LG Hamburg 6. Zivilkammer, 2026-03-27, 306 O 312/25

306 O 312/25Tribunale cantonale27 mar 2026

Testo completo

LG Hamburg 6. Zivilkammer — 306 O 312/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-27

Aktenzeichen: 306 O 312/25

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0327.306O312.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld infolge des Unfalls am 27.06.2024 in der H. Straße in H. ist dem Grunde nach zu 100 % gerechtfertigt.

  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1 Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27.06.2024 in der H.Straße in H..

2 An diesem Tag befuhr der Kläger auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Fahrrad die H.Straße in Richtung J.- L.-Straße. Die H.Straße verbreitert sich kurz vor der Einmündung in die J.- L.-Straße ähnlich wie ein Wendehammer. Dort gilt zumindest teilweise ein Parkverbot für Fahrzeuge. Das Fahrzeug der in der Nähe wohnenden Beklagten stand dort abgestellt. Die als Zeugen benannten Angestellten im Polizeidienst U. und V. waren wegen falsch geparkter Fahrzeuge vor Ort im Einsatz. Sie ermittelten u.a. die Beklagte als Halterin des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs und benachrichtigten sie mit der Aufforderung, es zu entfernen. Die Beklagte begab sich von ihrer Wohnanschrift zu Fuß zum Abstellort. Um zu ihrem Fahrzeug zu gelangen, musste sie die H.Straße überqueren. Während sie die Fahrbahn überquerte kam es - unter im Übrigen streitigen Umständen - aufgrund einer starken Bremsung zu einem Sturz des heranfahrenden Klägers. Bei diesem Sturz wurde der Kläger nicht unerheblich verletzt. Er erlitt eine Radiuskopffraktur beider Ellengelenke, eine Nasenfraktur sowie Schürf- und Platzwunden. Nach dem Sturz wurde der Kläger von dem Rettungsdienst in die zentrale Notaufnahme gebracht und dort ambulant versorgt. Anschließend erfolgten noch weitere Untersuchungen und Arztbehandlungen.

3 Der Kläger behauptet, er habe sich mit dem Fahrrad der späteren Unfallstelle angenähert, als die Beklagte plötzlich zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn gelaufen und seinen Fahrweg gekreuzt habe. Er habe, um eine Kollision zu vermeiden, reflexartig scharf gebremst. Dabei habe sein Vorderrad blockiert und er sei auf die Fahrbahn gefallen. Bei dem Unfall seien u.a. seine Gleitsichtbrille und seine Applewatch nebst Armband beschädigt worden. Er habe unfallbedingt die in der Klagschrift aufgelisteten Aufwendungen für Medikamente/ Fahr- und Parkkosten für die Arzttermine gehabt. Verletzungsbedingt habe er seine üblichen Haushaltstätigkeiten, die einen wöchentlichen Arbeitszeitaufwand von 17,1 Stunden bedingen würden, in einem Zeitraum von über 4 Wochen zu 40 % nicht mehr ausführen können. In Anbetracht der erlittenen Verletzungen und unfallbedingten Beschwerden sei ein Schmerzensgeld von mindestens € 7.000,00 angemessen.

4 Der Kläger beantragt,

5 Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.504,47 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2024 zu zahlen;

6 Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 7.000,00 Schmerzensgeld sowie weitere € 297,40 für den unfallbedingt erlittenen Haushaltsführungsschaden nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2024 zu zahlen;

7 Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 973,66 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (19.09.2025) zu zahlen; hilfsweise den Kläger insofern freizuhalten.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte behauptet (schriftsätzlich), sie habe bereits einige Zeit auf der Fahrbahn gestanden und sich mit den Zeugen unterhalten. Die drei Personen seien für den Kläger bei der Annäherung problemlos und deutlich erkennbar gewesen. Warum der Kläger dann, anstatt den Personen einfach auszuweichen, gebremst habe, erschließe sich nicht. Im Zuge ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin dann eingeräumt, nach der Unterhaltung einen Schritt in Richtung ihres Autos gemacht zu haben und sich dabei nicht vorher umgedreht und geguckt zu haben

11 Die Beklagte hält die Schmerzensgeldvorstellung des Klägers zudem für überhöht.

12 Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört sowie die Zeugen U. und V. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.02.2026 Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes wegen des weiteren Vortrags der Parteien Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

I.

13 Das Gericht hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme zum Unfallhergang aufgrund der - zumindest derzeit - fehlenden Einigungsbereitschaft der Parteien ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO erlassen. Der Rechtsstreit ist nur entscheidungsreif, soweit es die Haftung der Beklagten dem Grunde nach betrifft. In Bezug auf die Höhe der streitigen Forderungen bedarf es dagegen noch weiterer Aufklärung. Insoweit wird auf den parallel ergehenden Hinweisbeschluss vom heutigen Tage verwiesen.

II.

