VG Hamburg 30. Kammer, 2026-04-15, 30 B 10/25

30 B 10/25Tribunale amministrativo / Chamber 3015 apr 2026

Regest

1. Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2008 sowie 2011 bis 2018 bei Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18) aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig. 2. In alimentationsbezogenen Feststellungsklagen kann von der Zulässigkeitsvoraussetzung einer vorprozessualen Antragstellung (sog. prozessuales Antragserfordernis) im Einzelfall aus prozessökonomischen Erwägungen abzuweichen sein (Anschluss an VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 81 ff.). 3. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf amtsangemessene Alimentation genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für nachfolgende Jahre. Eingeschränkt wird die Wirkung eines uneingeschränkt auch für die Zukunft formulierten Antrags durch erhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage. Der Erlass eines Besoldungsanpassungsgesetzes stellt nicht stets eine solche erhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar; dies beurteilt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. 4. Im Rahmen des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst ist die Besoldungsgruppe R 1 der Entgeltgruppe 15 TV-L bzw. Vergütungsgruppe I a BAT zuzuordnen. 5. Bei der Bewertung eines mittelbaren Verstoßes gegen das Mindestbesoldungsgebot in niedrigeren Besoldungsgruppen ist es zweckmäßig, auch den absoluten Fehlbetrag des Nettoeinkommens der niedrigsten Besoldungsgruppe zur Prekaritätsschwelle zu betrachten.

Testo completo

VG Hamburg 30. Kammer — 30 B 10/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: 30 B 10/25

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0415.30B10.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2008 sowie 2011 bis 2018 bei Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18) aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig.
  2. In alimentationsbezogenen Feststellungsklagen kann von der Zulässigkeitsvoraussetzung einer vorprozessualen Antragstellung (sog. prozessuales Antragserfordernis) im Einzelfall aus prozessökonomischen Erwägungen abzuweichen sein (Anschluss an VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 81 ff.).
  3. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf amtsangemessene Alimentation genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für nachfolgende Jahre. Eingeschränkt wird die Wirkung eines uneingeschränkt auch für die Zukunft formulierten Antrags durch erhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage. Der Erlass eines Besoldungsanpassungsgesetzes stellt nicht stets eine solche erhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar; dies beurteilt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls.
  4. Im Rahmen des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst ist die Besoldungsgruppe R 1 der Entgeltgruppe 15 TV-L bzw. Vergütungsgruppe I a BAT zuzuordnen.
  5. Bei der Bewertung eines mittelbaren Verstoßes gegen das Mindestbesoldungsgebot in niedrigeren Besoldungsgruppen ist es zweckmäßig, auch den absoluten Fehlbetrag des Nettoeinkommens der niedrigsten Besoldungsgruppe zur Prekaritätsschwelle zu betrachten.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht werden gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Fragen zur Entscheidung vorgelegt, ob

  • Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213),

  • Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von §§ 8 Abs. 1, 10 des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), gemäß der Bekanntmachung vom 23. Februar 2010 (HmbGVBl. S. 212),

  • Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 2 § 5 Nr. 1, Art. 3 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454),

  • Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Art. 4 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454),

  • Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 7 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369),

  • Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5, Art. 3 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369),

  • Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223),

  • Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223),

  • Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191),

  • Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191),

soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 sowie vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2018 die Besoldungsgruppe R 1 betreffen,

mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 1 im Jahr 2008 sowie in den Jahren 2011 bis 2018 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

2 1. Die Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 1 entwickelte sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen wie folgt:

3 Bis zum Jahr 2003 war für die Besoldung der Richterinnen und Richter und der Beamtinnen und Beamten allein der Bundesgesetzgeber zuständig. In der Folge ging das Besoldungsrecht schrittweise in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung über. Mit dem Hamburgischen Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 525, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung besoldungsrechtlicher Regelungen, nachfolgend HmbSZG) senkte der hamburgische Gesetzgeber ab dem Jahr 2003 die Dezember-Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 12 auf 66 % eines monatlichen Bruttogehalts und für die übrigen Besoldungsempfängerinnen und -empfänger auf 60 % ab (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HmbSZG). Für die Besoldungsordnung R wurde nach dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz seit 2004 kein Urlaubsgeld mehr gewährt, während nach dem Urlaubsgeldgesetz des Bundes zuvor 255,65 Euro jeweils im Juli gewährt worden waren (dieses aufgehoben durch Art. 18 BBVAnpG 2003/2004, BGBl. 2003 I S. 1798, als Landesrecht fortgeltend bis zur Ablösung durch das Hamburgische Sonderzahlungsgesetz).

4 Zum 1. Januar 2008 wurden die Grundgehaltssätze mit dem Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213) um 1,9 % erhöht. Weiter wurde im Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro gewährt (HmbGVBl. 2008 S. 357). Das Hamburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177) bewirkte zum 1. März 2009 eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 40 Euro sowie um weitere 3 %, zusätzlich wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Euro gewährt; zum 1. März 2010 wurden die Grundgehaltssätze wiederum um 1,2 % erhöht. Durch das Hamburgische Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (HmbGVBl. S. 454, verkündet als Art. 2 des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 – Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012) wurden die Grundgehaltssätze zum 1. April 2011 um 1,5 % und zum 1. Januar 2012 um 1,9 % angehoben. Durch Art. 1, Art. 2 (§ 2 und § 3) und Art. 11 Abs. 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 wurde die Dezember-Sonderzahlung für Besoldungsempfängerinnen und -empfänger der Besoldungsordnungen A und R auf 1.000 Euro reduziert. Der je berücksichtigungsfähigem Kind gezahlte Sonderbetrag wurde von 25,56 Euro auf 300 Euro erhöht (Bü-Drs. 20/1016, S. 2, 34, 35 f.). Ab dem 1. Januar 2012 wurde die kinderunabhängige Sonderzahlung als solche aufgelöst und stattdessen derart in die Grundgehälter integriert, dass die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 – unter zusätzlicher Berücksichtigung der fiktiv auf 400 Euro erhöhten Juli-Sonderzahlung (vgl. Bü-Drs. 20/1016, S. 2) – um 116,68 Euro und die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 und in anderen Besoldungsordnungen, unter anderem der R-Besoldung, um 83,34 Euro erhöht wurden. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369) erhöhte die Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2013 um 2,45 % und zum 1. Januar 2014 um 2,75 %. Durch das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223) wurden die Sätze zum 1. März 2015 um 1,9 % und zum 1. März 2016 um 2,1 %, mindestens jedoch um 75 Euro, angehoben. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191) bewirkte eine Erhöhung in der Besoldungsgruppe R 1 um 1,8 % zum 1. Januar 2017 sowie um 2,15 % zum 1. Januar 2018.

5 2. Die Klägerin ist seit dem Jahr 1990 Richterin im Dienst der Beklagten und wird nach der Besoldungsgruppe R 1 besoldet. Die Klägerin ist seit 1992 verwitwet und hat zwei – 1978 und 1980 geborene – Kinder. Zum 1. Mai 2018 ist sie in den Ruhestand getreten

6 Mit undatiertem Schreiben aus Dezember 2008 – eingegangen bei der Beklagten zu einem unbekannten Zeitpunkt im Dezember 2008 – beantragte die Klägerin abweichend von dem bisherigen Zahlbetrag amtsangemessene Dienstbezüge für das Jahr 2008 festzusetzen und zu zahlen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Dienstbezüge nicht mehr den Anforderungen von Art. 33 Abs. 5 GG an die amtsangemessene Alimentierung der Richter und Staatsanwälte genügten. Es gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des öffentlichen Dienstrechts, dass Besoldung und Versorgung ein angemessenes Niveau erreichen müssten und sich an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu orientieren hätten. Als Bestimmungsfaktoren für die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse seien dabei – neben den Einkünften der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst – insbesondere diejenigen Einkommen zu berücksichtigen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachter Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt würden. Diese zählten seit jeher zu den maßgeblichen Faktoren für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation. Der Dienstherr sei seiner Pflicht zur amtsangemessenen Besoldung ihm gegenüber spätestens seit dem Jahr 1997 nicht mehr nachgekommen. Nach der Anpassung der Besoldung und der Versorgung zum 1. August 2004 habe eine lineare Erhöhung der Besoldung erst wieder zum 1. Januar 2008 stattgefunden. In der Zwischenzeit seien das Urlaubsgeld komplett gestrichen und die Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) seit 2003 um rund ein Drittel gekürzt worden. Nach dem Index des Statistischen Bundesamtes für den Zeitraum 1992 bis 2007 seien die Preise um 37 % gestiegen, während die Besoldung schon ohne Berücksichtigung der gekürzten Sonderzahlung nur um rund 27 % angehoben worden sei. Für Angestellte im Bereich Handel, Kreditwesen und Versicherungen habe im gleichen Zeitraum die Einkommenssteigerung 46 % betragen. Demnach sei in den letzten 15 Jahren die Besoldung der Staatsanwälte und der Richter allein bezogen auf die Preisentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland drastisch hinter dieser Entwicklung zurückgeblieben. Die im Auftrage des Deutschen Richterbundes von der Unternehmensberatung Kienbaum erstellte vergleichende Studie zur Entwicklung der Bezüge von Richtern und Staatsanwälten mit denen von Rechtsanwälten und in der Privatwirtschaft angestellten Juristen belege, dass die Erstgenannten von der Gehaltsentwicklung in der Privatwirtschaft und in den Großkanzleien abgekoppelt seien und sogar Einkommensverluste hätten hinnehmen müssen. Dies gelte nicht nur für den Bund, sondern ebenso auch für Hamburg, wie ein Vergleich der in den von der Hamburger Finanzbehörde in jedem Jahr aufgestellten Personalkostentabellen ausgewiesenen Werte für die R1-Besoldung ohne Beihilfe und Versorgung mit der in der Kienbaum-Studie wiedergegebenen Entwicklung der Bezüge von Rechtsanwälten und in der Privatwirtschaft angestellten Juristen zeige. Die lineare Anpassung der Bezüge lediglich um 1,9 % ab dem 1. Januar 2008 habe bei weitem nicht den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, an die der Landesgesetzgeber gebunden sei. Angesichts der Tatsache, dass die Tarifentgelte linear um 2,9 %, d.h. stärker, erhöht worden seien, folge sie eher der dargestellten Tendenz, statt sie — was geboten wäre — zumindest zu stoppen. Daran ändere auch die für die Novemberbezüge gewährte Sonderzahlung in Höhe von 400 Euro nichts.

7 Das Schreiben wurde vom Hamburgischen Richterverein gesammelt mit ca. 348 anderen Anträgen auf amtsangemessene Besoldung der Justizbehörde, Justizverwaltungsamt, J62/1, mit einem Übersendungsschreiben vom 18. Dezember 2008 übersandt. Der Eingang des Schreibens bei der Gemeinsamen Personalabteilung und Bezügeabrechnung des Hanseatischen Oberlandesgerichts wurde nicht vermerkt.

8 Mit Bescheid vom 20. Januar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und verwies zur Begründung auf die Bindung an das Bundesbesoldungsgesetz.

9 Mit Schreiben vom 23. Januar 2009, bei der Beklagten am 30. Januar 2009 eingegangen, erhob die Klägerin Widerspruch und bezog sich auf ihren bisherigen Vortrag.

10 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 beantragte die Klägerin abweichend von dem bisherigen Zahlbetrag amtsangemessene Dienstbezüge für das Jahr 2009 festzusetzen und zu zahlen. Zur Begründung bezog sie sich auf ihren Antrag aus dem Vorjahr. Das Schreiben wurde der Justizbehörde vom Hamburgischen Richterverein gebündelt mit den Anträgen anderer Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte am 30. Dezember 2009 übermittelt.

11 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2010, der Klägerin am 12. August 2010 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Besoldung der Richterinnen und Richter amtsangemessen sei. Besoldungsrechtlich befänden sich Richterinnen und Richter gegenüber Beamtinnen und Beamten mit entsprechender Ausbildung und vergleichbarer beruflicher Verantwortung aufgrund der – anders als im Beamtenbereich – durch die Besoldungsreform 1997 unverändert gebliebenen Laufzeiten der Stufen 5 bis 11 deutlich im Vorteil. Im Vergleich der Besoldung der Richterinnen und Richter mit den Einkünften der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ergäben sich keine erheblichen Abweichungen. In dem Zeitraum von 1997 bis 2007 seien die Besoldungsanpassungen dreimal um lediglich 0,2 % geringer als das Tarifergebnis erfolgt. Grund sei die Bildung der Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG gewesen. Im Übrigen sei das Tarifergebnis, zum Teil allerdings mit mehrmonatiger Verzögerung, übernommen worden. Ein Zurückbleiben der Bezüge hinter der allgemeinen Preisentwicklung sei nicht erkennbar: Bis zum Jahr 1997 werde von der Klägerin selbst kein Verstoß gegen die Alimentationspflicht gesehen. Im Vergleich zur Preisentwicklung in Deutschland sei ein drastisches Zurückbleiben nicht erkennbar. Bezogen auf das Jahr 2005 habe der Preisindex im Jahr 1997 90,0 % und im Jahr 2007 103,9 % betragen, so dass sich eine Indexsteigerung um 15,4 % ergebe. Im gleichen Zeitraum sei beispielsweise das Jahres-Endgrundgehalt eines Richters in der Besoldungsgruppe R 2 unter Berücksichtigung der jeweiligen Sonderzahlungen, der Einmalzahlung im Jahr 2007 in Höhe von 560,- Euro von 59.489,36 Euro auf 69.908,26 Euro gestiegen. Dies bedeute eine Steigerung um 15,08 %. Unberücksichtigt bleiben könne in dieser Betrachtung zudem nicht, dass bereits am 1. Januar 2008 eine weitere Erhöhung der Bezüge um 1,9 % erfolgt sei. Die Klägerin stelle auf die Entwicklung von Einkommen ab, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachter Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt würden. Der Vergleich mit der Entwicklung der Einkommen für Angestellte im Bereich Handel, Kreditwesen und Versicherung sei nicht aussagekräftig. Zur Begründung stelle die Klägerin weiter auf die Studie der Unternehmensberatung Kienbaum zur Gehaltsentwicklung bei Juristen in der Privatwirtschaft und in Anwaltskanzleien ab. Ob die für die Untersuchung ausgewählten Daten so repräsentativ seien, dass sich daraus allgemeingültige Schlüsse ziehen lassen, erscheine zweifelhaft. In der Untersuchung werde bereits selbst darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung der Gehaltsentwicklung in Anwaltskanzleien zu berücksichtigen sei, dass es sich "insoweit um überwiegend hochqualifizierte Juristen handelt, mit entsprechend guten Examensnoten". Die ausgewiesenen Werte seien insoweit nicht repräsentativ für die gesamte Anwaltschaft. Da Richter und Staatsanwälte aber in aller Regel ebenfalls Prädikatsexamina vorweisen könnten, dürfte die "hier abgebildete Peer-Group durchaus der zutreffende Anschauungsmaßstab" sein. Ob bei der Auswahl der Datensätze der Juristen in der Privatwirtschaft allerdings darauf geachtet worden sei, jeweils nur Kräfte mit Prädikatsexamina einzubeziehen, sei nicht erkennbar ("in aller Regel Top-Juristen mit Prädikatsexamina"). Ebenfalls nicht untersucht worden seien ausschließlich Gehälter von Juristen mit Prädikatsexamen, die durchaus auch als Einzelanwalt tätig sein könnten. Vielmehr seien in der Untersuchung die Gehälter von einigen beruflich erfolgreichen Juristen in der Privatwirtschaft betrachtet worden. Vergleichbar mit der Tätigkeit eines Richters sei mit Einschränkungen eine Tätigkeit als Anwalt, die auch auf der Grundlage einer vergleichbaren Ausbildung erbracht werde. Eine weitergehende Beschränkung der Vergleichsgruppe nach der Rechtsbeziehung zum Unternehmen/Arbeitgeber (Senior-/Juniorpartner, angestellte Anwälte), sowie (teilweise) auf das Tätigkeitsumfeld (überregional- bzw. international agierende größere und Großkanzleien) sei jedoch willkürlich. Die Reduktion der Auswahl der Vergleichsobjekte in der Kienbaum-Studie führe dazu, dass andere Entwicklungen in der zu betrachtenden Vergleichsgruppe Anwaltschaft insgesamt außer Betracht blieben. Die Ergebnisse stünden daher im eklatanten Widerspruch zu anderen wissenschaftlichen Untersuchungen. So komme das Institut für Freie Berufe (IFB) in einer Untersuchung der Umsatz- und Einkommensentwicklung der Rechtsanwälte 1998 bis 2004 auf Basis von 3.970 Datensätzen (Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK-Mitt.) 2/2007 S. 46 ff.) u. a. zu dem Ergebnis, dass im Wirtschaftsjahr 2004 der durchschnittliche Gewinn von Vollzeit-Einzelanwälten in Westdeutschland um 4,3 % gesunken sei. Während der durchschnittliche persönliche Gewinn der Partner in lokalen Sozietäten in den alten Bundesländern zwischen 2002 und 2004 im Mittel um 9,1 %, im Osten um 4,1 % gestiegen sei, sei der persönliche Gewinn in überörtlichen, westdeutschen Sozietäten im Schnitt um 3,4 % zwischen 2002 und 2004 gesunken, Partner in ostdeutschen überörtlichen Sozietäten hätten Einbußen in Höhe von sogar 6,0 % hinnehmen müssen. Im Vergleichszeitraum 1998 bis 2004 sei der durchschnittliche Jahresüberschuss eines Rechtsanwalts im westlichen Bundesgebiet im arithmetischen Mittel bei Einzelanwälten von 52.000 Euro auf 45.000 Euro, bei Anwälten in kleinen lokalen Sozietäten von 86.000 Euro auf Euro 84.000 Euro und bei Anwälten in überörtlichen Sozietäten von Euro 140.000 auf 86.000 Euro gesunken (BRAK-Mitt. 2/2007, S. 47). Die Kienbaum-Studie weise für diesen Zeitraum ausschließlich eine stark ansteigende Gehaltsentwicklung aus. In dem von der IFB-Untersuchung umfassten Zeitraum von 1998 bis 2004 sei das Einkommen von Richterinnen und Richtern in der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 von 57.675,32 Euro auf 63.044,22 Euro gestiegen. Andere Untersuchungsergebnisse z.B. über die Entwicklung der Einkommen der Juristen in der freien Wirtschaft, in Anwaltskanzleien oder als Einzelanwälte für den hier relevanten Zeitraum von 1997 bis 2008, die die Behauptung der Klägerin stützen würden, die Einkommensentwicklung der Richterinnen und Richter sei drastisch hinter der Entwicklung in der freien Wirtschaft zurückgeblieben, seien der Beklagten nicht bekannt. Eine Abkopplung von der Entwicklung der Verhältnisse einzelner, besonders herausgehobener Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes sei – soweit sie sich denn verlässlich nachweisen ließe – nicht maßgeblich für die allgemeine Entwicklung der Verhältnisse in Hamburg.

12 Am 30. August 2010 hat die Klägerin Klage erhoben.

13 Zur Begründung führt die Klägerin vertiefend aus, dass im Hinblick auf den Vergleich mit dem Tariflohnindex im Rahmen des ersten Parameters zwar zutreffend sei, dass eine Zuordnung der R 1 und R 2 Besoldung durch das BVerfG bisher nicht erfolgt sei. Es sei jedoch das Bundesverfassungsgericht, das in seinem Beschluss vom 17. September 2025 ausgeführt habe, dass Besoldungs- und Entgeltgruppen von A 4 bis A 16 bzw. E 4 bis E 16 aus Gründen der Praktikabilität einander ziffernmäßig zugeordnet würden und insoweit auf eine differenzierte Auseinandersetzung mit den jeweiligen Anforderungen der einzelnen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen verzichtet werde. Damit aber bringe es auch an dieser Stelle unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Nachjustierung der bisherigen Anforderungen in erster Linie der Gedanke zugrunde liege, die (gerichtliche) Prüfung der Beamtenbesoldung handhabbar zu machen. Vor dem Hintergrund, dass auch Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, die der Besoldungsgruppe R 1 angehörten, im Rahmen ihrer Tätigkeit ein außergewöhnlich hohes Maß an Verantwortung trügen und insoweit weitaus mehr als "lediglich" eine besonders anspruchsvolle wissenschaftliche, leitende oder strategische Tätigkeit erbrächten, sei die Entgeltgruppe E 15 als Vergleichsgruppe für R 1 heranzuziehen. Entsprechendes gelte für die Zuordnung der Besoldungsgruppe R 2 zu E 15Ü. Da die Höhe des Entgeltes ohne Zweifel einen unmittelbaren Bezug zu den Merkmalen aufweise, die eine Einordnung in die entsprechende Entgeltgruppe zu rechtfertigen vermöge, streite insoweit auch der herangezogene Verlauf der Verdienstgruppen durchaus für eine Vergleichbarkeit dieser beiden Gruppen.

14 Ausweislich der Berechnungsergebnisse werde die Prekaritätsschwelle in den Jahren 2008 bis 2010 und 2013 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 10 und in den Jahren 2011, 2012 sowie 2014 bis 2018 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 unterschritten. Dieser Befund aber lasse keine Zweifel dahingehend zu, dass – auch bei Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes – die Besoldungsgesetze für rund die Hälfte der Besoldungsgruppen innerhalb der Besoldungsordnung A über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg keine ausreichende Alimentation gewährleistet hätten. Breche aber, wie hier, der Sockel der A-Besoldung bis zur Besoldungsgruppe A 10 / A 11 weg, so wirke sich dies zwangsläufig auch auf die den nachfolgenden Besoldungsgruppen zu gewährende Alimentation aus. Dies gelte gewissermaßen erst recht, wenn die Unteralimentation – wie hier – einen derart langen Zeitraum umfasse. Allein aus dem Umstand, dass die Besoldungsgruppen A 11 bis A 14 nicht unterhalb der verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Mindestbesoldung gelegen hätten, erwachse kein tragfähiges, in sich konsistentes Gerüst eines Gesamtkonzeptes. Die Unterschreitung des Mindestabstandsgebotes in gleich mehreren Besoldungsgruppen zeige vielmehr, dass dem Hamburgischen Besoldungssystem eine unzureichende Ausgangsprämisse zugrunde liege, die auf die übrigen Besoldungsgruppen ausstrahle. Wollte man dies anders sehen, so ließen sich die unteren Besoldungsgruppen stets nach und nach anpassen, es wäre mithin möglich, sich vorsichtig an die Grenze des Abstandsgebotes heranzutasten, bis diese eines Tages überschritten würde. Wann dies der Fall wäre, wäre im Vorfeld indes kaum zu antizipieren mit der Folge, dass es Besoldungsempfängerinnen und -empfängern nicht möglich wäre, die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Vorfeld abzuschätzen. Einem Besoldungssystem, dessen Fundament sich insoweit als variabel erweise, als es sich immer weiter biegen lasse, bis es irgendwann zerbreche, könne von Beginn an kein in sich konsistentes Gesamtkonzept darstellen.

15 Im Rahmen der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Gesamtabwägung, erhärte sich die Ver-mutung der verfassungswidrigen Unteralimentation aufgrund der Abkoppelung der R-Besoldung von der Gehaltsentwicklung bei Anwältinnen und Anwälten in Kanzleien und Volljuristinnen und Volljuristen in der Privatwirtschaft. Neben einer Sonderauswertung aus den Verdienststrukturerhebungen des Statistischen Bundesamtes sei ein zusätzlicher Vergleich mit der Einkommenssituation in der Anwaltschaft angezeigt. Im Rahmen der auf der zweiten Stufe vorzunehmenden Gesamtschau sei zu berücksichtigten, dass sich die Gehälter von juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Privatwirtschaft und in Kanzleien in den Jahren von 1992 bis 2023 von den Einkommen der Berufseinsteiger in der Justiz weit entfernt bzw. abgekoppelt hätten. Nach den Ergebnissen der Studien der Unternehmensberatung Kienbaum vom 3. Juli 2008 und 5. Mai 2023 sei belegt, dass sich die Besoldungsentwicklung zwischen 1992 und 2023 gerade nicht mehr an der Gehaltsentwicklung bei Juristinnen und Juristen in der Privatwirtschaft orientiert habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Richter und Staatsanwälte in der Regel auch über Prädikatsexamina verfügten und somit die in den Stu-dien untersuchte Peer-Group einen zutreffenden Vergleichsmaßstab abbilde. Im Rahmen der auf der zweiten Stufe vorzunehmenden Gesamtschau seien die Ergebnisse der Kienbaum-Studien demnach berücksichtigungsfähig. Die Studien stellten jedenfalls ein starkes Indiz einer Auseinanderentwicklung zwischen Besoldung und Entlohnung dar, so dass ein Vergleich mit der Gehaltsentwicklung in der Privatwirtschaft und Anwaltschaft angezeigt sei. Wie beim Quervergleich der Besoldung des Bundes und der anderen Länder als ehemals vom Bundesverfassungsgericht verwendeten fünftem Parameter könnten hier die Durchschnittswerte der jährlichen Bruttobezüge von sozialversicherungspflichtig beschäftigten Volljuristinnen und Volljuristen in der Privatwirtschaft mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie Anwältinnen und Anwälten für einen Vergleich herangezogen werden. Zeige sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bruttoverdienste, könne dies dafürsprechen, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfülle, wobei dies dann anzunehmen sein könne, wenn das jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median der für den gleichen Zeitraum zu betrachtenden Bruttobezüge in der Privatwirtschaft liege.

16 Bezüglich der Daten zu den Examensergebnissen der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber lasse sich feststellen, dass im Zeitraum 2015 bis 2021 die Neueinstellungen von Bewerberinnen und Bewerber mit der Note "gut" im ersten oder zweiten Staatsexamen zu-rückgegangen seien, während Neueinstellungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Note "befriedigend" zugenommen hätten. Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unter-alimentation werde demnach auch hierdurch nicht widerlegt.

