der Senat hat mit den Beteiligten am 20. Mai 2025 und erneut am 5. März 2026 verhandelt und die Eltern angehört.
20 II. Die zulässige Beschwerde des Vaters hat in der Sache teilweise Erfolg.
21 Dem Vater ist überwiegend – mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts - gemäß § 1626a Abs. 2 BGB die gemeinsame elterliche Sorge einzuräumen.
22 Nach §1626 a Abs.2 BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
23 Vorrangiger Maßstab der Entscheidungen nach §1626 a Abs.2 BGB ist das Kindeswohl. Für die Prüfung, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §1671 Abs.1 Satz2 Nr.2 BGB entwickelten Grundsätze. Ebenso wie bei §1671 Abs.1 Satz2 Nr.2 BGB ist auch bei der „negativen Kindeswohlprüfung“ nach §1626 a Abs.2 BGB das Kindeswohl vorrangiger Maßstab für die gerichtliche Entscheidung. Der anzuwendende Maßstab für eine Zurückweisung des Antrags auf gemeinsame elterliche Sorge stimmt mit dem der Sorgerechtsübertragung bei Trennung sorgeberechtigter Eltern nach §1671 Abs.1 Satz2 Nr.2 BGB überein. In beiden Fällen ist von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen, wenn und soweit die Alleinsorge eines Elternteils dem Kindeswohl besser entspricht. Daher können die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §1671 Abs.1 Satz2 Nr.2 BGB entwickelten Grundsätze auch im Rahmen von §1626 a Abs.2 Satz1 BGB angewendet werden. Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist somit unter den gleichen Voraussetzungen abzulehnen, unter denen im Fall des §1671 Abs.1 Satz2 Nr.2 BGB die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben wäre (vgl. BGH, B. v. 15.6.2016 – XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439, juris Rn. 9ff).
24 Wie bei §1671 Abs.1 Satz2 Nr.2 BGB sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, B. v. 15.6.2016 – XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439, juris Rn. 16ff). Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Mutter sprechen für sich genommen allerdings noch nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge. Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt allerdings ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (vgl. BGH, B. v. 12.12.2007 - XII ZB 158/05, FamRZ 2008, 592, juris Rn. 11). Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. Die Gefahr einer erheblichen Belastung des Kindes kann sich im Einzelfall auch aus der Nachhaltigkeit und der Schwere des Elternkonflikts ergeben. Eine vollständige Kommunikationsverweigerung der Eltern muss allerdings nicht gegeben sein. Die Kommunikation der Eltern ist bereits dann schwer und nachhaltig gestört, wenn sie zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
25 Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und Bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (vgl. BGH, B. v. 29.4.2020 – XII ZB 112/19, FamRZ 2020, 1171).
26 Umstritten ist, ob diese zur Aufhebung der elterlichen Sorge entwickelten Grundsätze auch für die erstmalige Begründung der elterlichen Sorge gelten.
27 Einerseits wird in der Literatur vertreten, dass es für die Einräumung einer Sorgerechtsvollmacht ohne elterliche Sorge an einem rechtlichen Fundament fehle (Flux NZFam 2023, 270). Der Bundesgerichtshof habe klargestellt, dass es eines Grundverhältnisses in Form der (fort)bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge nach §§ 1626ff. BGB bedürfe. Ein (noch) nicht mitsorgeberechtigter Vater könne also keine wirksame Sorgerechtsvollmacht erteilen, sondern diese nur in Aussicht stellen. Dies wirke sich jedoch auf die sorgerechtliche Entscheidung nicht aus. Weiter handele es sich um verschiedene Konstellationen. Während bei § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB etwas Vorhandenes beendet werden solle, weshalb sich die Frage nach einem milderen Mittel überhaupt nur stelle, solle bei § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB etwas errichtet werden, was es bisher nicht gebe. Zum anderen entspreche die rein formale Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Bullmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 1626a BGB, Stand: 15.11.2025, Rn. 32; Bullmann FuR 2023, 247).