14 Dem Grunde nach hat der Kläger gegenüber der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner sämtlichen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund es streitgegenständlichen Unfallereignisses, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

15 Der Kläger hat den Nachweis erbracht, dass die Beklagte den zugrunde liegenden Verkehrsunfall schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig, verursacht hat. Es steht im vorliegenden Fall fest, dass die Beklagte nicht die nach § 25 Abs. 3 StVO obliegende Sorgfalt beim Betreten der Fahrbahn hat walten lassen. Das ergibt sich im konkreten Fall nicht nur aufgrund des Anscheins, dass sich der Sturz des Klägers unstreitig in einem Moment ereignet hat, als die Beklagte bereits auf der Fahrbahn der H.Straße gewesen ist. Der Sorgfaltspflichtverstoß folgt vielmehr auch schon aus den Angaben der Beklagten zum Unfallhergang. Denn sie hat eingeräumt, beim Weitergehen auf der Fahrbahn nicht in die Richtung des Beklagten geschaut und diesen vor seinem Sturz gar nicht gesehen zu haben. Das Gericht hält es im Hinblick auf die vollständige Erklärungspflicht der Parteien gemäß § 138 ZPO für äußerst bedenklich, dass dieser - im Ergebnis doch ganz wesentliche - Punkt der Unfalldarstellung der Beklagten nicht in den schriftsätzlichen Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten eingeflossen, sondern schlichtweg unterschlagen worden ist. Denn auch die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung, die möglicherweise ihre Prozessbevollmächtigten mandatiert haben dürfte, hat sehr wohl positive Kenntnis von eben dieser Schilderung der Beklagten gehabt. Das ergibt sich aus der von der Beklagten abgegebenen schriftlichen Unfalldarstellung, die sie im Rahmen der Anhörung zur Akte gereicht hat und die als Anlage zum Protokoll genommen worden ist.

16 Ein mögliches anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB steht dagegen nicht sicher fest. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder davon überzeugt, dass die Klägerin für den Beklagten rechtzeitig vor seiner Reaktion, die zu dem Sturz geführt hat, erkennbar gewesen ist, noch dass hier eine „Fehlreaktion“ des Klägers in Form einer schuldhaft falschen Gefahrbremsung vorgelegen hätte, die für den Sturz mitursächlich gewesen wäre. Ein Verstoß des Klägers gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr gemäß § 1 Abs. 2 StVO ist mithin nicht feststellbar.

17 Die Behauptung der Klägerin, dass sie zunächst auf der Fahrbahn der H.Straße gestanden und verharrt habe, und sich von dort aus mit den beiden Zeugen unterhalten habe, so dass sie für den herannahenden Kläger rechtzeitig und ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, haben die beiden Zeugen so nicht bestätigt.

18 Der Zeuge U. hat vielmehr anschaulich einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Betreten der Fahrbahn durch die Beklagte und dem Sturz des Klägers geschildert. Nach seiner Erinnerung hat die Beklagte die Fahrbahn betreten, in seine Richtung geschaut, ihm zugewunken und sich bedankt, als dann „im selben Moment“ auch schon der Kläger gekommen und gestürzt sei. Nach den Angaben dieses Zeugen sei es „alles sehr schnell“ gegangen. Daran, dass die Beklagte angeblich auf der Fahrbahn gestanden und sich mit ihm unterhalten haben will, konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Letztendlich hat er aber auch eingeräumt, dass seine Wahrnehmung eingeschränkt gewesen ist, weil er während des Vorgangs am Funken gewesen sei. Insofern ist seine Angabe, dass die Beklagte bereits ca. 4 Meter auf der Fahrbahn zurück gelegt haben könnte, im Ergebnis auch nicht hinreichend belastbar, um sich eine sichere Überzeugung von dieser zurückgelegten Strecke zu verschaffen.

19 Auch die Zeugin V. hat angegeben, dass die Klägerin „zügig“ auf die Fahrbahn getreten sei und diese überquert habe, ohne in die Richtung des Klägers zu gucken. Auch nach ihrer Erinnerung ist der Kläger „in dem Moment“ angekommen, als die Klägerin über die Fahrbahn gegangen ist und dem Kollegen U. zugewunken hat. Insofern kann auch nach der Unfallschilderung dieser Zeugin nicht festgestellt werden, dass die Beklagte für den herannahenden Kläger tatsächlich rechtzeitig wahrnehmbar gewesen wäre.

20 Nach den o.g. Feststellungen lässt sich auch kein Rückschluss auf ein fahrlässiges Fehlverhalten des Klägers bei der vorgenommenen Gefahrbremsung ziehen. Eine unverschuldete Fehlreaktion aufgrund des Schrecks wegen der plötzlich vor ihm auf die Fahrbahn tretenden Beklagten ist jedenfalls nicht ausgeschlossen; sie erscheint nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier sogar eher äußerst wahrscheinlich.

21 Nach alldem haftet die Beklagte für die unfallbedingten Schäden des Klägers zu 100 %.

III.

22 Eine Kostenentscheidung ist derzeit noch nicht veranlasst. Einen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es für das vorliegende Grundurteil nicht.

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