17 Die Klägerin habe auch den Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung nicht verletzt. Der Antrag auf amtsangemessene Alimentation sei noch im Jahr 2008 dem Personalamt zugegangen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 habe der Hamburgische Richterverein im Namen einer Vielzahl seiner Mitglieder der Justizbehörde Hamburg Anträge auf Anpassung der Besoldungsbezüge für das Jahr 2008 zwecks Durchführung der erforderlichen Abhilfeprüfung und zur weiteren Bearbeitung durch das Personalamt übergeben. Dass diese Anträge beim Personalamt noch im Jahr 2008 eingegangen seien, ergebe sich aus dessen eigener Darstellung im Schreiben vom 5. Februar 2010 an das Justizverwaltungsamt.

18 Den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2025 ergangenen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss hat die Kammer nach mündlicher Verhandlung am 15. April 2026 aufgehoben. Nachdem die Kammer anschließend das Verfahren hinsichtlich der Besoldungsjahre 2009 und 2010 abgetrennt hat, beantragt die Klägerin im vorliegenden Verfahren noch,

19 festzustellen, dass die Alimentation der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 sowie 1. Januar 2011 bis 30. April 2018 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist und den Bescheid vom 20. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

20 Die Beklagte beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Zur Begründung trägt die Beklagte insbesondere vor, dass der Vergleich der Besoldungs-gruppe R 1 mit dem Tariflohnindex der Entgeltgruppe E 14 und nicht E 15 zu erfolgen habe. Nähme man die Zuordnung auf Grundlage der jeweiligen Entgelte vor, so würde sich das Ergebnis des Tarifvergleichs stets um den Bereich Null bewegen, da die zu vergleichenden Gruppen anhand des Merkmals ausgewählt würden, das es zu vergleichen gelte. Wenn es um einen Vergleich der Entgelte gehe, dann könne die Auswahl der Vergleichspaare nicht anhand der Entgelte erfolgen. Soweit das Bundesverfassungsgericht darauf abgestellt habe, dass es auf die Entgelte in den jeweiligen Endstufen ankomme, beziehe sich das nur auf die Frage, wie der Vergleich durchzuführen sei, wenn ein Vergleichspaar bestimmt worden sei, und nicht auf die Frage, wie das Vergleichspaar zu bestimmen sei. Für die Festlegung der Vergleichsgruppen komme es auf eine für die Wertigkeit relevante vergleichbare Ausbildung und Tätigkeit an. Es gelte also auf Grundlage der verschiedenen Anforderungsprofile der Tarifgruppen einerseits und der Besoldungsgruppen andererseits die Vergleichspaare zu bilden, um auf der zweiten Stufe die jeweiligen Entgelte vergleichen zu können. Dabei komme es u.a. auf die Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Tiefe der fachlichen Anforderungen sowie den Grad der Selbstständigkeit und Verantwortung an. Entscheidend sei allein die funktionale Vergleichbarkeit des Anforderungsniveaus. Außer Betracht zu lassen seien dabei auch die statusrechtlichen Unterschiede, denn es komme gerade auf den Vergleich von Beamten einerseits und Tarifbeschäftigten mit vergleichbarer Tätigkeit andererseits an. Die Besoldungs-gruppe R 1 erfasse Richter und Staatsanwälte im Eingangsamt der Richterlaufbahn. Kennzeichnend für das Amt und die Tätigkeit seien ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium, die fachliche Eigenverantwortung bei der Rechtsanwendung sowie regelmäßig eine hohe rechtliche Komplexität der Aufgaben. Innerhalb der Besoldungsgruppe sei R 1 der Regelfall und stelle, gerade auch in Abgrenzung zu den weiteren Ämtern, keine herausgehobene Funktion dar. Im Ergebnis sei R 1 somit ein qualitativ hohes Fachamt, das innerhalb einer spezialisierten Laufbahn den typischen Fall darstelle. Die Entgeltgruppe E 14 (bzw. Vergütungsgruppe BAT 1 b) sei tariflich vorgesehen für Tätigkeiten, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderten, sowie für besonders verantwortungsvolle, selbstständige Fachaufgaben, die über den Regelfall des höheren Dienstes hinausgingen, aber noch keine Spitzen- oder Leitungsfunktion darstellten. Im Ergebnis sei E 14 (bzw. Vergütungsgruppe BAT 1 b) somit das obere Regel-Anforderungsniveau des höheren Dienstes im Tarifrecht. Im Vergleich seien R 1 und E 14 (bzw. Vergütungsgruppe BAT 1 b) jeweils geprägt durch höchste akademische Qualifikation, anspruchsvolle, komplexe Fachaufgaben sowie eine eigenverantwortliche Aufgabenerledigung, wobei eine strukturelle Leitungs- oder Systemverantwortung jeweils fehle. R 1 und TV-L E 14 (bzw. Vergütungsgruppe BAT 1 b) seien somit vergleichbar, weil beide ein gleich hohes fachliches Anforderungsniveau als Regelfall abbildeten, ohne dass zusätzliche herausgehobene Leitungs- oder Systemfunktionen vorausgesetzt würden. Die Unterschiede im Status seien hingegen strukturrechtlich und nicht im eigentlichen Sinne anforderungsprägend. Für die Vergleichbarkeit von R 1 und TV-L E 14 (bzw. BAT 1 b) spreche auch der Vergleich des individuellen Anforderungsprofils mit der A-Besoldung, deren Zuordnung das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgelegt habe. Zwar bilde A 13 parallel zu R 1 das "Einstiegsamt" in den höheren Dienst, aber das Anforderungsprofil sei gegenüber R 1 weniger komplex. Ebenso erfordere zwar auch A 13 einen Hochschulabschluss und setze eine qualifizierte Sachbearbeitung und Rechtsanwendung mit einer gewissen fachlichen Autonomie voraus. Aber im Gegensatz zu R 1 erfolgten die Entscheidungen im Einzelfall typischerweise mit fachlicher Rückbindung und nur eingeschränkter eigenständiger Entscheidungsbefugnis. Demgegenüber stelle A 14 gesteigerte Anforderungen mit einer selbst-ständigen Rechtsanwendung, eigenständigen Entscheidungen und mehr Gestaltungsspiel-raum. Der jeweilige Amtsträger trage die Verantwortung für wichtige rechtliche Entscheidungen und habe häufig Leistungs- bzw. Projektverantwortung. Gegenüber A 13 liege insoweit ein deutlicher Sprung im Aufgabenprofil vor, der im Ergebnis dem Anforderungsprofil nach R 1 weitestgehend entspreche. Die Besoldungsgruppe R 2 erfasse Richter und Staatsanwälte mit herausgehobenen Funktionen, wie etwa den Vorsitz in Spruchkörpern, die Leitung von Dezernaten oder Gruppen oder besondere organisatorische oder koordinierende Verantwortung. Der Aufgabenbereich nach R 2 bestimme sich gerade auch in Abgrenzung zu R 1. R 2 setze weiterhin höchste Fachlichkeit voraus, aber es trete strukturelle Verantwortung etwa für die Organisation und Arbeitsverteilung, mithin die Steuerung richterlicher und staatsanwaltlicher Tätigkeit, hinzu. R 2 bilde gegenüber R 1 somit den Übergang vom reinen Fachamt zur Funktions- und Führungsebene. Die Entgeltgruppe E 15 (bzw. BAT 1 a) sei tariflich vorgesehen für Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung sowie für herausgehobene Fach- oder Leitungsfunktionen. Dies umfasse insbesondere Aufgaben mit Grundsatzverantwortung, strategischer Steuerung sowie erheblicher organisatorischer Tragweite. E 15 (bzw. BAT 1 a) stellten insoweit keine Regelentgeltgruppe dar, sondern die Spitze des tariflichen Systems. Im Vergleich seien R 2 und E 15 (bzw. BAT 1 a) jeweils geprägt durch höchste fachliche Anforderungen, einen deutlichen Verantwortungszuwachs gegenüber dem Regelfall, Einfluss auf die Arbeit anderer sowie einer Bedeutung der Aufgaben über den einzelnen Vorgang hinaus. Der qualitative Unterschied zu R 1 bzw. E 14 liege jeweils nicht in einem Mehr an Wissen, sondern in zusätzlicher Steuerungs-, Leitungs- und Systemverantwortung. Diese zusätzliche Verantwortung definiere tariflich den Übergang von E 14 (bzw. BAT 1 b) zu E 15 (bzw. BAT 1 a) und besoldungsrechtlich den Übergang von R 1 zu R 2. Im Ergebnis seien E 15 (bzw. BAT 1 a) und R 2 somit vergleichbar, weil beide nicht mehr den fachlichen Regelfall abbildeten, sondern herausgehobene Funktionen mit zusätzlicher organisatorischer, steuernder oder leitender Verantwortung voraussetzten. Die Unterschiede im Status seien hingegen strukturrechtlich und nicht im eigentlichen Sinne anforderungsprägend. Für die Vergleichbarkeit von R 2 und TV-L E 15 (bzw. BAT 1 a) spreche auch der Vergleich des individuellen Anforderungsprofils mit der A-Besoldung, deren Zuordnung das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgelegt habe. Ein Amt in A 15 setze in der Regel eine mehrjährige Be-währung in der Laufbahn des höheren Dienstes oder auf entsprechenden Vorposten – wie z.B. A 14 – voraus. Entsprechendes gelte für den Aufstieg von R 1 zu R 2.

23 Im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe sei zu berücksichtigen, dass sich das vorliegende Verfahren wesentlich von demjenigen zur Berliner Besoldung unterscheide, das dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 zugrunde gelegen habe. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Phase des vollständigen Ausfalls der gesetzgeberischen Gestaltungsverantwortung festgestellt. Mit weiteren Argumenten, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der Berliner Besoldung sprechen, habe sich das Bundesverfassungsgericht angesichts dieses besonders ins Gewicht fallenden Vorwurfes an den Berliner Besoldungsgesetzgeber ausweislich der Begründung nicht mehr auseinandergesetzt. Aufgrund des besonderen Gewichts, das das Bundesverfassungsgericht dem vollständigen Ausfall der Gestaltungsverantwortung des Besoldungsgesetzgebers beigemessen habe, habe eine weitergehende Prüfung, ob die Vermutung der Verfassungswidrigkeit widerlegt werden könnte, dort ausbleiben können. Einem entsprechenden Vorwurf müsse sich die Beklagte im hiesigen Verfahren nicht aussetzen lassen. Sie habe die Besoldungsbezüge im Wesentlichen im jährlichen Rhythmus an die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst angepasst.

24 Der erste Parameter werde durchweg nicht erfüllt. Der Entwicklung der Tariflöhne komme bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung eine besondere Bedeutung zu. Die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst seien insoweit ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards und ihnen komme eine von Verfassungs wegen gebotene Orientierungsfunktion für die Besoldungsentwicklung zu. Gerade dieses Widerspiegeln der allgemeinen Lohn-, Preis- und Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst sowie das Vertrauen aller im öffentlichen Dienst Beschäftigten seien im Rahmen der Gesamtabwägung sowie der Gewichtung der einzelnen Parameter zu berücksichtigen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass den Tarifabschlüssen aufgrund der Beteiligung der Gewerkschaften eine besondere Legitimationswirkung zukomme. Es liege in der Natur der Sache, dass volkswirtschaftliche Parameter wie etwa der Verbraucherpreisindex und der Nominallohnindex sich nicht durchweg linear entwickelten.

25 Die Erfüllung des zweiten Parameters stelle sich als nicht sehr schwerwiegend dar. Dies gelte vor allem, weil die verhältnismäßig großen Anstiege des Nominallohnindex auf Umstände und Lohngruppen zurückzuführen seien, die für die hier streitgegenständliche R 1-Besoldung nur von geringer Aussagekraft und Relevanz seien. Insoweit gelte es zu berücksichtigen, dass der Nominallohnindex die Durchschnittslöhne aller Qualifikations- und Einkommensgruppen abbilde, wobei die Gruppen zu sehr unterschiedlichen Teilen in die Indexbestimmung einflössen. Zudem wirkten sich Änderungen in den unterschiedlichen Einkommensgruppen – je nach Repräsentation bei der Indexbestimmung – unterschiedlich stark auf die Indexhöhe aus. Auch im Jahr 2014 sei die wirtschaftliche Erholung von der Wirtschaftskrise 2008/2009 noch nicht abgeschlossen. Der starke Anstieg des Nominallohnindex (und auch des Verbraucherpreisindex) sei insbesondere als Reaktion auf die vorangegangene Finanzkrise 2008/2009 zu sehen. Die Wirtschaft habe sich erholt und es habe die zuvor stark verbreitete Kurzarbeit abgebaut werden können. Ebenso seien 2011 in vielen Branchen überdurchschnittlich hohe Tarifabschlüsse verzeichnet worden. 2014 habe sich ein genereller Aufschwung am Arbeitsmarkt fortgesetzt, wodurch Tarifabschlüsse wieder stärker gewirkt hätten. Im Zeitraum 2013 und 2014 seien die kollektiv vereinbarten Löhne merklich gestiegen, was zur Erhöhung des durchschnittlichen Nominallohnindex beigetragen habe. Der relativ starke Anstieg des Nominallohnindex in dieser Zeit sei somit insbesondere auf die Erholung von der vorherigen Wirtschaftskrise zurückzuführen, von der die Beamten nicht betroffen gewesen seien. Dann seien entsprechende wirtschaftliche Nachholeffekte bei den Beamten auch nicht notwendig gewesen. Ab 2015 sei der Anstieg wiederum vor allem auf die Einführung des Mindestlohns zurückzuführen. Da die R 1-Besoldung nicht dem Niedriglohnbereich, sondern vielmehr den oberen Einkommen zuzuordnen sei, sei ein ähnlicher Anstieg der Besoldung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht angezeigt gewesen. Der hohe Anteil im Niedriglohnbereich werde vor allem dadurch belegt, dass etwa im Jahr 2014 Vollzeitbeschäftigte im Durchschnitt 3.441 Euro brutto verdienten, wobei knapp zwei Drittel der Beschäftigten Monatsgehälter bezogen hätten, die geringer als der Durchschnitt gewesen seien. Beschäftigte mit einem Stundenverdienst von 31 Euro gehörten danach im Jahr 2014 zu der Gruppe der 10 % mit den höchsten Löhnen bzw. zu den Besserverdienern. Unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat sowie einer Bruttobesoldung von monatlich 5.966,78 Euro ergebe sich für die Besoldungsgruppe R 1 ein Stundenlohn von ca. 37 Euro. Damit habe die Besoldungsgruppe R 1 klar zu der Gruppe der 10 % mit den höchsten Löhnen bzw. zu den Besserverdienern gehört, wobei hinzukomme, dass die Beamten auch weniger Sozialabgaben leisteten als Privatbeschäftigte. Die geringeren Sozialabgaben der Beamten hätten im Rahmen der Gesamtabwägung eine gesteigerte Bedeutung. Auf der ersten Stufe würden im Rahmen des Nominallohnindex ausgehend vom Basisjahr 1996 lediglich die prozentualen Steigerungen der Löhne in der gesamten Privatwirtschaft einerseits und der Besoldung andererseits verglichen. Bei dieser rein prozentualen Betrachtung bleibe aber außer Betracht, dass aufgrund der geringeren Abgabenlast der Beamten real mehr von einer gleich hohen prozentualen Einkommenserhöhung übrigbleibe. Forderte man, dass die Beamten dieselben prozentualen Lohnsteigerungen erfahren haben müssten wie Beschäftigte in der Privatwirtschaft mit demselben Einkommen im Basisjahr 1996, würde dies bei den Beamten real einen größeren Einkommenszuwachs zur Folge haben. Dies bleibe auf der ersten Stufe außer Betracht, sei aber auf der zweiten Stufe bei der Gewichtung der einzelnen Parameter zu berücksichtigen.

26 Die Erfüllung des dritten Parameters in den Jahren 2008, 2011 bis 2013 sei von geringem Gewicht. Die Abweichung vom Verbraucherpreisindex im Jahr 2008 sei nur knapp. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass für Hamburg erst seit 2015 ein gesonderter Verbraucherpreisindex erfasst werde. Für davorliegende Jahre könnten deshalb nur die Werte des bundesweiten Verbraucherpreisindex herangezogen werden. Dies führe allerdings nicht dazu, dass davon auszugehen sei, dass der Verbraucherpreisindex, wenn er im streitgegenständlichen Jahr erfasst worden wäre, zwingend höher ausgefallen wäre. Es dürfe auch nicht auf höhere Wohnkosten in Hamburg verwiesen werden. Der Verbraucherpreisindex setze sich aus einem großen "Warenkorb" unterschiedlicher Waren und Dienstleitungen zusammen, die unterschiedlich stark gewichtet würden. Zwar nähmen die Wohnkosten regelmäßig ein verhältnismäßig großes Gewicht ein, aber hohe Wohnungsmieten allein ließen keinen entsprechenden Schluss auf einen höheren Verbraucherpreisindex zu. Dabei gelte es auch zu berücksichtigen, dass etwa die Energiekosten ebenfalls zu den Wohnkosten zählten und in Hamburg aufgrund der Wettbewerbssituation sowie der technischen Infrastruktur gegenüber ländlichen Räumen niedrigere Kosten vorgelegen haben dürften. Insoweit gelte es auch zu berücksichtigen, dass in Hamburg als Stadtstaat etwa die Kosten für Verkehr geringer ausfielen als im ländlichen Raum. Außerdem bestehe in Hamburg als Stadtstaat eine größere Wettbewerbssituation, die ebenfalls zu niedrigeren Preisen in bestimmten Segmenten führe. Hinzu komme, dass Hamburg als Hafen- und Handelszentrum traditionell ohnehin einen stärkeren Wettbewerb bei Waren habe, was sich etwa im Lebensmitteleinzelhandel, bei Importgütern und im Transport preisdämpfend auswirken dürfe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass Steigerungen des Verbraucherpreisindex bei Einkommensgruppen mit einem verhältnismäßig hohen Einkommen – wie der hier streitgegenständlichen R-Besoldung – weniger stark ins Gewicht fielen. Für R-Besoldete gelte typischerweise, dass Grundbedarfspositionen (Wohnen, Energie, Lebensmittel) einen deutlich geringeren prozentualen Anteil am Einkommen ausmachten als bei unteren Einkommensgruppen. Sie hätten gegenüber niedrigeren Einkommen einen höheren Spielraum für Konsumsubstitution, Sparen und Rücklagenbildung. Genau diese Merkmale definierten in der Inflationsforschung die Einkommensgruppen, für die Steigerungen des Verbraucherpreisindex real weniger stark ins Gewicht fielen. Es sei insbesondere zu sehen, dass die Tarifergebnisse der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes und die Entwicklung des Nominallohnindex im Jahr 2008 ebenfalls nicht mit dem Verbraucherpreisindex Schritt gehalten hätten. Setze man den Verbraucherpreisindex ins Verhältnis zu dem Nominallohnindex, statt zum Besoldungsindex, so ergebe sich ebenfalls ein Zurückbleiben des Nominallohnindex um 3,50 % ((120,69 - 116,46) / 120,69 * 100). Es ergebe sich auch beim Tarifindex ein Zurückbleiben hinter dem Verbraucherpreisindex von 8,94 % (E 15; (120,69 - 109,90) / 120,69 * 100) oder von 10,33 % (E 14; (120,69 - 108,22) / 120,69 * 100). Wenn die Tarifentwicklung ebenfalls nicht mit dem Verbraucherpreisindex habe mithalten können, und die Tarifentwicklung die 5 %-Schwelle des Bundesverfassungsgerichts sogar noch deutlicher überschritten habe, dann habe für den Besoldungsgesetzgeber kein Anlass bestanden, die Besoldung mehr zu erhöhen, damit diese mit dem Verbraucherpreisindex Schritt halte. Ansonsten ergäbe sich – ähnlich zum Nominallohnindex – im Ergebnis ein Beamtenprivileg gegenüber der Entwicklung der Vergütung der anderen Teile der werktätigen Bevölkerung.

27 Angesichts des deutlichen Abstands zur Mindestbesoldung sei ausgeschlossen, dass sich ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot bis in die R 1-Besoldung auswirke. Ein Verstoß in einer niedrigeren Besoldungsgruppe sei nicht automatisch ein Indiz für eine verfassungswidrige Besoldung in einer höheren Besoldungsgruppe oder sogar einer anderen Besoldungsordnung. Insoweit gelte es zu beachten, dass die Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen in den niedrigeren Besoldungsgruppen regelmäßig geringer seien als in den höheren Besoldungsgruppen. In den unteren Besoldungsgruppen betrage die Differenz teilweise nur wenige Euro. Im Jahr 2008 habe die Differenz beim Grundgehalt zwischen den Besoldungsgruppen A 2 und A 10 nur ca. 600 Euro betragen. Die Differenz von A 11 zu A 16 habe hingegen etwa 2.000 Euro betragen, wobei allein zwischen A 14 und A 15 eine Differenz von über 900 Euro gelegen habe. Ein ähnliches Bild zeige sich auch in den weiteren streitgegenständlichen Jahren. Verstöße in mehreren unteren Besoldungsgruppen könnten daher bereits mit verhältnismäßig geringen Anpassungen egalisiert werden. Der Ausgestaltung der Beträge in der Besoldungsordnung R liege zudem ein anderes System als in der Besoldungsordnung A zugrunde. Dieser Unterschied führe dazu, dass die R-Besoldung zwar über unterschiedliche Besoldungsgruppen verfüge, der Großteil der Stellen aber auf die Besoldungsgruppe R1 entfalle. Es sei zu berücksichtigen, dass R 1 in der Anfangsstufe über A 14 und in der Endstufe über A 15 liege. Die Unterschreitung der Prekaritätsschwelle in den streitgegenständlichen Jahren durch die Besoldung nach A 10, A 11 bzw. A 12 sei nach den Umständen des Falles von keinem Gewicht für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldungsgruppe R 1. Es hätten jeweils mehrere Besoldungsgruppen dazwischen gelegen. Auch nominell habe die R 1-Besoldung in der Eingangsstufe weit über der Besoldung nach A 10, A 11 bzw. A 12 in der Eingangsstufe gelegen. Für das Jahr 2008 gelte es zu berücksichtigen, dass in diesem Jahr noch das alte Dienstaltersstufensystem anhand des Lebensalters gegolten habe. Ein Aufstieg in die höhere Stufe sei gemäß § 27 Abs. 2 BBesG a.F. in den untersten Stufen alle zwei Jahre erfolgt. Das Besoldungsdienstalter habe gemäß § 28 Abs. 1 BBesG a.F. mit dem Monat begonnen, in dem die Beamtin oder der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die erste Dienstaltersstufe sei nach der Vollendung des 23. Lebensjahres verlassen worden. In diesem Alter sei es jedoch ausgeschlossen, dass eine Beamtin oder ein Beamter schon ein 14 Jahre altes Kind habe. Biographisch vorstellbar wäre allenfalls ein Fall, in dem die Beamtin oder die Beamte eine Bedarfsgemeinschaft mit einer erheblich älteren Person bilde, die ein Kind mit in die Bedarfsgemeinschaft bringe. Dieser Fall werde aber extrem selten sein; außerdem dürften dann Unterhaltsansprüche gegen eine dritte Person bestehen. Dass in einem solchen Fall die Beamtin oder der Beamte alleinverdienend sei, sei nochmals viel weniger wahrscheinlich. Dies verringere die Aussagekraft des Parameters, wenn zugleich bei Berechnung der Prekaritätsschwelle ein 14-jähriges Kind zugrunde gelegt werde.

28 Der Verdienstvergleich mit der Privatwirtschaft falle deutlich zugunsten der R 1-Besoldung aus. Für den Verdienstvergleich anhand der Verdienststrukturerhebung halte die Beklagte eine – jedenfalls ergänzende – Heranziehung auch der Leistungsgruppe 2 für angezeigt.

29 Ein neben dem Verdienstvergleich anhand der Verdienststrukturerhebung durchzuführender Vergleich der R-Besoldung mit der Einkommenssituation in der Anwaltschaft sei nicht angezeigt. So habe auch der Europäische Gerichtshof anerkannt, dass Richter sich in einer anderen Situation befänden als freiberuflich tätige Anwälte (EuGH, Urt. v. 25.2.2025, C-146/23 und C-374/23, juris Rn. 63). Es fehle auch schon an einer hinreichend konkreten Vergleichsgruppe. Ein Vergleich mit den selbstständigen Anwälten sei schon deshalb ausgeschlossen, weil diese das wirtschaftliche Risiko trügen und vollständig für ihre Gesundheits- und Altersversorgung aufkommen müssten. Die wöchentliche Arbeitszeit von selbständigen und angestellten Anwältinnen und Anwälten liege deutlich über dem Durchschnitt aller Vollzeitbeschäftigten. Angesichts dessen, dass es eine strukturell einheitliche Einkommenssituation in der Anwaltschaft nicht gebe, sondern in vielfacher Hinsicht höchst unterschiedliche Rahmenbedingungen bestünden, sei ein Vergleich mit den Gehältern von Anwältinnen und Anwälten nicht angezeigt.