28 Andererseits wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass die auf § 1671 BGB bezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sorgerechtsvollmacht auf die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB zu übertragen sei. Infolge einer erteilten Sorgerechtsvollmacht könne die gemeinsame elterliche Sorge auch ohne Vorliegen der üblichen Mindestanforderungen anzuordnen sein (OLG Brandenburg, B. v. 21.4.2022 – 10 UF 51/21, FamRZ 2022, 1860; OLG Frankfurt, B. v. 23.2.2023 - 4UF 162/22, FamRZ 2023, 1970; Hoffmann FamRZ 2023, 1921 (1923); Billhardt FamRZ 2023, 1569 (1570)). Teilweise wird dabei darauf abgestellt, dass bei gemeinsamer Elternschaft ein gesetzliches mittreuhänderisches Schuldverhältnis vorhanden sei, das bei gemeinsamer elterlicher Sorge lediglich ein dichteres Pflichtengefüge besitze, als in Fällen der Alleinsorge eines Elternteils. Dieses gesetzliche mittreuhänderische Schuldverhältnis und nicht die gemeinsame elterliche Sorge sei als Grundverhältnis einer Sorgerechtsvollmacht zwischen rechtlichen Eltern anzusehen (Hoffmann FamRZ 2023, 1921 (1923)).
29 Der Senat folgt der zuletzt genannten Ansicht. Aufgrund des vom BGB übernommenen Abstraktionsprinzips ist die Vollmacht von dem zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bestehenden Grundverhältnis getrennt. Ob jemand Vollmacht erlangt und hat, bestimmt sich nach davon grundsätzlich unabhängigen, eigenständigen Kriterien. § 168 S. 1 BGB zeigt zwar einen Rest kausaler Verbindung von Vollmacht und Grundgeschäft, ist aber nicht als Grundregel für das Entstehen und Bestehen einer Vollmacht anwendbar (vgl. Staudinger/Schilken (2024) BGB § 167 Rn. 2). Deswegen kommt es von vornherein nicht auf den Unterschied an, ob nur eine gemeinsame Elternschaft oder eine gemeinsame elterliche Sorge vorliegt. Das Grundverhältnis schlägt nicht auf die Erteilung der Vollmacht durch. Einer Vollmachtserteilung durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil steht auch nicht entgegen, dass der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht keine Befugnisse einräumen kann, weil ihm die elterliche Sorge nicht zusteht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Vollmachtserteilung eine von den subjektiven Rechten zu unterscheidende Fähigkeit des Bevollmächtigten begründet. Sie stellt keine Rechtsübertragung auf den Bevollmächtigten in dem Sinne dar, dass er Inhaber der Rechte würde, hinsichtlich deren er für den Vertretenen wirksame Erklärungen abgeben oder empfangen kann; eine Änderung der betroffenen Rechtsposition im Sinne einer Verfügung führt sie (noch) nicht herbei. Dementsprechend kann auch ein Nichtberechtigter eine Vollmacht erteilen. Sie ist ohne Rücksicht auf §185 BGB wirksam (vgl. Staudinger/Schilken (2024) BGB § 167 Rn. 9). Im Ergebnis gelten deswegen für die Aufhebung und die Einräumung der elterlichen Sorge die gleichen Maßstäbe. Es ist auch nicht innerhalb eines Beschwerdeverfahrens zu unterscheiden, ob die Sorgerechtsvollmacht erst in der Beschwerdeinstanz erteilt wird, nachdem die erste Instanz gemäß § 40 Abs. 1 FamFG wirksam die elterliche Sorge entzogen hat.
30 Die notariell beglaubigte Vollmacht gibt der Mutter eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange. Die hierfür erforderliche ausreichende Kooperationsfähigkeit und Bereitschaft der Eltern, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (vgl. BGH, B. v. 29.4.2020 – XII ZB 112/19, FamRZ 2020, 1171), liegt vor.