30 Die von Klägerseite angeführten Kienbaum-Vergütungsanalysen stellten aus unterschiedlichen Gründen keine valide Grundlage für einen Vergleich der Richterbesoldung mit der Einkommenssituation in der Anwaltschaft dar. Die Untersuchung sei im Auftrag und im Interesse des Deutschen Richterbundes als Spitzenorganisation der Berufsverbände erstellt worden. Die Analysen seien auf Grundlage einer selektiven Auswahl an Datensätzen erstellt worden und nicht transparent gestaltet. Insbesondere sei die Anzahl der Befragten klein und deren Zusammensetzung liege nicht offen. Der analysierte Datenbestand setze sich zum Teil aus speziell eingeholten Auskünften sowie aus dem präsenten Datenbestand des erstellenden Unternehmens zusammen; beide Datenbestände seien höchst selektiv und deckten nur einen vergleichsweise kleinen Teil an alternativen Karrierewegen in der Privatwirtschaft bzw. Anwaltschaft ab. Es handele sich nicht um eine statistisch aussagekräftige Menge. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass die Gehaltssteigerung in (Groß-)Kanzleien auch vor dem Hintergrund zu sehen sei, dass dort immer mehr Schwierigkeiten bestünden, qualifizierten Nachwuchs zu gewinnen, weil der Beruf insbesondere aufgrund der bekannten Arbeitsbedingungen verbreitet als nicht attraktiv angesehen werde, und dies gerade im Gegensatz zur Justiz. Schließlich würden bei der Bestimmung der Gehälter offenbar die Bruttogehälter herangezogen. Dies lasse vollkommen außer Acht, dass in der Privatwirtschaft erheblich größere Abzüge beim Bruttolohn bestünden als im Beamtentum und der Justiz. Insgesamt erwiesen sich die von der Klägerseite angeführten Analysen, auch aufgrund der in der Privatwirtschaft unterschiedlichen Stellenmerkmale – wie etwa der Personalverantwortung oder der wirtschaftlichen Verantwortung – als untauglich für einen Vergleich. Dies sei nicht nur in Bezug auf die "Kienbaum-Analysen" zu berücksichtigen, sondern entsprechend bei der Frage der Vergleichsgruppe insgesamt.

31 Zu den Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes aus der Verdienststrukturerhebung sei zu bemerken, dass der Vergleich mit der Gruppe der Rechtsanwälte, Notare u. ä. sich nur auf die Jahreseinkünfte des Berufsstandes insgesamt beziehe. Dabei sei die Spannbreite der Gehälter erheblich. Auch die Einbeziehung von Notariaten dürfte zu Verwerfungen führen. Die Einkommen von Notarinnen und Notaren seien mit den Einstiegsgehältern von Richterinnen und Richtern allein deshalb nicht vergleichbar, da hierfür zusätzliche Auswahlverfahren und Ausbildungen vorgesehen seien. Zudem erscheine die Anzahl der für den Vergleich herangezogenen Personen speziell für Hamburg relativ klein. Es sei auch die besondere Ausgestaltung der Besoldungsgruppe R 1 und R 2 zu beachten, die im Hinblick auf wenige Beförderungsämter und im Vergleich zur A-Besoldung eine größere Streckung aufwiesen. Die Besoldungsgruppe R 1 bewege sich ca. zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 15, die Besoldungsgruppe R 2 bewege sich ca. zwischen den Besoldungsgruppen A 14 und A 16. Für den Vergleich anhand der Altersstruktur sei davon auszugehen, dass Berufsanfänger in der Besoldungsgruppe R 1 in der Regel unter 30 Jahre alt seien. Bei Annahme eines 30-jährigen Berufsanfängers werde die Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 mit 54 Jahren erreicht. Für die Verdienststrukturerhebung 2006 sei zu beachten, dass zu der Zeit die Stufenaufstiege nach § 27 Bas. 2 BbesG a.F. nach Lebensalter erfolgten und die unteren Stufen nicht besetzt gewesen sein dürften. Ein Berufsanfänger in Stufe 5 (ab 29 Jahre) hätte aber 40.170,12 Euro statt 32.953,44 Euro in Stufe 1 verdient. Die in der Sonderauswertung zugrunde gelegten Altersgruppen seien zu grob gehalten. Hinzu komme, dass eine Betrachtung allein anhand des Alters außer Betracht lasse, dass die Vergleichspersonen unter Umständen bereits mehrere Jobwechsel vorgenommen hätten, die regelmäßig auch mit einem höheren Gehalt verbunden seien. so dass in die Betrachtung nur solche Vollzeitbeschäftigten einbezogen werden dürfen, die ebenfalls erst am Beginn ihrer beruflichen Karriere stünden. Ebenso reiche für einen Universitätsabschluss im Sinne der Verdienststrukturerhebung bereits ein Bachelor-Abschluss aus, der bereits nach drei Jahren erlangt werden könne, so dass Vollzeitbeschäftigte in der Privatwirtschaft etwa im Alter von 30 Jahren bereits über einige Jahre Berufserfahrung verfügen könnten. Weiter sei der Zusammenhang von Dienstalter und Einkommen in der Richterbesoldung sehr eng. In der Privatwirtschaft sei der Zusammenhang hingegen unterschiedlich stark ausgeprägt, da Unternehmen für qualifizierten Nachwuchs mitunter mehr Gehalt zahlten, um diese frühzeitig an das Unternehmen zu binden. Die Auswertungen speziell für Hamburg umfassten zudem insbesondere bei der Aufgliederung nach dem Alter nur sehr wenige Datensätze, so dass statistische Sondereffekte wahrscheinlich seien. Hinzu komme, dass in einem Stadtstaat wie Hamburg in der Privatwirtschaft prozentual mehr hochbezahlte Spezialisten etwa im IT-Bereich arbeiteten, die das durchschnittliche Gehaltsgefüge sehr stark beeinflussten.

32 Der Beklagten sei es auch ausnahmslos gelungen, hinreichend qualifizierte Bewerber zu gewinnen. Auch wenn in einzelnen Jahren mehr Bewerber mit der Note "befriedigend" eingestellt worden seien, lasse dies keinen Rückschluss darauf zu, dass keine Bewerber mit einer besseren Note hätten gewonnen werden können. Es sei ebenso wahrscheinlich, dass die Kandidaten, obwohl sie "nur" die Note "befriedigend" gehabt hätten, aufgrund weiterer Qualifikationen eingestellt worden seien, weil sie im persönlichen Auswahlgespräch besonders überzeugt hätten oder, weil sie die Note "vollbefriedigend" nur knapp nicht erreicht hätten und/oder die Differenz zum "vollbefriedigend" durch eine entsprechend höhere Leistung im anderen Examen "ausgeglichen" hätten. Auch zeige die jährliche Ausbildungsstatistik des Bundesamtes für Justiz, dass der prozentuale Anteil der Neueinstellungen in Hamburg mit überdurchschnittlichen Leistungen in beiden Staatsexamina weit über dem Bundesschnitt der Absolventen mit überdurchschnittlichen Leistungen in beiden Staatsexamina liege. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass die Einstellungen der Kandidaten mit der Note "befriedigend" auch darauf zurückzuführen sein könnten, dass Amtsanwälte, die sich in der praktischen Tätigkeit bewährt hätten, als Staatsanwälte eingestellt worden seien; diese gingen ebenfalls in die Statistik der "Neueinstellungen" ein.

33 Bei der Frage nach der hinreichenden Qualifikation der eingestellten Bewerber komme es vor allem auf Leistungs- und Persönlichkeitsbeurteilungen an, wobei gerade den Persönlichkeitsbeurteilungen eine besondere Bedeutung zuzumessen sei. Vom Richterwahlausschuss würden aufgrund seiner Aufgabe und Stellung im Verfassungs- und Verwaltungsrecht typischerweise Entscheidungen verlangt, die wertend, prognostisch und politisch legitimiert seien und sich nicht vollständig rechtlich vorstrukturieren ließen. Die Auswahl von Richterinnen und Richtern sei keine rein technische Anwendung fester Kriterien. Der Ausschuss müsse beurteilen, ob eine Person fachlich, persönlich und charakterlich geeignet sei und ob sie sich langfristig als Richterin bzw. Richter bewähren werde. Diese Eignungsprognose sei zukunftsbezogen, beruhe auf Gesamteindrücken etwa von der Persönlichkeit und lasse sich nicht vollständig objektivieren. Insbesondere könne die Eignung nicht allein an der Note der eingestellten Bewerber festgemacht werden. Die Ausbildungsstatistiken des Bundesamtes für Justiz zeigten in den letzten 25 Jahren einen starken Rückgang der Absolventenzahlen. Im Jahr 2001 hätten bundesweit noch 11.139 Kandidaten die erste und 10.697 Kandidaten die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Im Jahr 2008 hätten die erste Prüfung nur noch 7.865 Kandidaten (4.861 neues Recht; 3.004 altes Recht) und die zweite Prüfung 8.345 Kandidaten bestanden. Dieser Trend habe sich in den Folgejahren im Wesentlichen fortgesetzt. Im Jahr 2015 seien es in der ersten Prüfung nur 8.312 erfolgreiche Kandidaten und in der zweiten Prüfung 7.462 gewesen. Trotz der insgesamt rückläufigen Absolventenzahlen habe die Beklagte keine nennenswerten Probleme bei den Neueinstellungen gehabt. Insbesondere seien die Anforderungen an Neueinstellungen, anders als in zahlreichen anderen Bundesländern, nicht herabgesetzt worden. Der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner Besoldung sei zudem zu entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht die Doppelprädikatsschwelle als Gradmesser für die Frage nach der hinreichenden Qualifikation der Bewerber in der R-Besoldung aufgegeben habe bzw. den diesbezüglichen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum der Besoldungsgesetzgeber anerkenne. Nur so könnten die Friktionen etwa in Bezug auf das Entscheidungsverhalten des Richterwahlausschusses vermieden werden. Die Frage, wann es einem Land gelinge, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben, unterliege vielmehr einem gesetzgeberischen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum. Dadurch, dass die Beklagte auch Bewerber mit einem vollbefriedigendem und einem befriedigenden Examen (mind. 8 Punkte), für geeignet halte, wenn sie sich zusätzlich durch besondere fachliche oder persönliche Qualifikationen auszeichneten, berücksichtige sie auch, dass eine überdurchschnittliche Qualifizierung nicht allein durch die Abschlussnote zum Ausdruck komme. Zwar lägen der Beklagten für den hier gegenständlichen Zeitraum keine konkreten Einstellungszahlen vor, aber es sei nicht erinnerlich, dass die Einstellungssituation eine wesentlich andere gewesen wäre. Gerade weil die Einstellungssituation der Beklagten stets gut gewesen sei, habe es insoweit auch keiner statistischen Erfassung bedurft. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Annahme, dass durch monetäre Anreize die Zahl der Bewerber mit einem "Doppelprädikat" signifikant gesteigert werden könnte, zu eindimensional sei und aus dem Blick lasse, dass sich insbesondere in den letzten Jahren die Prioritäten von Bewerbern stark in Richtung Work-Life-Balance, Sicherheit des Arbeitsplatzes sowie Möglichkeiten zur eigenen Entwicklung verschoben hätten. Hinzu komme, dass die Wahl für den Richterberuf seit jeher stark von dem Streben nach einer sinnhaften Arbeit in Unabhängigkeit und Selbstständigkeit geprägt sei und weniger von monetären Bestrebungen.

34 Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Sicherheit eines Beamtenverhältnisses gerade auch im hier streitgegenständlichen Jahr 2008 angesichts der damals anhaltenden weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise eine gesteigerte Bedeutung gehabt habe. Infolge der Krise hätten viele Privatbeschäftigte ihren Arbeitsplatz verloren oder in Kurzarbeit arbeiten müssen. Entsprechende Gefahren habe es auf Seiten der Richter und Beamten nicht gegeben. Insbesondere habe es keinen vergleichbaren Stellenabbau im öffentlichen Dienst gegeben und die Richter und Beamten seien durch ihren Status vor kurzfristigen Entlassungen geschützt gewesen. Ebenso habe es kein mit der Kurzarbeit vergleichbares Korrelat im öffentlichen Dienst gegeben.

35 Für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung spreche weiter, dass es jenseits der Absenkung des Ruhegehaltssatzes auf 71,75 % in Hamburg keine wesentlichen Verschlechterungen im Bereich der Versorgung gegeben habe. Die Beklagte messe dem hohen und sicheren Versorgungsniveau der Beamten im Rahmen ihres diesbezüglichen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums einen hohen Stellenwert bei. Dies gelte gerade auch im Vergleich zu dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, das eine dem Versorgungsniveau entsprechende Absicherung nicht ohne zusätzliche (kostenaufwendige) private Altersvorsorge ermögliche. Das Versorgungsniveau und die Sicherheit der Versorgung seien dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem weit überlegen. Damit korreliere auch, dass in der Allgemeinheit vermehrt eine größere Skepsis gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem zu verzeichnen sei und die Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge in den letzten Jahren immer weiter zugenommen habe. Etwa im Bereich der Riester-Rente sei ein exponentielles Ansteigen der Vertragsabschlüsse zu verzeichnen, was exemplarisch für den erhöhten Bedarf an privater Altersabsicherung in der Privatwirtschaft stehe.

36 Für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung spreche auch, dass es keine wesentlichen Verschlechterungen im Bereich der Beihilfe gegeben habe. Hinzu seien zahlreiche weitere kleinere Anpassungen im Leistungsumfang gekommen, wie etwa Erweiterungen der Leistungskataloge um Hörhilfen.

37 Die Kammer hat Auskünfte des Statistischen Bundesamts zur Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex eingeholt. Ferner sind der Kammer Auskünfte des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. zu den durchschnittlichen Beiträgen einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung erteilt worden. Das Statistische Bundesamt hat zudem nach den Vorgaben des Gerichts Vergleiche der Besoldung mit dem Verdienst von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grundlage der Verdienststrukturerhebungen vorgenommen.

38 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie die Gerichtsakte verwiesen.

II.

39 Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Kammer vom 13. Oktober 2025 war nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18 u.a.) angesichts der veränderten Maßstäbe für die Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation zu überprüfen. Da gemäß den neuen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage allein wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht nicht mehr in Betracht kommt, war der Beschluss vom 13. Oktober 2025 aufzuheben (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.2.2026, 26 K 258/15 u.a., juris) und das Verfahren hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 abzutrennen. Denn das Gericht, dass eine Vorlage nach Art. 100 GG zum Bundesverfassungsgericht beschließt, ist berechtigt und verpflichtet, bei wesentlichen Änderungen der Verfahrenslage seinen Vorlagebeschluss zu überprüfen und die Begründung erforderlichenfalls zu ergänzen (BVerfG, Beschl. v. 25.4.1979, 1 BvL 18/70, BVerfGE 51, 161, juris Rn. 9 f.). Die Ergänzung oder auch Aufhebung eines Vorlagebeschlusses kann nur durch einen Spruchkörper beschlossen werden, der genauso besetzt ist wie der Spruchkörper, der ihn gefasst hat (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2010, 1 BvL 7/10, BVerfGK 18, 290, juris Rn. 2; Kessal-Wulf, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 100 Rn. 16; Geißler, in: BeckOK BVerfGG, 19. Ed. 1.6.2025, § 80 Rn. 84). Dabei sind eine mündliche Verhandlung und eine Beschlussfassung des Spruchkörpers über die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Vorlagebeschlusses auch im Zeitraum der Aussetzung des Verfahrens zulässig (Müller-Terpitz, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 65. EL August 2025, § 80 Rn. 225).

III.

40 Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorzulegen, ob die im Tenor bezeichneten Vorschriften im Jahr 2008 sowie in den Jahren 2011 bis 2018 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.

41 Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Gerichtsverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG gilt dies unter anderem auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt.

42 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Regelungen im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 sowie vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2018, die als formelle (Landes-)Gesetze tauglicher Vorlagegegenstand sind, kommt es bei der Entscheidung über die vorliegende Klage an (dazu 1.). Die Kammer hält diese für verfassungswidrig (dazu 2.).

43 1. Für die Entscheidung über die vorliegende Klage kommt es auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Vorschriften an. Die Klage ist zulässig [dazu a)] und hängt in ihrer Begründetheit nur davon ab, ob die betreffenden Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren sind [dazu b)].

44 a) Die Klage ist zulässig.

45 aa) Sie ist als Feststellungsklage statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 73 m.w.N.). Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht nicht entgegen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92). Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können einzelnen Besoldungsberechtigten keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die nicht gesetzlich vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 74 m.w.N.).

46 bb) Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin ihr eigentliches Ziel, eine höhere als die vorgesehene Besoldung zu erhalten, im Wesentlichen nur auf diesem Wege realisieren kann (OVG Berlin, Beschl. v. 2.6.2016, OVG 4 B 1.09, juris Rn. 56; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 77). Dem steht auch nicht das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen; denn dieses ist abschließend als Frage der Begründetheit der Feststellungsklage und nicht bereits umfassend im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50.16, juris Rn. 31 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 77 m.w.N.). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass ein Kläger im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, dass eine von ihm gerügte Unteralimentation ihn auch selbst und noch betrifft (VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 79 m.w.N.).

47 cc) Der Zulässigkeit der Klage für das Jahr 2011 und die Folgejahre steht auch nicht das prozessuale Antragserfordernis entgegen. Nach aktueller höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung hängt die Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage grundsätzlich davon ab, dass vor Klageerhebung das durch § 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO vorgegebene gestufte Verfahren – bestehend aus Antrag, dessen Ablehnung, diesbezüglicher Erhebung eines Widerspruchs, dessen Zurückweisung und nachfolgender Klageerhebung – eingehalten worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11; darin zumindest teilweise aufgegeben: BVerwG, Urt. v. 28.6.2001, 2 C 48/00, BVerwGE 114, 350, juris Rn. 11 ff.). In dem Erfordernis eines das Verfahren erst einleitenden Antrags wird in ständiger Rechtsprechung eine nicht nachholbare und grundsätzlich unentbehrliche Klagevoraussetzung im Sinne einer Zugangsvoraussetzung gesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11, 33 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 1.12.1993, 2 B 115/93, juris Rn. 7 m.w.N.; zum Vorstehenden eingehend VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 84 f. m.w.N.). Dennoch kommen entsprechende – aus Gründen der Prozessökonomie veranlasste – Abweichungen von dem prozessualen Antragserfordernis im Einzelfall zumindest für beamtenrechtliche Feststellungsklagen in Betracht, mit denen eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend gemacht wird (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 86 ff. m.w.N.). Denn sie heben sich von anderen beamtenrechtlichen Leistungsansprüchen insbesondere dadurch ab, dass der Dienstherr der Beanstandung einer verfassungswidrigen Unteralimentation aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts selbst nicht abhelfen kann (vgl. zu solchen Leistungsansprüchen etwa BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24/21, juris Rn. 30). Dies hat zwar nicht zur Folge, dass eine behördliche Vorbefassung sinnlos wäre. Denn die hiermit insbesondere bezweckte Schonung des Dienstverhältnisses und der Gerichte kann auch durch verfahrensbezogene Schlichtungsversuche oder die Darlegung des Standpunktes der Behörde im Verwaltungsverfahren erreicht werden. Aufgrund der begrenzten behördlichen Entscheidungsoptionen erscheint die grundsätzliche Pflicht zur behördlichen Vorbefassung aber auch nicht als im Einzelfall unabdingbar. Denn wegen ihrer dadurch begrenzten Eignung zur Zweckerreichung kann es in derartigen Fällen eher als in anderen Fallgestaltungen naheliegen, dass den hiermit verfolgten Zwecken im Zeitpunkt der Klagerhebung bereits Rechnung getragen ist oder eine Zweckerreichung nicht mehr in Betracht kommt. In einem solchen Fall muss eine Zurückweisung des Klagebegehrens aufgrund einer fehlenden behördlichen Vorbefassung aber als bloßer Formalismus und unverhältnismäßig erscheinen (zum Vorstehenden VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 92).

48 Daran gemessen ist ein vorprozessualer Antrag für die Jahre 2011 und die Folgejahre vorliegend ausnahmsweise entbehrlich. Nach dem aus dem Verhalten der Beklagten erkennbaren Willen sollte das vorliegende Musterverfahren nicht nur der Klärung der Besoldungsrechtslage des Jahres 2008 dienen, sondern – ohne erneute Bescheidung der Klägerin – auch Folgejahre erfassen. Die Anträge aus der Richterschaft sind im Jahr 2009 in erheblicher Zahl wiederholt worden. Auch für das Jahr 2010 sind erneut Anträge gestellt worden. Für die Jahre 2009 und 2010 erfolgte keine Bescheidung dieser Anträge. Die Beklagte hat auch davon abgesehen, den Antrag der Klägerin für das Jahr 2009 zu bescheiden. Schließlich hat der damalige Leiter des Personalamtes – ohne Einschränkung für das vorliegende Musterverfahren – per E-Mail vom 5. November 2010 gegenüber dem Hamburgischen Richterverein erklärt, dass "eine jährliche Fortschreibung der bereits gestellten Anträge auf amtsangemessene Alimentation zur Rechtswahrung nicht erforderlich" sei. Schließlich hat sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren ohne Vorbehalt zur materiellen Rechtslage auch für 2011 und Folgejahre eingelassen, so dass auch insoweit eine behördliche Vorbefassung entbehrlich erscheint.

49 dd) Dass das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Besoldung des Jahres 2011 und der Folgejahre nicht durchgeführt worden ist, ist unschädlich (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 24; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 34; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 129/23, juris Rn. 24). Das Vorverfahren ist jedenfalls deshalb entbehrlich, weil es seinen Zweck nicht mehr erreichen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn – wie vorliegend – zu erwarten ist, dass der Widerspruch unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 4.5.2021, 2 S 2103/20, juris Rn. 150 f.). Dass der Widerspruch vorliegend unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg gehabt hätte, ergibt sich aus den oben bereits ausgeführten Gründen, die insoweit entsprechend gelten [siehe cc)].

50 b) Die Begründetheit der Klage hängt von der Gültigkeit der vorgelegten gesetzlichen Regelungen ab.

51 Die Klage wäre unbegründet und abzuweisen, falls die Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar wären. Diese Entscheidung könnte nicht getroffen werden, falls das Bundesverfassungsgericht die vorgelegten Normen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Welche Entscheidung stattdessen ergehen müsste oder angezeigt wäre, ob der Klage insbesondere als begründet stattzugeben (so VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 20; ebenso wohl VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 88; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 53) bzw. auf Antrag der Beteiligten ein Ruhen des Verfahrens anzuordnen wäre, oder ob sie mit Blick auf die damit ausgelöste Notwendigkeit einer den Kläger berücksichtigenden gesetzgeberischen Neuregelung auszusetzen wäre (so BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 5/96, juris Rn. 19; weniger klar BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003, 2 BvL 7/02, juris Rn. 16; BVerfG, Urt. v. 27.6.1991, 2 BvL 3/89, BVerfGE 84, 233, juris Rn. 15), bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn auch eine Aussetzung oder eine Ruhensanordnung wären eine im Sinne der Entscheidungserheblichkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG andere Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 7.11.2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, juris Rn. 86; BVerfG, Beschl. v. 22.6.1995, 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, juris Rn. 33; BVerfG, Beschl. v. 13.12.1983, 2 BvL 13/82, BVerfGE 66, 1, juris Rn. 45; BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14.83, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.4.2022, 26 K 2275/14, juris Rn. 107).

52 Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit zu entscheiden, ohne die hier maßgeblichen Normen anzuwenden, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 100 f.; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60).

53 Die Klägerin hat den Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation zeitnah geltend gemacht [dazu aa)] und eine verfassungskonforme Auslegung der im Tenor benannten Vorschriften ist nicht möglich [dazu bb)].

54 aa) Die Klägerin hat auch dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung genügt und das Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG für den streitgegenständlichen Zeitraum rechtzeitig geltend gemacht.

55 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (stRspr., BVerwG, Urt. v. 20.7.2017, 2 C 31/16, BVerwGE 159, 245, juris Rn. 45; BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24/21, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 13.2.2025, 2 C 1/24, juris Rn. 16). In diesen Fällen trifft den Beamten oder die Beamtin aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht die Obliegenheit, den Dienstherrn alsbald mit der Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs zu konfrontieren. Damit soll dem Dienstherrn einerseits die Möglichkeit eröffnet werden, auf einen rechtswidrigen Zustand zu reagieren, andererseits wird hierdurch dem berechtigten Interesse des Dienstherrn Rechnung getragen, hinsichtlich möglicher finanzieller Ausgleichspflichten nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (stRspr, BVerwG, Urt. v. 13.2.2025, 2 C 1/24, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24.21, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5.21, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 20.7.2017, 2 C 31.16, BVerwGE 159, 245, juris Rn. 46). Der Einwand der unzureichenden Alimentation muss (grundsätzlich) in dem Haushaltsjahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt wird (BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33). Das Haushaltsjahr entspricht in Hamburg dem Kalenderjahr (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LHO; zum Vorstehenden insgesamt: VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn 117 ff.). Die zeitnahe Geltendmachung einer Unteralimentation kann dabei nicht nur durch Anträge oder Widersprüche unmittelbar gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (VG Berlin, Beschl. v. 3.7.2024, 26 K 133/24, juris Rn. 32; vgl. BVerwG, Urt. v. 4.8.1993, 11 C 15/92, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 24.7.2009, 18 B 1661/08, juris Rn. 9-12).

56 (1) Im Jahr 2008 hat die Klägerin durch einen – unstreitig – rechtzeitig eingegangenen Antrag auf eine amtsangemessene Besoldung dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung genügt.

57 (2) Auch für das Jahr 2011 und die Folgejahre ist diesem Erfordernis genügt:

58 Nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, genügt ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für nachfolgende Jahre (OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 15; OVG Berlin, Beschl. v. 11.10.2017, OVG 4 B 33.12, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 37 ff.; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 66; OVG Koblenz, Urt. v. 5.12.2008, 10 A 10502/08, juris Rn. 32; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; OVG Weimar, Urt. v. 23.8.2016, 2 KO 333/14, juris Rn. 30; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 94; VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9). Diese Rechtsprechung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet worden (siehe nur BVerwG, Urt. v. 30.10.2018, 2 C 28/18, juris).

59 Eingeschränkt wird die über das laufende Haushaltsjahr hinaus reichende Wirkung eines uneingeschränkt auch für die Zukunft formulierten Antrags lediglich durch erhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 22; OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 105; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 39; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 66; VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9).

60 Die Kammer folgt nicht der Auffassung, im Erlass eines neuen Besoldungsanpassungsgesetzes stets eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu erkennen, die Anlass für eine erneute Rügeobliegenheit geben soll (so aber VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 21; dagegen kritisch OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 16). Dass die Haushaltsjahre übergreifende Rüge der Alimentation das Treueverhältnis einseitig zu Lasten des Dienstherrn auflöse (so aber VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 22), ist nicht zu erkennen. Vielmehr kann der Dienstherr sich auch auf solche Haushaltsjahre übergreifende Rechtsbehelfe einstellen und gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen bilden. Regelmäßige lineare Besoldungsanpassungen setzen zudem nur auf einem Besoldungsniveau auf und schreiben dieses fort. Es ist daher nicht regelhaft davon auszugehen, dass eine Besoldungsanpassung ein gerügtes Besoldungsdefizit bezogen auf die Gesamtalimentation zu beseitigen vermag (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn 136). Aus der für die gegenteilige Auffassung teilweise in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2011 (Az. 2 C 40/10, juris Rn. 10) ergibt sich nichts anderes: Denn diese Entscheidung bezieht sich auf die spezielle Fallkonstellation, in der ein Gesetzgeber das gerügte Besoldungsdefizit – in dem Fall für die Zukunft – beseitigen wollte, und beschreibt damit gerade eine solche erhebliche Sach- und Rechtsänderung (vgl. dazu schon: VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 137; so auch OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 16 f.). Gegen die Anerkennung einer mehrere Haushaltsjahre übergreifenden Rüge des Alimentationsniveaus spricht auch nicht die Erwägung, dass bei entsprechenden Klagen im Falle einer Stattgabe vorbeugender Rechtsschutz gewährt werde (so aber VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 24). Denn diese Erwägung betrifft eine bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses angesiedelte prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung und nicht die materiell-rechtliche Frage, wie die zeitliche Reichweite eines auch Folgejahre umfassenden Antrages im Rahmen des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung zu beurteilen ist. Dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung liegt insbesondere der Zweck zugrunde, "dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird" (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 183). Diese Klarheit kann auch ein in die Zukunft gerichteter Antrag vermitteln.

61 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung für das Jahr 2011 und die Folgejahre mit dem angekündigten Klageantrag in der Klageschrift genügt, festzustellen, dass ihre Besoldung ab dem 1. Januar 2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Die Auslegung der Klageschrift ergibt, dass mit dieser Formulierung nicht nur die Jahre 2008 und 2009 gemeint waren. In den streitgegenständlichen Zeitraum fällt zudem kein Besoldungsgesetz, mit dem ein vom Gesetzgeber erkanntes Alimentationsdefizit behoben werden sollte (vgl. zu Berlin: OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 17 ff.).

62 Demgegenüber kann es offenbleiben, ob der Klägerin gegebenenfalls wegen eines eventuellen Vertrauens auf die Erklärung des Leiters des Personalamtes gegenüber dem Vorsitzenden des Hamburgischen Richtervereins in der E-Mail vom 5. November 2010, dass "eine jährliche Fortschreibung der bereits gestellten Anträge auf amtsangemessene Alimentation zur Rechtswahrung nicht erforderlich" sei, das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung nicht entgegengehalten werden dürfte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52).

63 bb) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter wird nach § 3 Abs. 1 HmbBesG unmittelbar durch Gesetz geregelt. Einer verfassungskonform abweichenden Auslegung sind die im Tenor benannten Vorschriften nicht zugänglich, so dass die vorliegend begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 101; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 75; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60).

64 2. Die Kammer hält die im Tenor bezeichneten Regelungen wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG für verfassungswidrig.

65 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).

66 Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten sowie ihren Familien lebenslang – also unter Einschluss der Altersversorgung – einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Amtsangemessen ist der Unterhalt nur, wenn er nach dem Dienstrang, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bemessen ist. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt, abgestuft nach dem jeweils innegehabten Amt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 48; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 26 m.w.N.).

67 Die Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 49; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 27 m.w.N.).

68 Das Alimentationsprinzip hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Nur eine amtsangemessene Besoldung und eine ebensolche Versorgung bilden die Voraussetzung dafür, dass sich die Beamtinnen und Beamten ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und im Bewusstsein rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen können, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft der Beamtinnen und Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und sie zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 50 f.).

69 Diese Grundsätze gelten auch für Richterinnen und Richter. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber darüber hinaus zu beachten hat, zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit. Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richterinnen und Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn Richterinnen und Richter ihre Entscheidungen frei von Weisungen fällen können. Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert. Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die richterliche Besoldung gewährleistet werden. Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung der Richterinnen und Richter ist von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis zu ihrem Amt und für die Unbefangenheit, mit der sie sich die richterliche Unabhängigkeit bewahren. Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass sie unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden können (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 87 m.w.N.).

70 Um den Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht nachkommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 53 m.w.N.).

71 Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 54).

72 Bei der konkreten Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Besoldung besitzt der Gesetzgeber allerdings einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt, zu dem eine Besoldung noch als amtsangemessen anzusehen ist. Auch dieser lässt sich der Verfassung nicht unmittelbar entnehmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 55).

73 Angesichts der besonderen Bedeutung des Alimentationsprinzips für den demokratischen Rechtsstaat ist es Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Besoldung der Gestaltungsdirektive des in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Gebots amtsangemessenen Unterhalts gerecht wird. Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 56 m.w.N.).

74 Ob der Gesetzgeber der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend dem jeweiligen Dienstrang, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit über die Jahre hinweg Rechnung getragen hat, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden. Zunächst ist die Entwicklung der wirtschaftlichen Gesamtsituation anhand volkswirtschaftlich plausibler Parameter methodisch zuverlässig zu erfassen. Zusätzlich ist die Prüfung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots im Rahmen eines systeminternen Besoldungsvergleichs erforderlich (erste Prüfungsstufe). Die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe sind unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien zu bewerten (zweite Prüfungsstufe; zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 76). Soweit sich dem Gesetzgeber dabei im Hinblick auf die Bestimmung, Bewertung und wechselseitige Zuordnung der jeweils in Betracht zu ziehenden alimentationsrelevanten Aspekte Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume eröffnen, entspricht dem eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle, die sich auf eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 57 m.w.N.).

75 Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht den Gerichten im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 59 m.w.N.). Der Gesetzgeber ist gehalten, die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers niederschlagen oder sind in einem Gerichtsverfahren nachträglich offenzulegen. Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung der Besoldung beziehen sich nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz stellt in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren auf, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Es schreibt jedoch im Grundsatz nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und berechnen ist. Entscheidend ist, dass die Anforderungen von Art. 33 Abs. 5 GG, tatsächlich für eine amtsangemessene Besoldung Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden. Der Dienstherr kann deshalb von ihm für die Bestimmung der Besoldungsstruktur und -höhe oder des Zeitpunkts einer Besoldungsanpassung für maßgeblich befundene Erwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 60).

76 Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung der Klägerin im Jahr 2008 sowie in den Jahren 2011 bis 2018 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat zur Überzeugung der Kammer für diese Jahre seine Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie des jeweiligen Dienstranges, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG evident verletzt. Die Prüfung auf der ersten Stufe ergibt, dass in den streitgegenständlichen Jahren jeweils zwei oder drei Parameter erfüllt sind, so dass die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation begründet ist [dazu a)]. Diese Vermutung wird durch die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte auf der zweiten Stufe nicht widerlegt [dazu b)]. Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ist auch nicht gerechtfertigt [dazu c)].

77 a) Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich beziehungsweise systemintern nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Besoldungsstruktur und des Besoldungsniveaus ermittelt. Den Parametern kommt eine indizielle Bedeutung bei der Bestimmung des verfassungsrechtlich geschuldeten Besoldungsniveaus zu; ihre Heranziehung dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe. Mit der Auswertung dieser Parameter kann es schon deshalb nicht sein Bewenden haben, weil sich der Inhalt des Alimentationsprinzips nicht allein nach volkswirtschaftlichen und systeminternen Kriterien bemisst. Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe stets erforderliche wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor. Gegenstand der ersten Prüfungsstufe ist eine Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits und der Entwicklung verschiedener Vergleichsgrößen andererseits. Sie unterliegt grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 77). Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 81).

78 Bei den Parametern handelt es sich im Einzelnen um einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst [erster Parameter, dazu aa)], einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Hamburger Nominallohnindex [zweiter Parameter, dazu bb)] sowie einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Verbraucherpreisindex [dritter Parameter, dazu cc)]. Hinzu kommt eine Betrachtung des Abstands der Besoldungsgruppen untereinander sowie der Besoldungsgruppen zur Mindestbesoldung [vierter Parameter, dazu dd)].

79 Das daraus folgende Ergebnis der ersten Stufe ergibt sich aus der folgenden Übersicht:

80 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | Jahr | Tariflohnindex (1. Parameter) | Nominallohnindex (2. Parameter) | Verbraucherpreisindex (3. Parameter) | Mindestabstand unterschritten bis einschließlich Besoldungsgruppe (4. Parameter) | | 2008 | -3,63 | 2,21 | 5,64 | A 10 | | 2009 | -2,97 | 1,43 | 3,50 | A 10 | | 2010 | -2,96 | 1,66 | 3,01 | A 10 | | 2011 | 1,01 | 6,17 | 6,99 | A 11 | | 2012 | 0,77 | 6,90 | 6,64 | A 11 | | 2013 | 0,96 | 6,06 | 5,79 | A 10 | | 2014 | 1,15 | 8,91 | 4,13 | A 11 | | 2015 | 1,33 | 9,60 | 3,13 | A 11 | | 2016 | 1,52 | 9,81 | 1,65 | A 11 | | 2017 | 1,73 | 10,32 | 0,99 | A 11 | | 2018 | 3,72 | 11,18 | 0,61 | A 11 |

81 aa) Der erste Parameter ist in keinem der streitgegenständlichen Jahre erfüllt. Die Entwicklung der Besoldung ist nicht über 5 % hinter der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst zurückgeblieben.

82 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land (Tariflohnindex) von mindestens 5 % ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster Parameter). Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten und streikberechtigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, ohne dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer strikten Parallelität verpflichtet wäre (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 82).

83 Die Darstellung der Abweichung ist nicht in Relation zur Besoldungsentwicklung, sondern in Relation zur Entwicklung des Tariflohnindex wiederzugeben. Hierdurch wird klargestellt, dass nicht die Besoldungsentwicklung der relevante Maßstab ist, sondern dass sich umgekehrt die Besoldungsentwicklung am Maßstab der Tariflohnentwicklung auszurichten hat: Abweichung = (Tariflohnindex – Besoldungsindex) / Tariflohnindex x 100 (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 85 f.).

84 Ein Vergleich der Werte für die Entwicklung der Besoldung [dazu (1)] und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst [dazu (2)] zeigt, dass die Schwelle von 5 % bei diesem Parameter in keinem streitgegenständlichen Jahr überschritten wird [dazu (3)].

85 (1) Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird. Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung kommt es auf ihre Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, soweit sie allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln. Nicht einzubeziehen sind dagegen solche Zulagen, die – wie beispielsweise Erschwerniszulagen – nicht allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, sondern der Abgeltung herausgehobener Anforderungen dienen. Denn würde man solche Zulagen in die Erfassung der Besoldungsentwicklung einbeziehen, könnten sie die ihnen zugewiesene Funktion eines Ausgleichs von Sonderbelastungen nicht mehr erfüllen, sondern müssten gegebenenfalls dazu dienen, ein unzureichendes Grundgehalt erst in den Bereich der Amtsangemessenheit anzuheben. Es ist die jeweils höchste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. Durch die Abkehr von der bloßen Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge werden nunmehr auch Sockelbeträge, die Wirkung unterjähriger Besoldungserhöhungen sowie Veränderungen bei Sonder- und Einmalzahlungen erfasst (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 78 f.).

86 Das Bundesverfassungsgericht hat das Jahr 1996 als festes Basisjahr gewählt, weil sowohl in Bezug auf die prüfungsgegenständlichen Gesetze als auch die deutsche Wiedervereinigung mit ihren Sondereffekten ein hinreichender zeitlicher Abstand besteht. Einer Begrenzung auf 15-Jahreszeiträume als Vergleichsgrundlage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr, zumal sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gezeigt hat, dass dieses Zeitfenster zu kurz ist, um die Entwicklung der auf Langfristigkeit angelegten Besoldung hinreichend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 80).

87 Die Kammer verwendet das Basisjahr 1996 auch für die Prüfung des Jahres 2008 (so auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 131 f., 141 ff.), obwohl hier ein kürzerer Zeitraum herangezogen wird als noch unter Zugrundelegung der bisherigen gleitenden 15-Jahreszeiträume. Dies gewährleistet eine methodisch einheitliche Behandlung des gesamten Prüfungszeitraums.

88 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 63; noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 54; dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 49 f.). Auch das Bundesverfassungsgericht betrachtet bei der Prüfung eines mit dem streitgegenständlichen Zeitraum vergleichbaren Zeitraums die Familienzuschläge nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 122).

89 Aus den Besoldungsgesetzen wurde die im jeweiligen Jahr gewährte Besoldung errechnet. Die Besoldungsbestandteile des Basisjahres 1996 wurden einzeln von Deutscher Mark in Euro umgerechnet.

90 | | | | | --- | --- | --- | | Besoldung nach R 1 des Basisjahrs 1996 | | | | | Monatswerte | Jahreswerte | | Grundgehalt | 3.864,70 Euro | 46.376,40 Euro | | Ortszuschlag Ib, St. 1 | 484,01 Euro | 5.808,12 Euro | | Stellenzulage | 37,18 Euro | 446,16 Euro | | Sonderzahlung | | 4.166,60 Euro | | Urlaubsgeld | | 255,65 Euro | | Einmalzahlung | | 153,39 Euro | | Summe | | 57.206,32 Euro |

91 | | | | | --- | --- | --- | | Besoldung nach R 1 in den zu prüfenden Jahren | | | | | Monatswerte | Jahreswerte | | 2008 | | | | Grundgehalt | 5.138,84 Euro | 61.666,08 Euro | | Sonderzahlung | | 3.083,30 Euro | | Einmalzahlung | | 400,00 Euro | | Summe | | 65.149,38 Euro | | | | | | 2009 | | | | Grundgehalt 01-02 | 5.138,84 Euro | 10.277,68 Euro | | Grundgehalt 03-12 | 5.334,21 Euro | 53.342,10 Euro | | Sonderzahlung | | 3.200,53 Euro | | Einmalzahlung | | 40,00 Euro | | Summe | | 66.860,31 Euro | | | | | | 2010 | | | | Grundgehalt 01 | 5.334,21 Euro | 5.334,21 Euro | | Grundgehalt 02 | 5.334,21 Euro | 5.334,21 Euro | | Grundgehalt 03-12 | 5.398,22 Euro | 53.982,20 Euro | | Sonderzahlung | | 3.238,93 Euro | | Summe | | 67.889,55 Euro | | | | | | 2011 | | | | Grundgehalt 01-03 | 5.398,22 Euro | 16.194,66 Euro | | Grundgehalt 04-12 | 5.479,19 Euro | 49.312,71 Euro | | Sonderzahlung | | 1.000,00 Euro | | Summe | | 66.507,37 Euro | | | | | | 2012 | | | | Grundgehalt 01-12 | 5.668,22 Euro | 68.018,64 Euro | | | | | | 2013 | | | | Grundgehalt 01-12 | 5.807,09 Euro | 69.685,08 Euro | | | | | | 2014 | | | | Grundgehalt 01-12 | 5.966,78 Euro | 71.601,36 Euro | | | | | | 2015 | | | | Grundgehalt 01-02 | 5.966,78 Euro | 11.933,56 Euro | | Grundgehalt 03-12 | 6.080,15 Euro | 60.801,50 Euro | | Summe | | 72.735,06 Euro | | | | | | 2016 | | | | Grundgehalt 01-02 | 6.080,15 Euro | 12.160,30 Euro | | Grundgehalt 03-12 | 6.207,83 Euro | 62.078,30 Euro | | | | 74.238,60 Euro | | | | | | 2017 | | | | Grundgehalt 01-12 | 6.319,57 Euro | 75.834,84 Euro | | | | | | 2018 | | | | Grundgehalt 01-12 | 6.455,44 Euro | 77.465,28 Euro |

92 (2) Für die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst in Hamburg ist Folgendes zu berücksichtigen:

93 Angesichts der Umstellung des Besoldungsindex ist nun auch für den Tariflohnindex die Entwicklung des Jahresbruttoentgelts der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des jeweiligen Landes zu ermitteln. Es reicht nicht mehr aus, nur die linearen Tarifveränderungen festzustellen. Zudem müssen Sockelbeträge, allgemein gezahlte Zulagen und Einmalzahlungen (vgl. Jahressonderzahlung nach § 20 Tarifvertrag der Länder (TV-L) und die Entgeltgruppenzulagen nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) in Verbindung mit Anlage F zum TV-L) berücksichtigt werden. Das Jahresbruttoentgelt ergibt sich – da Hamburg keine eigenständige Tarifpolitik betrieben hat – aus dem TV-L beziehungsweise für das Basisjahr 1996 aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Analog zur Vorgehensweise bei der Besoldung der Beamtenschaft wird dabei typisierend das Tabellenentgelt in der höchsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe herangezogen (vgl. etwa §§ 15 f. TV-L in Verbindung mit der allgemeinen Entgelttabelle, Anlage B; § 19 TVÜ-Länder). Aus Gründen der Praktikabilität werden A-Besoldungs- und Entgeltgruppen einander ziffernmäßig zugeordnet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 83).

94 Das Bundesverfassungsgericht hat für die Besoldung nach der Besoldungsordnung R noch keine Vorgaben zur Zuordnung zu einer Tarifentgeltgruppe gemacht. Da die Besoldungsgruppe R 1 ungefähr den Verlauf von knapp über der Besoldungsgruppe A 14 bis knapp über die Besoldungsgruppe A 15 abbildet und da im Rahmen des Vergleichs auf die Endstufe der Besoldungs- und Entgeltgruppe abzustellen ist, bietet sich eine Zuordnung von R 1 entsprechend der Zuordnung von A 15 zur Entgeltgruppe E 15 nach TV-L bzw. Vergütungsgruppe I a nach BAT an (vgl. zu A 15: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 84). Dieses Vorgehen entspricht der Methode des Bundesverfassungsgerichts am ehesten. Es lässt sich die relative Position der R-Besoldung zunächst zur A-Besoldung bestimmen, da es für die R-Besoldung kein Äquivalent im Tarifbereich gibt. Von A 15 ausgehend erfolgt weiter eine rein ziffernmäßige Zuordnung zu E 15 bzw. BAT I a. Damit erfolgt ausdrücklich kein Vergleich der Vergütungshöhe von R-Besoldung und Tarifbereich, wie die Beklagte meint, sondern der Zuordnung der Endstufen von R 1 und A 15 liegt die – in diesem Zusammenhang nicht weiter zu überprüfende – Prämisse zugrunde, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung nach dem Leistungsprinzip gestaltet und annähernd gleichwertige Statusämter eine vergleichbare Besoldung erhalten. Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass der Ansatz des Bundesverfassungsgerichts nicht den Anspruch verfolgt, eine präzise Zuordnung vollständig gleichwertiger Tätigkeiten zu erreichen. Es geht bei dem ersten Parameter lediglich darum, Sondereffekte ungleicher Entwicklungen innerhalb einer Beschäftigtengruppe ungefähr vergleichbar zu machen: d.h. eine beispielsweise relativ schlechtere Entwicklung höherer Besoldungsgruppen aufgrund von Sockelbeträgen und prozentual stärkeren Kürzungen der Sonderzahlung soll ebenfalls mit höheren Entgeltgruppen verglichen werden. Für das Ergebnis des ersten Parameters und der Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe ergäbe sich ohnehin nichts anderes, wenn man dem Ansatz der Beklagten folgte und den vorliegenden Vergleich stattdessen anhand der Entgeltgruppe E 14 durchführte; auf die den Beteiligten mit Schreiben vom 13. Januar 2026 mitgeteilte Berechnung der Kammer wird verwiesen (Bl. 1074 d.A.).

95 Die Werte der Tarifentgelte hat die Kammer für das Basisjahr 1996 den Bekanntmachungen des Bundesministeriums des Innern im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) entnommen. Herangezogen wurden nicht nur die Werte des BAT in der Fassung der Vergütungstarifverträge Nr. 30 und 31, sondern auch die jeweils anwendbare Fassung des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte, des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte sowie des Tarifvertrags über ein Urlaubsgeld für Angestellte. Für die zu prüfenden Jahre hat die Kammer die Tarifentgelte des TV-L der Datenbank beck-online entnommen.

96 Die Kammer hat dabei keine Entgeltgruppenzulagen nach Anlage F zum TV-L berücksichtigt, da diese keine allgemein gezahlten Zulagen darstellen, sondern nur einzelnen Beschäftigtengruppen aus Teil II der Entgeltordnung (Anlage A TV-L) gewährt werden.

97 | | | | | --- | --- | --- | | Vergütungsgruppe Ia BAT im Basisjahr 1996 | | | | | Monatswerte | Jahreswerte | | Grundgehalt 01-12 | 3.712,08 Euro | 44.544,96 Euro | | allgemeine Zulage | 37,16 Euro | 445,92 Euro | | Ortszuschlag (ledig) | 488,73 Euro | 5.864,76 Euro | | Sonderzuwendung | | 4.026,07 Euro | | Einmalzahlung | | 153,39 Euro | | Urlaubsgeld | | 255,65 Euro | | Summe | | 55.290,75 Euro |

98 | | | | | --- | --- | --- | | Entgeltgruppe E 15 | | | | | Monatswerte | Jahreswerte | | 2008 | | | | Entgelt | 4.920,00 Euro | 59.040,00 Euro | | Sonderzahlung | | 1.722,00 Euro | | Summe | | 60.762,00 Euro | | | | | | 2009 | | | | Entgelt 01-02 | 4.920,00 Euro | 9.840,00 Euro | | Entgelt 03-12 | 5.108,80 Euro | 51.088,00 Euro | | Sonderzahlung | | 1.788,08 Euro | | Einmalzahlung | | 40,00 Euro | | Summe | | 62.756,08 Euro | | | | | | 2010 | | | | Entgelt 01-02 | 5.108,80 Euro | 10.217,60 Euro | | Entgelt 03-12 | 5.170,11 Euro | 51.701,10 Euro | | Sonderzahlung | | 1.809,54 Euro | | Summe | | 63.728,24 Euro | | | | | | 2011 | | | | Entgelt 01-03 | 5.170,11 Euro | 15.510,33 Euro | | Entgelt 04-12 | 5.247,66 Euro | 47.228,94 Euro | | Sonderzahlung | | 1.836,68 Euro | | Einmalzahlung | | 360,00 Euro | | Summe | | 64.935,95 Euro | | | | | | 2012 | | | | Entgelt 01-12 | 5.364,37 Euro | 64.372,44 Euro | | Sonderzahlung | | 1.877,53 Euro | | Summe | | 66.249,97 Euro | | | | | | 2013 | | | | Entgelt 01-12 | 5.506,53 Euro | 66.078,36 Euro | | Sonderzahlung | | 1.927,29 Euro | | Summe | | 68.005,65 Euro | | | | | | 2014 | | | | Entgelt 01-12 | 5.668,97 Euro | 68.027,64 Euro | | Sonderzahlung | | 1.984,14 Euro | | Summe | | 70.011,78 Euro | | | | | | 2015 | | | | Entgelt 01-02 | 5.668,97 Euro | 11.337,94 Euro | | Entgelt 03-12 | 5.788,02 Euro | 57.880,20 Euro | | Sonderzahlung | | 2.025,81 Euro | | Summe | | 71.243,95 Euro | | | | | | 2016 | | | | Entgelt 01-02 | 5.788,02 Euro | 11.576,04 Euro | | Entgelt 03-12 | 5.921,14 Euro | 59.211,40 Euro | | Sonderzahlung | | 2.072,40 Euro | | Summe | | 72.859,84 Euro | | | | | | 2017 | | | | Entgelt 01-12 | 6.039,56 Euro | 72.474,72 Euro | | Sonderzahlung | | 2.113,85 Euro | | Summe | | 74.588,57 Euro | | | | | | 2018 | | | | Entgelt 01-09 | 6.274,21 Euro | 56.467,89 Euro | | Entgelt 10-12 | 6.366,93 Euro | 19.100,79 Euro | | Sonderzahlung | | 2.195,97 Euro | | Summe | | 77.764,65 Euro |

99 (3) Vergleicht man auf der Grundlage dieser Werte die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung, ergibt sich das folgende Bild für die streitgegenständlichen Besoldungsjahre:

100 Die Besoldungs- und Tarifentwicklung wurden nach der folgenden Formel für das jeweils zu prüfende Jahr ermittelt: (Entgelt Zieljahr) / (Entgelt Basisjahr 1996) * 100. Die Darstellung enthält auf zwei Nachkommastellen gerundete Werte, bei der Berechnung der Abweichung wurden jedoch ungerundete Werte verwendet.