31 Zwischen den Eltern hat sich die Situation durchgreifend entspannt. Die mit ihrem plötzlichen Umzug nach Hamburg verbundene Unruhe unter den Beteiligten und bei der Familie des Vaters hat sich inzwischen deutlich entspannt. Die ursprünglich vom Amtsgericht eingesetzte Umgangspflegschaft ist ausgelaufen. Die Eltern stimmen die Umgänge per E-Mail ab. Auch bestehende Streitigkeiten über die Ausgestaltung des Umgangsrechts zu besonderen Anlässen – etwa wie zuletzt über die Betreuung der Kinder an Weihnachten – stehen der Annahme einer gemeinsamen elterlichen Sorge grundsätzlich nicht entgegen. Meinungsverschiedenheiten zwischen Elternteilen sind nach einer Trennung oder Scheidung nicht ungewöhnlich und betreffen häufig konkrete organisatorische Fragen des Umgangs. Solche Konflikte lassen jedoch nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die Eltern generell außerstande sind, in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind miteinander zu kooperieren. Ursprünglich war ein Aspekt der Spannungen der Eltern damit begründet, dass die Mutter einen neuen Partner hat, der die Kinder nicht sehen sollte. Die Mutter hat glaubhaft ausgesagt, dass sie aus diesem Grund von der Familie unter Druck gesetzt wurde, bei ihrer eigenen Mutter einzuziehen, damit der neue Partner nicht in die Erziehung eingebunden wird. Inzwischen ist die Partnerschaft der Mutter jedoch seit August 2024 gefestigt und sie wohnt seit Oktober 2025 mit ihm in B. zusammen. Die Kinder besuchen dort die Schule und der Umgang erfolgt weitgehend reibungslos. Der Vater hat ebenfalls glaubhaft in der Anhörung ausgesagt, dass er mit dem Lebensmittelpunkt bei der Mutter einverstanden ist und keine Absicht hat die Sorgerechtsvollmacht zu widerrufen. Die von der Mutter geschilderten Belastungen stehen ebenfalls einer Übertragung der elterlichen Sorge nicht entgegen. Sie hat überzeugend geschildert, dass sie insbesondere von der Familie des Vaters unter Druck gesetzt wurde. Ihre psychischen Belastungen führten auch zu zahlreichen Arztbesuchen. Diese haben jedoch nicht ausschließlich ihre Ursache in dem Verhalten des Vaters und seiner Familie. Vielmehr sind diese auch in ihrer eigenen Familie begründet, die ebenfalls Erwartungen an sie heranträgt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Vater im Leben der Kinder fest verankert ist. Er betreut die Kinder regelmäßig. Die Kinder erleben ihn insoweit als verlässliche Bezugsperson, die emotional präsent ist und ihre Bedürfnisse wahrnimmt. Dies spricht dafür, dass seine Rolle im Leben der Kinder stabil und bedeutsam ist und insoweit gewinnbringend seine Sicht in die Entscheidungen für die Kinder über das Sorgerecht einbringen kann.
32 Von der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam ist jedoch der Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts auszunehmen. Zwar ist der Vater mit dem Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter einverstanden. Dies hat er auch in der Anhörung vor dem Senat bekräftigt. Darüber hinaus wird die tatsächliche Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern in einem Umgangsverfahren geregelt (vgl. BGH, B. v. 17.12.2025 – XII ZB 279/25, FamRZ 2026, 381). Es fehlt der Mutter jedoch an dem ausreichenden Vertrauen. Der Auslöser für den plötzlichen Umzug der Mutter lag darin begründet, dass der Vater und insbesondere dessen Mutter die Kinder vor ihrer Einschulung nicht wieder an die Mutter herausgegeben hat und im Raum stand, dass sie beim Vater aufwachsen. Diese Sorge, die die Mutter im Termin betont hat, und die sich (erneut) destabilisierend auf die Mutter und damit auch auf die Betreuung der gemeinsamen Kinder auswirken kann, ist im Interesse der Kinder dadurch zu begegnen, dass die Mutter weiterhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein ausübt. Sie wäre insoweit berechtigt notfalls einen Herausgabeantrag zu stellen. Für diese teilweise Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts haben sich auch das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin ausgesprochen.
33 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 84, 81 FamFG, 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG.
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