101 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | Besoldungsindex R 1 | Tariflohnindex E 15 | Abweichung | | 1996-2008 | 113,88 | 109,90 | -3,63 | | 1996-2009 | 116,88 | 113,50 | -2,97 | | 1996-2010 | 118,67 | 115,26 | -2,96 | | 1996-2011 | 116,26 | 117,44 | 1,01 | | 1996-2012 | 118,90 | 119,82 | 0,77 | | 1996-2013 | 121,81 | 123,00 | 0,96 | | 1996-2014 | 125,16 | 126,62 | 1,15 | | 1996-2015 | 127,15 | 128,85 | 1,33 | | 1996-2016 | 129,77 | 131,78 | 1,52 | | 1996-2017 | 132,56 | 134,90 | 1,73 | | 1996-2018 | 135,41 | 140,65 | 3,72 |

102 bb) Der zweite Parameter ist vorliegend ab dem Besoldungsjahr 2011 erfüllt.

103 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land von mindestens 5 % ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (zweiter Parameter). Der Nominallohnindex ist ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland und kann daher eine Orientierung für die Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung bieten. Die Berechnung der Abweichung erfolgt ebenfalls nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 87).

104 Die Kammer legt für den Vergleich der Besoldung mit dem Nominallohnindex die Auskunft des Statistischen Bundesamtes zugrunde. Verwendet werden die Datenreihen mit dem Basisjahr 2015, da die der Kammer vorliegenden Berechnungen mit dem Basisjahr 2022 nur bis zum Jahr 2007 zurückreichen.

105 Danach hat sich der Nominallohnindex für Hamburg wie folgt entwickelt:

106 | | | | --- | --- | | Jahr | Index (2015 = 100) | | 1996 | 71,1 | | 1997 | 71,3 | | 1998 | 71,9 | | 1999 | 72,7 | | 2000 | 73,2 | | 2001 | 74,9 | | 2002 | 75,7 | | 2003 | 76,4 | | 2004 | 77,0 | | 2005 | 77,7 | | 2006 | 78,6 | | 2007 | 80,0 | | 2008 | 82,8 | | 2009 | 84,3 | | 2010 | 85,8 | | 2011 | 88,1 | | 2012 | 90,8 | | 2013 | 92,2 | | 2014 | 97,7 | | 2015 | 100,0 | | 2016 | 102,3 | | 2017 | 105,1 | | 2018 | 108,4 |

107 Der Gesetzgeber hat zur Ermittlung des Anstiegs des Nominallohnindex als Veränderung in Prozent folgende Formel verwendet: Index Endjahr / Index Ausgangsjahr x 100 – 100 (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 42; Bü-Drs. 21/9779, S. 29). Dies ist methodisch nicht zu beanstanden (siehe schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 82) und wird von der Kammer im Sinne einer einheitlichen Handhabung auch auf solche Besoldungsjahre angewendet, in denen der Gesetzgeber keine eigenen Berechnungen dokumentiert hat.

108 Vergleicht man die Entwicklung des Nominallohnindex mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass der Schwellenwert von 5 % ab dem Besoldungsjahr 2011 in zunehmendem Maße überschritten wurde. Die folgende Darstellung enthält auf zwei Nachkommastellen gerundete Werte, bei der Berechnung der Abweichung wurden jedoch ungerundete Werte verwendet.

109 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | Nominallohnindex | Besoldungsindex | Abweichung | | 1996 - 2008 | 116,46 | 113,88 | 2,21 | | 1996 - 2009 | 118,57 | 116,88 | 1,43 | | 1996 - 2010 | 120,68 | 118,67 | 1,66 | | 1996 - 2011 | 123,91 | 116,26 | 6,17 | | 1996 - 2012 | 127,71 | 118,90 | 6,90 | | 1996 - 2013 | 129,68 | 121,81 | 6,06 | | 1996 - 2014 | 137,41 | 125,16 | 8,91 | | 1996 - 2015 | 140,65 | 127,15 | 9,60 | | 1996 - 2016 | 143,88 | 129,77 | 9,81 | | 1996 - 2017 | 147,82 | 132,56 | 10,32 | | 1996 - 2018 | 152,46 | 135,41 | 11,18 |

110 cc) Der dritte Parameter ist vorliegend in dem Jahr 2008 sowie in den Jahren 2011 bis 2013 erfüllt.

111 Auch eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land von mindestens 5 % ist ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (dritter Parameter). Dieses verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und den Beamtinnen und Beamten infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Die Berechnung der Abweichung erfolgt wiederum nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 88).

112 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist – zumindest für die vorliegend streitgegenständlichen Jahre – hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 93, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 88; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 61). Zugrunde gelegt wird der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes mit dem Basisjahr 2020.

113 Danach hat sich der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene wie folgt entwickelt:

114 | | | | --- | --- | | Jahr | Index (2020 = 100) | | 1996 | 72 | | 1997 | 73,4 | | 1998 | 74 | | 1999 | 74,5 | | 2000 | 75,5 | | 2001 | 77 | | 2002 | 78,1 | | 2003 | 78,9 | | 2004 | 80,2 | | 2005 | 81,5 | | 2006 | 82,8 | | 2007 | 84,7 | | 2008 | 86,9 | | 2009 | 87,2 | | 2010 | 88,1 | | 2011 | 90 | | 2012 | 91,7 | | 2013 | 93,1 | | 2014 | 94 | | 2015 | 94,5 | | 2016 | 95 | | 2017 | 96,4 | | 2018 | 98,1 |

115 Zur Ermittlung der Veränderung in Prozent wird auch hier die Formel Index Endjahr / Index Ausgangsjahr x 100 – 100 verwendet (siehe dazu oben bb) zum Nominallohnindex).

116 Vergleicht man die Entwicklung des Verbraucherpreisindex mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass der Schwellenwert von 5 % in dem Besoldungsjahr 2008 und den Besoldungsjahren 2011 bis 2013 überschritten wurde.

117 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | Verbraucherpreisindex | Besoldungsindex | Abweichung | | 1996 - 2008 | 120,69 | 113,88 | 5,64 | | 1996 - 2009 | 121,11 | 116,88 | 3,50 | | 1996 - 2010 | 122,36 | 118,67 | 3,01 | | 1996 - 2011 | 125,00 | 116,26 | 6,99 | | 1996 - 2012 | 127,36 | 118,90 | 6,64 | | 1996 - 2013 | 129,31 | 121,81 | 5,79 | | 1996 - 2014 | 130,56 | 125,16 | 4,13 | | 1996 - 2015 | 131,25 | 127,15 | 3,13 | | 1996 - 2016 | 131,94 | 129,77 | 1,65 | | 1996 - 2017 | 133,89 | 132,56 | 0,99 | | 1996 - 2018 | 136,25 | 135,41 | 0,61 |

118 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (dazu 2. b) aa) (2); VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 99, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 94).

119 dd) Der vierte Parameter beruht auf einem systeminternen Besoldungsvergleich. Er ist vorliegend erfüllt, weil niedrigere Besoldungsgruppen die gebotene Mindestbesoldung unterschreiten.

120 Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zugrunde liegt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt. Im Falle eines unmittelbaren Verstoßes ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Im Falle eines mittelbaren Verstoßes folgt die indizielle Bedeutung aus der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 89 ff.).

121 Vorliegend ist der vierte Parameter im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls aufgrund der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in niedrigeren Besoldungsgruppen erfüllt [dazu (1)]. Das besoldungsinterne Abstandsgebot ist dagegen jedenfalls im Jahr 2008 nicht beeinträchtigt; im Übrigen kann die Prüfung des Abstandsgebots angesichts des bereits wegen der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung erfüllten vierten Parameters dahinstehen [dazu (2)].

122 (1) In allen streitgegenständlichen Jahren ist festzustellen, dass eine erhebliche Anzahl von Besoldungsgruppen die gebotene Mindestbesoldung unterschreitet.

123 Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hingabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen, wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Die Beamtinnen und Beamten dürfen nicht gezwungen sein, ihre Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass Beamtinnen und Beamte zum "Diener zweier Herren" werden und insbesondere dann, wenn sie ihre fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellen, Interessenkonflikten ausgesetzt werden, die ihre Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden. Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 64).

124 Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus fortentwickelt und stellt nunmehr auf den Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen auf Grundlage des Mikrozensus ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72-74 zu den Erwägungen dafür). Die Freiheit von im aktiven Dienst befindlichen Beamtinnen und Beamten von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass ihre Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem sie und ihre Familien treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Besoldung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezogen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesoldung; BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 65 f.).

125 Der aus dem Median-Äquivalenzeinkommen ermittelten Prekaritätsschwelle sind die Werte der Jahresnettobesoldung aller in Betracht kommenden Besoldungsgruppen gegenüberzustellen. Für jedes Jahr beziehungsweise für jedes Besoldungsgesetz ist jeweils diejenige Besoldungsgruppe zu ermitteln, die die Prekaritätsschwelle anders als die nächsthöhere Besoldungsgruppe noch nicht überschreitet, sondern hinter ihr zurückbleibt. Einer gesonderten Darstellung aller jeweils niedrigeren Besoldungsgruppen bedarf es nicht, weil das Verfehlen der Mindestbesoldung für sie erst recht offenkundig ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 116).

126 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe die Schwelle zur Prekarität unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Einer Prüfung, ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe am Maßstab der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gerecht geworden ist, bedarf es dann ebenso wenig wie einer Gesamtbewertung unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien. Der hierin grundsätzlich liegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ist jedoch noch der Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72).

127 Darüber hinaus betrifft eine Unterschreitung der Mindestbesoldung insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander ins Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts – also die effektive Besoldung in den untersten Besoldungsgruppen – als verfassungswidrig, insbesondere weil für diese Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen der Mindestbesoldung missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung infrage gestellt. Der Gesetzgeber ist dann gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 91).

128 Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert, lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 92).

129 Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten oder der Beamtin, dem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 Mikrozensusgesetz (nachfolgend: MZG) die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Die Kammer legt dabei ausgehend vom Besoldungsmodell des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers zugrunde, dass das Grundgehalt von vornherein so bemessen wurde, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehegatten und zwei minderjährige Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70). Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Diese ist auch hier zugrunde zu legen, da der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber für die streitgegenständlichen Jahre von dieser Bezugsgröße nicht erkennbar abgewichen ist, sondern diese selbst vorausgesetzt hat (VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 204 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 99; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 71; vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 43 f., 58; Bü-Drs. 21/9779, S. 30, 43). Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 99; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).

130 Der Vergleich des Median-Äquivalenzeinkommens einer vierköpfigen Familie [dazu (a)] und des Nettoeinkommens einer vierköpfigen Familie mit Besoldung und Kindergeld [dazu (b)] zeigt, dass die Besoldung in niedrigeren Besoldungsgruppen in allen streitgegenständlichen Jahren die gebotene Mindestbesoldung unterschreitet [dazu (c)].

131 (a) Das Median-Äquivalenzeinkommen ist ein statistischer Ansatz, um die nominalen Netto-Haushaltseinkommen einer Gesellschaft durch differenzierte Gewichtung nach Zahl und Alter der Haushaltsmitglieder miteinander vergleichbar zu machen. Im Gegensatz zum schlichten Pro-Kopf-Einkommen wird berücksichtigt, dass in einem Mehrpersonenhaushalt durch das gemeinsame Wirtschaften und gegebenenfalls durch die unterschiedliche Altersstruktur Einspar- und Synergieeffekte bestehen. Das Bundesverfassungsgericht legt dabei seiner Berechnung die modifizierte Äquivalenzskala der OECD zugrunde. Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt sowie Jugendliche mit dem Faktor 0,5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0,3 gewichtet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 68). Insgesamt berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht für eine vierköpfige Familie das 2,3fache des Ausgangswerts für eine Person (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).

132 Das Median-Äquivalenzeinkommen ist auf Grundlage des Mikrozensus zu bestimmen. Der Mikrozensus ist eine auf repräsentativer Grundlage durchgeführte Erhebung über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung durch das Statistische Bundesamt (vgl. § 1 Abs. 1 MZG). Das abgefragte Haushaltsnettoeinkommen erfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG nicht nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, sondern sämtliche Einkommen einschließlich beispielsweise staatlicher Transferleistungen und Kapitaleinkünfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 69). Strukturell erscheint bei der vorliegenden Vergleichsbetrachtung die Einbeziehung von Kapiteleinkünften sowie Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zweifelhaft, doch dürfte diesen bei der Bestimmung der Prekaritätsschwelle faktisch eine untergeordnete Bedeutung zukommen.

133 Für die Berechnung sind die Mikrozensus-basierten Median-Äquivalenzeinkommen der im Internet frei zugänglichen amtlichen Statistik entnommen worden (siehe https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9).

134 | | | | --- | --- | | Median-Äquivalenzeinkommen | Monatlicher Wert für eine Person | | 2008 | 1.408,62 Euro | | 2009 | 1.451,00 Euro | | 2010 | 1.505,09 Euro | | 2011 | 1.521,76 Euro | | 2012 | 1.546,37 Euro | | 2013 | 1.556,32 Euro | | 2014 | 1.606,86 Euro | | 2015 | 1.682,78 Euro | | 2016 | 1.733,49 Euro | | 2017 | 1.817,27 Euro | | 2018 | 1.847,26 Euro |

135 (b) Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen mit zwei Kindern mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttoeinkommen – das sich aus dem Grundgehalt [dazu (aa)], weiteren allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen [dazu (bb)] sowie dem Kindergeld zusammensetzt [dazu (cc)] – die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung [dazu (dd)] und die Einkommensteuer [dazu (ee)] in Abzug gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N.).

136 (aa) Beamtinnen und Beamte erhielten im Jahr 2008 ein monatliches Grundgehalt nach Anlage I des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213) und ab dem 1. März 2009 nach Anlage 1 des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177). Ab Februar 2010 ergaben sich die Grundgehaltssätze aus Anlage VI HmbBesG (HmbGVBl. 2010 S. 23). Die Grundgehaltssätze wurden zu folgenden Zeitpunkten angepasst: zum 1. März 2010 (HmbGVBl. 2010, S. 212), zum 1. April 2011 und 1. Januar 2012 (HmbGVBl. 2011 S. 456), zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2014 (HmbGVBl. 2013 S. 369), zum 1. März 2015 und zum 1. März 2016 (HmbGVBl. 2015 S. 223), zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 (HmbGVBl. 2017 S. 191).

137 Maßgeblich ist hierbei jeweils die niedrigste vom Gesetzgeber für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesene Erfahrungsstufe (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71). Dies war im Jahr 2008 für die Besoldungsgruppen A 10 und A 11 die Stufe 2. Ab dem Jahr 2009 war es jeweils die Stufe 1.

138 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | Jahr | Monate | Grundgehalt A 10 | Grundgehalt A 11 | Grundgehalt A 12 | | 2008 | 1-12 | 2.103,83 Euro | 2.425,16 Euro | | | 2009 | 1-2 | 2.103,83 Euro | 2.425,16 Euro | | | 3-12 | 2.208,14 Euro | 2.539,11 Euro | | | | 2010 | 1 | 2.208,14 Euro | 2.539,11 Euro | | | 2 | 2.276,00 Euro | 2.616,00 Euro | | | | 3-12 | 2.303,31 Euro | 2.647,39 Euro | | | | 2011 | 1-3 | 2.303,31 Euro | 2.647,39 Euro | | | 4-12 | 2.337,86 Euro | 2.687,10 Euro | | | | 2012 | 1-12 | 2.467,20 Euro | 2.823,08 Euro | | | 2013 | 1-12 | 2.527,65 Euro | 2.892,25 Euro | | | 2014 | 1-12 | 2.597,16 Euro | 2.971,79 Euro | | | 2015 | 1-2 | 2.597,16 Euro | 2.971,79 Euro | 3.343,12 Euro | | 3-12 | 2.646,51 Euro | 3.028,25 Euro | 3.406,64 Euro | | | 2016 | 1-2 | | 3.028,25 Euro | 3.406,64 Euro | | 3-12 | | 3.097,19 Euro | 3.478,18 Euro | | | 2017 | 1-12 | | 3.165,95 Euro | 3.540,79 Euro | | 2018 | 1-12 | | 3.234,02 Euro | 3.616,92 Euro |

139 (bb) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).

140 Die Gewährung einer allgemeinen Stellenzulage richtete sich im Jahr 2008 nach Anlage 6 des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213) i.V.m. Vorbemerkung Nr. 27 der Anlage I BBesG, ab dem 1. März 2009 nach Anlage 6 des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) war die Gewährung der allgemeinen Stellenzulage in § 48 i.V.m. Anlage IX HmbBesG geregelt.

141 Die allgemeine Stellenzulage ist im streitgegenständlichen Zeitraum für die Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 12 nicht zu berücksichtigen, da nicht alle Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppen diese Zulage erhalten haben (vgl. zur Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 60). Dies gilt zunächst für die alte Rechtslage nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b) der Anlage I BBesG wurde die allgemeine Stellenzulage nach Anlage IX BbesG nur Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 23 Abs. 2 BBesG der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, ihnen gleichgestellten Beamte sowie Offizieren in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 gewährt. § 23 Abs. 2 BBesG war nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; im Übrigen war die Geltung ausgesetzt (vgl. zu Lehrern des gehobenen nichttechnischen Dienstes: BVerwG, Beschl. v. 16.5.2012, 2 B 77/11, juris Rn. 11). Jedenfalls von der Gewährung der allgemeinen Stellenzulage ausgenommen waren danach die in der Landesbesoldungsordnung A des Hamburgischen Besoldungsgesetzes a.F. ausgewiesenen Ämter "Fachlehrer an beruflichen Schulen" in den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 und "Lehrer" in der Besoldungsgruppe A 12 bzw. die in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Besoldungsgruppe A 12 ausgewiesenen Ämter "Amtsanwalt" und Lehrer. Ähnliches gilt auch nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetzes aus dem Jahr 2010. Nach § 48 Nr. 2 Buchstaben a und b HmbBesG in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung erhielten die allgemeine Stellenzulage Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9 und in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn Technische Dienste mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 10. Dies erfasste in der Besoldungsgruppe A 10 jedenfalls nicht das Amt "Fachlehrerin, Fachlehrer für Fachpraxis", in der Besoldungsgruppe A 11 nicht das Amt "Fachlehrerin, Fachlehrer" und in der Besoldungsgruppe A 12 nicht die Ämter "Amtsanwältin, Amtsanwalt" und "Lehrerin, Lehrer".

142 Auch im Übrigen waren allen Beamten und Beamtinnen der jeweiligen Besoldungsgruppe gewährte Amts- oder Stellenzulagen in den streitgegenständlichen Jahren nicht vorgesehen.

143 Hinzuzurechnen ist ferner der Familienzuschlag für verheiratete Beamtinnen und Beamte mit zwei Kindern. Dieser richtete sich in den Jahren 2008, 2009 und im Januar 2010 nach § 40 BBesG i.Vm. mit den landesrechtlich festgesetzten Beträgen (HmbGVBl. 2007 S. 213; HmbGVBl. 2009 S. 177) und ab Februar 2010 nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage VII HmbBesG. Die Beträge wurden anschließend mit den allgemeinen Besoldungsanpassungen geändert (vgl. oben zu den Grundgehaltssätzen). Es sind Familienzuschläge für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 in folgender Höhe zu berücksichtigen:

144 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Jahr | Monate | Familienzuschlag Stufe 2 | Erhöhung 2. Kind | | 2008 | 1-12 | 199,04 Euro | 91,76 Euro | | 2009 | 1-2 | 199,04 Euro | 91,76 Euro | | 3-12 | 205,01 Euro | 94,51 Euro | | | 2010 | 1 | 205,01 Euro | 94,51 Euro | | 2 | 205,01 Euro | 94,51 Euro | | | 3-12 | 207,47 Euro | 95,64 Euro | | | 2011 | 1-3 | 207,47 Euro | 95,64 Euro | | 4-12 | 210,58 Euro | 97,07 Euro | | | 2012 | 1-12 | 214,58 Euro | 98,91 Euro | | 2013 | 1-12 | 219,83 Euro | 101,33 Euro | | 2014 | 1-12 | 225,88 Euro | 104,12 Euro | | 2015 | 1-2 | 225,88 Euro | 104,12 Euro | | 3-12 | 230,17 Euro | 106,10 Euro | | | 2016 | 1-2 | 230,17 Euro | 106,10 Euro | | 3-12 | 235 Euro | 108,32 Euro | | | 2017 | 1-12 | 239,23 Euro | 110,27 Euro | | 2018 | 1-12 | 244,37 Euro | 112,64 Euro |

145 Hinzu kommen ferner Sonderzahlungen nach dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz. In den Jahren 2008 bis 2010 wurde Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 12 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 HmbSZG (HmbGVBl. 2003 S. 525, HmbGVBl. 2006 S. 507) eine Dezember-Sonderzahlung in Höhe von 66 % der Dezemberbezüge bestehend aus Grundgehalt, Familienzuschlag (und – hier nicht zu berücksichtigender – allgemeiner Stellenzulage) sowie ein Sonderbetrag nach § 8 HmbSZG in Höhe von 25,56 Euro je Kind gewährt. Im Jahr 2011 wurde einmalig eine Sonderzahlung in Höhe von 1.000 Euro sowie eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro pro Kind nach § 2 Abs. 1 HmbSZG gewährt (HmbGVBl. 2011 S. 454). Seit dem Jahr 2012 wird nur noch die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro pro Kind gewährt. Insgesamt ergeben sich Sonderzahlungen in folgender Höhe:

146 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Jahr | Dezember-Sonderzahlung | Sonderzahlung für zwei Kinder | | | | A 10 | A 11 | | | 2008 | 1.631,58 Euro | 1.843,65 Euro | 51,12 Euro | | 2009 | 1.706,18 Euro | 1.924,62 Euro | 51,12 Euro | | 2010 | 1.771,36 Euro | 1.998,45 Euro | 51,12 Euro | | 2011 | 1.000 Euro | 600 Euro | | | 2012 | / | 600 Euro | | | 2013 | / | 600 Euro | | | 2014 | / | 600 Euro | | | 2015 | / | 600 Euro | | | 2016 | / | 600 Euro | | | 2017 | / | 600 Euro | | | 2018 | / | 600 Euro | |

147 Schließlich sind im Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro (HmbGVBl. 2008, S. 357) und im Jahr 2009 eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Euro (HmbGVBl. 2009 S. 177) zu berücksichtigen.

148 (cc) Hinzuzurechnen sind ferner monatliche Kindergeldbeträge nach § 66 Abs. 1 (Satz 1) EStG (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Hinzu kommt für das Jahr 2009 eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro pro Kind nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG. In den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 hat sich der Kinderfreibetrag in den streitgegenständlichen Jahren auch nicht günstiger ausgewirkt (vgl. § 32 Abs. 6 EStG; allg. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Danach ergeben sich folgende Kindergeldbeträge:

149 | | | | --- | --- | | Jahr | Kindergeld monatlich | | 2008 | 154 Euro | | 2009 | 164 Euro | | 2010 | 184 Euro | | 2011 | 184 Euro | | 2012 | 184 Euro | | 2013 | 184 Euro | | 2014 | 184 Euro | | 2015 | 188 Euro | | 2016 | 190 Euro | | 2017 | 192 Euro | | 2018 | 194 Euro |

150 (dd) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76).

151 Dazu werden – entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) – die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150).

152 Für die Zwecke der vorliegenden Vergleichsbetrachtung nicht zugrunde zu legen ist der Ansatz aus der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2019-2021 (Bü-Drs. 21/17902, S. 44; anders bereits wieder Bü-Drs. 22/8848, S. 71). Hiernach wurde die Vergleichsberechnung nicht auf die Durchschnittsprämien für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung, sondern auf die – weitaus geringeren – Beiträge gestützt, die bei Inanspruchnahme der zum 1. August 2018 eingeführten Option einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen waren (vgl. hierzu: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 183). Dieser Ansatz überzeugt im Hinblick auf das Ziel der Vergleichsbetrachtung, die Untergrenze der möglichen Nettoalimentation einer Beamtin bzw. eines Beamten im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zu ermitteln, schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Option für die Beamtinnen und Beamten im Jahr 2018 tatsächlich in relevanter Weise zur Wahl gestanden hätte. Da die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe erstmals zum 1. August 2018 eingeführt worden ist (mit Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge vom 29. Mai 2018, HmbGVBl. S. 199) und nahezu ausschließlich für Neueinstellungen bestanden haben dürfte (vgl. § 9 Abs. 2 SGB V), dürften insbesondere Konstellationen denkbar sein, in denen Beamte bzw. Beamtinnen, die 2018 zumindest teilweise noch nach der Stufe 1 besoldet wurden, von der betreffenden Wahloption keinen Gebrauch machen konnten (zum Vorstehenden mit weiteren Erwägungen zu den Jahren 2020 und 2021: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 184).

153 Unter Berücksichtigung der von dem Bundesverfassungsgericht – insoweit entsprechend – vorgezeichneten Berechnungsgrundlage steht es dem vorliegend zugrunde gelegten Ansatz im Übrigen nicht entgegen, dass die Eckdaten insbesondere in ihrer Kombination (niedrigste Erfahrungsstufe, Alter 30 Jahre, Familie mit zwei Kindern, 5 Jahre Vorversicherungszeit) einem eher untypischen Profil einer Beamtin bzw. eines Beamten entsprechen dürften (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 99 f.).

154 Hiernach sind folgende monatlichen Beiträge für die vierköpfige Familie zu berücksichtigen:

155 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Jahr | Krankenversicherung der vierköpfigen Familie | Pflegeversicherung (je erwachsener Person) | Steuerlich absetzbarer Anteil von Kranken- und Pflegeversicherung | | 2008 | 356 Euro | 9,28 Euro | 302,56 Euro | | 2009 | 369 Euro | 9,54 Euro | 313,08 Euro | | 2010 | 390 Euro | 8,93 Euro | 328,86 Euro | | 2011 | 406 Euro | 9,51 Euro | 343,02 Euro | | 2012 | 423 Euro | 8,92 Euro | 355,84 Euro | | 2013 | 434 Euro | 8,54 Euro | 363,08 Euro | | 2014 | 439 Euro | 8,46 Euro | 366,92 Euro | | 2015 | 447 Euro | 8,51 Euro | 374,02 Euro | | 2016 | 463 Euro | 8,33 Euro | 385,66 Euro | | 2017 | 496 Euro | 10,61 Euro | 417,22 Euro | | 2018 | 518 Euro | 10,56 Euro | 434,12 Euro |

156 (ee) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (so auch zum Folgenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 105 m. Verw. auf BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148, m.w.N.). Für die Musterbeamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung. In der Steuerklasse III und mit zwei Kinderfreibeträgen fällt kein Solidaritätszuschlag an.

157 (c) Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich, dass die Höhe der Besoldung in allen streitgegenständlichen Jahren die Höhe der gebotenen Mindestbesoldung unterschritten hat:

158 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Mindestbesoldung 2008 bis 2018 | | | | | Jahr | Besoldungsgruppe | Nettobesoldung | Prekaritätsschwelle | | 2008 | A 10 | 28.526,42 Euro | 31.102,33 Euro | | 2009 | A 10 | 29.629,08 Euro | 32.038,08 Euro | | 2010 | A 10 | 30.106,42 Euro | 33.232,39 Euro | | 2011 | A 11 | 33.340,01 Euro | 33.600,46 Euro | | 2012 | A 11 | 33.812,76 Euro | 34.143,85 Euro | | 2013 | A 10 | 31.166,76 Euro | 34.363,55 Euro | | 2014 | A 11 | 35.274,44 Euro | 35.479,47 Euro | | 2015 | A 11 | 35.806,54 Euro | 37.155,78 Euro | | 2016 | A 11 | 36.456,22 Euro | 38.275,46 Euro | | 2017 | A 11 | 37.006,76 Euro | 40.125,32 Euro | | 2018 | A 11 | 37.618,92 Euro | 40.787,50 Euro |

159 (2) Das besoldungsinterne Abstandsgebot wurde im Jahr 2008 gewahrt [dazu (a)]. Ob es auch in den übrigen Jahren gewahrt ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung [dazu (b)].

160 Beim Abstandsgebot handelt es sich – wie beim Mindestabstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, juris Rn. 74 ff.; ferner BVerwG, Urt. v. 22.3.2018, 2 C 20/16, juris Rn. 46 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat es indizielle Bedeutung für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung, wenn es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).

161 Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden. Die Berechnung der Besoldungshöhe erfolgt wie bei der Erstellung des Besoldungsindex. Somit ist nicht allein die Höhe der Grundgehaltssätze maßgeblich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 90; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).

162 (a) Das Abstandsgebot wurde im Jahr 2008 gewahrt.

163 Bei der Prüfung des Abstandsgebots ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die zu prüfende Besoldung nicht nur mit der Besoldung der unmittelbar niedrigeren Besoldungsgruppe, sondern auch mit der Besoldung weiterer Besoldungsgruppen zu vergleichen. Das Bundesverfassungsgericht verglich die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 mit der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 sowie die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 3 mit der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 9, A 13 und R 1 (BVerfG, Urt. v. 5.11.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 174, 188; vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 179: R 1 im Vergleich zu "A 4/A 5" und A 13).

164 Vorliegend wurde die Besoldungsgruppe R 1 mit den Besoldungsgruppen A 13, A 9 (Laufbahngruppe 2) und A 2 verglichen. Der Vergleich erfolgte anhand der Jahreswerte (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 69 m.w.N.). Jeweils zugrunde gelegt wurden die Grundgehälter in der Endstufe (vgl. aber vertiefend VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 74). Weiter einbezogen wurden die allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Stellenzulagen und Sonderzahlungen (VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 55 m.w.N.) sowie die Einmalzahlungen.

165 Nach diesen Maßstäben ist der Abstand zwischen den genannten Besoldungsgruppen zwischen 2003 und 2008 nicht erheblich verringert worden:

166 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | … zu A13 | … zu A9 (LBG 2) | … zu A2 | | Abstand 2008 | 22,12 % | 47,88 % | 65,45 % | | Abstand 2003 | 22,17 % | 47,68 % | 65,77 % | | Veränderung des Abstands | - 0,2 % | 0,41 % | -0,5 % |

167 (b) Ob in den übrigen streitgegenständlichen Jahren das Abstandsgebot beeinträchtigt ist, bedarf vorliegend in Anbetracht des Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot und dem Ergebnis der Gesamtabwägung keiner weiteren Vertiefung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 149).

168 b) Die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe führt zu dem Ergebnis, dass die Besoldung der Klägerin in dem Jahr 2008 sowie den Jahren 2011 bis 2018 materiell verfassungswidrig war.

169 Den vier Parametern der ersten Prüfungsstufe kommt für die wertende Betrachtung der zweiten Prüfungsstufe eine Steuerungsfunktion hinsichtlich Prüfungsrichtung und -tiefe zu: Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, die im Rahmen der wertenden Betrachtung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden kann. Wird umgekehrt kein Parameter erfüllt, wird eine angemessene Besoldung vermutet. Ist genau ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eingehend gewürdigt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 96).

170 Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers. Besteht wegen mindestens zweier erfüllter Parameter die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, obliegt es ihm, darzulegen, aufgrund welcher weiteren alimentationsrelevanten Kriterien er diese Vermutung als widerlegt ansieht und die Besoldung als amtsangemessen bewertet. Wird er seiner Darlegungslast nicht gerecht und holt der Dienstherr entsprechendes Vorbringen auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach, ist es nicht Sache der Fachgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von sich aus alimentationsrelevante Kriterien zu identifizieren und zu bewerten, die eine nach der Parameterprüfung bestehende Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung widerlegen könnten, sofern diese nicht offenkundig zu Tage liegen. Eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit hat zur Folge, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkt. Auch umgekehrt müssen sich die Gerichte dann, wenn kein Parameter erfüllt ist und deshalb die Vermutung amtsangemessener Besoldung besteht, nicht von sich aus auf die Suche nach diese Vermutung widerlegenden alimentationsrelevanten Kriterien begeben. Der Frage, ob trotz Nichterfüllung sämtlicher Parameter der ersten Prüfungsstufe die Besoldung gleichwohl evident unzureichend bemessen ist, haben sie nur nachzugehen, soweit dazu nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere aufgrund eines entsprechenden Beteiligtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren, Anlass besteht. Bei genau einem erfüllten Parameter sind im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle – neben den Ergebnissen der ersten Prüfungsstufe – insbesondere die vom Gesetzgeber jeweils für maßgeblich befundenen weiteren alimentationsrelevanten Kriterien in Betracht zu ziehen, ferner solche, deren Relevanz für die Beurteilung der Amtsangemessenheit sich nach den konkreten Umständen aufdrängt. Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 97).

171 Über die auf der ersten Prüfungsstufe ermittelten quantitativen Parameter hinaus hat der Gesetzgeber qualitative alimentationsrelevante Kriterien zu ermitteln und zu bewerten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 98).

172 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

173 Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).

174 Entsprechendes gilt für die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien der von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung sowie der Attraktivität des Richter- und Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 100). Weitere vom Bundesverfassungsgericht benannte alimentationsrelevante Kriterien stellen die Entwicklungen im Bereich der Versorgung und der Beihilfe dar sowie der Vergleich der Besoldung mit Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102-104).

175 Unter welchen Voraussetzungen einem Besoldungsgesetz eine schlüssige qualitative Bewertung zugrunde liegt, kann abstrakt nicht hinreichend zuverlässig bestimmt werden; es bedarf vielmehr einer Berücksichtigung aller im jeweiligen Einzelfall relevanten Umstände (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 101).

176 In der Zusammenschau ergibt sich für das Jahr 2008 sowie die Jahre 2011 bis 2018 eine Vermutung der Unteralimentation, da in diesen Jahren mindestens zwei Parameter erfüllt sind.

177 Die Vermutung der Unteralimentation wird durch die wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt. Hierfür reichen die eingehende Gesamtbetrachtung der Parameter der ersten Stufe [dazu aa)], die Bewertung der Einstellungssituation [dazu bb)], die Ergebnisse des Verdienstvergleichs [dazu cc)], die Besonderheiten des Beamten- und Richterverhältnisses [dazu dd)], die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe [dazu ee)] und der Versorgung [dazu ff)] weder einzeln noch zusammen aus.

178 Für die Durchführung der Gesamtabwägung kann sich die Kammer am Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 orientieren. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer wertenden Betrachtung geprüft, ob die Vermutung der Unteralimentation widerlegt worden ist (siehe BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 152). Die Ausführungen zum vollständigen Ausfall der Gestaltungsverantwortung des Berliner Besoldungsgesetzgebers dienen ersichtlich der zusätzlichen Bestätigung des Ergebnisses. Unabhängig hiervon sei zur Darstellung der Beklagten angemerkt, dass es auch in Hamburg einen gewissen Zeitraum ohne lineare Besoldungsanpassung gegeben hat. So galten nach der Föderalismusreform I 2006 auch in Hamburg noch die Grundgehaltssätze, die zuletzt zum August 2004 erhöht worden waren. Erst im Jahr 2008 kam es zu einer linearen Besoldungsanpassung in Höhe von 1,9 %; für das Jahr 2007 war lediglich eine pauschale Einmalzahlung in Höhe von 560 Euro vorgesehen (Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2007, HmbGVBl. S. 213). Weiter trifft die Darstellung der Beklagten nicht vollständig zu, dass die Tarifergebnisse "jährlich im Wesentlichen" auf die Besoldung übertragen worden seien: Denn jedenfalls noch die Besoldungsanpassung in 2008 blieb einen Prozentpunkt hinter der Tarifeinigung zurück und dies wurde auch in Folgejahren – nach dem Scheitern der leistungsorientierten Besoldung – nicht nachgeholt (vgl. Bü-Drs. 19/2856).

179 aa) Die Vermutung wird nicht durch zu berücksichtigende Besonderheiten der Parameter der ersten Stufe widerlegt.

180 (1) Das Ergebnis des Vergleichs der Besoldung mit dem Nominallohnindex wird nicht dadurch relativiert, dass der Nominallohnindex im gesamten Bundesgebiet geringer gestiegen ist als in Hamburg und die Berücksichtigung landesspezifischer Werte in der Tarifgemeinschaft der Länder nicht gewollt sei oder dass es in Hamburg unter anderem wegen besonders hoch bezahlter Tätigkeiten zu einem außergewöhnlich starken Nominallohnindex komme (so die Bewertung des Besoldungsgesetzgebers für spätere Besoldungsjahre, vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 48 f.; Bü-Drs. 22/15878, S. 66 ff., 76 f.).

181 Die Ausführungen des Gesetzgebers zu der Entwicklung des Nominallohnindex im Bundesgebiet und der Tarifgemeinschaft der Länder sind nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vereinbaren. Im Besoldungsrecht misst das Bundesverfassungsgericht den "landesspezifische[n] Besonderheiten" bei der Prüfung der Alimentation eine weitaus höhere Bedeutung bei als die Tarifgemeinschaft deutscher Länder im Tarifbereich bzw. (darauf aufbauend) der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber im Besoldungsrecht. So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und – im vierten Parameter – auf das landesspezifische Medianäquivalenzeinkommen ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82, 87, 88, 117; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37,39, 59). Im Unterschied zum Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber (Bü-Drs. 22/8848, S. 40, 48, 49, 65) betrachtet das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung von Landesbesoldungsgesetzen die Entwicklung des Nominallohnindex auf Bundesebene nicht. Selbst wenn der erste Parameter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter, schreibt es nur von der "besonderen Bedeutung" (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82) oder der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (so Bü-Drs. 22/8848, S. 40). Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht (VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 319; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 230; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80; vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31). Tarifvertragliche Vereinbarungen können ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamtenbesoldung nicht rechtfertigen. Tarifverträge können dann nicht als Richtschnur für Besoldungsanpassungen dienen, wenn sie ihrem Inhalt nach mit Strukturprinzipien des Besoldungsrechts kollidieren (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 110; BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 24/12, juris Rn. 19 mit weiteren Ausführungen hierzu; VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 320). Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 48; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23, 35). Dieser verfassungsrechtlichen Anknüpfung für die Höhe der Besoldung wird es nicht gerecht, wenn die Tarifergebnisse einheitlich für 15 Länder ausgehandelt und dann ins Besoldungsrecht übertragen werden. An die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn träte damit im Ergebnis die (nivellierte) Leistungsfähigkeit von 15 Dienstherren (siehe vertiefend VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 321; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 231).

182 Die Kammer folgt der Beklagten auch nicht darin, soweit diese die Aussagekraft des zweiten Parameters dadurch relativiert sieht, dass bis 2014 Nachholeffekte nach Beendigung der Wirtschaftskrise 2008/2009 zu verzeichnen seien, von denen die Beamten- und Richterschaft nicht betroffen gewesen sei, dass spätere Anstiege des Nominallohnindex vor allem auf die Einführung und Erhöhungen des Mindestlohns zurückzuführen seien, von denen die R-Besoldung ebenfalls nicht betroffen gewesen sei, und dass bei dem Vergleich der Besoldung mit dem Nominallohnindex die geringere Abgabenlast der Beamten- und Richterschaft bei diesen zu real größeren Einkommenszuwächsen führe. Eine solche Betrachtungsweise der volkswirtschaftlichen Parameter ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht angelegt und dürfte mit dieser nicht zu vereinbaren sein. Denn die Beklagte stellt damit letztlich die Aussagekraft des Nominallohnindex als Vergleichsparameter insgesamt infrage. Denn es ist naturgemäß so, dass ein derartiger Index verschiedenste Entwicklungen bündelt und vereinfacht, ohne dass die Personen, deren Einkommensentwicklung abgebildet wird, insgesamt oder gleichermaßen von diesen Entwicklungen betroffen wären. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass im Rahmen des Vergleichs eine gleich hohe prozentuale Einkommensentwicklung gefordert werde. Der zweite Parameter ist nämlich erst erfüllt, wenn die Besoldungsentwicklung 5 % oder mehr hinter dem Nominallohnindex zurückbleibt. Darüber hinaus werden bei dem Abstellen auf den Zeitraum ab 1996 auch die Jahre der von der Beklagten dargestellten Wirtschaftskrise umfasst, so dass insgesamt auch Zeiten mit möglicherweise geringeren Lohnsteigerungen abgebildet werden. Soweit es bei Löhnen nach dem Ende einer Wirtschaftskrise "Nachholeffekte" gibt, erschließt sich nicht, warum sich diese nicht auch bei der Prüfung der Besoldung auswirken sollten.

183 Soweit dem Gesetzgeber bei Bewertung der Parameter der ersten Stufe im Rahmen der Gesamtabwägung überhaupt ein Beurteilungsspielraum zukommt, hätte er die Grenzen seines Beurteilungsspielraums mit den vorstehenden Erwägungen jedenfalls überschritten, da er sich mit der mittelbaren Ablehnung der länderspezifischen Betrachtung, mit der Binnendifferenzierung innerhalb des Nominallohnindex (sowohl am unteren als auch am oberen Ende der Einkommen) sowie der Relativierung der Aussagekraft durch behauptete Sondereffekte der geringeren Abgabenlast auf Besoldungsseite außerhalb der Grenzen bewegt, die das Bundesverfassungsgericht für die verfassungsrechtliche Prüfung aufgestellt hat. Zudem fehlt es den widersprüchlichen Ausführungen des Gesetzgebers bzw. der Beklagten im vorliegenden Verfahren an Nachvollziehbarkeit, wenn der Nominallohnindex verzerrt sein soll einerseits durch die Entwicklung der in Hamburg überproportional vertretenen höheren und höchsten Einkommen (vgl. dazu Bü-Drs. 22/15878, S. 67 f.) und andererseits durch eine vergleichsweise stärkere Entwicklung der unteren Einkommen. Hinsichtlich der Binnendifferenzierung innerhalb des Nominallohnindex (sowohl am unteren als auch am oberen Ende der Einkommen) ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass insoweit in Hamburg für die streitgegenständlichen Jahre ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, bei dem das stärkere Ansteigen von unteren Einkommen auch entsprechend bei der Besoldung in unteren Besoldungsgruppen berücksichtigt wird.

184 (2) Hinsichtlich des dritten Parameters ist im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass bei seiner Prüfung auf der ersten Stufe – anders als bei der Tarifentwicklung und dem Nominallohnindex – kein länderspezifischer Vergleich angestellt werden kann, weil ein Verbraucherpreisindex für das Land Hamburg bis zum Jahr 2015 nicht erstellt wurde. Konkret für das Land Hamburg hat der dritte Parameter insofern eine begrenzte, aber noch hinreichende Aussagekraft. Beispielsweise kann der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene nicht die spezifische Entwicklung der Mieten in Hamburg abbilden (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 235; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 114). Dass die länderspezifische Entwicklung der Verbraucherpreise bis 2008 beziehungsweise von 2011 bis 2018 für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation spricht, hat die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Insbesondere bleibt der Vortrag der Beklagten zu den Wohn- und Energiekosten, den Verkehrskosten und zu Preisvorteilen aufgrund des in Hamburg stärker ausgeprägten Wettbewerbs pauschal und unbelegt.

185 Die Auffassung der Beklagten, dass Steigerungen des Verbraucherpreisindex bei höheren Einkommensgruppen wie der R-Besoldung weniger stark ins Gewicht fielen, greift vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht durch. Denn infolge der Inflation verlieren Besoldungsempfängerinnen und -empfänger aller Besoldungsgruppen in relativ gleichem Maße an Kaufkraft. Zum Aufwiegen des Kaufkraftverlusts und damit zur Sicherung des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist daher eine Besoldungserhöhung in ebenfalls relativ gleichem Maße nötig (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 96). Wenn der Besoldungsgesetzgeber für niedrigere Besoldungsgruppen eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet, muss er sich hieran – zumindest im Grundsatz – für alle Beamten festhalten lassen, sofern er mit der Differenzierung keine Umgestaltung des Besoldungssystems oder eine Neubewertung von Statusämtern vornimmt (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 98).

186 | | | --- | | (3) Dem vierten Parameter kommt eine im Rahmen der Gesamtbetrachtung erhebliche Bedeutung zu. Die Besoldung der Klägerin nach der Besoldungsgruppe R 1 wahrt danach selbst den Abstand zur Mindestbesoldung. Allerdings hat der dargestellte Verstoß niedrigerer Besoldungsgruppen gegen das Mindestabstandsgebot im Rahmen der Gesamtabwägung nach den obigen Maßstäben hinreichendes Gewicht. Dem steht auch nicht der zutreffende Hinweis der Beklagten entgegen, dass in der Besoldungsordnung A zwischen den Grundgehältern benachbarter Besoldungsgruppen zunehmend größere Abstände vorgesehen sind. Die von der Beklagten hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass Verstöße in mehreren unteren Besoldungsgruppen bereits mit verhältnismäßig geringen Anpassungen egalisiert werden könnten, lässt sich nicht pauschal auf die vorliegende Konstellation übertragen. Sofern der Beklagten bei der Bewertung des vierten Parameters überhaupt ein derartiger Beurteilungsspielraum zukommt, wäre dieser jedenfalls überschritten, weil die Erwägungen der Beklagten keinen konsistenten Ansatz darstellen und auf einer offensichtlich unvollständigen Tatsachengrundlage beruhen. Denn die Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu dessen Behebung zu einer (auch) für die Besoldungsgruppe der Klägerin positiven Anpassung des Besoldungsgefüges kommen muss, ist (noch) hoch. Im Hinblick auf die gebotene Mindestbesoldung der Besoldungsgruppen bis A 10 in den Jahren 2008 und 2013, bis A 11 in den Jahren 2011, 2012 und 2014 bis 2018 gibt es hinreichende Anhaltspunkte für den Bedarf nach einer erheblichen Neugestaltung der Besoldungsrechtslage, die wegen des Abstandsgebots jedenfalls noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch in der Besoldungsgruppe R 1 zu einer höheren Besoldung führen wird. Deutlich wird dies zudem daran, dass der Fehlbetrag zwischen der Prekaritätsschwelle und der Nettobesoldung der im jeweiligen Besoldungsjahr niedrigsten Besoldungsgruppe (A 2 in den Jahren 2008 und 2009, A 6 ab dem Jahr 2010) erheblich ist, so dass für die Behebung des Verstoßes auch erhebliche Auswirkungen auf die Besoldung bis jedenfalls einschließlich der Besoldungsgruppe R 1 zu erwarten sind. |

187 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Jahr | Prekaritätsschwelle | Niedrigste Nettobesoldung (A 2 bzw. A 6) | Differenz | | 2008 | 31.102,33 Euro | 22.820,65 Euro | 8.281,68 Euro | | 2009 | 32.038,08 Euro | 23.743,29 Euro | 8.294,79 Euro | | 2010 | 33.232,39 Euro | 25.765,94 Euro | 7.466,44 Euro | | 2011 | 33.600,46 Euro | 26.039,15 Euro | 7.561,31 Euro | | 2012 | 34.143,85 Euro | 26.426,44 Euro | 7.717,41 Euro | | 2013 | 34.363,55 Euro | 26.910,16 Euro | 7.453,39 Euro | | 2014 | 35.479,47 Euro | 27.563,64 Euro | 7.915,83 Euro | | 2015 | 37.155,78 Euro | 27.990,34 Euro | 9.165,44 Euro | | 2016 | 38.275,46 Euro | 28.643,54 Euro | 9.631,92 Euro | | 2017 | 40.125,32 Euro | 29.234,84 Euro | 10.890,48 Euro | | 2018 | 40.787,50 Euro | 29.680,64 Euro | 11.106,86 Euro |

188 Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat, ob der alimentationsrechtliche Ansatz, den der Gesetzgeber zur Herbeiführung einer verfassungskonformen Besoldung für die Jahre ab 2022 gewählt hat, rückwirkend für die Zeit ab 2008 eingeführt werden kann, und dass auch dieser Ansatz verfassungsrechtliche Fragen hinsichtlich des Abstandsgebots aufwirft (vgl. dazu beispielsweise VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 148/24, juris). Außerdem würden selbst dann, wenn man die Zweiverdienerfamilie rückwirkend als besoldungsrechtliche Bezugsgröße einführen könnte, zumindest diejenigen Beamtinnen und Beamten weiterhin ein auf andere Weise auszugleichendes Alimentationsdefizit aufweisen, deren Familie nicht der vom Besoldungsgesetzgeber gewählten Bezugsgröße einer Zweiverdienerfamilie mit einem Ehegatteneinkommen in einer bestimmten (Mindest-)Höhe entspricht.

189 | | | --- | | Soweit die Beklagte anführt, dass die Berechnung des vierten Parameters defizitär sei und dieser Umstand auf der zweiten Stufe zu berücksichtigen sei, folgt die Kammer dem nicht. Der Umstand, dass im Jahr 2008 noch das alte Dienstaltersstufensystem nach § 28 Abs. 2 BBesG a.F. gegolten habe und dass es ausgeschlossen sei, dass eine Beamtin oder ein Beamter in Stufe 1 mit einem Lebensalter von 21 bis 23 Jahren ein über 14 Jahre altes Kind habe, betrifft die Kongruenz der zu vergleichenden Familienkonstellationen. In dieser Zuspitzung stellt sich das Problem im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entscheidungserheblich. Zum einen war für die hier maßgebliche Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2008 keine Dienstaltersstufe 1 in der Besoldungstabelle vorgesehen; die Besoldung nach A 10 begann vielmehr mit der Stufe 2 (vgl. Anlage 1 zum Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2007, HmbGVBl. S. 213). Zudem lag selbst die Nettoalimentation nach A 10, Stufe 4 (Alter 27 bis 29 Jahre), für die vierköpfige Familie mit 30.308,74 Euro noch unter der Prekaritätsschwelle in Höhe von 31.102,33 Euro. Soweit die Beklagte moniert, dass bei der Beamtenfamilie ein Kind über 14 Jahren zugrunde gelegt werde, obwohl zugleich von einem Berufsanfänger in Stufe 1 im Alter von 30 Jahren ausgegangen werde, ist die Vermutung der Beklagten, dass es sich dabei nicht um eine typische Konstellation handelt, zwar plausibel. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es sich bei der Familienkonstellation um eine zentrale und bewusste Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für den Vergleich handelt. (4) Die Zusammenschau der Parameter der ersten Stufe spricht – entgegen der Ansicht der Beklagten – zumindest nicht erheblich für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation. Soweit die Beklagte eine saldierende Betrachtung vornimmt, ist dem nicht zu folgen. Denn in der Gesamtschau bleibt es dabei, dass sich die Besoldung im gesamten Zeitraum schlechter als die Nominallöhne und seit 2011 auch schlechter als die Tariflöhne im öffentlichen Dienst entwickelt hat, wenn auch die Parameter nicht in allen Jahren über der Schwelle von 5 % Abweichung liegen. Speziell im Jahr 2008 blieb die Tarifentwicklung zwar deutlich hinter der Besoldung zurück, was vor allem auf die Kürzungen der Sonderzahlung im Tarifbereich zurückzuführen sein dürfte; neben dem erfüllten dritten und vierten Parameter, ist jedoch auch zu konstatieren, dass die Besoldung sich etwas schlechter als die Nominallöhne entwickelt hat. Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Falle der Berliner Besoldung negativen Parametern im Wege der Gesamtbetrachtung kein erhebliches Gewicht zuerkannt, sondern einen Verfassungsverstoß angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 131 f., 143 ff.: negative Werte beim ersten Parameter in den Jahren 2008 bis 2010 und beim dritten Parameter in den Jahren 2019 und 2020 ohne Ergebnisrelevanz). Für die Hamburger Besoldung in den Jahren von 2011 bis 2018 kommt dem jeweils erfüllten zweiten und vierten Parameter zudem insbesondere deshalb besonderes Gewicht zu, weil sie den deutlichsten Bezug zur wirtschaftlichen Situation der Dienstherrin und der Menschen auf dem Gebiet der Dienstherrin haben. Der erste Parameter soll ein "Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes" andererseits sein (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35). Vorliegend handelt es sich jedoch im Ergebnis – wie oben dargestellt – in einem erheblichen Umfang um ein Indiz für die Verhältnisse, den Lebensstandard und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aller 15 Länder im Tarifverband. Bei dem dritten Parameter bleiben – zumindest bei der Darstellung der Beklagten – die Verhältnisse auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ebenfalls fast völlig unberücksichtigt. |

190 bb) Eine Betrachtung der Besoldung mit Blick auf die von dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin geforderte Ausbildung und ihre Beanspruchung, die besondere Qualität ihrer Tätigkeit und ihre Verantwortung und die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, spricht jedenfalls nicht für die Verfassungskonformität der Besoldung.

191 Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt, zeigt sich vor diesem Hintergrund auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Denn mit dem Amt einer Richterin bzw. eines Richters oder einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaberinnen und Inhaber gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 169).

192 Nach § 9 Nr. 3 DRiG darf in das Richterverhältnis zur berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. Entsprechendes gilt nach § 5 Abs. 2 HmbLVO-Justiz für die Verwen-dung im Staatsanwaltsdienst. Nach § 5 Abs. 1 DRiG erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.

193 Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorrangig die Ergebnisse in der ersten und der zweiten Staatsprüfung. Sinkt – auch im Vergleich zu den Ergebnissen aller Absolventinnen und Absolventen im Vergleichszeitraum – das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes zu gewährleisten. Das Gleiche gilt, wenn in größerem Umfang Bewerberinnen und Bewerber zum Zuge kommen, die nicht in beiden Examina ein Prädikatsexamen ("vollbefriedigend" oder besser) erreicht haben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 88).

194 Soweit die Beklagte vorträgt, dass das Bundesverfassungsgericht das Erfordernis von mindestens zwei Prädikatsexamina aufgegeben habe und dass dem Besoldungsgesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme, welche Bewerberinnen und Bewerber als hinreichend qualifiziert zu betrachten seien, ist dem nicht zu folgen. Die Kammer kann schon nicht erkennen, dass das Bundesverfassungsgericht von diesen Anforderungen in seiner jüngsten Entscheidung abgewichen wäre; denn diese Entscheidung ist schon nicht zur Besoldungsordnung R ergangen. Auch ist die Beklagte an denselben Maßstab gebunden, den sie auch für die Personalauswahl in Form ihrer Dauerausschreibung für den höheren Justizdienst zugrunde legt. Hierin verlangt sie aber gerade zwei Prädikatsexamina als Regelfall. Denn nach Auskunft der Beklagten wurden in der von 2012 bis 2018 verwendeten Dauerausschreibung grundsätzlich zwei mindestens vollbefriedigende Examina gefordert; ausnahmsweise hätten auch Bewerberinnen und Bewerber mit einem vollbefriedigendem und einem befriedigenden Examen mit mindestens 8 Punkten berücksichtigt werden können, wenn sie sich zusätzlich durch besondere fachliche oder persönliche Qualifikationen ausgezeichnet hätten. Für die Bewertung der Einstellungssituation ist die Beklagte an ihrem selbst definierten Regel-Ausnahme-Verhältnis im streitgegenständlichen Zeitraum festzuhalten. Ein hiervon abweichender Beurteilungsspielraum existiert nicht.

195 Danach ist zwar zunächst zugunsten der Beklagten festzuhalten, dass sie die Einstellungsvoraussetzungen zumindest im Zeitraum 2012 bis 2018 nicht abgesenkt hat.

196 Es ist allerdings weiter zu prüfen, ob das (selbstgesteckte) Ziel, grundsätzlich Personen mit zwei mindestens vollbefriedigenden Examina einzustellen, im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt werden konnte.

197 Die Beklagte hat bereits nur Zahlen für den Zeitraum 2015 bis 2018 vorgelegt, so dass sich der davor liegende Zeitraum nicht bewerten lässt. Betrachtet man nur die Neueinstellungen und nicht die deutlich geringere Zahl der Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung zeigt sich folgende Verteilung der Examensnoten auf die Neueinstellungen (Angaben in Prozent):

198 | | | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | | | | | | | I. | II. | I. | II. | I. | II. | I. | II. | | Sehr gut | 1,61 | 0 | 0 | 0 | 1,89 | 0 | 0 | 0 | | Gut | 29,03 | 22,58 | 20,83 | 6,25 | 22,64 | 15,09 | 25,86 | 10,34 | | Vollbefriedigend | 64,52 | 72,58 | 64,58 | 64,58 | 67,92 | 62,26 | 67,24 | 68,97 | | Befriedigend | 4,84 | 4,84 | 14,58 | 29,17 | 7,55 | 22,64 | 6,9 | 20,69 | | Gesamtanteil befriedigend | 4,84 | 21,88 | 15,09 | 13,79 | | | | |

199 Die von der Beklagten vorgelegten Zahlen relativieren für den Zeitraum 2015 bis 2018 nicht den Befund der ersten Stufe.

200 Für die Überprüfung eines möglichen Absinkens des Notenniveaus bei Neueinstellungen fehlt es in den Jahren 2011 bis 2018 schon an (vollständigen) Vergleichszeiträumen. Ob es sich bei dem Absinken des Notenniveaus um eine konstante Entwicklung oder nur eine vorübergehende Schwankung handelt, lässt sich anhand der vorhandenen Datenreihe nicht feststellen.

201 In den Jahren 2016 bis 2018 ist zudem festzustellen, dass nicht durchgehend überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte eingestellt worden sind (vgl. zur vergleichbaren Würdigung im Falle Berlins: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155,1, juris Rn. 173). Zwar weist die Mehrheit der Neueinstellungen in diesen Jahren ein Prädikatsexamen auf. Dass jedoch von den eingestellten Bewerberinnen und Bewerbern ca. zwischen 20 und 30 % im zweiten Examen lediglich die Note befriedigend erreicht haben, zeigt, dass in größerem Umfang Bewerberinnen und Bewerber ohne (zwei) Prädikatsexamina eingestellt worden sind. Lediglich im Jahr 2015 lag die Quote der Examina mit einem "befriedigend" unter den Neueinstellungen unter 5 %.

202 Den Einstellungen in den Justizdienst stehen zudem deutlich mehr Personen gegenüber, die in Hamburg ein Prädikat im zweiten Examen erlangt haben. Letztere Werte ergeben sich aus der Ausbildungsstatistik des Bundesamtes für Justiz für das jeweilige Jahr (vgl. zu diesem Ansatz BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155,1, juris Rn. 172):

203 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | Jahr | Einstellungen | Kandidaten im zweiten Examen mit der Note | | | | | | sehr gut | Gut | vollbefriedigend | | 2015 | 62 | 0 | 14 | 138 | | 2016 | 48 | 2 | 13 | 119 | | 2017 | 53 | 0 | 18 | 106 | | 2018 | 58 | 0 | 20 | 114 |

204 Kein anderes Bild ergibt sich aus den Auswertungen und Vergleichen der Beklagten anhand der bundesweiten Ausbildungsstatistik. Die Auswertung der Beklagten zu den bundesweiten Ergebnissen im zweiten Examen zeigt, dass die Notenverteilung 2015 bis 2018 relativ stabil war (sehr gut bei 0 bis 0,1 %, gut bei 2,1 bis 2,4 %, vollbefriedigend bei 19 bis 19,9 %, befriedigend bei 45,9 bis 47,1 %). Das zeigt zum einen lediglich, dass das Notenniveau der Einstellungen im Zeitraum 2015 bis 2018 über der Normalverteilung der Examensnoten liegt. Zum anderen lassen die geringen Schwankungen in der bundesweiten Notenverteilung die Vermutung zu, dass die stärkeren Schwankungen bei den Einstellungsnoten nicht durch das Notenniveau des Examensjahrgangs verursacht sind. Dabei wäre jedoch noch zu prüfen, ob nicht eine Gegenüberstellung mit den Hamburger Absolventen aussagekräftiger wäre, wenn das Gros der Neueinstellungen aus diesen Absolventen bestünde (das Hamburger Notenniveau liegt nach der Ausbildungsstatistik des Bundesamts für Justiz signifikant über dem Bundesdurchschnitt). Weiter wäre zu prüfen, ob überhaupt typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Abschluss des zweiten Examens und die Einstellung im selben Jahr liegen. Einen Vergleich der Noten des ersten Staatsexamens der Absolventen eines Jahres mit den Einstellungsnoten desselben Jahres erachtet die Kammer dagegen als verfehlt. Denn zwischen der Einstellung und dem ersten Staatsexamen liegen nicht nur der Vorbereitungsdienst, sondern gegebenenfalls auch Promotions- oder andere Beschäftigungszeiten. In welchem Jahr die Neueinstellungen ihr erstes Staatsexamen jeweils abgelegt haben, dürfte sich kaum typisierend bestimmen lassen. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass erstes Examen und Neueinstellung in dasselbe Jahr fallen.

205 Soweit die Beklagte auf eine rückläufige Zahl von Absolventinnen und Absolventen nach der Ausbildungsstatistik des Bundesamts für Justiz verweist, ist dies ebenfalls nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Es dürfte nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts für eine solche Betrachtung auf einen Zeitraum von fünf Jahren abzustellen sein, der mit dem jeweils zu betrachtenden Jahr endet. Insoweit sind die von der Beklagten angeführten Absolventenzahlen des Jahres 2001 unerheblich. Zwar zeigen sich auch in einer Betrachtung ab dem Jahr 2003 bundesweit tendenziell sinkende Absolventenzahlen. Dieser Umstand dürfte für sich genommen jedoch noch keine Bewertung zulassen. Denn es müssten zugleich die Entwicklung der Bewerberzahlen für den höheren Justizdienst sowie die Zahl der in den jeweiligen Jahren zu besetzenden Stellen betrachtet werden. Auch wäre zu prüfen, ob der Entwicklung der Absolventenzahlen in Hamburg, bei denen keine abnehmende Tendenz auszumachen sein dürfte, eine stärkere Aussagekraft als der Entwicklung im gesamten Bundesgebiet zukommen könnte. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bislang lediglich die Entwicklung der Examensergebnisse im jeweiligen Land betrachtet worden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155,1, juris Rn. 172).

206 cc) Die Gegenüberstellung der Besoldung in der Besoldungsgruppe der Klägerin mit dem Entgelt für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes führt im Rahmen der Gesamtabwägung ebenfalls nicht zur Widerlegung der Vermutung.

207 Die Amtsangemessenheit der Alimentation muss sich, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 89).

208 Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dieses Kriterium auf geeignete Fälle zu beschränken. Denn ein aussagekräftiger Bezug zur Privatwirtschaft wird bereits durch den Nominallohnindex hergestellt. Eine gesonderte Gegenüberstellung erscheint daher mit Blick auf die Heterogenität der in Rede stehenden Ämter und Funktionen sowie angesichts der erforderlichen Straffung der Prüfung entbehrlich. Dagegen kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die W- und die R-Besoldung oder Teile der B-Besoldung ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 104).

209 Die Kammer erachtet nach diesen Maßgaben die Durchführung eines Verdienstvergleichs für die Besoldungsgruppe R 1 weiterhin im Mindesten als sinnvoll. Die Kammer hat noch vor der Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 von Amts wegen Sonderauswertungen durch das Statistische Bundesamt eingeholt und verwertet diese im Folgenden. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang keine eigenen Ermittlungen angestellt, die vorrangig zu bewerten wären.

210 Das Statistische Bundesamt hat Berechnungen auf Grundlage der Verdienststrukturerhebungen 2006, 2010, 2014 und 2018 vorgelegt. Die Verdienststrukturerhebung ermöglicht es, die streitgegenständliche Besoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Bildungsabschluss, Alter, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der Besoldungsgruppe R 1 in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen.

211 Ausgehend von den Besonderheiten der zu vergleichenden Besoldungsgruppe sind die Parameter des Verdienstvergleichs zu definieren [dazu (1)]. Die Verdienstvergleiche sind nur eingeschränkt belastbar [dazu (2)]. Sie sprechen jedenfalls nicht für die Verfassungskonformität der Besoldung [dazu (3)]. Die Kienbaum-Vergütungsanalyse enthält keine belastbaren Aussagen [dazu (4)].

212 (1) Für den Verdienstvergleich ist ausgehend von den Besonderheiten der zu vergleichenden Besoldungsgruppe R 1 von folgenden Parametern auszugehen:

213 (a) Vergleichspunkt für die Besoldungsgruppe R 1 ist die Leistungsgruppe 1 (Beschäftigte in leitender Stellung) mit Universitätsabschluss (ebenso BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160 ff.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1 juris Rn. 93 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 245; VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 682 ff.; VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 333; VG Chemnitz, Beschl. v. 8.11.2018, 3 K 2000/15, juris Rn. 122 ff.). Das Heranziehen der Leistungsgruppe 1 ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nach der Definition für Leistungsgruppen gerechtfertigt, die das Statistische Bundesamt verwendet. Danach unterfallen der Leistungsgruppe 1 auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse nach der Definition durch ein Hochschulstudium erworben und die Tätigkeiten selbständig ausgeführt. Die Leistungsgruppe 2 bildet die Tätigkeit nach der Besoldungsgruppe R 1 hingegen nicht ab. Die Leistungsgruppe 2 erfasst Tätigkeiten, die nur überwiegend selbstständig ausgeführt werden. Für sie braucht man neben einer abgeschlossen Berufsausbildung in der Regel noch Berufserfahrung.

214 (b) Herangezogen wird bei den Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes der Bruttojahresverdienst der Vollzeit arbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Überstundenverdienste, nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und vor Abzug von Lohnsteuern. Da die Sozialversicherungsbeiträge nur für den Erhebungsmonat der jeweiligen Jahre erhoben wurden, sind sie auf Jahresbeträge hochgerechnet worden.

215 Bei der Hamburger Besoldung wird das Grundgehalt abzüglich der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der Auskunft des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. berücksichtigt.

216 (c) Mehrarbeitsvergütung und Erschwerniszulagen auf Besoldungsseite sind nicht zu berücksichtigen. Diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Amtsangemessenheit der Alimentation nicht relevant (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 56).

217 In den Bruttojahresbezügen der Verdienststrukturerhebungen sind dagegen zwangsläufig auch Überstundenverdienste sowie Zuschläge für Schicht-, Nacht-, Sonntags-, oder Feiertagsarbeit enthalten, da ihr Anteil am Bruttojahresverdienst nicht erhoben wird. Deshalb hat die Kammer ergänzend auch eine Auswertung der Monatsverdienste des Erhebungsmonats beauftragt, bei der diese Überstundenverdienste und Zuschläge ausgeblendet werden können. Der Anteil der Überstundenverdienste und der Zuschläge am Monatsverdienst liegt jeweils zwischen 0,3 % und 1 % und macht damit einen sehr geringen Anteil aus. Sowohl ihre Berücksichtigung als auch ihre Außerachtlassung können daher nur geringe verzerrende Wirkung haben.

218 Die Einbeziehung von Überstundenverdiensten und der Zuschläge für Schicht-, Nacht-, Sonntags-, oder Feiertagsarbeit auf Arbeitnehmerseite in den Vergleich ist jedenfalls teilweise gerechtfertigt, sofern auf Besoldungsseite keine äquivalenten Leistungen gewährt werden, sondern gewissermaßen als mit dem Grundgehalt abgegolten gelten:

219 Für Richterinnen und Richter kommt eine Gewährung von Mehrarbeitsvergütung schon nicht in Betracht. § 63 HmbBesG sowie die Hamburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung sehen nach ihrem Wortlaut die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung nur an Beamtinnen und Beamte und nur in Bereichen vor, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Das setzt nach § 1 HmbMVergVO festgesetzte Arbeitszeiten i.S.v. § 61 HmbBG voraus. Die zu erbringende Arbeitsleistung von Richterinnen und Richtern bestimmt sich aber nicht nach vom Dienstherrn vorgegebenen normativen Arbeitszeiten. Sie orientiert sich vielmehr pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamtinnen und Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt. Hieraus kann sich – je nach der Arbeitsweise und der Einarbeitung in das jeweilige Rechtsgebiet – eine längere oder aber auch eine kürzere tatsächliche Arbeitszeit ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2012, 2 BvR 610/12, BVerfGK 19, 407, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 12.1.2023, 2 C 22/21, juris Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 15.4.2021, 2 C 13/20, juris Rn. 57 ff.; BVerwG, Beschl. v. 21.9.1982, 2 B 12/82, juris Rn. 3). Dementsprechend wird für richterliche Bereitschaftsdienste keine Mehrarbeitsvergütung gewährt (OVG Münster, Beschl. v. 5.10.2010, 1 A 3306/08, juris Rn. 8 ff.). Auch für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die den beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelungen unterfallen, dürfte mangels Messbarkeit der Dienstverrichtung die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung nicht in Betracht kommen (§ 63 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG, § 2 HmbMVergV; vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 14.5.1986, 2 K 5926/84, NJW 1987, 1218; Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 2. Aufl. 2022, § 48 Rn. 11). Betreffend die Handhabung bei der Hamburger Staatsanwaltschaft hat die Beklagte die Anfrage der Kammer unbeantwortet gelassen.

220 Dass die Einbeziehung von Überstundenverdiensten auf Arbeitnehmerseite unzutreffend sei, weil es bei Richterinnen und Richtern bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nicht zu Zuvielarbeit komme, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Der Hinweis, dass der tatsächliche Arbeitsaufwand der jeweiligen Stellen grundsätzlich so konzipiert sei, dass dieser durchschnittlich innerhalb einer regulären Arbeitswoche zu bewältigen sei und überobligatorische Beanspruchungen der Richterinnen und Richter im Rahmen der Geschäftsverteilung berücksichtigt würden, sagt gerade nichts über Personalengpässe oder unvorhergesehene Belastungsspitzen aus, bei denen typischerweise Zuvielarbeit anfällt und die eben nicht durch Geschäftsverteilungsmaßnahmen im Vorweg vermieden werden können. Im Rahmen einer vom Hamburgischen Richterverein durchgeführten Umfrage haben Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte angegeben, durchschnittlich deutlich mehr als 40 Wochenstunden zu arbeiten (vgl. MHR 3/2018, S. 3 f.). Auch wenn die Umfrage nur Selbsteinschätzungen und damit nicht statistisch belastbare Arbeitszeiten abbildet, verdeutlicht sie, dass die Beklagte zur tatsächlichen Arbeitsbelastung und dem Anfall von "Mehrarbeit" im höheren Justizdienst zumindest nicht in einem erheblichen Umfang vorgetragen hat.

221 Etwas anderes könnte hinsichtlich möglicher Erschwerniszulagen gelten. § 58 HmbBesG ermöglicht auch die Gewährung von Erschwerniszulagen nicht nur an Beamtinnen und Beamte, zu denen auch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zählen, sondern auch an Richterinnen und Richter. Offen bleiben kann, ob nach § 3 HmbEZulVO auch Richterinnen und Richter grundsätzlich anspruchsberechtigt sind, eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu erhalten (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 18.4.2024, Au 2 K 22.1324, juris, bejahend für Staatsanwälte; VG Würzburg, Urt. v. 17.6.2025, W 1 K 24.912, juris, verneinend für Richter; Sieveking, in: GKÖD III, BesR, Stand 01/23, § 47 BBesG Rn. 28, bejahend hinsichtlich richterlicher Bereitschaftsdienste). Allerdings hat die Kammer keine Erkenntnisse darüber, in wie vielen Fällen und welche Erschwerniszulagen an Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tatsächlich gewährt werden. Die Anfrage der Kammer zur tatsächlichen Gewährung der Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten hat die Beklagte nicht beantwortet.

222 (d) Zu differenzieren ist bei den Sonderzahlungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 371-376).

223 Die Sonderzahlungen, die in der Verdienststrukturerhebung berücksichtigt werden, sind sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EBV (im Gegensatz zu laufenden Bezügen). Diese sind nach dem Qualitätsbericht zur Verdienststrukturerhebung 2018 insbesondere Einmalzahlungen wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verdienste ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verglichen (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 137; so auch: VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 307). Dies lässt sich insbesondere für die Abfindungen begründen, die kein entsprechendes Äquivalent auf der Besoldungsseite haben (VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 372; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 307).

224 Jedenfalls wenn man auf der Seite der Richterinnen und Richter die Sonderzahlung für Dezember einbezieht, lässt sich aus der Sicht der Kammer jedoch zumindest für das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld nicht begründen, dass diese unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Angleichungszulage im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 373). Wie oben bereits erwähnt, ist es zutreffend, dass auf der Besoldungsseite neben dem Grundgehalt jedenfalls grundsätzlich auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 78, 122; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 25 m.w.N.; siehe aber auch: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 137: "nur Grundgehalt"). Das Gericht kann zudem keinen wesentlichen Unterschied zwischen den Sonderzahlungen der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten sowie Sonderzahlungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie dem Weihnachts- oder dem Urlaubsgeld erkennen.

225 Eine Trennung der Sonderzahlungen im Entgeltbereich in insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld einerseits und insbesondere Abfindungen andererseits ist aufgrund der gemeinsamen Erhebung nicht möglich. Vor diesem Hintergrund erfolgt der Vergleich vorliegend einmal ohne und einmal mit Sonderzahlungen.

226 (2) Dem Vergleich anhand der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94; VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 392; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 248; VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311; VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336). Die strukturellen Unterschiede zwischen dem Dienst- und dem Angestelltenverhältnis von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind nicht vollständig zu erfassen. Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben (VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 392; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 248; vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336). Zudem werden in die Vergleiche die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung nicht einbezogen, die im Einzelfall einen erheblichen Anteil an der monatlichen Bruttobesoldung ausmachen können. Weitere Ungenauigkeiten des Vergleichs rühren daher, dass die hierfür zur Verfügung stehende Besoldungsstrukturerhebung nur alle vier Jahre durchgeführt wurde (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 248).

227 Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2025 dargelegte Ansatz, mit dem der Vorteil der Versorgung von Richterinnen und Richtern konkret beziffert werden sollte, dürfte nicht ausgereift sein. Beispielsweise stellt sich die Frage, wie die betriebliche Altersvorsorge bei der Berechnung berücksichtigt werden könnte (siehe hierzu: BVerfG, Urt. v. 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258, juris Rn. 132, vgl. auch Rn. 134). Der im Beweisantrag konkret genannte Ansatz wirft zudem die Frage auf, ob dort bei der Berechnung des erreichbaren Ruhegehalts auch nicht ruhegehaltsfähige Familienzuschläge berücksichtigt wurden. Auch wenn der Ansatz, den finanziellen Vorteil zu bemessen, möglicherweise grundsätzlich gewinnbringend sein könnte, war ihm für das vorliegende Verfahren nicht weiter nachzugehen. Selbst wenn der Vorteil der Altersvorsorge – wie durch die Beklagte berechnet – im Jahr 2025 393 Euro monatlich betragen hätte, würde das vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, weil dieser Betrag nicht über das hinausgeht, was die Kammer ohnehin wertungsmäßig bei der Betrachtung einstellen würde (vgl. die Betonung bei der Klageabweisung hinsichtlich der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 403). Unabhängig von der Frage, ob der Vorteil abstrakt oder konkret berücksichtigt wird, könnte sich gegebenenfalls zusätzlich die Frage stellen, inwiefern Richterinnen und Richter sicher davon ausgehen können, dass das aktuelle Niveau des Ruhegehalts auch bei ihrem Ruhestandseintritt gewahrt ist und weiter gewahrt bleibt, und inwiefern wegen einer eventuellen Unvorhersehbarkeit Vorsorge zu treffen sein könnte.

228 Eine weitere Ungenauigkeit besteht darin, dass die verschiedensten Sonderzahlungen nur undifferenziert ganz oder gar nicht einbezogen werden können (VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 395). Darüber hinaus sind bei dem Verdienstvergleich bei der Besoldung vorliegend die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge für eine vierköpfige Person abgezogen worden, obwohl nur die Einzelperson (ohne Familienzuschläge) betrachtet wurde. Soweit die Besoldung in der Endstufe betrachtet wird, könnten die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge dennoch zu niedrig angesetzt sein, weil sich die vom Verband der Privaten Krankenversicherungen mitgeteilten Zahlen auf 30jährige Personen beziehen und die Beiträge für ältere Personen möglicherweise (erheblich) höher liegen.

229 Keine Relevanz haben die Ausführungen der Beklagten zur Besonderheit der R-Besoldung – insbesondere im Vergleich zur Besoldungsordnung A – in diesem Kontext. Der Verweildauer in den einzelnen Stufen trägt die Kammer zudem im Rahmen der Bewertung der Ergebnisse Rechnung.

230 Soweit die Beklagte insbesondere den Vergleich mit anderen juristischen Berufen für nicht aussagekräftig hält, folgt die Kammer dem nicht. Unergiebig sind die von der Beklagten vorgetragenen (möglicherweise rechtswidrig) langen Arbeitszeiten von Anwältinnen und Anwälten in Wirtschaftskanzleien (vgl. zur Anwendbarkeit des Arbeitsschutzgesetzes auf angestellte Anwältinnen und Anwälte: VG Hamburg, Urt. v. 18.7.2025, 21 K 1202/25, juris); denn ohne Kenntnis der tatsächlichen Arbeitszeiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte lassen sich auch keine Schlüsse für den Verdienstvergleich ziehen. Auch der Vortrag, dass es in der Anwaltschaft keine strukturell einheitliche Einkommenssituation gebe, sondern die Verdienste eine starke Spreizung aufwiesen, hat keine erhebliche Auswirkung auf die Aussagekraft des Verdienstvergleichs, da die Verdienststrukturerhebungen eine Gesamtheit von abhängig Beschäftigten in juristischen Berufen und nicht nur ein Ende des Gehaltsspektrums erfassen. Zudem lassen sich große Streuungen und asymmetrische Verteilungen über die Einteilung in Quartile und den Median statistisch adäquat abbilden und bewerten.

231 Allerdings könnte der Vergleich mit den Personen mit juristischen Tätigkeiten für Hamburg in seiner Aussagekraft eingeschränkt sein, da hier tatsächlich nur etwa 400 bis 800 Personen in die Auswertung einbezogen wurden. Ein Hinweis darauf findet sich in den Werten für 2014. Im Übrigen ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Aussagekraft der Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes weiter eingeschränkt wäre. Einwände hinsichtlich der Zahl der Datensätze und mutmaßlicher statistischer Sondereffekte hat die Beklagte nicht weiter substantiiert. Gegen die Aussagekraft der Sonderauswertung für Hamburg spricht auch nicht das hohe Gehaltsniveau aufgrund der Besonderheiten einer Großstadt, da eben dies das Umfeld darstellt, in welchem die Beklagte sich in einem Wettbewerb mit privaten Arbeitgebern befindet.

232 (3) Auch unter Berücksichtigung der jedenfalls im obigen Umfang eingeschränkten Aussagekraft des Vergleiches und insbesondere der Vorteile bei der Altersversorgung sprechen die obigen Zahlen jedenfalls nicht entscheidend für die Verfassungskonformität der Besoldung (vgl. zum Maßstab für R 1: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 162 f.).

233 Dies ergibt sich aus einer gesamten Betrachtung [dazu (d)] des Vergleichs der Besoldungsgruppe R 1 mit allen Vergleichspersonen der Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss [dazu (a)] mit Personen aus der Gruppe "Rechtsanwälte, Notare u.ä." bzw. "Rechtsvertreter, -berater" [dazu (b)] und den Personen aus den Gruppen der 50-55-Jährigen und der 55-60-Jährigen [dazu (c)].

234 (a) Bei einem Vergleich der Besoldung aus der Endstufe mit der Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss ohne Sonderzahlungen liegt die Besoldung stets unter dem arithmetischen Mittel; im deutschlandweiten Vergleich liegt sie jedoch stets über dem Median, im Vergleich mit den Hamburger Verdiensten liegt sie nur in den Jahren 2006 und 2014 über dem Median. Bei der Einbeziehung von Sonderzahlungen liegt die Besoldung aus der Endstufe sowohl in Deutschland als auch in fast allen Jahren in Hamburg unter dem arithmetischen Mittel und dem Median; die einzige Ausnahme bildet das Jahr 2006, in dem die Endstufe der Besoldung über dem bundesweiten Median liegt.

235 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | Vergleich der Besoldungsgruppe R 1 mit allen Vergleichspersonen der Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss | | | | | | | 1. Erfahrungs-stufe, ohne Sonder-zahlungen | 1. Erfahrungs-stufe, mit Sonder-zahlungen | Endstufe, ohne Sonder-zahlungen | Endstufe, mit Sonder-zahlungen | | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Jahresverdienst geringer als die Besoldung nach R 1 in Prozent | | | | | | 2006 | | | | | | Deutschland | 12 | 11 | 59 | 54 | | Hamburg | 10 | 9 | 56 | 47 | | 2010 | | | | | | Deutschland | 17 | 17 | 53 | 49 | | Hamburg | 13 | 12 | 50 | 45 | | 2014 | | | | | | Deutschland | 17 | 13 | 54 | 44 | | Hamburg | 16 | 11 | 55 | 44 | | 2018 | | | | | | Deutschland | 15 | 12 | 50 | 41 | | Hamburg | 10 | 7 | 46 | 35 |

236 (b) Weiter kommt insbesondere ein Vergleich mit der Personengruppe in juristischen Tätigkeitsfeldern in Betracht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 174). Diese ist in den Verdienststrukturerhebungen 2006 und 2010 als "Rechtsanwälte, Notare u.ä." erfasst, in den Erhebungen aus 2014 und 2018 dagegen als "Rechtsvertreter, -berater". Entgegen dem Vortrag der Beklagten sind jeweils nicht die Verdienste von selbständig tätigen Rechtsanwälten oder Notaren von der Verdienststrukturerhebung erfasst; vielmehr erheben die Verdienststrukturerhebungen nur die Verdienste von abhängig Beschäftigten. Im Vergleich mit den Personen in juristischen Tätigkeitsfeldern schneidet die Besoldung – mit Ausnahme der Stufe 1 im Jahr 2006 – erheblich schlechter ab als im Vergleich mit der gesamten Leistungsgruppe.

237 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | Vergleich der Besoldungsgruppe R 1 mit Personen aus der Gruppe "Rechtsanwälte, Notare u.ä." bzw. "Rechtsvertreter, -berater" aus der Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss | | | | | | | 1. Erfahrungs-stufe, ohne Sonder-zahlungen | 1. Erfahrungs-stufe, mit Sonder-zahlungen | Endstufe, ohne Sonder-zahlungen | Endstufe, mit Sonder-zahlungen | | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Jahresverdienst geringer als die Besoldung nach R 1 in Prozent | | | | | | 2006 | | | | | | Deutschland | 14 | 13 | 45 | 40 | | Hamburg | 11 | 11 | 22 | 22 | | 2010 | | | | | | Deutschland | 11 | 10 | 36 | 34 | | Hamburg | 7 | 4 | 29 | 29 | | 2014 | | | | | | Deutschland | 13 | 10 | 47 | 33 | | Hamburg | 0 | 0 | 53 | 31 | | 2018 | | | | | | Deutschland | 12 | 10 | 38 | 28 | | Hamburg | 4 | 4 | 37 | 23 |

238 (c) Differenzierend können die Besoldung aus der ersten Stufe [dazu (aa)] und der Endstufe [dazu (bb)] mit den Verdiensten von verschiedenen Altersgruppen verglichen werden.

239 (aa) Bei der Bewertung der Ergebnisse ist dem Vergleich mit der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe R 1 ein geringeres Gewicht beizumessen. Denn die Verweildauer in der ersten Stufe beträgt maximal zwei (§ 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG a.F.) oder drei (§ 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbBesG) Jahre.

240 Die Besoldung aus der ersten Erfahrungsstufe liegt dabei in allen Jahren – sowohl in Deutschland als auch in Hamburg – im unteren Quartil der Gesamtheit der Verdienste aus der Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss. Während die Besoldung aus Stufe 1 im Vergleich mit den Verdiensten der Altersgruppe der 25- bis 30-Jährigen – mit Ausnahme Hamburgs im Jahr 2018 – überdurchschnittlich abschneidet, ist sie im Vergleich mit den Verdiensten der Altersgruppe der 30- bis 35-Jährigen stets unterdurchschnittlich. Bei letzterem Vergleich dürfte aber zu berücksichtigen sein, dass auch bei Personen in der Besoldungsgruppe R 1 im Alter von 30 bis 35 Jahren regelhaft Vorerfahrungszeiten vorliegen dürften, die nach § 43 Abs. 2 i.V.m. §§ 28 HmbBesG zu einer höheren Einstufung bzw. einem schnelleren Stufenaufstieg führen dürften. Ein Vergleich mit anderen Altersgruppen kommt dagegen für die Besoldung in der Stufe 1 regelhaft nicht in Betracht. Angesichts der langen Ausbildungszeiten dürften jüngere Vergleichsgruppen eher atypisch sein. Bei einem Berufseinstieg im Alter von 35 und mehr Jahren dürfte dagegen aufgrund der Anrechnung von Vorerfahrungszeiten von einer Eingruppierung in eine höhere Erfahrungsstufe auszugehen sein. Soweit die Beklagte dagegen bezüglich der Erhebung für 2006 vorträgt, dass nach dem Bundesbesoldungsgesetz der Stufe 1 der R-Besoldung ein Lebensalter von 21 Jahren zugeordnet gewesen, die Stufe 1 daher faktisch nicht besetzt und der Vergleich insoweit nicht aussagekräftig sei, trifft dies schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu: Die Beklagte bezieht sich auf die Vorschriften zur Bemessung des Grundgehalts für Beamtinnen und Beamte in § 27 Abs. 2 BBesG a.F., verkennt aber, dass § 38 i.V.m. Anlage IV BBesG a.F. für Ämter der R-Besoldung eigene Altersstufen vorsah und der Stufe 1 ein Lebensalter von 27 Jahren zugeordnet war. Für den Vergleich mit der Altersgruppe der 30- bis 35-Jährigen wäre für das Jahr 2006 demgegenüber tatsächlich auf die Stufen 2 bis 5 abzustellen (vgl. Anlage IV Nr. 3 BBesG a.F.).

241 Ein Vergleich mit Berufsanfängerinnen und -anfängern in der Privatwirtschaft unter Berücksichtigung der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit ist zudem nicht sinnvoll. Bei einem Abstellen auf die Unternehmenszugehörigkeit würde nicht berücksichtigt, dass auch erfahrene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Unternehmenswechsel trotz ihrer Erfahrung und eventuell höherer Gehälter eine kurze Unternehmenszugehörigkeit aufweisen (VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 381).

242 (bb) Mehr Aussagekraft hat dagegen der Vergleich mit der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte verweilen typischerweise am längsten in dieser Stufe. Unter Zugrundelegung der Annahme der Beklagten, dass der Berufseinstieg ungefähr bei 30 Jahren liegt, wird die Endstufe mit 54 Jahren erreicht, befinden sich die Betroffenen mindestens 11 Jahre in dieser Stufe bis zum Eintritt in den Ruhestand. Der Vergleich mit den Verdiensten – sowohl in den juristischen Berufen als auch in den Altersgruppe 50 bis 55 und 55 bis 60 Jahre – zeigt aber, dass die Besoldung in diesen Bereichen knapp bis sehr deutlich unter dem Median liegt. Ob die Besoldung damit auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Besoldungs- und Versorgungssystems noch konkurrenzfähig bei der Gewinnung überdurchschnittlich qualifizierten Nachwuchses ist, dürfte damit infrage stehen.

243 Dabei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass die Besoldungsgruppe R 1 im Quervergleich zur Besoldungsordnung A ungefähr die Besoldungsspanne der Besoldungsgruppen A 14 bis A 15 abdeckt. Die von der Kammer für die Besoldungsgruppe A 13 angestellte Erwägung, dass es sich konzeptionell um das Eingangsamt des höheren Dienstes handelte und dementsprechend eher am Anfang des Entgeltspektrums der Verdienste des einschlägigen Anforderungsniveaus bzw. der einschlägigen Leistungsgruppe zu verorten sei (VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 403), kommt daher für die Besoldungsgruppe R 1 zumindest bei Betrachtung der Endstufe nicht zum Tragen.

244 Die Endstufe der Besoldung lässt sich mit den Verdiensten der Altersgruppe einerseits der 50- bis 55-Jährigen und andererseits 55- bis 60-Jährigen aus Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss vergleichen. Denn ausgehend von den vorgesehenen Stufenaufstiegen liegt es nahe, dass in diesen Altersgruppen die Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 erreicht wird. In diesem Vergleich schneidet die Besoldung stets schlechter ab als im Vergleich mit der Gesamtgruppe. Am besten steht die Besoldung im bundesweiten Vergleich für das Jahr 2006 ohne Sonderzahlungen: Hier hatten 50 % der Vergleichsgruppe der 50- bis 55-Jährigen bzw. 51 % der 55- bis 60-Jährigen einen niedrigeren Jahresverdienst als die Besoldung. Dagegen zeigt sich im bundesweiten Vergleich der Gruppe "55 bis 60 Jahre" für das Jahr 2018 mit Sonderzahlungen, dass nur 29 % der Vergleichspersonen einen niedrigeren Jahresverdienst hatten; die Besoldung in Höhe von 70.995,84 Euro lag in diesem Jahr deutlich unter dem Medianeinkommen dieser Altersgruppe in Höhe von 93.484 Euro. In der Gruppe "50 bis 55 Jahre" lag das Medianeinkommen sogar bei 95.896 Euro.

245 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | Vergleich der Besoldungsgruppe R 1 mit den Gruppen der 50-55-Jährigen und der 55-60-Jährigen aus der Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss | | | | | | | R 1, Endstufe ohne Sonderzahlung | R 1, Endstufe mit Sonderzahlung | | | | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Jahresverdienst geringer als die Besoldung nach R 1 in Prozent | | | | | | Alter 50-55 | Alter 55-60 | Alter 50-55 | Alter 55-60 | | | 2006 | | | | | | Deutschland | 50 | 51 | 45 | 46 | | Hamburg | 47 | 49 | 39 | 36 | | 2010 | | | | | | Deutschland | 41 | 46 | 37 | 43 | | Hamburg | 30 | 41 | 26 | 37 | | 2014 | | | | | | Deutschland | 40 | 50 | 32 | 40 | | Hamburg | 45 | 42 | 33 | 34 | | 2018 | | | | | | Deutschland | 36 | 38 | 28 | 29 | | Hamburg | 32 | 39 | 24 | 26 |

246 (d) Auch unter Berücksichtigung der jedenfalls im obigen Umfang eingeschränkten Aussagekraft des Vergleiches und insbesondere der Vorteile bei der Altersversorgung sprechen die obigen Zahlen jedenfalls nicht entscheidend für die Verfassungskonformität der Besoldung.

247 Trotz vorhandener möglicher Verzerrungen kommt hierbei dem Vergleich mit Sonderzahlungen ein stärkeres Gewicht zu, da bei Ausblendung von Sonderzahlungen insbesondere die außerhalb des öffentlichen Dienstes üblichen Jahressonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) und Bonuszahlungen nicht berücksichtigt würden, obwohl sie einen erheblichen und fest verankerten Gehaltsbestandteil darstellen können. Vor allem für die Verdienststrukturerhebungen 2014 und 2018 führen die Sonderzahlungen zu merkbaren Unterschieden für den Verdienstvergleich. Bemerkenswert ist, dass bei Einbeziehung von Sonderzahlungen die Besoldung gegenüber den Verdiensten spürbar abfällt. So bewegt sich die Endstufe der Besoldung im Vergleich ohne Sonderzahlungen tendenziell leicht über dem Median, während sie unter Einbeziehung der Sonderzahlungen weit überwiegend das Medianeinkommen unterschreitet.

248 (4) Angesichts des Vergleichs der Verdienste in den juristischen Berufen aufgrund der Verdienststrukturerhebungen vermitteln die im Auftrag des Deutschen Richterbundes erstellten Kienbaum-Vergütungsanalysen keine belastbaren weitergehenden Erkenntnisse. Die Klägerseite hat zudem die von der Beklagten erhobenen Bedenken hinsichtlich der Breite der Datengrundlage sowie der Auswahl der befragten Stellen nicht ausgeräumt. Die Auswertung betrachtet nur einen kleinen Ausschnitt anwaltlicher Tätigkeiten bestehend aus sog. Wirtschaftskanzleien und größeren Unternehmen, ohne dass erkennbar wäre, wie repräsentativ die Erhebung ist.

249 dd) Auch soweit die Beklagte weitere Vorteile des Beamten- und Richterverhältnisses wie die Sicherheit vor Stellenabbau oder Kurzarbeit – gerade in Zeiten von Wirtschaftskrisen – nennt, führt dies nicht zur Widerlegung der Vermutung. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Attraktivität des Berufsbeamtentums in besonderem Maße auch durch nicht monetäre Gesichtspunkte geprägt wird. Im Vordergrund stehen hier die – grundsätzlich lebenslange – Arbeitsplatzgarantie sowie die Absicherung im Falle von Krankheit, der sinnstiftende Einsatz für das Gemeinwohl und die Freiheit, ein Lebensmodell wählen zu können, welches die Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser fördert als viele andere Arbeitsmodelle. Angesichts der Deutlichkeit und des erheblichen Ausmaßes der festgestellten Verstöße treten diese Vorteile aber in den Hintergrund und sind auch in ihrer Gesamtheit nicht als derart bedeutsam anzusehen, dass sie die bestehende Vermutung für eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG widerlegen könnten (so zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 152).

250 ee) Im streitgegenständlichen Zeitraum fortwirkende Einschnitte im Bereich der Beihilfe erhärten tendenziell das Ergebnis einer verfassungswidrigen Alimentation. Denn die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten.

251 Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Besoldung lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Durch diese Systementscheidung des Gesetzgebers für die Beihilfe werden Besoldung und Beihilfeleistungen untrennbar miteinander verknüpft. Wie bei kommunizierenden Röhren führen Veränderungen des Beihilfeniveaus zu einem anderen privat zu erfüllenden Versicherungsbedarf und wirken sich damit unmittelbar auf die zur Verfügung stehenden Mittel aus. Mehrleistungen im Beihilfebereich beeinflussen das Besoldungsniveau in positiver Weise; spiegelbildlich führt jeder Einschnitt des Gesetzgebers im Beihilfebereich – etwa durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale oder einer Zuzahlungspflicht für bestimmte Medikamente oder Behandlungen – unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße des jeweiligen Beamten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 103; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).

252 So bewirkte die 2004 noch in bundesrechtlicher Zuständigkeit eingeführte und ab 2005 in Hamburg auf landesrechtlicher Grundlage beibehaltene Kostendämpfungspauschale (zunächst § 17a HmbBeihV, HmbGVBl. 2005, S. 280; sodann § 85 Abs. 10 HmbBG, HmbGVBl. 2007, S. 504; schließlich § 80 Abs. 10 HmbBG, HmbGVBl. 2009, S. 405), dass die Betroffenen in einem höheren Maße als zuvor krankheitsbezogene Aufwendungen aus ihrer Alimentation bestreiten mussten. So wurde in der Besoldungsgruppe R 1 die jährlich zu gewährende Beihilfe um 200 Euro gekürzt. Die Kostendämpfungspauschale wurde erst für außerhalb des Betrachtungszeitraums liegende, ab dem 1. Januar 2020 entstehende Aufwendungen gestrichen, um Erleichterungen für gesetzlich Krankenversicherte nachzuvollziehen (HmbGVBl. 2019, S. 527; Bü-Drs. 21/18658, S. 1, 6, 15).

253 Gegen eine Berücksichtigung der Kostendämpfungspauschale spricht auch nicht, dass das Bundesverfassungsgericht diese Abschläge bei der Beihilfegewährung im Einzelfall nicht beanstandet hat; denn es hat zugleich betont, dass die für die Krankheitsvorsorge erforderlichen Kosten bei der Bezügebemessung zu berücksichtigen sind (siehe dazu: BVerfG, Beschl. v. 2.10.2007, 2 BvR 1715/03, BVerfGK 12, 253, juris Rn. 31).

254 Inwiefern sich die Einführung der pauschalen Beihilfe durch das Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge vom 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199) zugunsten der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung auswirken könnte, kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen. Das Gesetz trat am 1. August 2018 in Kraft und stand daher für die meisten Personen – einschließlich der deutlich früher eingestellten Klägerin – bei ihrer Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis noch nicht zur Verfügung (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 253).

255 ff) Beim Versorgungsrecht sind bezogen auf die streitgegenständlichen Besoldungsjahre keine Veränderungen zu verzeichnen, die entscheidend für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung sprechen könnten.

256 Besoldung und Versorgung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Richter- oder Beamtenverhältnisses garantiert. Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt lebenslang – und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand – zu garantieren. Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Die Besoldungsempfängerinnen und -empfänger haben ihre Altersversorgung und die ihrer Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen; stattdessen sind ihre Bruttobezüge von vornherein – unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt. Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass sie einen größeren Teil ihrer Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden müssen, um nicht übermäßige Einbußen ihres Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung führen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).

257 Die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) hat ein gewisses Gewicht, könnte jedoch ebenfalls lediglich für die Verfassungswidrigkeit sprechen.

258 Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen worden sind (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 256; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 117; anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134). Umgekehrt führt entgegen der Auffassung des Besoldungsgesetzgebers (Bü-Drs. 22/15878, S. 66) ihre Berücksichtigung bei der Besoldungsentwicklung nicht zu Verzerrungen bei den ersten drei Parametern der ersten Stufe; denn auch wenn die Kürzungen der Besoldungsanpassungen im Gleichlauf mit Einbußen bei der gesetzlichen Rente erfolgt sind, handelt es sich eben um Einbußen bei der Besoldung und nicht bei der Versorgung. Den Effekten von Einbußen im gesetzlichen Rentensystem wäre daher durch eine Gesamtbetrachtung der Systeme von Besoldung und Versorgung und den Verdiensten und der Altersversorgung im Tarifbereich und in der Privatwirtschaft zu begegnen. Aus gleichen Gründen kommt es nicht in Betracht, die absolute Höhe der erforderlichen Mehraufwendungen für eine der Versorgung entsprechende Altersvorsorge als eigenständigen alimentationsrelevanten Belang zu bewerten, wie dies die Beklagte vorgetragen hat. Das Verhältnis von Versorgung zur Altersversorgung in der Privatwirtschaft lässt sich für die vorliegende Prüfung nämlich nicht isoliert von der Besoldung und den Verdiensten in der Privatwirtschaft beurteilen. Es wäre vielmehr geboten, das Gesamtsystem von Besoldung und Versorgung dem Gesamtsystem von privatwirtschaftlichen Verdiensten und einem mehrsäuligen Altersversorgungssystem gegenüberzustellen. Ohne Vergleich der Verdienstniveaus lassen sich die behaupteten Vorteile des Versorgungssystems nicht bewerten.

259 c) Der Verstoß gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG im Jahr 2008 [dazu bb)] sowie den Jahren 2011 bis 2018 [dazu aa)] ist nicht gerechtfertigt.

260 aa) Eine Rechtfertigung ergibt sich nicht für die Jahre 2011 bis 2018.

261 Eine gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstoßende oder nach den vorstehenden Maßstäben unzureichend fortgeschriebene Besoldung kann ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist – soweit sie mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert – entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 105).

262 Das in Art. 110 GG geregelte parlamentarische Budgetrecht gehört zu den – historisch wie aktuell – zentralen Funktionen von Parlamenten: Die Hoheit über den Haushalt ist der Ort konzeptioneller politischer Entscheidungen über den Zusammenhang von wirtschaftlichen Belastungen und staatlich gewährten Vergünstigungen. Deshalb wird die parlamentarische Aussprache über den Haushalt – einschließlich des Maßes der Verschuldung – als politische Generaldebatte verstanden. Nichts anderes gilt in Zeiten "knapper Kassen", die eine Priorisierung der staatlichen Aufgabenerfüllung nach Art, Zeit und Umfang unter Berücksichtigung der jeweiligen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse notwendig machen. In öffentlicher Debatte die für die Lösung der Verteilungskonflikte maßgebliche Priorisierung festzulegen und deren Anpassung an die wechselnden Bedürfnisse des Gemeinwesens vorzunehmen, ist zentraler Bestandteil der politischen Gestaltungsmacht des Parlaments. Dieses verfügt auch im Sinne des Gewaltenteilungsgrundsatzes funktional über die besten Voraussetzungen, um – im Zusammenwirken mit der Regierung – hierbei auch angesichts des erheblichen Umfangs und der Vielgestaltigkeit staatlicher Aufgaben zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 106).

263 Die dem Staat zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind notwendig begrenzt. Die Einschränkung der Kreditaufnahme nach Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG und der Erhalt der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Steuer- und Beitragszahlerinnen und -zahler, gegenüber denen Zahlungsverpflichtungen zudem abwehrrechtlich gerechtfertigt werden müssen, stehen einer beliebigen Ausweitung staatlicher Einnahmen zur bestmöglichen Erfüllung aller dem Staat obliegenden Aufgaben entgegen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 107).

264 Gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuldenbremse). Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2, 1. Var. GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen zulässig (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2, 2. Var. GG). Die Haushalte der Länder waren in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird (vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG). Dabei mussten die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2020 im Blick behalten. Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht. Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 108).

265 Ungeachtet der im Jahr 2009 (BGBl. I S. 2248) erfolgten und im Jahr 2025 in Teilen abgeschwächten (BGBl. I Nr. 94) Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamtinnen und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 109).

266 Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien – gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen – erkennbar sein muss. Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels, die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen sowie einen hinreichend konkreten Zeitplan voraus; zudem ist vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG das notwendige Sparvolumen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 110).

267 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass das Verbot der Neuverschuldung aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG den oben festgestellten Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG rechtfertigen könnte. Für die vorliegend infrage stehende Besoldung in den Jahren 2011 bis 2018 ist nicht ersichtlich, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Besoldungsentwicklung Teil eines entsprechenden Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung gewesen sein sollte. Die Entwürfe für die Besoldungsgesetze enthalten keine entsprechenden Ausführungen. Selbst die Gesetzgebung zur Kürzung der Dezember-Sonderzahlung durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 im Jahr 2011 erfüllt die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 262; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 121 f.).

268 bb) Auch für das Jahr 2008 steht kollidierendes Verfassungsrecht dem Befund der evidenten Unangemessenheit der Besoldung nicht entgegen. Insbesondere unterlag der Hamburgische Gesetzgeber im Jahr 2008 noch nicht dem in Art. 109 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248) verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung. Selbst wenn man das Besoldungsjahr 2008 an den obenstehenden, für spätere Zeiträume entwickelten Maßstäben messen würde, kann nicht festgestellt werden, dass das Verbot der Neuverschuldung aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG den oben festgestellten Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG rechtfertigen könnte.

IV .

269 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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